{"status":"available","doknr":"OLD167905","ecli":null,"court":"Landessozialgericht Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-05-11","aktenzeichen":"L 11 R 1075/11 ER-B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2011 aufgehoben. Es wird angeordnet, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufschiebende Wirkung hat.\n\n \n\nDie Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n \n\nDer Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 10.399 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\n \n\nI.\n\n1 \n\nZwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Widerspruch\ngegen einen Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat.\n\n2 \n\nDie Antragstellerin ist Inhaberin einer Krankengymnastikpraxis\nin N.. Ab Juni 2004 war Herr N. B. (B) für sie als Physiotherapeut\ntätig. Bis zum 31. Oktober 2007 erfolgte die Beschäftigung aufgrund\neines Arbeitsvertrages. Die Antragstellerin entrichtete bis zu\ndiesem Zeitpunkt für B die fälligen\nGesamtsozialversicherungsbeiträge. Für die Zeit ab 1. November 2007\nschlossen die Antragstellerin und B einen „Vertrag über freie\nMitarbeit“ nach einem Muster des ZVK-Landesverbandes\nBaden-Württemberg e. V. (AS 99 bis 103 der Verwaltungsakte der\nAntragsgegnerin). Darin ist ua geregelt, dass B ab 1. November 2007\neine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in der Praxis der\nAntragstellerin aufnimmt (Nr 1 des Vertrages). B übernimmt die\nTerminierung seiner Patienten bzw bedient sich für die Terminierung\nseiner Patienten kostenpflichtig des Rezeptionspersonals der\nPraxis. Er führt eine eigene Patientenkartei, benutzt einen eigenen\nBriefbogen und Visitenkarten und ist im Rahmen der\nPraxisgegebenheiten berechtigt, eigenes Therapiematerial\nanzuschaffen und zu nutzen. Er bestimmt seine Tätigkeitszeit in der\nPraxis und auch seine Urlaube selbst. Um eine ordnungsgemäße\nPatienteneinbestellung sicherzustellen, ist er verpflichtet,\nurlaubsbedingte oder andere vorhersehbare Abwesenheitszeiten\nrechtzeitig vorher mitzuteilen (Nr 2 des Vertrages). B ist nicht\nweisungsgebunden und unterliegt nicht den allgemeinen\nPraxisregelungen (Nr 3 des Vertrages). Die Antragstellerin stellt\nihm einen für die physiotherapeutische Tätigkeit ausreichend\ngeeigneten Behandlungsraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.\nDarüber hinaus gestattet sie ihm die Nutzung der für eine geregelte\nTätigkeit erforderlichen Praxisräume, wie zB sanitäre Anlagen,\nAnmelde- und Wartebereich (Nr 4 des Vertrages). Die Antragstellerin\nübernimmt für ihn auf der Basis einer Rechnungsstellung den\nAbrechnungsverkehr mit den gesetzlichen\nKrankenversicherungsträgern, anderen Kostenträgern und\nPrivatpatienten (Nr 5 des Vertrages). Als Vergütung für die nach\ndem Vertrag zu erbringenden Leistungen zahlt die Antragstellerin 60\n% (Nr 6 des Vertrages) bzw 70 % (Angaben des B vom 14. Mai 2010)\ndes Abrechnungsbetrages der von B innerhalb eines\nAbrechnungszeitraumes erbrachten Behandlungsleistungen für\ngesetzlich oder privat Versicherte an B. Nach Abschluss des\nVertrages zahlte die Antragstellerin keine\nSozialversicherungsbeiträge mehr für B.\n\n3 \n\nIn der Zeit vom 3. Mai bis 12. Juli 2010 führte die\nAntragsgegnerin eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin für\nden Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 durch.\nNach Abschluss der Prüfung forderte sie mit Bescheid vom 22. Juli\n2010 von der Antragstellerin Beiträge zur Kranken-, Pflege- und\nRentenversicherung, zur Arbeitsförderung sowie für das\nUmlageverfahren (U1 und U2) für die Beschäftigung des B, außerdem\nSäumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31.\nDezember 2009. Die genaue Aufteilung der Beiträge wurde in einer\ndem Bescheid beigefügten Anlage aufgeführt. Dies gesamte\nNachforderung belief sich auf 20.798,27 EUR, darin enthalten\nsind Säumniszuschläge in Höhe von 3.032 EUR. Die Antragsgegnerin\nstellte fest, dass B aus ihrer Sicht auch in der Zeit ab Dezember\n2007 bei der Antragsstellerin versicherungspflichtig beschäftigt\nwar.\n\n4 \n\nGegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin, vertreten durch\nihren Prozessbevollmächtigten, am 12. August 2010 Widerspruch ein.\nAm 18. August 2010 stellte er den Antrag, die Vollziehung des\nBescheides auszusetzen und mit einem am 23. September 2010\neingegangenen Schriftsatz begründete er den Widerspruch.\n\n5 \n\nAm 9. August 2010 hatte der Steuerberater des B bei der\nDeutschen Rentenversicherung (DRV) Bund die Durchführung eines\nStatusverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)\nbeantragt. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 teilte die DRV Bund\ndem B mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die\nAntragsgegnerin bereits über den sozialversicherungsrechtlichen\nStatus des B entschieden habe.\n\n6 \n\nNachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. Januar 2011\nden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides\nabgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin am 28. Januar 2011\nbeim Sozialgericht Mannheim (SG) festzustellen, dass ihr\nWiderspruchs gegen den Bescheid vom 22. Juli 2010 aufschiebende\nWirkung hat. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 11.\nFebruar 2011, der Antragstellerin zugestellt am 17. Februar 2011,\nab. Es vertrat die Auffassung, dass der Widerspruch nicht bereits\nkraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe und die aufschiebende\nWirkung des Widerspruchs auch nicht anzuordnen sei. Die\nAntragsgegnerin dürfte zu Recht von einer Beschäftigung ausgegangen\nsein, eine genauere Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibe jedoch\ndem Hauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n7 \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit\nihrer am 15. März 2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen\nBeschwerde.\n\n8 \n\nWährend des Beschwerdeverfahrens hat der Widerspruchsausschuss\nder Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den\nBescheid vom 22. Juli 2010 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom\n18. März 2011). Dagegen hat die Antragstellerin am 12. April 2011\nKlage vor dem SG erhoben (S 15 R 1314/11).\n\nII.\n\n9 \n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und\nzulässig.\n\n10 \n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 172 Abs 1\nSozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht nach § 172\nAbs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da angesichts des Beschwerdewerts\nauch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde\nist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Für\ndas einstweilige Rechtsschutzverfahren wird die Vertretungsbefugnis\ndes von der Antragstellerin bevollmächtigten Rentenberaters\nunterstellt. Die abschließende Prüfung, ob die dem Bevollmächtigten\nder Antragstellerin erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder\nAngelegenheiten im Sachbereich Rentenberater auch die Vertretung\neines Arbeitgebers bei Widersprüchen und Klagen gegen\nBeitragsbescheide nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV umfasst, bleibt\ndem Hauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n11 \n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Der Widerspruch und die Klage\nder Antragstellerin haben allerdings nicht bereits kraft Gesetzes\naufschiebende Wirkung. Dies hat das SG mit zutreffender Begründung\nentschieden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch (und Klage)\nist hier aber anzuordnen. Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung\n(auch) der Klage bedurfte es nicht (vgl zum Folgenden Beschluss des\nLSG Baden-Württemberg vom 20. März 2006, L 8 AS 369/06 ER-B,\nveröffentlicht in juris). Denn die Wirkung der gerichtlich\nangeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt\nrückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen\nBescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben\nwird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der\nHauptsacheentscheidung (Beschluss des Senats vom 11. Mai 2010, L 11\nKR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris; vgl auch Keller in\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008,\n§ 86 b Rdnr 19).\n\n12 \n\nZutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klage nicht\nbereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 86a Abs 1\nSatz 1 SGG (in der ab 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten\nGesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes <6. SGGÄndG>\nvom 17. August 2001 (BGBl I, Seite 2144) geltenden Fassung) haben\nWiderspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende\nWirkung. Diese entfällt gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG jedoch bei der\nEntscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten\nsowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen\nöffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden\nNebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG\nfallen, gehören auch Bescheide der Rentenversicherungsträger, die -\nwie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung\nbeim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 11. Mai 2010, L\n11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29. Juli 2010, L 11 R 2595/10 ER-B,\nbeide veröffentlicht in juris).\n\n13 \n\nDie Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und\nKlage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand\neiner Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen\nam sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten\nInteressen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander\nabzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem\nAusschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse\neiner sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang\nvor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung\neinräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete\nInteressenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des\nBetroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden\nInteressen ergeben sich in der Regel aus den konkreten\nErfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten\nVollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen\naufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch\nBeschluss des Senats vom 6. Mai 2010, L 11 R 1806/10 ER-B). Dabei\nsind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu\nberücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu\nerfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des\nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung\nfür den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende\nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n\n14 \n\nDie formelle Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 22. Juli\n2010 steht nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und\nRechtslage nicht in Zweifel. Der Zuständigkeit der Antragsgegnerin\nsteht keine vorangehende Zuständigkeit der DRV Bund aufgrund der\nVorschrift des § 7a SGB IV (Anfrageverfahren) entgegen. Nach § 7a\nAbs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung\nbeantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die\nEinzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im\nZeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung\neiner Beschäftigung eingeleitet. Zwar begründet die Ankündigung\noder Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV noch\nnicht die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung einer\nBeschäftigung. Anders ist dies jedoch, wenn das konkrete\nRechtsverhältnis Gegenstand der Prüfung ist (Baier in\nKrauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 7a SGB\nIV, RdNr 5, Stand Februar 2009). Ein solcher Fall lag hier vor.\nGegenstand der von der Antragsgegnerin durchgeführten\nBetriebsprüfung war ausschließlich das Beschäftigungsverhältnis des\nB. Die Arbeitgeberprüfung war bereits beendet, als B am 9. August\n2010 bei der DRV Bund die Einleitung eines Statusverfahrens nach §\n7a SGB IV beantragt hat. Der Senat hat ferner entschieden, dass es\neinen Vorrang des Anfrageverfahrens nach § 7a Abs 1 SGB IV\ngegenüber anderen Verfahren, deren Gegenstand die Feststellung\neiner Beschäftigung ist, nicht gibt (Urteile vom 19. Februar 2008,\nL 11 KR 5528/07; 28. April 2009, L 11 KR 2149/08, und 19. Mai 2009,\nL 11 KR 3723/08).\n\n15 \n\nErhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides\nbestehen aber in materieller Hinsicht. Rechtsgrundlage für den\nstreitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach Abs 1 dieser\nVorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den\nArbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen\nPflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem\nGesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen;\nsie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und\nder Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in\nkürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies\nverlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber\nzuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige\nPrüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung\numfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge\nnicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im\nRahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und\nBeitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie\nnach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der\nWiderspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten §\n28h Absatz 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des\nZehnten Buches nicht.\n\n16 \n\nBeurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen\nBeschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die\nnichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem\nArbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt\neine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber\npersönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden\nBetrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb\neingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der\nAusführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.\nDemgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch\ndas eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen\nBetriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene\nArbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und\nArbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder\nselbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen\n(zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger\nBeschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl.\nBundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996, 1 BvR\n21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild\nder Arbeitsleistung (st. Rspr. BSG, vgl. u.a. BSG, Urteil vom 28.\nMai 2005, B 12 KR 13/07 R, zit. nach juris).\n\n17 \n\nAusgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des\nBSG (vgl Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 §\n7 Nr. 7; Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, Die Beiträge,\nBeil 2006, 149; jeweils mwN) zunächst das Vertragsverhältnis der\nBeteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen\nVereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung\nerschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen\nVereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus\nergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der\nRechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig\nvor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den\nAusschlag geben, wenn sie in rechtlich zulässiger Weise von den\nVereinbarungen abweichen (vgl Urteil vom 24. Januar 2007, aaO, mwN;\nzum Ganzen Urteil des Senats vom 28. April 2009, L 11 KR 2495/05,\nveröffentlicht in juris).\n\n18 \n\nGemessen an dem Vertrag, den die Antragstellerin und B mit\nWirkung ab 1. November 2007 geschlossen haben, spricht viel für das\nVorliegen einer selbständigen Tätigkeit des B ab November 2007.\nEine Weisungsbefugnis der Antragstellerin gegenüber B wurde in dem\nVertrag ausdrücklich ausgeschlossen und nach den übereinstimmenden\nAngaben von B und der Antragstellerin auch nicht von der\nAntragstellerin tatsächlich in Anspruch genommen. Auch die\nAbrechnungspraxis spricht für eine Tätigkeit des B als sog freier\nMitarbeiter. Er bekommt keine feste monatliche Vergütung, sondern\nnur einen prozentualen Anteil am Honoraraufkommen der von ihm\nbehandelten Patienten. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass B\ndeshalb kein unternehmerisches Risiko trage, weil er für jeden\nübernommenen Auftrag einen festgelegten Anteil an der\nvertragsärztlichen Vergütung erhalte, geht fehl. Entscheidend ist,\ndass er nur dann eine Vergütung erhält, wenn er Aufträge hat. Jeder\nniedergelassene Vertragsarzt hat die Sicherheit, dass er für die\nBehandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung\nein Honorar erhält. Gleiches gilt für selbständige\nPhysiotherapeuten wie die Antragstellerin. Wäre dieser\nGesichtspunkt ausschlaggebend für das Vorliegen einer abhängigen\nBeschäftigung, könnte kein Vertragsarzt und Physiotherapeut\nselbständig tätig sein. Diese Art der Vergütung bedeutet lediglich,\ndass die Antragstellerin für die Überlassung von Praxisräumen und\nggf die Inanspruchnahme ihres Personals statt eines festen Betrages\neine am Umsatz des B orientierte Beteiligung erhält. Die Tatsache,\ndass B nicht selbst mit den Kostenträgern abrechnet (und ggf auch\nnicht abrechnen darf), sondern dies die Antragstellerin für ihn\nübernimmt, schließt eine freie Mitarbeit in einer Praxis nicht aus\n(BSG, Urteil vom 14. September 1989, 12 RK 64/87, SozR 2200 § 165\nNr 96). Bei einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt\nhat der Senat eine freie Mitarbeit einer Krankengymnastin bejaht\n(Urteil vom 14. Oktober 2008, L 11 R 515/08, nv). Daher hat die\nKlage der Antragstellerin nach dem bislang bekannten Sachverhalt\ngroße Aussicht auf Erfolg. Allerdings hat das SG zutreffend darauf\nhingewiesen, dass die endgültige Prüfung der Hauptsache vorbehalten\nbleibt.\n\n19 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung\ndes § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.\n\n20 \n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird nach § 197a SGG iVm\n§§ 63 Abs 2, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG)\nauf die Hälfte der streitigen Beitragsnachforderung und der\nSäumniszuschläge (zu Letzterem vgl Urteil des Senats vom 20. April\n2010, L 11 R 5269/08) festgesetzt. Gleichzeitig wird die\nStreitwertfestsetzung erster Instanz von Amts wegen geändert (§ 63\nAbs 3 GKG).\n\n21 \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-baden-wuerttemberg/2011-05-11/l-11-r-1075-11-er-b","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":5},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":4},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28p","ref_norm":"28p","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28h","ref_norm":"28h","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/167905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-baden-wuerttemberg/2011-05-11/l-11-r-1075-11-er-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/167905","retrieved":"2026-07-09 00:41:59.237877+00:00"}}