{"status":"available","doknr":"OLD167904","ecli":null,"court":"Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-05-11","aktenzeichen":"8 S 93/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2010 - 13 K 4360/10 -\ngeändert. Der Antrag wird abgelehnt\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden\nRechtszügen.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\n \n\nI.\n\n1 \n\nDer Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das im\nGeltungsbereich der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom\n25.06.1935 (Baustaffel 8) sowie einer Erhaltungssatzung für Gebiete\nder Städtebaulichen Gesamtanlagen vom 16.06.1988 liegt. Es ist mit\neiner 2½ geschossigen “Stadtvilla“ bebaut, deren\nErrichtung eine Baugenehmigung vom 04.08.1908 mit\nNachtragsbaugenehmigung vom 22.01.1909 zugrunde liegt. In den\ndamals genehmigten Bauzeichnungen reicht das Erdgeschoss an der\nRückseite des Gebäudes teilweise über das Obergeschoss hinaus\n(Anbau); daneben sind eine überdachte Veranda und eine Terrasse\neingezeichnet. Am 02.11.1992 erteilte die Antragsgegnerin unter\nBefreiung von Vorschriften der Ortsbausatzung über\nFlächenausnützung, Gebäudetiefe und Nutzungsart eine Baugenehmigung\nzur Nutzung und zum Umbau als städtisches Chemisches Institut\neinschließlich einer Erweiterung des Anbaus auf den Flächen der\nehemals genehmigten Veranda und Terrasse. Am 03.07.2001 erteilte\nsie ihre Zustimmung und eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung\nzur Erweiterung und zum Umbau des Gebäudes im ersten Obergeschoss,\ninsbesondere durch Aufstockung des Anbaus mit einem verglasten\n“Pausenraum“ nebst Balkon.\n\n2 \n\nDer Antragsteller hat das Grundstück 2008 von der\nAntragsgegnerin erworben und möchte das Gebäude als\nRechtsanwaltskanzlei nutzen. Auf seinen Bauantrag vom 25.02.2009\nerteilt die Antragsgegnerin ihm am 21.07.2009 unter Abweichung von\n§ 5 Abs. 1 LBO sowie Befreiung von Vorschriften der Ortsbausatzung\nüber Flächenausnützung, Gebäudetiefe und -höhe und Summe der\nSeitenabstände sowie unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen\nfür den Baubeginn eine Baugenehmigung sowie eine Genehmigung nach\nder Erhaltungssatzung für Umbau und Nutzungsänderung in ein\nWohn-/Bürogebäude mit zehn Kfz-Stellplätzen. Im genehmigten\nGrundriss des Erdgeschosses sind eine Innenwand und die drei\nAußenwände des Anbaus, soweit sie nicht durch Fenster und Türen\nunterbrochen werden, grau und rot dargestellt. In den Grundrissen\nfür das Ober- und Dachgeschoss sind im Anbau ein vergrößerter\n“Pausenraum“ nebst Balkon und darüber ein weiterer\nBalkon vorgesehen. Durch Wegfall von Dachschrägen soll der Anbau\naußerdem erhöht werden. Nachdem der von der Antragsgegnerin mit der\nbautechnischen Prüfung beauftragte Ingenieur am 11.03.2010 u.a.\nbestätigt hatte, dass die vom Bauherrn vorgelegte\nAusführungsplanung der Baugenehmigung entspreche, erteilte die\nAntragsgegnerin am 12.03.2010 den Baufreigabeschein.\n\n3 \n\nIn einem Aktenvermerk über eine Ortsbesichtigung am 13.04.2010\nstellte die Antragsgegnerin fest, der Anbau sei komplett abgerissen\nund teilweise seien neue Außenwände errichtet worden. Mit Bescheid\nvom selben Tag verfügte sie daraufhin gegenüber dem Antragsteller\ndie Einstellung der Bauarbeiten im Bereich des Anbaus auf der\nOstseite des Gebäudes. Ferner drohte sie dem Antragsteller für den\nFall der Fortsetzung der Bauarbeiten die Versiegelung der Baustelle\nan und gab ihm auf, die zur Beurteilung des begonnenen Vorhabens\nnotwendigen Bauvorlagen vorzulegen. Der Abbruch des Anbaus weiche\nvon der Baugenehmigung ab. Die Abweichung sei nicht nach § 50 LBO\nverfahrensfrei und verstoße nach vorläufiger Prüfung gegen\nVorschriften der Ortsbausatzung über Flächenausnützung,\nGebäudetiefe sowie Summe der Seitenabstände und gegen § 5 LBO. Mit\nseinem Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist, macht der\nAntragsteller unter Hinweis auf Schreiben seines Architekten vom\n28.04. und 23.06.2010 sowie eine gutachtliche Stellungnahme eines\nanderen Architekten vom 16.09.2010 geltend, der Anbau sei nicht\nvollständig abgebrochen worden. Sein Unterbau mit Fundament,\nBodenplatte und Sockelmauerwerk sei weiterhin vorhanden und\nlediglich saniert worden. Nur aufsteigende Außenwände seien\nerneuert worden, weil sie infolge Durchfeuchtung und Alterung ihrer\nBauteile keine ausreichende Tragfähigkeit für die genehmigte\nAufstockung des Anbaus hätten. Die Erneuerung der Außenwände sei in\nden Plänen dargestellt, die dem Prüfingenieur vorgelegen\nhätten.\n\n4 \n\nAuf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit\nBeschluss vom 07.12.2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs\nangeordnet. Der Antrag sei zulässig und begründet. Es bestünden\nerhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Baueinstellung. Zwar\nsei der Antragsteller von der erteilten Baugenehmigung insoweit\nabgewichen, als die in den Planunterlagen als Bestand eingetragenen\nWände des Anbaus mit der Decke abgebrochen und die Wände fast\nvollständig neu errichtet worden seien. Diese Abweichung sei bei\nsummarischer Prüfung aber verfahrensfrei, weil es sich um\nInstandhaltungsarbeiten i. S. des § 50 Abs. 4 LBO handele. Damit\nentfalle auch die Grundlage für die Androhung der Versiegelung der\nBaustelle.\n\n5 \n\nMit ihrer Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin,\n\n6 \n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.12.2010 -\n13 K 4360/10 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.\n\n7 \n\nAbbruch und Erneuerung der Außenwände seien nicht\nverfahrensfrei, insbesondere keine Instandhaltungsarbeiten i. S.\ndes § 50 Abs. 4 LBO. Dagegen spreche schon, dass mit dem Abbruch\ndes Anbaus der Bestandsschutz dieses selbständigen Gebäudeteils\nentfallen sei.\n\n8 \n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9 \n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n10 \n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Anbau könne nicht\nisoliert betrachtet werden, da er in den Umbau des Gesamtgebäudes\neinbezogen sei und für sich allein baulich nicht bestehen\nkönnte.\n\n11 \n\nWegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze,\ndie beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten\nverwiesen.\n\nII.\n\n12 \n\nA. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO) und begründet.\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe zwingen zur\nÄnderung des angegriffenen Beschlusses und zur Ablehnung des\nAntrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Entgegen der\nAnsicht des Verwaltungsgerichts überwiegt das öffentliche Interesse\nan der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, soweit\nsie Gegenstand des Eilverfahrens ist (1.), das entgegenstehende\nAufschubinteresse des Antragstellers, weil diese Verfügung insoweit\nmit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist (2.).\n\n13 \n\n1. Die Verfügung vom 13.04.2010 ist bei sachdienlicher Auslegung\ndes Antragsbegehrens (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) nur insoweit\nGegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\nnach § 80 Abs. 5 VwGO, als sie die Einstellung der Bauarbeiten\nanordnet und für den Fall der Fortsetzung dieser Arbeiten die\nVersiegelung der Baustelle androht. Denn nur insoweit entfällt\nkraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs.\n1 Satz 3 LBO, § 12 LVwVG die aufschiebende Wirkung des\nWiderspruchs. In Bezug auf die - nicht schon kraft Gesetzes\nvollziehbare - weitere Anordnung, die zur Beurteilung des\nbegonnenen Vorhabens notwendigen Bauvorlagen vorzulegen, ist die\nsofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) nicht\nangeordnet. Der Antragsteller hat insoweit auch keinen faktischen\nVollzug geltend gemacht.\n\n14 \n\n2. Die Einstellung der Bauarbeiten (a)) und die Androhung der\nVersiegelung (b)) sind mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.\n\n15 \n\na) Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 LBO kann die Baurechtsbehörde die\nEinstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen\nwerden. Dies gilt nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a) LBO\ninsbesondere, wenn bei der Ausführung eines Vorhabens von der\nerteilten Baugenehmigung abgewichen wird, es sei denn die\nAbweichung ist nach § 50 verfahrensfrei. In diesem Fall sichert die\nBaueinstellung die strikte Durchsetzung der formellen\nGenehmigungspflicht nach § 49 LBO und die damit bezweckte\nOrdnungsfunktion des Genehmigungsverfahrens. Zugleich beugt sie der\nSchaffung vollendeter Tatsachen vor. Anlass für ihre Anordnung kann\nmithin der bloße Verstoß gegen die formelle Genehmigungspflicht\nsein, ohne dass die Baurechtsbehörde verpflichtet ist, auch die\nmaterielle Rechtmäßigkeit des Bauens zu prüfen (VGH Bad.-Württ.,\nBeschluss vom 01.07.1970 - II 274/67 - BRS 23 Nr. 203; Sauter,\nLandesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Auflage, § 64 Rn. 1\nm.w.N.). Ausreichend ist ein durch Tatsachen belegter\n\"Anfangsverdacht\". Es genügt, dass objektiv konkrete\nAnhaltspunkte vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen\nlassen, dass ein mit der Rechtsordnung unvereinbarer Zustand\ngeschaffen wird. Die Errichtung einer formell baurechtswidrigen\n(ungenehmigten) Anlage darf demgemäß vorbeugend gestoppt werden,\nwenn ihre Genehmigungsbedürftigkeit jedenfalls ernstlich\nzweifelhaft ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1993 - 3 S\n507/93 - VBlBW 1994, 196; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 20.09.1988\n- 8 S 2171/88 - juris und vom 28.06.2010 - 8 S 708/10 - ESVGH 61,\n34 ). Die Anordnung der\nBaueinstellung steht im Entschließungs- und Auswahlermessen der\nBaurechtsbehörde, das sie pflichtgemäß (§ 40 LVwVfG) auszuüben\nhat.\n\n16 \n\naa) Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\na) LBO sind erfüllt. Der Antragsteller ist bei der Ausführung\nseines Vorhabens von der am 21.07.2009 erteilten Baugenehmigung\nabgewichen und diese abweichende Bauausführung ist nicht nach § 50\nLBO verfahrensfrei.\n\n17 \n\naaa) Die Abweichung liegt darin, dass der Antragsteller eine\nInnenwand, die drei Außenwände und die Decke des Anbaus abgebrochen\nund damit begonnen hat, neue Wände zu errichten. Diese Baumaßnahmen\nsind weder Gegenstand des Bauantrags vom 25.02.2009 noch der\nBaugenehmigung vom 21.07.2009. Im genehmigten Grundriss des\nErdgeschosses vom 18.02.2009 sind eine Innenwand und die drei\nAußenwände des Anbaus, soweit sie nicht durch Fenster und Türen\nunterbrochen werden, grau und rot dargestellt, also als vorhandene\n(bleibende) Bauteile sowie als neues Mauerwerk (§ 6 Abs. 4 Satz 1\nNr. 1 und 3 LBOVVO in der bei Einreichung und Genehmigung des\nBauantrags noch geltenden a.F.). Lediglich das durch Vergrößerung\nalter oder Einbau neuer Fenster wegfallende Mauerwerk der alten\nAußenwände und eine weitere Innenwand (zwischen\n“Spülküche“ und “Chemielager“ des\nehemaligen Chemischen Instituts) sind als zu beseitigende Bauteile\ngelb dargestellt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LBOVVO). Der Einwand des\nAntragstellers, die Erneuerung der Außenwände sei in den\nKonstruktionsplänen dargestellt, die nach Erteilung der\nBaugenehmigung zur Erteilung des Baufreigabescheins eingereicht\nworden seien und dem Prüfingenieur vorgelegen hätten, greift schon\ndeshalb nicht durch, weil für diese abweichende Ausführung des\nBauvorhabens keine (Nachtrags-/Änderungs-) Baugenehmigung erteilt\nworden ist. Eine solche Genehmigung liegt insbesondere nicht in der\nErteilung des Baufreigabescheins (§ 59 Abs. 1 LBO). Denn damit wird\nlediglich festgestellt, dass die in der Baugenehmigung für den\nBaubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind (§ 59\nAbs. 1 Satz 2 LBO), und die Ausführung des Bauvorhabens - durch\nAufhebung des mit der Genehmigungspflicht verbundenen präventiven\nBauverbots - nur im Umfang der zuvor erteilten Baugenehmigung\nfreigegeben. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin den\nBaufreigabeschein erteilt, nachdem der beauftragte Prüfingenieur am\n11.03.2010 u.a. bestätigt hatte, dass die Ausführungsplanung der\nBaugenehmigung entspricht. Ob diese Bestätigung unzutreffend war -\ndarauf könnte evtl. die Telefonnotiz über ein Gespräch mit dem Büro\ndes Prüfingenieurs (Bauakte, Blatt 56) hindeuten, in der es heißt\n“In Schalplan sind neue Wände eingetragen als\nKSV-Wände“ - kann deshalb offen bleiben.\n\n18 \n\nbbb) Die abweichende Bauausführung ist, wie die\nBeschwerdebegründung im Ansatz zutreffend einwendet, nicht nach §\n50 LBO verfahrensfrei, insbesondere nicht als\nInstandhaltungsarbeiten i. S. des § 50 Abs. 4 LBO.\n\n19 \n\n(1) Fraglich erscheint bereits, ob die mit der abweichenden\nBauausführung verbundenen Baumaßnahmen überhaupt als\nInstandhaltungsarbeiten i.S. des § 50 Abs. 4 LBO angesehen werden\nkönnen, wie der Antragsteller und ihm folgend das\nVerwaltungsgericht annehmen.\n\n20 \n\nDer mit der LBO-Novelle 1995 in Anlehnung an die\nMusterbauordnung, die Bauproduktenrichtlinie sowie § 5 BauPG\nübernommene Begriff “Instandhalten“ (§ 2 Abs. 12 Nr. 1\nLBO) umfasst die bis dahin in der Landesbauordnung verwendeten\nBegriffe Instandsetzung und Unterhaltung (LT-Drucks. 11/5337 S.\n78). Dies sind bauliche Maßnahmen zur Erhaltung des\nbestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen\nSubstanz, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse\nentstandenen baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu\nbeseitigen, ohne die Identität der Anlage einschließlich ihres\nNutzungszwecks zu ändern (Senatsurteil vom 27.01.1987 - 8 S 3427/86\n- juris sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.1983 - 3 S\n2040/83 - juris; Sauter, a.a.O. § 2 Rn. 130 sowie § 50 Rn. 227;\nvgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2009 - 3\nL 124/08 - NordÖR 2009, 134 und 179). Daran fehlt es, wenn die\nBaumaßnahmen ihrer Qualität nach so intensiv sind, dass sie die\nStandfestigkeit der Anlage berühren, so dass eine statische\nNachberechnung der gesamten Anlage erforderlich wird, oder wenn der\nArbeitsaufwand seiner Quantität nach den für eine neue Anlage\nerreicht oder gar übersteigt. Dabei kann auch das teilweise\nAuswechseln tragender Gebäudeteile im Einzelfall eine\nInstandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahme sein, etwa wenn\nbeschädigte Mauerteile eines Gebäudes nur zu einem Viertel bis\neinem Drittel der alten Bausubstanz erneuert werden (Senatsurteil\nvom 27.01.1987, a.a.O.). Instandhaltungsarbeiten sind zudem von der\n“Errichtung“ und dem “Ändern“ (§ 2 Abs. 12\nNr. 1 LBO) einer baulichen Anlage abzugrenzen, also insbesondere\nvom Wiederaufbau nach Zerstörung sowie von An- und Umbauten oder\nAbweichungen im äußeren Erscheinungsbild (vgl. Sauter, a.a.O. § 2\nRn. 126, 128).\n\n21 \n\nGemessen daran erscheint zweifelhaft, ob Abriss und Wiederaufbau\nder aufsteigenden Wände des Anbaus sowie von dessen Decke noch als\nInstandhaltungsarbeiten angesehen werden können. Zwar mag es sein,\ndass das Mauerwerk der Wände wegen Durchfeuchtung und Alterung zur\nErhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Anbaus und seiner\nbaulichen Substanz erneuerungsbedürftig war, wie dies in den\nStellungnahmen des Architekten des Antragstellers beschrieben wird.\nAuch könnte sich der Umfang des erneuerten Mauerwerks\nmöglicherweise noch in dem vom Senat im Urteil vom 27.01.1987\n(a.a.O.) bezeichneten Rahmen von einem Viertel bis zu einem Drittel\nalter Bausubstanz halten. Bezugsanlage dürfte insoweit nicht nur -\nwie die Antragsgegnerin meint - der Anbau, sondern das Hauptgebäude\nzusammen mit dem Anbau sein, da die Räume des Anbaus nach den in\nder Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen funktional in das\nHauptgebäude integriert waren, der Anbau also gerade kein\nselbständiges Gebäude (§ 2 Abs. 2 LBO) war (vgl. Sauter, a.a.O. § 2\nRn. 37). Zudem hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass die\nErneuerung der Außenwände des Anbaus keine statische Neuberechnung\ndes Gesamtgebäudes erfordert. Gleichwohl dürfte die Identität des\nGesamtgebäudes nicht mehr gewahrt sein. Zum einen führt der\nvollständige Abriss und Wiederaufbau der aufsteigenden Außenwände\ndes Anbaus zu Abweichungen im äußeren Erscheinungsbild. Zum anderen\nspricht gegen eine bloße Instandhaltung der in den Stellungnahmen\ndes Architekten des Antragstellers angedeutete Umstand, dass die\nErneuerung der Außenwände gerade auch durch die genehmigten\nÄnderungen und Umbauten im Ober- und Dachgeschoss und die damit\neinhergehende, jedoch offenbar erst nachträglich erkannte\nNotwendigkeit bedingt ist, die Tragfähigkeit der Außenwände des\nAnbaus im Erdgeschoss zu erhöhen. Denn damit bezweckt die\nErneuerung der Außenwände qualitativ wohl mehr als nur den Erhalt\nder baulichen Substanz des Anbaus in seiner bisherigen\nBestimmung.\n\n22 \n\n(2) Aber selbst wenn es sich um Instandhaltungsarbeiten i. S.\ndes § 50 Abs. 4 LBO handeln sollte, wären sie hier jedenfalls\ndeshalb nicht i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 3 a) LBO “nach § 50\nverfahrensfrei“, weil sie als unselbständiger Teil einer\ngleichzeitig ausgeführten genehmigungspflichtigen Änderung des\ngesamten Gebäudes und nicht als selbständiges Vorhaben ausgeführt\nwerden sollen, das auch noch nach Fertigstellung des genehmigten\nBauvorhabens jederzeit verfahrensfrei vorgenommen werden könnte\n(vgl. Sauter, a.a.O: § 64 Rn. 12).\n\n23 \n\nDie Genehmigungsplicht eines Vorhabens nach § 49 Abs. 1 LBO\nerstreckt sich auch auf verfahrensfreie Anlagen oder Einrichtungen,\nsoweit sie unselbständige Teile dieses Vorhabens sind. Denn handelt\nes sich tatsächlich um ein einheitliches Vorhaben, dann ist auch in\nrechtlicher Hinsicht nur eine einheitliche Behandlung und\nEntscheidung möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.09.1979 -\nIII 1553/79 - juris; Sauter, a.a.O. § 49 Rn. 21). Dementsprechend\nerfasst die Verfahrensfreiheit nach § 50 Abs. 1 LBO nur\nselbständige Einzelvorhaben (Sauter, a.a.O. § 50 Rn. 4 m.w.N.). Für\nInstandhaltungsarbeiten i. S. des § 50 Abs. 4 LBO kann\ngrundsätzlich nichts Anderes gelten, da auch insoweit nur eine\neinheitliche Behandlung und Entscheidung möglich ist. Sie sind\ndeshalb ebenfalls genehmigungspflichtig, wenn sie unselbständiger\nTeil eines einheitlichen genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens\nsind (so auch schon Senatsurteil vom 27.01.1987, a.a.O.). Zwar ist\nes an sich Sache des Bauherrn, durch seinen Bauantrag festzulegen,\nwas das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand\nsein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980\n- 4 C 99.77 - DÖV 1980, 921; im Anschluss daran auch OVG\nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - NordÖR\n2007, 458). Unter diesem Blickwinkel könnte man die Äußerungen des\nAntragstellers im Widerspruchs- und Eilverfahren möglicherweise so\nverstehen, dass er Abriss und Wiederaufbau der aufsteigenden Wände\ndes Anbaus sowie von dessen Decke als gesondertes eigenständiges\nVorhaben abtrennen möchte. Eine derartige subjektive Trennung ist\nmateriell-rechtlich jedoch nur erheblich, wenn ihr objektive\nGegebenheiten nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom\n04.07.1980, a. a. O.). Mit anderen Worten, was nach objektiven\nKriterien baulich und funktional zusammengehört, kann nicht\nwillkürlich auf Grund einer Willensentscheidung des\nBauantragstellers in Einzelteile zerlegt werden (Senatsurteil vom\n25.11.2009 - 8 S 2038/08 -; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss\nvom 27.07.1998 - 3 S 1935/98 - juris). So liegt es hier. Abriss und\nWiederaufbau der aufsteigenden Wände des Anbaus sowie von dessen\nDecke sind objektiv sowohl baulich als auch funktional Teil der\ngenehmigungspflichtigen (Nutzungs-)Änderung des gesamten Gebäudes,\ninsbesondere der beabsichtigten Aufstockung des Anbaus. Sie sollen\nund können nicht unabhängig von der Fertigstellung des genehmigten\nGesamtvorhabens ausgeführt werden.\n\n24 \n\nDie Frage, ob die abweichend von der Baugenehmigung ausgeführten\nund noch auszuführenden Baumaßnahmen aus Gründen des\nBestandsschutzes als Reparatur-, Instandhaltungs- oder\nModernisierungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.1981 - 4\nB 195.80 - NVwZ 1982, 38 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom\n17.01.1986 - 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 <363> m.w.N.)\nrechtmäßig sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn sie\nist eine solche des materiellen und nicht auch des formellen\n(Bau-)Rechts. Insbesondere gebietet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht,\nsolche noch vom Bestandsschutz umfassten Baumaßnahmen von\nvornherein verfahrensfrei zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ.,\nBeschluss vom 07.12.1983, a.a.O.).\n\n25 \n\nbb) Die Baueinstellung dürfte auch ermessensfehlerfrei,\ninsbesondere nicht unverhältnismäßig sein. Sie stützt sich tragend\nauf den Gesichtspunkt der formellen Illegalität sowie die Erwägung,\ndass die abweichende Bauausführung nach vorläufiger Prüfung zu\nVerstößen gegen Vorschriften der Ortsbausatzung sowie § 5 LBO\nführe, so dass die Fortsetzung der Bauarbeiten einen rechtswidrigen\nZustand verfestigen und Rechtsschutzmöglichkeiten des Angrenzers\nverkürzen könnte. Dies alles entspricht dem Zweck von § 64 LBO und\nerscheint auch sonst sachgerecht. Zwar ist derzeit nicht völlig\nauszuschließen, dass sich die abweichende Bauausführung bei\nweiterer Überprüfung doch noch als Reparatur-, Instandhaltungs-\noder Modernisierungsmaßnahme herausstellt, auch wenn dafür aus den\noben genannten Gründen derzeit wenig spricht. In diesem Fall könnte\nsie sich trotz der von der Antragsgegnerin bezeichneten\nRechtsverstöße aus Gründen des Bestandsschutzes möglicherweise als\ngenehmigungsfähig erweisen. Zu einer solchen abschließenden Prüfung\nder materiellen Rechtslage ist die Antragsgegnerin vor Erlass der\nBaueinstellung aber nicht verpflichtet. Dem ist - ebenso wie der\nzugleich aufgeworfenen Frage, ob die erteilte Baugenehmigung,\nsoweit sie (nur) Umbau und Aufstockung des alten Anbaus zulässt,\ndurch den Abbruch der aufsteigenden Außenwände und der Decke des\nAnbaus möglicherweise gegenstandslos geworden ist (vgl. Sauter,\na.a.O. § 64 Rn. 13) - im Verfahren zur Erteilung einer\n(Änderungs-/Nachtrags-) Baugenehmigung nachzugehen.\n\n26 \n\nb) Die Androhung der Versiegelung der Baustelle nach § 64 Abs. 2\nLBO als spezialgesetzlich geregelter Fall der Anwendung\nunmittelbaren Zwangs (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.09.1981 - 3\nS 1274/81 - juris) findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz\n1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 2 LVwVG sowie § 64\nAbs. 1 Satz 3 LBO. Rechtliche Bedenken sind insoweit weder geltend\ngemacht noch ersichtlich.\n\n27 \n\nB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs.\n1 GKG (entsprechend der Wertfestsetzung in erster Instanz).\n\n28 \n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-05-11/8-s-93-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauPG 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/167904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-05-11/8-s-93-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/167904","retrieved":"2026-07-09 00:41:59.210045+00:00"}}