{"status":"available","doknr":"OLD161276","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"8 WF 167/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Familienrichterin des Amtsgerichts Heilbronn - Familiengericht - vom 22. September 2008, Az. 6 F 1270/08,\n\n \n\nabgeändert:\n\n \n\n \n\nAuf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Heilbronn vom 18. August 2008, Az. 6 F 1270/08, dahin\n\n \n\nabgeändert, \n\n \n\n \n\ndass zusätzlich zu den festgesetzten 833 EUR\n\n \n\n \n\nweitere 323,68 EUR, damit insgesamt 1.156,68 EUR \n\n \n\n \n\nals Vergütung gegen die Staatskasse festgesetzt werden.\n\n \n\n \n\n2. Die Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde sind gebührenfrei. Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet.\n\nGründe\n\n  \n\n1.\n\n \n\n1 \n\nIm Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung wurde dem Antragsgegner der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung (ohne Zahlungspflichten) beigeordnet.\n\n \n\n2 \n\nNach Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2008 das Verfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem es unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zur Versöhnung zwischen ihnen gekommen war.\n\n \n\n \n\n3 \n\nDie mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 21. Juli 2008 geltend gemachte 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV in Höhe von 272 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer wurde vom Urkundsbeamten im Festsetzungsbeschluss vom 18. August 2008 nicht berücksichtigt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde durch die Familienrichterin am 22. September 2008 zurückgewiesen. Gegen die am 24. September 2008 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt.\n\n \n\n \n\n4 \n\nDie Familienrichterin hat nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n \n\n \n\n2.\n\n \n\n5 \n\nDie sofortige Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässig und in der Sache auch begründet.\n\n \n\n \n\n6 \n\nDem auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführer steht ein Anspruch auf die mit seinem Festsetzungsantrag geltend gemachte Einigungsgebühr (272 EUR) nebst Umsatzsteuer (51,68 EUR), insgesamt in Höhe von 323,68 EUR zu.\n\n \n\n \n\n7 \n\nZu Recht weist die Familienrichterin daraufhin, dass das Entstehen einer Einigungsgebühr eine materiell-rechtliche Regelung voraussetzt, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen zu Stande kommt. Sie sieht allerdings in der Versöhnung der Parteien ausschließlich einen rein tatsächlichen Vorgang, durch den eine sachlich-rechtliche Vereinbarung nicht geschlossen worden sei.\n\n \n\n \n\n8 \n\nWillenserklärungen können jedoch auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Bei Willenserklärungen dieser Art findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck, der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, Einführung vor § 116 BGB Rdnr. 6 m. w. N.).\n\n \n\n \n\n9 \n\nDurch die Versöhnung unter Mitwirkung des Beschwerdeführers haben die Parteien aber auch ihren Streit über die Zuweisung der Ehewohnung beseitigt, indem sie sie wieder gemeinsam benutzen und sich durch dieses schlüssige Verhalten mit Rechtsbindungswillen dahingehend geeinigt haben, dass die Ehewohnung beiden zusteht. Erst diese materiell-rechtliche Vereinbarung - zu Stande gekommen durch beiderseitige konkludente Willenserklärungen - hat im Verhandlungstermin auch die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch die Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen ermöglicht. Hierdurch wird aber die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 RVG-VV ausgelöst (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, Nr. 1000 RVG-VV Rdnr. 127; OLG Köln MDR 2006, 539 und JurBüro 2006, 588). Denn die Parteien haben nicht bloß übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben, sondern zuvor eine materiell-rechtliche Einigung über die gemeinsame Nutzung der Ehewohnung erzielt.\n\n \n\n \n\n10 \n\nDamit war auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers der weitere Betrag von 323,68 EUR zur Zahlung aus der Staatskasse festzusetzen.\n\n \n\n \n\n11 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/161276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-10-09/8-wf-167-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/161276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/161276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-10-09/8-wf-167-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/161276","retrieved":"2026-07-09 00:34:43.081807+00:00"}}