{"status":"available","doknr":"OLD172580","ecli":null,"court":"Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-11-24","aktenzeichen":"2 S 2240/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2529/10 -\ngeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über\ndie ihrem früheren Mitglied Herrn XXX geleisteten Erstattungen auf\ndie folgenden Rechnungen zu erteilen:\n\nDatum\n\nRechnungs-Nummer\n\nBetrag\n\n22.4.1998\n\n132/980389\n\n1.401,12 EUR\n\n10.6.1998\n\n132/980672\n\n1.540,44 EUR\n\n8.7.1998\n\n132/980845\n\n664,15 EUR\n\n24.8.1998\n\n132/981078\n\n582,09 EUR\n\n11.9.1998\n\n132/981223\n\n1.037,45 EUR\n\n14.10.1998\n\n132/981348\n\n895,71 EUR\n\n21.10.1998\n\n132/981387\n\n660,28 EUR\n\n2.11.1998\n\n132/981638\n\n809,07 EUR\n\n7.12.1998\n\n132/981704\n\n575,43 EUR\n\n7.1.1999\n\n132/990054\n\n463,27 EUR\n\n10.6.1999\n\n132/990901\n\n463,27 EUR\n\n24.6.1999\n\n132/990903\n\n690,77 EUR\n\n29.7.1999\n\n132/991086\n\n1.038,03 EUR\n\n18.8.1999\n\n132/991294\n\n1.098,70 EUR\n\n9.9.1999\n\n132/991459\n\n1.267,99 EUR\n\n30.9.1999\n\n132/991497\n\n1.110,44 EUR\n\n21.10.1999\n\n132/991609\n\n1.029,00 EUR\n\n11.11.1999\n\n132/991801\n\n1.232,66 EUR\n\n24.11.1999\n\n132/991802\n\n1.086,59 EUR\n\n22.12.1999\n\n132/992020\n\n302,96 EUR\n\n20.1.2000\n\n132/992210\n\n913,96 EUR\n\n16.2.2000\n\n132/992328\n\n978,00 EUR\n\n6.4.2000\n\n132/992553\n\n546,78 EUR\n\n11.5.2000\n\n132/992709\n\n930,17 EUR\n\n6.6.2000\n\n132/992811\n\n879,15 EUR\n\n14.6.2000\n\n132/992838\n\n979,39 EUR\n\n20.7.2000\n\n132/993058\n\n658,98 EUR\n\n17.8.2000\n\n132/993058\n\n243,97 EUR\n\n12.9.2000\n\n132/993242\n\n508,93 EUR\n\n9.10.2000\n\n132/993383\n\n503,59 EUR\n\n2.11.2000\n\n132/993501\n\n630,91 EUR\n\n5.12.2000\n\n132/993614\n\n562,25 EUR\n\n21.2.2001\n\n132/010179\n\n659,42 EUR\n\n21.2.2001\n\n132/010180\n\n630,50 EUR\n\n13.3.2001\n\n132/010304\n\n407,67 EUR\n\n17.5.2001\n\n132/010547\n\n870,58 EUR\n\n17.5.2001\n\n132/010548\n\n1.290,39 EUR\n\n8.8.2001\n\n132/011025\n\n998,36 EUR\n\n5.9.2001\n\n132/011026\n\n941,61 EUR\n\n30.10.2001\n\n132/011242\n\n937,12 EUR\n\n30.10.2001\n\n132/011243\n\n1.110,90 EUR\n\n5.12.2001\n\n132/011427\n\n369,09 EUR\n\n7.2.2002\n\n132/020154\n\n445,65 EUR\n\n17.4.2002\n\n132/020404\n\n71,95 EUR\n\n17.4.2002\n\n132/020405\n\n1.326,61 EUR\n\n4.6.2002\n\n132/020543\n\n1.171,98 EUR\n\n20.6.2002\n\n132/020669\n\n443,11 EUR\n\n26.11.2002\n\n132/021287\n\n1.075,64 EUR\n\n17.4.2002\n\n132/020405\n\n1.326,61 EUR\n\n16.12.2002\n\n132/021372\n\n1.387,44 EUR\n\n16.12.2002\n\n132/021373\n\n565,31 EUR\n\n20.1.2003\n\n132/030099\n\n409,97 EUR\n\n20.1.2003\n\n132/030100\n\n107,27 EUR\n\n25.2.2003\n\n132/030282\n\n373,55 EUR\n\n19.5.2003\n\n132/030572\n\n297,02 EUR\n\n15.7.2003\n\n132/030792\n\n549,36 EUR\n\n15.7.2003\n\n132/030793\n\n973,39 EUR\n\n14.8.2003\n\n132/030929\n\n455,34 EUR\n\n24.9.2003\n\n132/031133\n\n405,22 EUR\n\n3.12.2003\n\n132/031440\n\n325,44 EUR\n\n15.12.2003\n\n132/031509\n\n703,04 EUR\n\n22.1.2004\n\n132/040128\n\n462,08 EUR\n\n10.2.2004\n\n132/040220\n\n935,12 EUR\n\n16.3.2004\n\n132/040370\n\n1.304,71 EUR.\n\nBezüglich des Klageantrags 2 wird das Urteil des\nVerwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das\nVerwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der neuen\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt Auskunft über von der Beklagten geleistete\nErstattungen auf von ihm gestellte Rechnungen für die ärztliche\nBehandlung eines Mitglieds der Beklagten.\n\n2 \n\nDer Kläger ist ein in Köln niedergelassener Facharzt für\nAllgemeinmedizin. Der Vorstand der Beklagten beschloss am 5.6.2001,\ndie vom Kläger gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung\nder Beklagten von der Erstattung auszuschließen. Mit Beschluss vom\n24.5.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten diese Entscheidung.\nAuf die Klage einer von dem Ausschluss betroffenen Patientin hob\nder Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom\n10.5.2010 (13 S 2825/09) den Ausschluss mit der Begründung auf, die\nErmächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die\nPostbeamtenkrankenkasse durch Satzung ihre Organisation und\nVerwaltung sowie ihre Leistungen regele, stelle keine hinreichende\nRechtsgrundlage für die in § 49 Abs. 5 der Satzung getroffene\nRegelung dar.\n\n3 \n\nDer von dem Kläger behandelte XXX war bis zu seinem Tod am\n19.3.2004 Mitglied der Beklagten. Für die verschiedenen in der Zeit\nvom 10.6.1998 bis 16.3.2004 erfolgten Behandlungen stellte der\nKläger Herrn XXX insgesamt 50.593,43 EUR in Rechnung. Der Erbe\nvon Herrn XXX trat mit Vereinbarung vom 18./28.1.2005 seine\n\"Ansprüche aus dem Krankenversicherungsvertrag mit der\nPostbeamtenkasse\" in Höhe des 30-%igen Kassenanteils zuzüglich\ndes 70-%igen Beihilfeanteils hinsichtlich der in der Vereinbarung\nim Einzelnen näher bezeichneten Rechnungen an den Kläger ab.\n\n4 \n\nMit Schreiben vom 21.1.2009 beantragte der Kläger Einsicht in\ndie Herrn XXX betreffenden Akten. In ihrer Antwort vom 9.2.2009\nwies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich das Recht auf\nAkteneinsicht gemäß § 29 VwVfG auf die ein anhängiges Verfahren\nbetreffenden Akten beschränke, und bat den Kläger deshalb, seinen\nAntrag durch genauere Bezeichnung der anhängigen Verfahren zu\nkonkretisieren.\n\n5 \n\nDer Kläger hat am 9.7.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart\nKlage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, ihm\nAuskunft über die geleisteten Erstattungen auf die von ihm näher\nbezeichneten Rechnungen zu erteilen, und die Beklagte nach\nerteilter Auskunft zu verpflichten, die nicht beschiedenen\nLeistungsanträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des\nGerichts zu bescheiden und binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des\nUrteils 30 % \"Grundversicherungsanteile\" auf die\nerstattungsfähigen Liquidationen einschließlich Zinsen in Höhe von\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Stellung des\nLeistungsantrags zu erstatten. Zur Begründung hat er geltend\ngemacht, der Alleinerbe von Herrn XXX habe seine Ansprüche gegen\ndie Beklagte an ihn abgetreten. § 30 Abs. 6 der Satzung der\nBeklagten lasse eine solche Abtretung ausdrücklich zu. Die Beklagte\nhabe die bei ihr eingereichten Erstattungsanträge nicht innerhalb\nvon drei Monaten beschieden. Für den von ihm gestellten Antrag auf\nEinsicht in die Herrn XXX betreffenden Akten gelte das Gleiche. Die\nKlage sei daher gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der\ngeltend gemachte Anspruch gründe sich auf die fehlende\nDokumentation der Leistungsbescheide bzw. Leistungsanträge in der\nZeit ab Beginn des Boykotts seiner Praxis im Jahre 1999.\n\n6 \n\nDie Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage\nsei unzulässig, da der Kläger nicht die Verletzung von eigenen\nsubjektiven Rechten geltend machen könne. Bei den Ansprüchen auf\nKassenleistungen handele es sich um höchstpersönliche Rechte, die\nder Kläger nicht in eigenem Namen geltend machen könne. Nach § 30\nAbs. 6 S. 2 der Satzung sei zwar ausnahmsweise die Abtretung des\nzustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den\nGläubiger zulässig, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen\nseien. Zustehende Erstattungsansprüche im Sinne dieser Regelung\nseien aber nur durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung\nzuerkannte Ansprüche. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, da\nder Kläger weder einen Anspruch auf Akteneinsicht noch\nErstattungsansprüche habe. Die in dem Antrag des Klägers genannten\nDaten könnten keinem Erstattungsvorgang zugeordnet werden. Sollten\nErstattungsansprüche tatsächlich bestehen, seien diese zudem\nverjährt.\n\n7 \n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.1.2011\nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen\nAnspruch auf Auskunft über die geleisteten Erstattungen auf die in\nseinem Antrag bezeichneten Rechnungen. Ein solcher Anspruch ergebe\nsich insbesondere nicht aus den an den Kläger abgetretenen\nErstattungsansprüchen, da die Abtretung dieser Ansprüche gegen das\nAbtretungsverbot in § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung der Beklagten\nverstoße und daher unwirksam sei. Nach § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung\nsei zwar ausnahmsweise die Abtretung des zustehenden und noch nicht\nausgezahlten Erstattungsanspruchs an den Gläubiger zulässig, bei\ndem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen seien. Bei den an den\nKläger abgetretenen Ansprüchen handele es sich aber nicht um\nzustehende Erstattungsansprüche im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der\nSatzung. Zustehend im Sinne dieser Regelung seien nur durch\nBescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche.\nDie Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 26a Abs. 2, 25 c\nAbs. 1 BAPostG und sei nicht zu beanstanden. Ein Auskunftsanspruch\ndes Klägers ergebe sich auch nicht aus den §§ 1, 7 IFG. Bei den von\nihm begehrten Auskünften handele es sich um Informationen über\nbesondere personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG.\nSolche Daten dürften nur übermittelt werden, wenn der betroffene\nDritte ausdrücklich eingewilligt habe. An dieser Einwilligung fehle\nes. Sie könne insbesondere nicht in der nach § 30 Abs. 6 S. 4 der\nSatzung unwirksamen Abtretung der Leistungsansprüche durch Herrn\nXXX gesehen werden. Da ein Auskunftsanspruch des Klägers somit\nnicht bestehe und die Erstattungsansprüche nicht wirksam abgetreten\nseien, sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.\n\n8 \n\nGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom\nSenat mit Beschluss vom 9.8.2011 zugelassene Berufung des Klägers.\nZu deren Begründung macht der Kläger geltend, die allgemeine\nErmächtigung in \n§ 26c Abs. 1 BAPostG stelle keine Rechtsgrundlage für den\nErlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher die Abtretung der\nAnsprüche auf Erstattung der in der Satzung der Beklagten\nfestgelegten Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen werde. § 30\nAbs. 6 der Satzung der Beklagten verstoße zudem gegen den Grundsatz\nder Normenklarheit, da der Bestimmung nicht zu entnehmen sei, was\nunter einem \"zustehenden\" Anspruch zu verstehen sei. Die\nBestimmung verstoße ferner gegen sämtliche zivilrechtliche\nGrundsätze der Forderungsabtretung. Der Beklagten sei es unabhängig\ndavon versagt, sich auf ein etwaiges Abtretungsverbot zu berufen,\nda sie damit ihren rechtswidrigen Boykott seiner Praxis fortsetze\nund ihn in der freien Ausübung seines Gewerbes beeinträchtige.\n\n9 \n\nDer Kläger beantragt,\n\n10 \n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011\n- 8 K 2529/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihm\nAuskunft über die Herrn XXX geleisteten Erstattungen auf die\nfolgenden Rechnungen zu erteilen,\n\n11 \n\nDatum\n\nRechnungs-Nummer\n\nBetrag\n\n22.4.1998\n\n 132/980389\n\n1.401,12 EUR\n\n10.6.1998\n\n 132/980672\n\n1.540,44 EUR\n\n8.7.1998\n\n 132/980845\n\n664,15 EUR\n\n24.8.1998\n\n 132/981078\n\n582,09 EUR\n\n11.9.1998\n\n 132/981223\n\n1.037,45 EUR\n\n14.10.1998\n\n 132/981348\n\n895,71 EUR\n\n21.10.1998\n\n 132/981387\n\n660,28 EUR\n\n2.11.1998\n\n 132/981638\n\n809,07 EUR\n\n7.12.1998\n\n 132/981704\n\n575,43 EUR\n\n7.1.1999\n\n 132/990054\n\n463,27 EUR\n\n10.6.1999\n\n 132/990901\n\n463,27 EUR\n\n24.6.1999\n\n 132/990903\n\n690,77 EUR\n\n29.7.1999\n\n 132/991086\n\n1.038,03 EUR\n\n18.8.1999\n\n 132/991294\n\n1.098,70 EUR\n\n9.9.1999\n\n 132/991459\n\n1.267,99 EUR\n\n30.9.1999\n\n 132/991497\n\n1.110,44 EUR\n\n21.10.1999\n\n 132/991609\n\n1.029,00 EUR\n\n11.11.1999\n\n 132/991801\n\n1.232,66 EUR\n\n24.11.1999\n\n 132/991802\n\n1.086,59 EUR\n\n22.12.1999\n\n 132/992020\n\n302,96 EUR\n\n20.1.2000\n\n 132/992210\n\n913,96 EUR\n\n16.2.2000\n\n 132/992328\n\n978,00 EUR\n\n6.4.2000\n\n 132/992553\n\n546,78 EUR\n\n11.5.2000\n\n 132/992709\n\n930,17 EUR\n\n6.6.2000\n\n 132/992811\n\n879,15 EUR\n\n14.6.2000\n\n 132/992838\n\n979,39 EUR\n\n20.7.2000\n\n 132/993058\n\n658,98 EUR\n\n17.8.2000\n\n 132/993058\n\n243,97 EUR\n\n12.9.2000\n\n 132/993242\n\n508,93 EUR\n\n9.10.2000\n\n 132/993383\n\n503,59 EUR\n\n2.11.2000\n\n 132/993501\n\n630,91 EUR\n\n5.12.2000\n\n 132/993614\n\n562,25 EUR\n\n21.2.2001\n\n 132/010179\n\n659,42 EUR\n\n21.2.2001\n\n 132/010180\n\n630,50 EUR\n\n13.3.2001\n\n 132/010304\n\n407,67 EUR\n\n17.5.2001\n\n 132/010547\n\n870,58 EUR\n\n17.5.2001\n\n 132/010548\n\n1.290,39 EUR\n\n8.8.2001\n\n 132/011025\n\n998,36 EUR\n\n5.9.2001\n\n 132/011026\n\n941,61 EUR\n\n30.10.2001\n\n 132/011242\n\n937,12 EUR\n\n30.10.2001\n\n 132/011243\n\n1.110,90 EUR\n\n5.12.2001\n\n 132/011427\n\n369,09 EUR\n\n7.2.2002\n\n 132/020154\n\n445,65 EUR\n\n17.4.2002\n\n 132/020404\n\n471,95 EUR\n\n17.4.2002\n\n 132/020405\n\n1.326,61 EUR\n\n4.6.2002\n\n 132/020543\n\n1.171,98 EUR\n\n20.6.2002\n\n 132/020669\n\n443,11 EUR\n\n26.11.2002\n\n 132/021287\n\n1.075,64 EUR\n\n17.4.2002\n\n 132/020405\n\n1.326,61 EUR\n\n16.12.2002\n\n 132/021372\n\n1.387,44 EUR\n\n16.12.2002\n\n 132/021373\n\n565,31 EUR\n\n20.1.2003\n\n 132/030099\n\n409,97 EUR\n\n20.1.2003\n\n 132/030100\n\n107,27 EUR\n\n25.2.2003\n\n 132/030282\n\n373,55 EUR\n\n19.5.2003\n\n 132/030572\n\n297,02 EUR\n\n15.7.2003\n\n 132/030792\n\n549,36 EUR\n\n15.7.2003\n\n 132/030793\n\n973,39 EUR\n\n14.8.2003\n\n 132/030929\n\n455,34 EUR\n\n24.9.2003\n\n 132/031133\n\n405,22 EUR\n\n3.12.2003\n\n 132/031440\n\n325,44 EUR\n\n15.12.2003\n\n 132/031509\n\n703,04 EUR\n\n22.1.2004\n\n 132/040128\n\n462,08 EUR\n\n10.2.2004\n\n 132/040220\n\n935,12 EUR\n\n16.3.2004\n\n 132/040370\n\n1.304,71 EUR\n\n12 \n\nund die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die\nvon Herrn XXX gestellten und bisher nicht beschiedenen\nLeistungsanträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des\nGerichts zu bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils\ngeltend gemachten Aufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Stellung des\nLeistungsantrags zu bewilligen.\n\n13 \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14 \n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\nhilfsweise das Verfahren bezüglich des Klagantrags 2 an das\nVerwaltungsgericht zurück zu verweisen.\n\n15 \n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend\ngeltend: Sie verwahre sich gegen die Unterstellung, dass von einem\nihrer Mitglieder gestellte Anträge nicht beschieden worden seien.\nEs sei ihr im Übrigen nicht zumutbar, dem Kläger lediglich an Hand\ndes Namens eines Mitglieds und der Versicherungsnummer Auskunft zu\ngewähren. Die vom Kläger begehrte Auskunft beinhalte die Zuordnung\nbestimmter Rechnungen zu vermuteten Erstattungsvorgängen. Eine\nsolche Zuordnung sei durch eine allein personenbezogene Suche\nlediglich mit Hilfe von Rechnungsangaben nicht möglich, da sie ihre\nAkten nicht mitglieder-, sondern antragsbezogen führe. Um die\ngenannten Rechnungen einem Verfahren zuzuordnen, bedürfe es der\nzusätzlichen Angabe des Antragsdatums und der\nLeistungsabrechnungsnummer. Darüber- hinaus sei\nfestzustellen, dass etwaige Erstattungsansprüche gemäß § 77 Abs. 3\nihrer Satzung verjährt seien.\n\n16 \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die\nAkten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der\nBeteiligten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\n17 \n\nDie Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht\nhat den Klageantrag 1 zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht\ndes Verwaltungsgerichts kann der Kläger verlangen, dass die\nBeklagte ihm Auskunft über die von ihr geleisteten Erstattungen auf\ndie in dem Klageantrag 1 näher bezeichneten Rechnungen erteilt\n(unten I). Bezüglich des mit dem Klageantrag 1 in einem\nStufenverhältnis stehenden und deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt\nnoch nicht entscheidungsreifen Klageantrags 2 ist das Verfahren\ngemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Hilfsantrag der Beklagten an\ndas Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (unten II).\n\n18 \n\nI. Mit dem Tod des früheren Mitglieds der Beklagten sind die ihm\ngegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche auf seinen\nErben übergegangen (unten 1). Die von dem Erben erklärte Abtretung\nder Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam (unten 2). Da\nder Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang\nder an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die\nBeklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr\nunzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie nach dem auch\nim öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben\nverpflichtet, die zur Beseitigung der bei dem Kläger vorhandenen\nUngewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (unten 3).\n\n19 \n\n1. Mit dem Tod von Herrn XXX sind die in der Zeit zuvor\nbegründeten und von der Beklagten noch nicht erfüllten\nErstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen.\n\n20 \n\nÜber die Vererblichkeit der Ansprüche auf Leistungen trifft die\nSatzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt des Tods von Herrn XXX\ngeltenden Fassung vom 24.11.2003 (47. Änderung) keine ausdrückliche\nRegelung (anders § 30 Abs. 6 S. 1 der Satzung in ihrer derzeit\ngeltenden Fassung, der die Vererblichkeit dieser Ansprüche explizit\nausschließt). In § 49 Abs. 3 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der\nTods von Herrn XXX geltenden Fassung ist allerdings bestimmt, dass\nder Anspruch auf Leistungen mit der Beendigung der Mitgliedschaft\nerlischt. Ob diese Regelung dahin zu verstehen ist, dass mit ihr\nauch die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der\nBeklagten vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden soll, kann\ndahinstehen, da die Vorschrift bei einem solchen Verständnis\ninsoweit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung als nichtig\nangesehen werden müsste.\n\n21 \n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat die in seiner früheren\nRechtsprechung vertretene Ansicht, dass Beihilfeansprüche\nunvererblich sind, vor Kurzem aufgegeben und geht nunmehr davon\naus, dass Beihilfeansprüche nicht wegen ihrer Höchstpersönlichkeit\nmit dem Tod des Beihilfeberechtigten erlöschen, sondern nach den\nerbrechtlichen Regeln der \n§§ 1922 ff. BGB auf die Erben übergehen (BVerwG, Beschl. v.\n23.8.2010 - 2 B 13.10 - IÖD 2010, 275; Urt. v. 29.4.2010 - 2 C\n77.08 - NVwZ 2010, 1568). Grund dafür ist die Erkenntnis, dass es\nallein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers ist, die\nVererblichkeit von Beihilfeansprüchen auszuschließen oder dem\nVerordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen\nderartigen Ausschluss zu machen. Für die Vererblichkeit der\nAnsprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen\nLeistungen gilt Entsprechendes. Die danach erforderliche\ngesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen in der Satzung der\nBeklagten angeordneten Ausschluss der Vererblichkeit kann nicht in\n§ 26c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt\nPost-Gesetz - BAPostG) gesehen werden, da die Beklagte darin nur\ndazu ermächtigt wird, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre\nLeistungen und Beiträge zu regeln. Eine Regelung, welche die\nVererblichkeit der Ansprüche der Mitglieder der Beklagten auf die\nin der Satzung vorgesehenen Leistungen ausschließt, wird von dieser\nErmächtigung nicht gedeckt.\n\n22 \n\n2. Die von dem Erben Herrn XXX Anfang 2005 erklärte Abtretung\nder auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger ist\nwirksam.\n\n23 \n\nNach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die vorgenommene\nAbtretung gegen § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung, da danach der\nAnspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten\nLeistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden könne. Das trifft\nnicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Regelung ist zwar in\nder Satzung der Beklagten in ihrer derzeit geltenden Fassung\nenthalten. Im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung galt aber die\nSatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.1.2005 (53. Änderung),\ndie eine solche Regelung noch nicht kannte.\n\n24 \n\nGegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch im Übrigen\nkeine Bedenken. Selbst wenn man die Ansprüche auf die in der\nSatzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen als höchstpersönliche\nAnsprüche ansehen wollte, die nach § 399 BGB grundsätzlich nicht\nabgetreten werden können, könnte das nur für die Ansprüche\nallgemein, nicht aber für den einzelnen entstandenen und\nkonkretisierten Anspruch im Verhältnis zu demjenigen Gläubiger\ngelten, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Denn\nin dieser Fallgestaltung erfüllt die Abtretung gerade den Zweck,\nden die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen\nerfüllen sollen, da sie zur (teilweisen) Befriedigung des\nErbringers der Leistungen dient, die zu den erstattungsfähigen\nAufwendungen geführt haben. Der Anspruch auf die in der Satzung der\nBeklagten vorgesehenen Leistungen kann deshalb jedenfalls an einen\nsolchen Dritten ohne Veränderung seines Inhalts abgetreten werden\n(vgl. BAG, Urt. v. 18.2.1970 - 4 AZR 440/69 - ZfS 1971, 55 zur\nAbtretung des Beihilfeanspruchs).\n\n25 \n\n§ 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht der\nWirksamkeit der Abtretung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen.\nNach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-,\nHilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem\nwesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden,\ngrundsätzlich unpfändbar. Hinter dieser Regelung steht die\nÜberlegung, dass Leistungen, die ausschließlich oder zu einem\nwesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, dem\nZugriff Dritter entzogen sein sollen. Von der Regelung ist jedoch\nihrem Zweck entsprechend eine Ausnahme für den Fall anzuerkennen,\nin dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet,\ndie als Aufwand des Vollstreckungsschuldners dem konkreten Anspruch\nzugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 17/04 -\nNJW-RR 2005, 720 m.w.N. zur Pfändung des Beihilfeanspruchs). Die\nZweckbindung, welche die Ansprüche auf die Leistungen der Beklagten\nunterliegen, hindert deshalb nicht eine Pfändung der Ansprüche\ndurch den sogenannten Anlassgläubiger.\n\n26 \n\n3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ngebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen\nAuskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien\nbestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der\nAnspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder\nden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete\nunschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit\nerforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 2007 - X\nZR 117/04 - NJW 2007, 1806 mit weiteren Nachweisen). Da der\nGrundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht Anwendung\nfindet, bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auf das\nVerhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu übertragen. Da\nder Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang\nder an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die\nBeklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr\nunzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie danach\nverpflichtet, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen.\n\n27 \n\na) Dem Kläger ist weder bekannt, ob Herr XXX noch zu seinen\nLebzeiten die in dem Antrag des Klägers bezeichneten Rechnungen bei\nder Beklagten eingereicht hat, noch, sofern dies geschehen sein\nsollte, ob und in welchem Umfang die Beklagte auf diese Rechnungen\nErstattungen geleistet hat. Um die an ihn abgetretenen Ansprüche\nweiter verfolgen zu können, ist er deshalb auf die von der\nBeklagten erbetenen Auskünfte angewiesen, ohne dass ihm dies unter\nden gegebenen Umständen zum Vorwurf gemacht werden könnte. Auf der\nanderen Seite ist die Beklagte ohne einen ihr unzumutbaren\nVerwaltungsaufwand in der Lage, dem Kläger die erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen. Die Beklagte braucht dazu die bei ihr\nbefindlichen Akten über die von Herrn XXX gestellten\nErstattungsanträge nicht selbst daraufhin durchzusehen, ob diese\ndie vom Kläger genannten Rechnungen zum Gegenstand haben. Sie kann\ndie begehrte Auskunft vielmehr auch dadurch erteilen, dass sie dem\nKläger Einsicht in die genannten Akten gewährt und es so ihm\nüberlässt, die Akten auf die genannten Rechnungen\n\"durchzuforsten\". Der damit verbundene Verwaltungsaufwand\nist gering und kann nicht als unzumutbar angesehen werden.\n\n28 \n\nb) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auskunftsverlangen des\nKlägers auch nicht damit verteidigen, die an den Kläger\nabgetretenen Ansprüche seien verjährt, denn ob und in welchem\nUmfang dies der Fall ist, lässt sich erst nach Erteilung der vom\nKläger erbetenen Auskünfte beurteilen.\n\n29 \n\nNach der Satzung der Beklagten verjähren die Ansprüche ihrer\nMitglieder auf Leistungen in vier Jahren nach Ablauf des\nKalenderjahres, in dem sie entstanden sind (vgl. § 79 Abs. 3 der\nSatzung in ihrer gegenwärtigen Fassung). Der Anspruch auf Gewährung\nder in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen wird in\ndem Zeitpunkt begründet, in dem der Leistungserbringer\n(behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine\nHauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem\nzivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v.\n29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des\nbeamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die vom Kläger in seinem\nAntrag aufgelisteten Rechnungen stammen aus der Zeit vom 10.6.1998\nbis 16.3.2004. Die Herrn XXX hinsichtlich der entsprechenden\nAufwendungen zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte\nsind danach zwischen 1998 und 2004 entstanden. Das bedeutet, dass\nspätestens Ende 2009 - und somit noch vor Klagerhebung -\nhinsichtlich sämtlicher Ansprüche Verjährung eingetreten ist,\nsofern die Verjährung nicht zuvor gehemmt worden ist.\n\n30 \n\nNach § 204 Nr. 12 BGB wird die Verjährung u.a. durch die\nEinreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die\nZulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde\nabhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs\ndie Klage erhoben wird. Die Hemmung beginnt mit dem Eingang des\nAntrags. Das gilt allerdings nur, wenn binnen drei Monaten nach\nErledigung des Gesuchs vom Gläubiger Klage erhoben wird. Geschieht\ndies nicht, entfällt die Hemmung rückwirkend (Bamberger/Roth: in\nMünchner Kommentar, 3. Aufl., § 204 Rn. 41). Die Vertreterinnen der\nBeklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die\nMöglichkeit eingeräumt, dass Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten\nErstattungsanträge gestellt hat, die wegen des von der Beklagten\ngefassten Beschlusses, die von dem Kläger gestellten Rechnungen von\nder Erstattung auszuschließen, bisher nicht beschieden wurden. Ob\nund in welchem Umfang die an den Kläger abgetretenen Ansprüche\nverjährt sind, lässt somit erst nach Erteilung der vom Kläger\nerbetenen Auskünfte beurteilen.\n\n31 \n\nII. Hinsichtlich des Klageantrags 2 verweist der Senat das\nVerfahren auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr.\n2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.\n\n32 \n\n1. Mit seinem Klageantrag 2 begehrt der Kläger, die Beklagte\nnach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX\ngestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge zu\nbescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend\ngemachten Aufwendungen zu bewilligen. Der Antrag steht zu dem\nAntrag 1 in einem Stufenverhältnis. Das Gericht darf im Falle einer\nsolchen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 254 ZPO zulässigen\nStufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und\n- durch Teilurteil - entscheiden. Eine Entscheidung über den auf\nder zweiten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich\nnicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in\neiner Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht,\nwenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem\nHauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urt.\nv. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 mit weiteren\nNachweisen).\n\n33 \n\nEine solche Entscheidung ist im vorliegenden Fall entgegen der\nAnsicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Die von dem Erben\nHerrn XXX erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen\nErstattungsansprüche ist nach den dazu bereits gemachten\nAusführungen wirksam. Ob und inwieweit der Kläger aufgrund der an\nihn abgetretenen Ansprüche von der Beklagten die Bewilligung von\nLeistungen verlangen kann, hängt deshalb zum einen davon ab, ob und\nin welchem Umfang die Beklagte die Ansprüche bereits erfüllt hat,\nund zum anderen davon, ob die an den Kläger abgetretenen Ansprüche\nverjährt sind. Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, lässt\nsich das erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte\nbeurteilen. Der Antrag 2 ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt\nnoch nicht entscheidungsreif.\n\n34 \n\n2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht\ndie Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter\nAufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht\nzurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst\nentschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.\nDiese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das\nVerwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann\nanwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit\nder Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits\nentschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen\nrechtlichen Vorfrage \"die Weichen falsch gestellt hat\"\n(BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; Urt.\nv. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG NW, Urt. v.\n29.3.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Rudisile: in\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 130 Rn. 8). So\nverhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu\nUnrecht angenommenen Unwirksamkeit der Abtretung die eigentliche\nSachprüfung der geltend gemachten Ansprüche bisher unterblieben\nist.\n\n35 \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das\nVerwaltungsgericht vorbehalten.\n\n36 \n\nDie in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine\nZulassung der Revision liegen nicht vor.\n\n37 \n\nBeschluss\n\n38 \n\nDer Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des\nVerwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für\ndas erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000 EUR\nfestgesetzt.\n\n39 \n\nDas Verwaltungsgericht hat den Streitwert unzutreffend\nberechnet. Der Streitwert der Stufenklage bemisst sich nach dem\nhöheren Anspruch (§ 44 GKG). Das ist die beanspruchte Leistung, die\nnach den Erwartungen des Klägers zu schätzen ist, selbst wenn der\nAnspruch noch nicht beziffert ist (Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO,\n30. Aufl., § 3 Rn. 141; Herget: in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2007, §\n3 Rn. 16 \"Stufenklage\"). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte\ndafür, was der Kläger sich bei Einleitung des Verfahrens an ihm zu\nbewilligenden Leistungen vorgestellt hat. Der Streitwert ist daher\ngemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.\n\n40 \n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\nGründe\n\n \n\n17 \n\nDie Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht\nhat den Klageantrag 1 zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht\ndes Verwaltungsgerichts kann der Kläger verlangen, dass die\nBeklagte ihm Auskunft über die von ihr geleisteten Erstattungen auf\ndie in dem Klageantrag 1 näher bezeichneten Rechnungen erteilt\n(unten I). Bezüglich des mit dem Klageantrag 1 in einem\nStufenverhältnis stehenden und deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt\nnoch nicht entscheidungsreifen Klageantrags 2 ist das Verfahren\ngemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Hilfsantrag der Beklagten an\ndas Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (unten II).\n\n18 \n\nI. Mit dem Tod des früheren Mitglieds der Beklagten sind die ihm\ngegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche auf seinen\nErben übergegangen (unten 1). Die von dem Erben erklärte Abtretung\nder Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam (unten 2). Da\nder Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang\nder an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die\nBeklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr\nunzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie nach dem auch\nim öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben\nverpflichtet, die zur Beseitigung der bei dem Kläger vorhandenen\nUngewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (unten 3).\n\n19 \n\n1. Mit dem Tod von Herrn XXX sind die in der Zeit zuvor\nbegründeten und von der Beklagten noch nicht erfüllten\nErstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen.\n\n20 \n\nÜber die Vererblichkeit der Ansprüche auf Leistungen trifft die\nSatzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt des Tods von Herrn XXX\ngeltenden Fassung vom 24.11.2003 (47. Änderung) keine ausdrückliche\nRegelung (anders § 30 Abs. 6 S. 1 der Satzung in ihrer derzeit\ngeltenden Fassung, der die Vererblichkeit dieser Ansprüche explizit\nausschließt). In § 49 Abs. 3 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der\nTods von Herrn XXX geltenden Fassung ist allerdings bestimmt, dass\nder Anspruch auf Leistungen mit der Beendigung der Mitgliedschaft\nerlischt. Ob diese Regelung dahin zu verstehen ist, dass mit ihr\nauch die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der\nBeklagten vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden soll, kann\ndahinstehen, da die Vorschrift bei einem solchen Verständnis\ninsoweit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung als nichtig\nangesehen werden müsste.\n\n21 \n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat die in seiner früheren\nRechtsprechung vertretene Ansicht, dass Beihilfeansprüche\nunvererblich sind, vor Kurzem aufgegeben und geht nunmehr davon\naus, dass Beihilfeansprüche nicht wegen ihrer Höchstpersönlichkeit\nmit dem Tod des Beihilfeberechtigten erlöschen, sondern nach den\nerbrechtlichen Regeln der \n§§ 1922 ff. BGB auf die Erben übergehen (BVerwG, Beschl. v.\n23.8.2010 - 2 B 13.10 - IÖD 2010, 275; Urt. v. 29.4.2010 - 2 C\n77.08 - NVwZ 2010, 1568). Grund dafür ist die Erkenntnis, dass es\nallein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers ist, die\nVererblichkeit von Beihilfeansprüchen auszuschließen oder dem\nVerordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen\nderartigen Ausschluss zu machen. Für die Vererblichkeit der\nAnsprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen\nLeistungen gilt Entsprechendes. Die danach erforderliche\ngesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen in der Satzung der\nBeklagten angeordneten Ausschluss der Vererblichkeit kann nicht in\n§ 26c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt\nPost-Gesetz - BAPostG) gesehen werden, da die Beklagte darin nur\ndazu ermächtigt wird, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre\nLeistungen und Beiträge zu regeln. Eine Regelung, welche die\nVererblichkeit der Ansprüche der Mitglieder der Beklagten auf die\nin der Satzung vorgesehenen Leistungen ausschließt, wird von dieser\nErmächtigung nicht gedeckt.\n\n22 \n\n2. Die von dem Erben Herrn XXX Anfang 2005 erklärte Abtretung\nder auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger ist\nwirksam.\n\n23 \n\nNach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die vorgenommene\nAbtretung gegen § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung, da danach der\nAnspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten\nLeistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden könne. Das trifft\nnicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Regelung ist zwar in\nder Satzung der Beklagten in ihrer derzeit geltenden Fassung\nenthalten. Im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung galt aber die\nSatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.1.2005 (53. Änderung),\ndie eine solche Regelung noch nicht kannte.\n\n24 \n\nGegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch im Übrigen\nkeine Bedenken. Selbst wenn man die Ansprüche auf die in der\nSatzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen als höchstpersönliche\nAnsprüche ansehen wollte, die nach § 399 BGB grundsätzlich nicht\nabgetreten werden können, könnte das nur für die Ansprüche\nallgemein, nicht aber für den einzelnen entstandenen und\nkonkretisierten Anspruch im Verhältnis zu demjenigen Gläubiger\ngelten, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Denn\nin dieser Fallgestaltung erfüllt die Abtretung gerade den Zweck,\nden die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen\nerfüllen sollen, da sie zur (teilweisen) Befriedigung des\nErbringers der Leistungen dient, die zu den erstattungsfähigen\nAufwendungen geführt haben. Der Anspruch auf die in der Satzung der\nBeklagten vorgesehenen Leistungen kann deshalb jedenfalls an einen\nsolchen Dritten ohne Veränderung seines Inhalts abgetreten werden\n(vgl. BAG, Urt. v. 18.2.1970 - 4 AZR 440/69 - ZfS 1971, 55 zur\nAbtretung des Beihilfeanspruchs).\n\n25 \n\n§ 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht der\nWirksamkeit der Abtretung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen.\nNach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-,\nHilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem\nwesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden,\ngrundsätzlich unpfändbar. Hinter dieser Regelung steht die\nÜberlegung, dass Leistungen, die ausschließlich oder zu einem\nwesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, dem\nZugriff Dritter entzogen sein sollen. Von der Regelung ist jedoch\nihrem Zweck entsprechend eine Ausnahme für den Fall anzuerkennen,\nin dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet,\ndie als Aufwand des Vollstreckungsschuldners dem konkreten Anspruch\nzugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 17/04 -\nNJW-RR 2005, 720 m.w.N. zur Pfändung des Beihilfeanspruchs). Die\nZweckbindung, welche die Ansprüche auf die Leistungen der Beklagten\nunterliegen, hindert deshalb nicht eine Pfändung der Ansprüche\ndurch den sogenannten Anlassgläubiger.\n\n26 \n\n3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ngebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen\nAuskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien\nbestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der\nAnspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder\nden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete\nunschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit\nerforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 2007 - X\nZR 117/04 - NJW 2007, 1806 mit weiteren Nachweisen). Da der\nGrundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht Anwendung\nfindet, bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auf das\nVerhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu übertragen. Da\nder Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang\nder an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die\nBeklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr\nunzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie danach\nverpflichtet, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen.\n\n27 \n\na) Dem Kläger ist weder bekannt, ob Herr XXX noch zu seinen\nLebzeiten die in dem Antrag des Klägers bezeichneten Rechnungen bei\nder Beklagten eingereicht hat, noch, sofern dies geschehen sein\nsollte, ob und in welchem Umfang die Beklagte auf diese Rechnungen\nErstattungen geleistet hat. Um die an ihn abgetretenen Ansprüche\nweiter verfolgen zu können, ist er deshalb auf die von der\nBeklagten erbetenen Auskünfte angewiesen, ohne dass ihm dies unter\nden gegebenen Umständen zum Vorwurf gemacht werden könnte. Auf der\nanderen Seite ist die Beklagte ohne einen ihr unzumutbaren\nVerwaltungsaufwand in der Lage, dem Kläger die erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen. Die Beklagte braucht dazu die bei ihr\nbefindlichen Akten über die von Herrn XXX gestellten\nErstattungsanträge nicht selbst daraufhin durchzusehen, ob diese\ndie vom Kläger genannten Rechnungen zum Gegenstand haben. Sie kann\ndie begehrte Auskunft vielmehr auch dadurch erteilen, dass sie dem\nKläger Einsicht in die genannten Akten gewährt und es so ihm\nüberlässt, die Akten auf die genannten Rechnungen\n\"durchzuforsten\". Der damit verbundene Verwaltungsaufwand\nist gering und kann nicht als unzumutbar angesehen werden.\n\n28 \n\nb) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auskunftsverlangen des\nKlägers auch nicht damit verteidigen, die an den Kläger\nabgetretenen Ansprüche seien verjährt, denn ob und in welchem\nUmfang dies der Fall ist, lässt sich erst nach Erteilung der vom\nKläger erbetenen Auskünfte beurteilen.\n\n29 \n\nNach der Satzung der Beklagten verjähren die Ansprüche ihrer\nMitglieder auf Leistungen in vier Jahren nach Ablauf des\nKalenderjahres, in dem sie entstanden sind (vgl. § 79 Abs. 3 der\nSatzung in ihrer gegenwärtigen Fassung). Der Anspruch auf Gewährung\nder in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen wird in\ndem Zeitpunkt begründet, in dem der Leistungserbringer\n(behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine\nHauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem\nzivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v.\n29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des\nbeamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die vom Kläger in seinem\nAntrag aufgelisteten Rechnungen stammen aus der Zeit vom 10.6.1998\nbis 16.3.2004. Die Herrn XXX hinsichtlich der entsprechenden\nAufwendungen zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte\nsind danach zwischen 1998 und 2004 entstanden. Das bedeutet, dass\nspätestens Ende 2009 - und somit noch vor Klagerhebung -\nhinsichtlich sämtlicher Ansprüche Verjährung eingetreten ist,\nsofern die Verjährung nicht zuvor gehemmt worden ist.\n\n30 \n\nNach § 204 Nr. 12 BGB wird die Verjährung u.a. durch die\nEinreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die\nZulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde\nabhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs\ndie Klage erhoben wird. Die Hemmung beginnt mit dem Eingang des\nAntrags. Das gilt allerdings nur, wenn binnen drei Monaten nach\nErledigung des Gesuchs vom Gläubiger Klage erhoben wird. Geschieht\ndies nicht, entfällt die Hemmung rückwirkend (Bamberger/Roth: in\nMünchner Kommentar, 3. Aufl., § 204 Rn. 41). Die Vertreterinnen der\nBeklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die\nMöglichkeit eingeräumt, dass Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten\nErstattungsanträge gestellt hat, die wegen des von der Beklagten\ngefassten Beschlusses, die von dem Kläger gestellten Rechnungen von\nder Erstattung auszuschließen, bisher nicht beschieden wurden. Ob\nund in welchem Umfang die an den Kläger abgetretenen Ansprüche\nverjährt sind, lässt somit erst nach Erteilung der vom Kläger\nerbetenen Auskünfte beurteilen.\n\n31 \n\nII. Hinsichtlich des Klageantrags 2 verweist der Senat das\nVerfahren auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr.\n2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.\n\n32 \n\n1. Mit seinem Klageantrag 2 begehrt der Kläger, die Beklagte\nnach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX\ngestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge zu\nbescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend\ngemachten Aufwendungen zu bewilligen. Der Antrag steht zu dem\nAntrag 1 in einem Stufenverhältnis. Das Gericht darf im Falle einer\nsolchen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 254 ZPO zulässigen\nStufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und\n- durch Teilurteil - entscheiden. Eine Entscheidung über den auf\nder zweiten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich\nnicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in\neiner Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht,\nwenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem\nHauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urt.\nv. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 mit weiteren\nNachweisen).\n\n33 \n\nEine solche Entscheidung ist im vorliegenden Fall entgegen der\nAnsicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Die von dem Erben\nHerrn XXX erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen\nErstattungsansprüche ist nach den dazu bereits gemachten\nAusführungen wirksam. Ob und inwieweit der Kläger aufgrund der an\nihn abgetretenen Ansprüche von der Beklagten die Bewilligung von\nLeistungen verlangen kann, hängt deshalb zum einen davon ab, ob und\nin welchem Umfang die Beklagte die Ansprüche bereits erfüllt hat,\nund zum anderen davon, ob die an den Kläger abgetretenen Ansprüche\nverjährt sind. Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, lässt\nsich das erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte\nbeurteilen. Der Antrag 2 ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt\nnoch nicht entscheidungsreif.\n\n34 \n\n2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht\ndie Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter\nAufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht\nzurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst\nentschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.\nDiese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das\nVerwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann\nanwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit\nder Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits\nentschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen\nrechtlichen Vorfrage \"die Weichen falsch gestellt hat\"\n(BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; Urt.\nv. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG NW, Urt. v.\n29.3.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Rudisile: in\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 130 Rn. 8). So\nverhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu\nUnrecht angenommenen Unwirksamkeit der Abtretung die eigentliche\nSachprüfung der geltend gemachten Ansprüche bisher unterblieben\nist.\n\n35 \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das\nVerwaltungsgericht vorbehalten.\n\n36 \n\nDie in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine\nZulassung der Revision liegen nicht vor.\n\n37 \n\nBeschluss\n\n38 \n\nDer Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des\nVerwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für\ndas erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000 EUR\nfestgesetzt.\n\n39 \n\nDas Verwaltungsgericht hat den Streitwert unzutreffend\nberechnet. Der Streitwert der Stufenklage bemisst sich nach dem\nhöheren Anspruch (§ 44 GKG). Das ist die beanspruchte Leistung, die\nnach den Erwartungen des Klägers zu schätzen ist, selbst wenn der\nAnspruch noch nicht beziffert ist (Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO,\n30. Aufl., § 3 Rn. 141; Herget: in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2007, §\n3 Rn. 16 \"Stufenklage\"). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte\ndafür, was der Kläger sich bei Einleitung des Verfahrens an ihm zu\nbewilligenden Leistungen vorgestellt hat. Der Streitwert ist daher\ngemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.\n\n40 \n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/172580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-11-24/2-s-2240-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BAPostG","ref":"§ 26c","ref_norm":"26c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/172580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/172580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-11-24/2-s-2240-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/172580","retrieved":"2026-07-09 00:47:30.620061+00:00"}}