{"status":"available","doknr":"OLD138860","ecli":null,"court":"Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-05-10","aktenzeichen":"10 S 137/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2010 - 1 K 4745/10 -\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,-- EUR\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\n \n\n1 \n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht\nbegründet.\n\n2 \n\nNach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des\nBeschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des\nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes\nbeschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in\neiner rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten\nGründe.\n\n3 \n\nAuf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in\nder Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass\nentgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende\nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die kraft\nGesetzes (§ 4 Abs. 7 Satz 2 3. Alt. StVG) sofort vollziehbare\nVerfügung des Antragsgegners vom 08.11.2010 anzuordnen ist. Auch\nbei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das\nGericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der\nsofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des\nBetroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von\nVollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, vorzunehmen, bei der aber\ndie gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang\ndes Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,\n16. Aufl., § 80 VwGO, RdNrn. 114 sowie 152 m.w.N.). Umstände, die\nabweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine\nsofortige Vollziehung des Verwaltungsakts eine Aussetzung\nrechtfertigen, liegen hier nicht vor. Die auf der Grundlage von § 4\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG mit Bescheid vom 08.11.2010 verfügte\nEntziehung der Fahrerlaubnis ist nach der im Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung\nrechtmäßig, und es sind keine Gründe ersichtlich, welche trotz der\nAnnahme der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung für eine\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sprechen\nkönnten.\n\n4 \n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend\ndargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der\nFahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vor. Für die\nAntragstellerin haben sich mit Begehung einer weiteren, mit drei\nPunkten zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung am 14.08.2009\n20 Punkte ergeben. Von diesem Punktestand hatte die\nFahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entziehungsverfügung vom 08.11.2010\nauszugehen, obwohl die Rechtskraft des den Geschwindigkeitsverstoß\nvom 14.08.2009 ahndenden Bußgeldbescheides erst am 17.09.2010\neingetreten und der Punktestand zwischenzeitlich wieder unter 18\nPunkte gefallen ist. Denn die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG\nnormierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit wird\nbereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten\nführenden weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der\nRechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung\nausgelöst; auch kommen einem Fahrerlaubnisinhaber, der einen Stand\nvon 18 oder mehr Punkten erreicht hat, nachfolgende Tilgungen -\nunabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Erlass der\nEntziehungsverfügung eintreten - bei der Anwendung von § 4 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 3 StVG nicht zu Gute (sog. Tattagprinzip, vgl.\nausführlich Beschluss des Senats vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 -,\nVBlBW 2011, 194). Von diesen Grundsätzen ist der Antragsgegner bei\nder Ermittlung des maßgeblichen Punktestandes zutreffend\nausgegangen. Die Anwendung des Tattagprinzips hat die\nAntragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Zweifel\ngezogen.\n\n5 \n\nEntgegen der erstmals im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht\nder Antragstellerin war ihr Punktestand auch nicht fiktiv aus\nGründen der Verhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbots auf unter\n18 Punkte zu reduzieren, weil die Ahndung einer am 20.05.2005\nbegangenen Zuwiderhandlung infolge verzögerter amtsgerichtlicher\nEntscheidung über den von der Antragstellerin ergriffenen\nRechtsbehelf erst mit der Beschwerdeentscheidung des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.03.2008 rechtskräftig wurde und\ndadurch eine frühere Tilgung von Punkten - mit der Folge einer\nVerhinderung nachfolgender Überschreitung von 18 Punkten -\nvereitelt worden wäre.\n\n6 \n\nAuszugehen ist mit dem Verwaltungsgericht davon, dass die\nErgreifung von Rechtsbehelfen gegen die Ahndung von\npunkteträchtigen Verkehrsordnungswidrigkeiten, ein dadurch\nverzögerter Rechtskrafteintritt und ein gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3\nStVG entsprechend späterer Anlauf der jeweiligen Tilgungsfrist\ngrundsätzlich in die Risikosphäre des betroffenen\nFahrerlaubnisinhabers fällt. Ein von der Antragstellerin\ndiesbezüglich geargwöhnter „Vorwurf“ der\nRechtsbehelfseinlegung ist damit nicht verbunden; vielmehr richten\nsich die mit der Rechtsbehelfseinlegung zwangsläufig einhergehenden\nFolgen der Hinausschiebung von Rechtskrafteintritt und Tilgung nach\nden objektivrechtlichen Bestimmungen des Punktsystems nach §§ 4, 29\nStVG, ggf. unter Einbeziehung von berücksichtigungsfähigen weiteren\nmit Punkten zu ahndenden Verkehrszuwiderhandlungen. Die von der\nAntragstellerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ausnahmsweise\nanderes gelten kann, wenn die Hinausschiebung der Tilgungsreife aus\nnicht vom Betroffenen zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen\nobjektiv unangemessen langer Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens,\ndas erwartbare normale Maß deutlich übersteigt, bedarf aus Anlass\ndes vorliegenden Falles keiner abschließenden Beantwortung. Denn\ndie geltend gemachte Verzögerung des amtsgerichtlichen Verfahrens\nist bei wertender Betrachtung entgegen dem Vorbringen der\nAntragstellerin noch nicht als so gravierend anzusehen, dass sie\nals im Rechtssinne wesentliche Ursache einer Überschreitung von 18\nPunkten gelten müsste und die Antragstellerin deshalb so zu stellen\nwäre, als ob die Tilgungsreife des Verkehrsverstoßes vom 20.10.2005\n(und damit auch der früheren Verstöße aus den Jahren 2003 bis 2005)\nbereits vor den nachfolgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen\neingetreten wäre.\n\n7 \n\nBereits die im angefochtenen Bescheid an sechster Stelle\naufgeführte Ordnungswidrigkeit vom 16.03.2006, deren Ahndung am\n13.06.2006 rechtskräftig wurde, führte gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1\nStVG zu einer Ablaufhemmung der Tilgungsfristen für die ersten vier\nVerkehrsordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2003 bis 2005, und zwar\nbis zum Eintritt der Tilgungsreife der Ordnungswidrigkeit vom\n10.03.2006, d.h. (ohne die einjährige Überliegefrist nach § 29 Abs.\n6 StVG) bis zum 13.06.2008, vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4\nNr. 3 StVG. Vor allem muss die Antragstellerin sich entgegenhalten\nlassen, dass sie in Kenntnis des Umstands, dass die Ahndung der\nGeschwindigkeitsüberschreitung vom 20.10.2005 erst mit dem\nBeschluss des OLG Karlsruhe vom 25.03.2008 rechtskräftig wurde und\ngemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG erst von da an die zweijährige\nTilgungsfrist zu laufen begann, am 20.05.2009 und am 14.08.2009\nzwei weitere mit je 3 Punkten zu Buche schlagende\nGeschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, die zu einer\nErhöhung des Punktestandes und weiterer Ablaufhemmung der\nTilgungsfrist führten. Selbst wenn aber, anknüpfend an den\nBeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, von einer maximal\nvertretbaren Zeitdauer von zwei Jahren für die Verhängung eines\nFahrverbots und auch für den rechtskräftigen Abschluss des zugrunde\nliegenden Rechtsbehelfsverfahrens ausgegangen würde, wäre\nRechtskraft am 20.10.2007 eingetreten und die Tilgungsfrist am\n20.10.2009 abgelaufen, also deutlich nach der eine erneute\nAblaufhemmung auslösenden Geschwindigkeitsüberschreitung vom\n20.05.2009. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein\nBetroffener einen rascheren (zwei Jahre unterschreitenden)\nAbschluss eines über zwei gerichtliche Instanzen geführten\nRechtsbehelfsverfahrens erreicht, um möglichst bald folgenlos -\nohne Addierung der neu verhängten zu den früher erworbenen Punkten\n- Verkehrsverstöße begehen zu können, vermag der Senat nicht zu\nerkennen.\n\n8 \n\nDas Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend bemerkt, dass\ndie Antragstellerin offenbar notorisch und unbelehrbar zu schnell\nfährt und auch bei als offen unterstellter Rechtslage die gebotene\nInteressenabwägung wegen des gefahrträchtigen Fahrverhaltens der\nAntragstellerin zu ihren Lasten ausfällt.\n\n9 \n\nDie mit dieser Entscheidung für die Antragstellerin verbundenen\nNachteile in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit und ihre private\nLebensführung müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der\ndurch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers\ngefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das\nentsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit\nhingenommen werden.\n\n10 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11 \n\nDie Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2\nund 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den\nEmpfehlungen Nrn. 1.5 und 46.3, 46.5 und 46.8 des\nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW\n2004, 467). Die Antragstellerin war im Besitz einer 1982 erteilten\nvormaligen Fahrerlaubnis der Klasse 3. Diese entspricht gemäß § 6\nAbs. 7 FeV i.V.m. Anlage 3 I. nunmehr den neuen\nFahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M, S und L, von denen nach § 6\nAbs. 3 FeV die Klassen B, C1 und E von selbständiger, bei der\nStreitwertbemessung zu berücksichtigender Bedeutung sind. Danach\nist von einem Streitwert von 12.500,-- EUR für das\nHauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes durch Halbierung ein Streitwert von\n6.250,-- EUR ergibt (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom\n13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris).\n\n12 \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/138860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-05-10/10-s-137-11","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/138860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/138860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-05-10/10-s-137-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/138860","retrieved":"2026-07-09 00:29:04.924389+00:00"}}