{"status":"available","doknr":"OLD143169","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"18 WF 134/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 30.04.2007 wird\n\n \n\n \n \n zurückgewiesen.\n \n \n \n\n \n\nGründe\n\n  \n\n \n\n1 \n\n \n Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsstellerin unbegründet, weil sie eine Bedürftigkeit im Sinn von § 114 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat.\n \n\n \n\n2 \n\n \n Zu Recht hat das Familiengericht unter Bezugnahme auf die Berechnungen der Bezirksrevisorin beim Landgericht Tübingen vom 24.05.2007 (BI. 14/15) die beigebrachten Belege als unvollständig betrachtet und die verbleibenden Lücken zu Lasten der Antragsstellerin geschlossen. Zwar wird durch die Belegpflicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO kein zusätzliches Formerfordernis aufgestellt; vielmehr kann es genügen, dass die Verhältnisse ohnehin glaubhaft sind (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1852; Zöller/\n Philippi,\n ZPO, 26. Aufl. , 2007, § 117 Rd. 19). Fehlt es hingegen an einer Glaubhaftmachung, ist über den Antrag - so wie er gestellt ist - zu entscheiden (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO). Dies bedeutet vorliegend, dass die von der Antragsstellerin nicht belegten bzw. unerläutert gebliebenen besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO bei der Würdigung außer Betracht bleiben. Hinzu kommt, dass die vorgelegte Verdienstbescheinigung für den Monat März 2007 keine Rückschlüsse auf zusätzliche Bezüge, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld zulassen. In einem solchen Fall können die Einkünfte durch Multiplikation des mitgeteilten Monatsbezugs mit 14/12 geschätzt werden (Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.02.2003 - 16 WF 177/02 - juris-).\n \n\n \n\n \n\n3 \n\n \n Hingegen erübrigt sich hier ein Eingehen auf Einzelheiten, weil die Antragsstellerin nicht nur ihr Einkommen unzureichend belegt, sondern darüber hinaus die Höhe ihres Bausparguthabens nicht beziffert hat. Nach § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII hat aber die Partei ihr gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, soweit es nicht nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII einer Anrechnung entzogen ist. Deshalb ist eine Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO schon von vorneherein nicht glaubhaft gemacht (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO), wenn Angaben zu vorhandenen Vermögenswerten fehlen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/143169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-07-17/18-wf-134-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/143169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/143169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-07-17/18-wf-134-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/143169","retrieved":"2026-07-09 00:31:55.804551+00:00"}}