{"status":"available","doknr":"OLD172581","ecli":null,"court":"Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-11-24","aktenzeichen":"2 S 2241/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2530/10 -\naufgehoben, soweit es den Klageantrag 1 betrifft, und das Verfahren\ninsoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der neuen\nEntscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen der\nBeklagten.\n\n2 \n\nDer Kläger ist ein in Köln niedergelassener Facharzt für\nAllgemeinmedizin. Der Vorstand der Beklagten beschloss am 5.6.2001,\ndie vom Kläger gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung\nder Beklagten von der Erstattung auszuschließen. Mit Beschluss vom\n24.5.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten diese Entscheidung.\nAuf die Klage einer von dem Ausschluss betroffenen Patientin des\nKlägers (Frau XXX) hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg\nmit Urteil vom 10.5.2010 (13 S 2825/09) den Ausschluss mit der\nBegründung auf, die Ermächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach\ndie Postbeamtenkrankenkasse durch Satzung ihre Organisation und\nVerwaltung sowie ihre Leistungen regele, stelle keine hinreichende\nRechtsgrundlage für die in § 49 Abs. 5 der Satzung getroffene\nRegelung dar.\n\n3 \n\nMit Schreiben vom 21.1.2009 beantragte der Kläger Einsicht in\ndie Frau XXX betreffenden Akten. In ihrer Antwort vom 9.2.2009 wies\ndie Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich das Recht auf\nAkteneinsicht gemäß § 29 VwVfG auf die ein anhängiges Verfahren\nbetreffenden Akten beschränke, und bat den Kläger deshalb, seinen\nAntrag durch genauere Bezeichnung der anhängigen Verfahren zu\nkonkretisieren.\n\n4 \n\nFrau XXX hat am 9.7.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage\nerhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, (1.) die\nBeklagte zu verpflichten, die von ihr näher bezeichneten\nErstattungsanträge aus den Jahren 2006 bis 2009 zu bescheiden, den\nGrundversicherungsanteil von 30 % in Höhe von insgesamt 25.169,58\nEUR nebst Zinsen an sie zu bezahlen und (2.) ihr Akteneinsicht\nin alle Leistungsunterlagen seit Anfang des Jahres 1999 und in\nsämtliche Unterlagen zur Beschlussfassung über die zweite\nAusschlussentscheidung des Klägers vom 24.5.2004 zu gewähren. Frau\nXXX hat am 12.8.2010 ihre Erstattungsansprüche \"aus den\nBehandlungsliquidationen\" des Klägers an diesen abgetreten.\nDer Kläger ist daraufhin mit Einverständnis von Frau XXX an deren\nStelle in das Verfahren eingetreten. Die Beklagte hat dem\nParteiwechsel zugestimmt.\n\n5 \n\nZur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die\nBeklagte habe nach dem Ergehen des Urteils des VGH\nBaden-Württemberg genügend Zeit gehabt, um die gestellten\nErstattungsanträge zu bescheiden. § 30 Abs. 6 der Satzung lasse\neine Abtretung der dem Versicherten zustehenden Ansprüche an den\nErbringer der Leistungen ausdrücklich zu. Mit der Abtretung habe\nFrau XXX das mit dem Erstattungsantrag verbundene Recht auf\nAkteneinsicht mit übertragen. Dies ergebe sich aus den §§ 1, 7 IFG.\n§ 5 IFG stehe einer Akteneinsichtnahme nicht entgegen, da Frau XXX\nin die Einsichtnahme eingewilligt habe.\n\n6 \n\nDie Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage\nsei unzulässig, da der Kläger nicht die Verletzung von eigenen\nsubjektiven Rechten geltend machen könne. Bei den Ansprüchen auf\nKassenleistungen handele es sich um höchstpersönliche Rechte, die\nder Kläger nicht im eigenen Namen geltend machen könne. Nach § 30\nAbs. 6 S. 2 der Satzung sei zwar ausnahmsweise die Abtretung des\nzustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den\nGläubiger zulässig, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen\nseien. Zustehende Erstattungsansprüche im Sinne dieser Regelung\nseien aber nur durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung\nzuerkannte Ansprüche. Für das ausschließlich ihren Mitgliedern\nzustehende höchstpersönliche Akteneinsichtsrecht gelte das Gleiche.\nFür einen von einem Erstattungsanspruch losgelösten\nAuskunftsanspruch sei ein Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht\nerkennbar.\n\n7 \n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.1.2011\nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Soweit der Kläger\nAnsprüche aus von Frau XXX abgetretenen Leistungsansprüchen\nbegehre, sei die Klage bereits unzulässig, da dem Kläger insoweit\ndie Klagebefugnis fehle. Bei den Ansprüchen auf Kassenleistungen\nhandele es sich um höchstpersönliche Rechte, die der Kläger nicht\nim eigenen Namen geltend machen könne. Nach § 30 Abs. 6 S. 2 der\nSatzung der Beklagten könne der auf Erstattung der in der Satzung\nfestgelegten Leistungen nicht abgetreten werden. Zulässig sei nur\ndie Abtretung des zustehenden und noch nicht ausgezahlten\nErstattungsanspruchs an den Gläubiger, bei dem die\nerstattungsfähigen Kosten erwachsen seien. Bei den an den Kläger\nabgetretenen Ansprüchen handele es sich aber nicht um zustehende\nErstattungsansprüche im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung.\nZustehend im Sinne dieser Regelung seien nur durch Bescheid oder\neine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche. Die Regelung\nfinde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 26a Abs. 2, 25 c Abs. 1\nBAPostG und sei nicht zu beanstanden. Aufgrund der Unwirksamkeit\nder Abtretung könne insoweit auch kein Auskunftsanspruch des\nKlägers bestehen. Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergebe sich\nauch nicht aus den §§ 1, 7 IFG. Bei den von ihm begehrten\nAuskünften handele es sich um Informationen über besondere\npersonenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG. Solche Daten\ndürften nur übermittelt werden, wenn der betroffene Dritte\nausdrücklich eingewilligt habe. An dieser Einwilligung fehle es.\nSie könne insbesondere nicht in der nach § 30 Abs. 6 S. 4 der\nSatzung unwirksamen Abtretung der Leistungsansprüche durch Frau XXX\ngesehen werden.\n\n8 \n\nGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom\nSenat mit Beschluss vom 9.8.2011 zugelassene Berufung des Klägers.\nSoweit sich der Kläger gegen die Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts über den von ihm erhobenen Auskunftsanspruch\nwendet, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 24.11.2011\nabgetrennt.\n\n9 \n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, die\nallgemeine Ermächtigung in \n§ 26c Abs. 1 BAPostG stelle keine Rechtsgrundlage für den\nErlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher die Abtretung der\nAnsprüche auf Erstattung der in der Satzung der Beklagten\nfestgelegten Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen werde. § 30\nAbs. 6 der Satzung der Beklagten verstoße zudem gegen den Grundsatz\nder Normenklarheit, da der Bestimmung nicht zu entnehmen sei, was\nunter einem \"zustehenden\" Anspruch zu verstehen sei. Die\nBestimmung verstoße ferner gegen sämtliche zivilrechtliche\nGrundsätze der Forderungsabtretung. Der Beklagten sei es unabhängig\ndavon versagt, sich auf ein etwaiges Abtretungsverbot zu berufen,\nda sie damit ihren rechtswidrigen Boykott seiner Praxis fortsetze\nund ihn in der freien Ausübung seines Gewerbes beeinträchtige.\n\n10 \n\nDer Kläger beantragt,\n\n11 \n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011\n- 8 K 2530/10 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auf die\nfolgenden Erstattungsanträge Leistungen in Höhe von insgesamt\n24.630,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz zu bewilligen und an ihn auszubezahlen.\n\n12 \n\nLeistungsantrag\n\nRE-Datum\n\nBetrag (EUR)\n\nBescheid\n\nErstattet\n\n2.4.2005\n\n3.4.2006\n\n45,01\n\n27.3.2006\n\n82,71\n\n29.3.2006\n\n287,45\n\n29.3.2006\n\n44,66\n\n10.5.2006\n\n9.5.2006\n\n1336,26\n\n5.4.2006\n\n1739,90\n\n29.6.2006\n\n1108,48\n\n119,54\n\n194,42\n\n59,81\n\n65,13\n\n123,45\n\n222,38\n\n14.11.2006\n\n11.10.2006\n\n1872,07\n\n11.10.2006\n\n740,07\n\n27.9.2006\n\n165,44\n\n25.9.2006\n\n66,46\n\n31.8.2006\n\n19,79\n\n21.8.2006\n\n79,84\n\n15.8.2006\n\n9,54\n\n8.9.2006\n\n85,44\n\n12.9.2006\n\n27,99\n\n28.11.2006\n\n24.10.2006\n\n1481,73\n\n25.1.2007/9.2.2009\n\n0\n\n10.11.2006\n\n73,93\n\n0\n\n19.10.2006\n\n49,49\n\n0\n\n28.9.2006\n\n26,73\n\n0\n\n6.10.2006\n\n76,00\n\n0\n\n6.10.2006\n\n176,20\n\n0\n\n6.10.2006\n\n73,04\n\n21,91\n\n31.10.2006\n\n149,47\n\n0\n\n3.11.2006\n\n87,80\n\n0\n\n12.12.2006\n\n22.11.2006\n\n1469,96\n\n4.5.2007/9.2.2009\n\n0\n\n22.11.2006\n\n735,34\n\n0\n\n20.11.2006\n\n148,40\n\n0\n\n29.11.2006\n\n108,19\n\n0\n\n17.11.2006\n\n9,76\n\n0\n\n13.2.2007\n\n2.1.2007\n\n1141,09\n\n4.5.2007\n\n0\n\n22.1.2007\n\n1496,35\n\n0\n\n22.1.2007\n\n691,13\n\n21.12.2009\n\n0\n\n2.1.2007\n\n135,64\n\n0\n\n15.12.2006\n\n6,22\n\n0\n\n9,80\n\n0\n\n17.1.2007\n\n71,19\n\n0\n\n25.3.2007\n\n27.2.2007\n\n1376,89\n\n9.2.2009\n\n0\n\n27.2.2007\n\n634,19\n\n0\n\n12.3.2007\n\n70,63\n\n0\n\n12.3.2007\n\n9,80\n\n0\n\n20.2.2007\n\n105,76\n\n0\n\n5.5.2007\n\n22.3.2007\n\n1350,15\n\n6.7.2007\n\n0\n\n19.4.2007\n\n1669,77\n\n0\n\n18.4.2007\n\n756,10\n\n0\n\n28.5.2007\n\n21.5.2007\n\n1284,61\n\n25.6.2007\n\n0\n\n19.4.2007\n\n80,57\n\n0\n\n11.5.2007\n\n43,59\n\n0\n\n18.5.2007\n\n12,26\n\n0\n\n80,11\n\n20,06\n\n27.7.2007\n\n24.7.2007\n\n1137,65\n\n1.10.2007\n\n0\n\n24.4.2007\n\n902,29\n\n0\n\n14.5.2007\n\n59,11\n\n14,58\n\n6.6.2007\n\n8,83\n\n2,65\n\n4.6.2007\n\n164\n\n14,59\n\n25.6.2007\n\n40,63\n\n3,96\n\n19.7.2007\n\n137,63\n\n14,59\n\n14.9.2007\n\n9.8.2007\n\n1261,20\n\n18.10.2007\n\n0\n\n23.8.2007\n\n1242,89\n\n0\n\n23.7.2007\n\n10,50\n\n0\n\n21.8.2007\n\n63,66\n\n0\n\n8.11.2007\n\n23.9.2007\n\n1034,98\n\n26.12.2007\n\n0\n\n25.10.2007\n\n1335,00\n\n0\n\n25.10.2007\n\n843,25\n\n0\n\n26.7.2007\n\n3,58\n\n0\n\n9.8.2007\n\n59,11\n\n0\n\n17.9.2007\n\n86,35\n\n0\n\n1.10.2007\n\n19,18\n\n0\n\n8.10.2007\n\n129,87\n\n0\n\n29.10.2007\n\n62,69\n\n0\n\n9.1.2008\n\n20.11.2007\n\n1651,46\n\n22.1./25.2.2008\n\n0\n\n20.11.2007\n\n792,40\n\n0\n\n18.12.2007\n\n1625,14\n\n0\n\n18.12.2007\n\n615,01\n\n0\n\n17.12.2007\n\n69,19\n\n0\n\n22.11.2007\n\n89,70\n\n0\n\n5.3.2008\n\n28.1. 2008\n\n1302,44\n\n8.5.2008\n\n797,85\n\n19.2.2008\n\n887,14\n\n936,15\n\n19.2.2008\n\n1863,36\n\n0\n\n10.1.2008\n\n70,63\n\n0\n\n26.3.2008\n\n17.3.2008\n\n1470,39\n\n26.5.2008\n\n0\n\n59,86\n\n17,96\n\n21.12.2007\n\n69,19\n\n0\n\n7.2.2008\n\n31,00\n\n0\n\n6.3.2008\n\n83,45\n\n0\n\n4.5.2008\n\n10.4.2008\n\n623,70\n\n9.7.2008\n\n0\n\n10.4.2008\n\n1524,34\n\n0\n\n18.5.2008\n\n14.5.2008\n\n1449,39\n\n23.7.2008\n\n0\n\n14.5.2008\n\n856,32\n\n0\n\n3.4.2008\n\n124,62\n\n14,58\n\n22.4.2008\n\n81,73\n\n14,58\n\n22.6.2008\n\n10.6.2008\n\n1199,88\n\n22.6.2008\n\n0\n\n27.7.2008\n\n22.7.2008\n\n687,78\n\n26.2.2009\n\n0\n\n22.2.2008\n\n1271,09\n\n0\n\n23.5.2008\n\n80.95\n\n0\n\n19.6.2008\n\n105,74\n\n0\n\n15.7.2008\n\n6,75\n\n0\n\n20.8.2008\n\n14.8.2008\n\n1111,82\n\n16.3.2009\n\n0\n\n137,95\n\n41,38\n\n7.10.2008\n\n4.9.2008\n\n989,13\n\n21.2.2009\n\n0\n\n4.9.2008\n\n1385,11\n\n0\n\n10.7.2008\n\n154,11\n\n0\n\n11.7.2008\n\n10,50\n\n0\n\n28.7.2008\n\n69,74\n\n0\n\n28.8.2008\n\n69,19\n\n0\n\n15.9.2008\n\n37,42\n\n0\n\n5.11.2008\n\n14.10.2008\n\n1497,36\n\n0\n\n14.10.2008\n\n150,88\n\n0\n\n9.1.2009\n\n25.11.2008\n\n2095,17\n\n0\n\n8.1.2009\n\n1657,88\n\n0\n\n8.1.2009\n\n932,39\n\n0\n\n24.10.2008\n\n107,19\n\n0\n\n10.11.2008\n\n46,33\n\n0\n\n5.12.2008\n\n100,29\n\n0\n\n10.3.2009\n\n11.2.2009\n\n1530,67\n\n0\n\n5.4.2009\n\n21.1.2009\n\n1851,88\n\n26.6.2009\n\n0\n\n21.1.2009\n\n215,89\n\n0\n\n25.3.2009\n\n1479,61\n\n0\n\n17.5.2009\n\n21.4.2009\n\n1493,54\n\n0\n\n21.4.2009\n\n1179,48\n\n0\n\n6.5.2009\n\n1550,42\n\n0\n\n6.5.2009\n\n219,20\n\n0\n\n3.4.2009\n\n136,74\n\n0\n\n12.5.2009\n\n33,77\n\n0\n\n28.6.2009\n\n10.6.2009\n\n1282,07\n\n25.8.2009\n\n0\n\n10.6.2009\n\n742,08\n\n0\n\n4.5.2009\n\n81,43\n\n0\n\n22.5.2009\n\n3,58\n\n0\n\n4.8.2009\n\n30.7.2009\n\n1377,85\n\n21.12.2009\n\n0\n\n3.7.2009\n\n691,13\n\n0\n\n8.6.2009\n\n90,04\n\n0\n\n25.6.2009\n\n115,36\n\n0\n\n30.7.2009\n\n5,28\n\n0\n\n31.8.2009\n\n20.6.2009\n\n1712,07\n\n15.10.2009/23.4.2010\n\n0\n\n20.6.2009\n\n809,75\n\n0\n\n6.7.2009\n\n13,77\n\n0\n\n17.7.2009\n\n136,73\n\n0\n\n25.9.2009\n\n16.9.2009\n\n1258,08\n\n2.4.2010\n\n0\n\n7.9.2009\n\n134,60\n\n0\n\n31.8.2009\n\n66,09\n\n0\n\n26.10.2009\n\n13.10.2009\n\n1268,30\n\n4.11.20098\n\n0\n\n14.9.2009\n\n13,70\n\n0\n\n24.9.2009\n\n99,67\n\n0\n\n22.11.2009\n\n9.11.2009\n\n1.656,69\n\n30.3.2010\n\n0\n\n9.11.2009\n\n884,94\n\n0\n\n3.1.2010\n\n10.12.2009\n\n1.435,28\n\n16.4./23.4.2010\n\n0\n\n10.12.2009\n\n153,17\n\n32,99\n\n19.10.2009\n\n13,70\n\n4,11\n\n23.10.2009\n\n129,87\n\n6,16\n\n2.11.2009\n\n63,95\n\n6,16\n\n17.2.2010\n\n4.2.2010\n\n857,62\n\n2.4.2010\n\n0\n\n14.1.2010\n\n1.605,55\n\n0\n\n30.11.2009\n\n42,72\n\n0\n\n15.12.2009\n\n66,09\n\n6\n\n4.1.2010\n\n149,55\n\n6\n\n \n\n13 \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14 \n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\nhilfsweise das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück zu\nverweisen.\n\n15 \n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend\ngeltend: Das in ihrer Satzung geregelte Abtretungsverbot werde von\nder Ermächtigung in § 26a Abs. 1 BAPostG gedeckt und sei auch im\nÜbrigen wirksam. Die in § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung geregelten\nAusnahmeregelung erlaube nur die Abtretung der durch einen\nentsprechenden Bescheid zuerkannten Leistungen. Die Regelung diene\nsowohl den Interessen ihrer Mitglieder als auch dem Interesse der\nbehandelnden Ärzte. Soweit sich ein Mitglied in finanziellen\nSchwierigkeiten befände, sei es ihm in vielen Fällen nur durch eine\nAbtretung des Erstattungsanspruchs an den behandelnden Arzt\nmöglich, eine ärztliche Behandlung zu erlangen. Im Gegenzug zu den\nnicht rückgewährfähigen ärztlichen Leistungen erhalte der\nbehandelnde Arzt durch die Abtretung einen Sicherungsanspruch, der\nzumindest einen Teil seiner Honorarforderung decke.\n\n16 \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die\nAkten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der\nBeteiligten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n  \n\n17 \n\nI. Soweit sich die Berufung des Klägers auf den Auskunftsanspruch des Klägers bezieht, hat der Senat das Verfahren abgetrennt. Über die Berufung des Klägers ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur insoweit zu entscheiden, als der Kläger sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den ursprünglichen Klageantrag 1 wendet.\n\n \n\n18 \n\nII. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den ursprünglichen Klageantrag 1 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Der Senat macht deshalb von der Befugnis des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Gebrauch und verweist das Verfahren insoweit auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurück.\n\n \n\n19 \n\n1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger fehle für den ursprünglichen Klageantrag 1 die erforderliche Klagebefugnis, da die von Frau XXX erklärte Abtretung der ihr gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche an den Kläger gegen die Satzung der Beklagten verstoße und deshalb unwirksam sei. Das trifft nicht zu. Die von Frau XXX erklärte Abtretung ihrer Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam.\n\n \n\n20 \n\na) Im Zeitpunkt der von Frau XXX erklärten Abtretung (12.8.2010) galt die Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.7.2010 (76. Änderung). Nach § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung in der Fassung vom 1.7.2010 kann der Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden. Etwas anderes gilt allerdings gemäß § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung für die Abtretung des \"zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger, bei der bzw. dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind\".\n\n \n\n21 \n\nb) Die von Frau XXX an den Kläger abgetretenen Erstattungsansprüche beziehen sich auf vom Kläger erbrachte ärztliche Leistungen. Der Kläger ist daher Gläubiger im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die von Frau XXX erklärte Abtretung gleichwohl deshalb unwirksam, da es sich bei den an ihn abgetretenen Ansprüchen nicht um \"zustehende Erstattungsansprüche\" handele. Denn unter zustehenden Erstattungsansprüchen im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung seien nur durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche zu verstehen.\n\n \n\n22 \n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Umstand, dass die an den Kläger abgetretenen Ansprüche im Zeitpunkt der Abtretung nicht durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt waren, ist unschädlich, da § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung von \"zustehenden\" und nicht von \"zuerkannten\" Ansprüchen spricht. Nach ihrem Wortlaut genügt daher das bloße Bestehen eines Anspruchs. Der Anspruch auf Gewährung der in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen wird mit dem Entstehen einer erstattungsfähigen Aufwendung begründet. Für das Entstehen einer solchen Aufwendung ist seinerseits maßgebend, dass der Leistungserbringer (behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die Begründung des Anspruchs setzt somit keinen Erstattungsantrag voraus, geschweige denn das Ergehen eines Bescheids, mit dem die betreffenden Aufwendungen als erstattungsfähig anerkannt und die dafür nach der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen bewilligt werden.\n\n \n\n23 \n\nZu einer einschränkenden Auslegung des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung besteht auch im Hinblick auf den mit dieser Regelung verfolgten Zweck keine Veranlassung. Die Beklagte gewährt die in ihrer Satzung festgelegten finanziellen Leistungen, um ihre Mitglieder von den Aufwendungen in Krankheitsfällen zu entlasten. In § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung wird dementsprechend eine Abtretung des Anspruchs auf diese Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Von diesem Verbot macht § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung jedoch eine Ausnahme für den Fall, dass der Anspruch an den Gläubiger abgetreten wird, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Dem liegt offenbar die Überlegung zugrunde, dass die Abtretung des Erstattungsanspruchs in dieser Fallgestaltung dem der Erstattung zugedachten Zweck nicht widerspricht, da sie zur Befriedigung des Erbringers der Leistungen dient, die zu den betreffenden Aufwendungen geführt haben. Diese Überlegung greift auch dann, wenn der Anspruch nicht durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist.\n\n \n\n24 \n\nDas Gleiche gilt, soweit die Beklagte die Regelung in § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung damit erklärt, dass sie sowohl den Interessen ihrer Mitglieder als auch dem Interesse der behandelnden Ärzte diene. Die Beklagte hat dazu näher ausgeführt, einem Mitglied, dessen Zahlungsfähigkeit in Zweifel stehe, sei es in vielen Fällen nur durch eine Abtretung des Erstattungsanspruchs an den behandelnden Arzt möglich, eine ärztliche Behandlung zu erlangen. Im Gegenzug zu den nicht rückgewährfähigen ärztlichen Leistungen erhalte der behandelnde Arzt durch die Abtretung einen Sicherungsanspruch, der zumindest einen Teil seiner Honorarforderung decke. Auch unter diesem Aspekt ist eine Rechtfertigung, die Abtretbarkeit auf bereits durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche zu beschränken, nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Verfolgt § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung der Beklagten den Zweck, Mitgliedern, an deren Zahlungsfähigkeit Zweifel bestehen, die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zu verschaffen, indem ihnen das Recht eingeräumt wird, die ihnen gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche schon vor der Behandlung an den die Behandlung vornehmenden Arzt abzutreten, verbietet sich von vornherein die Annahme, mit zustehenden Ansprüchen im Sinne der Vorschrift seien nur durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche gemeint.\n\n \n\n25 \n\n2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.\n\n \n\n26 \n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den ursprünglichen Klageantrag 1 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Ob und in welcher Höhe dem Kläger auf die in seinem Antrag bezeichneten Anträge Leistungen nach der Satzung der Beklagten zu bewilligen sind, hat das Verwaltungsgerichtdementsprechend nicht geprüft. Der Senat sieht es nicht als seine Aufgabe an, diese umfangreiche Prüfung nachzuholen, und verweist deshalb auf den Hilfsantrag der Beklagten das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags 1 gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.\n\n \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.\n\n \n\n28 \n\nDie in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.\n\n \n\n29 \n\nBeschluss\n\n \n\n30 \n\nDer Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 24.629,88 EUR festgesetzt.\n\n \n\n31 \n\nDas Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Klageantrag 1 zu Unrecht auf 27.145,84 EUR festgesetzt. Die Beträge der vom Kläger aufgeführten Rechnungen addieren sich auf 90.483,12 EUR. Der Kläger hat dabei aber insgesamt fünf Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 1.795,97 EUR doppelt aufgeführt. Nach der Aufstellung des Klägers hat die Beklagte außerdem auf die bezeichneten Rechnungen einen Betrag von 1.976,26 EUR erstattet. Der Kläger begehrt dementsprechend mit seinem Klageantrag 1 Leistungen von insgesamt (nur) 24.629,88 EUR.\n\n \n\n32 \n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\nGründe\n\n  \n\n17 \n\nI. Soweit sich die Berufung des Klägers auf den Auskunftsanspruch des Klägers bezieht, hat der Senat das Verfahren abgetrennt. Über die Berufung des Klägers ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur insoweit zu entscheiden, als der Kläger sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den ursprünglichen Klageantrag 1 wendet.\n\n \n\n18 \n\nII. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den ursprünglichen Klageantrag 1 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Der Senat macht deshalb von der Befugnis des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Gebrauch und verweist das Verfahren insoweit auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurück.\n\n \n\n19 \n\n1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger fehle für den ursprünglichen Klageantrag 1 die erforderliche Klagebefugnis, da die von Frau XXX erklärte Abtretung der ihr gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche an den Kläger gegen die Satzung der Beklagten verstoße und deshalb unwirksam sei. Das trifft nicht zu. Die von Frau XXX erklärte Abtretung ihrer Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam.\n\n \n\n20 \n\na) Im Zeitpunkt der von Frau XXX erklärten Abtretung (12.8.2010) galt die Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.7.2010 (76. Änderung). Nach § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung in der Fassung vom 1.7.2010 kann der Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden. Etwas anderes gilt allerdings gemäß § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung für die Abtretung des \"zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger, bei der bzw. dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind\".\n\n \n\n21 \n\nb) Die von Frau XXX an den Kläger abgetretenen Erstattungsansprüche beziehen sich auf vom Kläger erbrachte ärztliche Leistungen. Der Kläger ist daher Gläubiger im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die von Frau XXX erklärte Abtretung gleichwohl deshalb unwirksam, da es sich bei den an ihn abgetretenen Ansprüchen nicht um \"zustehende Erstattungsansprüche\" handele. Denn unter zustehenden Erstattungsansprüchen im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung seien nur durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche zu verstehen.\n\n \n\n22 \n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Umstand, dass die an den Kläger abgetretenen Ansprüche im Zeitpunkt der Abtretung nicht durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt waren, ist unschädlich, da § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung von \"zustehenden\" und nicht von \"zuerkannten\" Ansprüchen spricht. Nach ihrem Wortlaut genügt daher das bloße Bestehen eines Anspruchs. Der Anspruch auf Gewährung der in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen wird mit dem Entstehen einer erstattungsfähigen Aufwendung begründet. Für das Entstehen einer solchen Aufwendung ist seinerseits maßgebend, dass der Leistungserbringer (behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die Begründung des Anspruchs setzt somit keinen Erstattungsantrag voraus, geschweige denn das Ergehen eines Bescheids, mit dem die betreffenden Aufwendungen als erstattungsfähig anerkannt und die dafür nach der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen bewilligt werden.\n\n \n\n23 \n\nZu einer einschränkenden Auslegung des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung besteht auch im Hinblick auf den mit dieser Regelung verfolgten Zweck keine Veranlassung. Die Beklagte gewährt die in ihrer Satzung festgelegten finanziellen Leistungen, um ihre Mitglieder von den Aufwendungen in Krankheitsfällen zu entlasten. In § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung wird dementsprechend eine Abtretung des Anspruchs auf diese Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Von diesem Verbot macht § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung jedoch eine Ausnahme für den Fall, dass der Anspruch an den Gläubiger abgetreten wird, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Dem liegt offenbar die Überlegung zugrunde, dass die Abtretung des Erstattungsanspruchs in dieser Fallgestaltung dem der Erstattung zugedachten Zweck nicht widerspricht, da sie zur Befriedigung des Erbringers der Leistungen dient, die zu den betreffenden Aufwendungen geführt haben. Diese Überlegung greift auch dann, wenn der Anspruch nicht durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist.\n\n \n\n24 \n\nDas Gleiche gilt, soweit die Beklagte die Regelung in § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung damit erklärt, dass sie sowohl den Interessen ihrer Mitglieder als auch dem Interesse der behandelnden Ärzte diene. Die Beklagte hat dazu näher ausgeführt, einem Mitglied, dessen Zahlungsfähigkeit in Zweifel stehe, sei es in vielen Fällen nur durch eine Abtretung des Erstattungsanspruchs an den behandelnden Arzt möglich, eine ärztliche Behandlung zu erlangen. Im Gegenzug zu den nicht rückgewährfähigen ärztlichen Leistungen erhalte der behandelnde Arzt durch die Abtretung einen Sicherungsanspruch, der zumindest einen Teil seiner Honorarforderung decke. Auch unter diesem Aspekt ist eine Rechtfertigung, die Abtretbarkeit auf bereits durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche zu beschränken, nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Verfolgt § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung der Beklagten den Zweck, Mitgliedern, an deren Zahlungsfähigkeit Zweifel bestehen, die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zu verschaffen, indem ihnen das Recht eingeräumt wird, die ihnen gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche schon vor der Behandlung an den die Behandlung vornehmenden Arzt abzutreten, verbietet sich von vornherein die Annahme, mit zustehenden Ansprüchen im Sinne der Vorschrift seien nur durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche gemeint.\n\n \n\n25 \n\n2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.\n\n \n\n26 \n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den ursprünglichen Klageantrag 1 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Ob und in welcher Höhe dem Kläger auf die in seinem Antrag bezeichneten Anträge Leistungen nach der Satzung der Beklagten zu bewilligen sind, hat das Verwaltungsgerichtdementsprechend nicht geprüft. Der Senat sieht es nicht als seine Aufgabe an, diese umfangreiche Prüfung nachzuholen, und verweist deshalb auf den Hilfsantrag der Beklagten das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags 1 gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.\n\n \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.\n\n \n\n28 \n\nDie in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.\n\n \n\n29 \n\nBeschluss\n\n \n\n30 \n\nDer Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 24.629,88 EUR festgesetzt.\n\n \n\n31 \n\nDas Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Klageantrag 1 zu Unrecht auf 27.145,84 EUR festgesetzt. Die Beträge der vom Kläger aufgeführten Rechnungen addieren sich auf 90.483,12 EUR. Der Kläger hat dabei aber insgesamt fünf Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 1.795,97 EUR doppelt aufgeführt. Nach der Aufstellung des Klägers hat die Beklagte außerdem auf die bezeichneten Rechnungen einen Betrag von 1.976,26 EUR erstattet. 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