{"status":"available","doknr":"OLD142082","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Karlsruhe","senate":null,"decided":"2006-07-14","aktenzeichen":"16 WF 100/04; 16 UF 148/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Pflegeeltern (16 WF 100/04) und in\nErgänzung des Beschlusses vom 1. Juli 2005 (16 UF 148/04) auf die\nBeschwerde der Mutter wird die Entscheidung zu den Gerichtskosten\nim Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 7.\nJuli 2004 aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n \n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu\nerstatten.\n\n \n\nGründe\n\n  \n\n1 \n\n \n Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB erlassen und bestimmt, dass die Gerichtskosten von der Mutter und den Pflegeeltern je zur Hälfte zu tragen seien. Gegen die Verbleibensanordnung haben die Eltern, gegen die Kostenentscheidung die Pflegeeltern Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde der Eltern hat der Senat am 1. Juli 2005 entschieden und die Verbleibensanordnung beschränkt, ohne die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses zu erwähnen.\n \n\n \n\n2 \n\n \n Die Beschwerde der Pflegeeltern hat Erfolg. Die Entscheidung über die der Mutter auferlegten Kosten ist mit dem Inhalt nachzuholen, dass auch die Mutter Kosten nicht zu tragen hat.\n \n\n \n\n3 \n\n \n Es entspricht hier billigem Ermessen, im Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB gegenüber Pflegeeltern nach § 94 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 von der Erhebung der Kosten abzusehen. Eine entsprechende Anordnung zugunsten der Mutter trifft der Senat im hier vorliegenden Einzelfall.\n \n\n \n\n4 \n\n \n Die Verbleibensanordnung ergeht von Amts wegen. Bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, ist derjenige zahlungspflichtig, dessen Interesse wahrgenommen wird (§ 2 Nr. 2 KostO). Wahrgenommen wird in erster Linie das Interessen des Kindes. In Frage kommt auch ein Interesse der Pflegeeltern, wenn diese mit dem Kind bereits zu einer Gemeinschaft gefunden haben, die dem Schutz des Art. 6 des Grundgesetzes untersteht. Ein solches Interesse deckt sich indessen aus dessen Sicht mit dem des Kindes und ist als eigenes Interesse der Pflegeeltern für eine Einordnung unter § 2 Nr. 2 KostO nur im Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt, tauglich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/142082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-07-14/16-wf-100-04-16-uf-148-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/142082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/142082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-07-14/16-wf-100-04-16-uf-148-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/142082","retrieved":"2026-07-09 00:31:07.698693+00:00"}}