{"status":"available","doknr":"OLD138858","ecli":null,"court":"Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-05-10","aktenzeichen":"1 S 570/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar\n2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung -\nteilweise - geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung\nverpflichtet, der Antragstellerin die Titel der Kinderzeitschriften\nbekanntzugeben, in denen das Chemische und\nVeterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe gemäß Pressemitteilung\n1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene\nFarbstoffe und/oder Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe\nfestgestellt hat.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der\nAntragsgegner.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\n \n\n1 \n\nDie Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin hat im\nBeschwerdeverfahren zwar keinen förmlichen Antrag gestellt. Aus den\ndargelegten Gründen ergibt sich jedoch, dass Gegenstand dieses\nVerfahrens der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Umfang\nist, wie er in der ersten Instanz beantragt wurde. Dort hat die\nAntragstellerin den Antrag gestellt, den Antragsgegner im Wege der\neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Titel der\nKinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und\nVeterinäruntersuchungsamt Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010\nvom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe,\nVerdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe und Kennzeichnungsmittel\n(gemeint: Kennzeichnungsmängel) festgestellt hat.\n\n2 \n\nI. Die Beschwerde hat auch im wesentlichen Erfolg. Das\nBeschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein\nGegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs ist,\nrechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus\ndem Tenor ersichtlichen Umfang. Denn der Antrag ist zulässig (1.).\nAuch hat die Antragstellerin insoweit das Vorliegen eines\nAnordnungsanspruchs (2.) sowie eines Anordnungsgrundes (3.) mit der\nfür die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen\nWahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §\n920 Abs. 2 ZPO).\n\n3 \n\n1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es der\nAntragstellerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.\nDas Angebot des Antragsgegners, der Antragstellerin die gewünschte\nAuskunft - wenn auch nur auf schriftlichen Antrag und\nkostenpflichtig - nach den Vorschriften des\nVerbraucherinformationsgesetzes - VIG - zu erteilen, lässt das\nRechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Entscheidung\nnicht entfallen, weil die Information nach § 4 LPresseG im\nGegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine\nwesentlich erleichterte, nicht an Kosten und formelle Anforderungen\ngebundene Auskunftserteilung vorsieht.\n\n4 \n\n2. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der\nAntragstellerin der geltend gemachte presserechtliche\nAuskunftsanspruch zusteht (2.1), ohne dass der Informationsanspruch\nnach § 1 Abs. 1 VIG entgegensteht (2.2.) und ohne dass der\nAntragsgegner berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern\n(2.3).\n\n5 \n\n2.1 Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §\n4 Abs. 1 LPresseG, wonach die Behörden verpflichtet sind, den\nVertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe\ndienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin gehört als\nVerlegerin des „xxx“ zu den auskunftsberechtigten\nPersonen und begehrt gegenüber dem Antragsgegner, der das Chemische\nund Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe (CVUA) betreibt, Auskunft\nüber Fakten in Bezug auf einen bestimmen Tatsachenkomplex (vgl. zu\ndieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl.\n2006, § 4 LPG RdNr. 78). Denn die Antragstellerin begehrt von dem\nAntragsgegner eine Auskunft über die Namen der Kinderzeitschriften,\ndie gemäß Jahresbericht des CVUA Karlsruhe 2009 und dessen\nPressemitteilung vom 12.10.2010 in ihren Kinderzeitschriften\nkosmetische Mittel als Geschenk-pröbchen beigefügt hatten, welche\nlaut Untersuchungsergebnissen des CVUA Karlsruhe mit den\nrechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmten. Dies ist ein bestimmter\nTatsachenkomplex, mit dem der Antragsgegner im Rahmen seiner\nZuständigkeit befasst gewesen ist. Das Auskunftsbegehren erfolgt\nauch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin\nliegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse\nNachrichten beschafft und verbreitet. Denn die Antragstellerin\nbegehrt deshalb die Mitteilung der Titel der Kinderzeitschriften,\ndenen gesundheitsschädliche Beigaben beigefügt waren, um ihre Leser\nüber die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der\nuntersuchten Kosmetikbeilagen durch noch in deren Besitz\nbefindliche Geschenkproben zu informieren.\n\n6 \n\n2.2 Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch steht entgegen der\nAuffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass die\nAntragstellerin ihren Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG\nverfolgen könnte. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VIG hat jeder nach Maßgabe\ndieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die\nKennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das\nHerstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über\nAbweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und\nTätigkeiten. Der Zugang zu diesen Daten, die dem Antragsgegner\nvorliegen, erfolgt nur nach Maßgabe des im VIG geregelten\nVerfahrens. So ist nach § 3 Abs. 1 VIG die Information nur auf\nschriftlichen Antrag zu erteilen. Nach § 4 VIG ist Dritten, deren\nBelange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor\nder Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben. Darunter fallen nicht nur die Unternehmen, die ein\nbeanstandetes Lebensmittel herstellen, sondern auch - wie hier -\nunentgeltliche Beilagen im Sinne von Art. 3 Nr. 8 Verordnung (EG)\nNr. 178/2002 in den Verkehr bringen (§ 3 Nr. 1 LFGB für kosmetische\nMittel). Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die\nEntscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung\nder sofortigen Vollziehung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 VIG). Ziel des\nVerbraucherinformationsgesetzes ist die Gewährleistung einer\numfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher;\ndiesen wird hierdurch Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen\nInformationen im Anwendungsbereich des LFGB eröffnet (vgl. BT-Drs.\n16/5404). Aus diesem Auskunftsanspruch für jedermann folgt, dass\nauch Journalisten und Verlage unter den dort genannten gesetzlichen\nVoraussetzungen und unter Beachtung der Anforderungen hinsichtlich\ndes Verfahrens Auskunft über die speziellen Daten und Informationen\n- wie hier - im Lebensmittel- und Kosmetikbereich erhalten\nkönnen.\n\n7 \n\nDie Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation durch das\nVerbraucherinformationsgesetz bedeutet indes nicht, dass hierdurch\nbestehende presserechtliche Auskunftsansprüche beschnitten werden\nsollten. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Der\nInformationsanspruch für Verbraucher ist auf den einzelnen\nVerbraucher zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen.\nDer presserechtliche Auskunftsanspruch dient hingegen der Erfüllung\nder öffentlichen Aufgabe der Presse und hängt anders als das\nVerbraucherinformationsgesetz im Interesse einer zeitnahen\nInformationsbeschaffung nicht von besonderen verfahrensmäßigen\nAnforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt\ndas Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem\nfreiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und\nsichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der\nöffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen\nWillensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des\nStaates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört\nauch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer\nfreiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten\nder Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von\nOffenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger\ndiese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der\nPresse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige\nInformationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung\nermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 05.08.1966 - 1 BvR\n586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, Urt.\nv. 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310, 314). Mit der\nbesonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der\npresserechtliche Informationsanspruch durch den Auskunftsanspruch\nnach dem Verbraucherinformationsgesetz verdrängt würde (vgl. im\nVerhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz auch OVG NRW, Beschluss\nv. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v.\n27.01.2011 - 6 K 4265/09; Löffler/Ricker, Handbuch des\nPresserechts, 5. Auflage, S. 141 RdNr 5a).\n\n8 \n\nEtwas Anderes lässt sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck\ndes Verbraucherinformationsgesetzes entnehmen. Auch § 1 Abs. 5\nLPresseG, wonach die Presse Gesetzen, die für jedermann gelten,\nunterworfen ist, steht dem nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift\nist in diesem Zusammenhang lediglich zu folgern, dass ein\nPressevertreter, soweit er einen Auskunftsanspruch nach dem\nVerbraucherinformationsgesetz geltend macht, - wie jedermann auch -\nden dortigen Regelungen unterworfen ist, nicht jedoch, dass\nhierdurch der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränkt\nwird.\n\n9 \n\n2.3 Der Antragsgegner ist auch nicht berechtigt, die erbetenen\nAuskünfte nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG zu verweigern; die übrigen\nAusschlussvorschriften sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.\nNach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden,\nsoweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates\nInteresse verletzt würde. Als im Falle einer Auskunftserteilung\nbetroffenes privates Interesse könnte das Interesse der Herausgeber\nund Verlage der fraglichen Kinderzeitschriften an ihrem\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) in\nBetracht kommen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die\nEigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche\nZusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden\nSachen und Rechte erfasst (vgl. zu dieser bislang in der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen Frage\nzum Beispiel BVerfGE 51, 193 <221 f.>). Denn nicht jede\nVerletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des §\n4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG aus; es muss vielmehr die Verletzung\nschutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die\nbetroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege\neiner umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der\nÖffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu\nermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem\nGrundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen\nAusgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das\nöffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu\nbewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die\nOffenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je\ngeringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere\nAnforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit\nzu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft\nreicht, desto gewichtiger muss das öffentliche\nInformationsinteresse sein (vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O. RdNr.\n111 m.w.N. aus der Rechtsprechung; BVerfG, Urteil v. 05.06.1973 - 1\nBvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v.\n11.11.2010 - 10 S 32.10 -, AfP 2010, 621 f. m.w.N.; OVG NRW,\nBeschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln,\nUrteil v. 27.01.2011 - 6 K 4165/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss v.\n31.01.2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278; OLG Stuttgart,\nBeschluss v. 21.06.2001 - 4 VAs 3/01 -, NJW 2001, 3797).\n\n10 \n\nNach diesen Maßstäben ergibt die durchzuführende Abwägung hier\nein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an\nInformation.\n\n11 \n\nDie Antragstellerin hat hier nachvollziehbar ein besonderes\nInteresse der Öffentlichkeit an den angeforderten Namen der\nKinderzeitschriften, denen gesundheitsgefährdende Beigaben\nbeigefügt waren, dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die\nBewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst\nobliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst\nentscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert\nhält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR\n1307/91 -, NJW 2001, 503). Im vorliegenden Fall geht es der\nAntragstellerin als Verbraucherzeitschrift um Informationen über\nTatsachen, an denen die Öffentlichkeit ein starkes Interesse hat.\nDie Antragstellerin möchte die Namen der Kinderzeitschriften\nerfahren, denen gesundheitsgefährdende Geschenkbeigaben beigefügt\nwaren, um die Leser dieser Zeitschriften, insbesondere die Eltern,\nauf die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der in den\nProben enthaltenen Kosmetika durch ihre Kinder aufmerksam zu\nmachen. Diese Geschenkbeigaben waren in den Zeitschriften zwar\nbereits im Jahre 2009 enthalten und es dürfte durch den\nAntragsgegner auch hinreichend sichergestellt sein, dass es künftig\ninsoweit keine Beanstandungen mehr gibt; denn der Antragsgegner hat\nmit Schreiben vom 21.12.2010 die Lebensmittelüberwachungsbehörden\nbeauftragt, örtliche Zeitschriftenverlage prophylaktisch auf ihre\nMitverantwortung und Sorgfaltspflichten als Unternehmer und\nInverkehrbringer von Kosmetika bei der Beilegung schriftlich\nhinzuweisen. Ebenso wurde der Südwestdeutsche Verband der\nZeitschriftenverleger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag\ndes Antragsgegners gebeten, seine Mitglieder entsprechend zu\ninformieren. Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren\nnachvollziehbar dargelegt, dass derartige kosmetische Beigaben in\nKinderzeitschriften sehr begehrt seien. Sie würden oft über einen\nlängeren Zeitraum aufgehoben, um sie bei passender Gelegenheit zu\nbenutzen. Dies entspricht nach Auffassung des Senats allgemeiner\nLebenserfahrung. Deshalb wolle sie in ihrem Magazin über die\nbereits im xxx 1/2011 publizierte Meldung hinaus, einen konkreten\nHinweis auf die Problematik der Kosmetikbeigaben in den ihr nicht\nbekannten Zeitschriften veröffentlichen. Sie wolle mit diesem\nHinweis davor warnen, derartige Produkte - vor allem bei Kindern -\nzum Einsatz kommen zu lassen. Insoweit dürfte es sich entgegen der\nAuffassung des Antragsgegners auch nicht um einen abgeschlossenen\nSachverhalt handeln, der zu Gefahrenbefürchtungen keinen Anlass\nmehr gibt. Der Gegenwartsbezug besteht solange fort, wie\nwesentliche Nachteile gesundheitlicher Art noch zu befürchten sind.\nDas ist vorliegend der Fall. Die durch die begehrte Auskunft\neröffnete Möglichkeit, die Öffentlichkeit (noch) zeitnah über die\ngesundheitliche Problematik eines bestimmten Produkts, das sich\nzwar nicht mehr im Handel, aber noch im Gebrauch befinden dürfte,\nzu informieren, ist daher immer noch von hoher Aktualität.\n\n12 \n\nGegenüber dem dargelegten besonderen Informationsinteresse, das\nhier für die Auskunftserteilung spricht, müssen die privaten, gegen\ndie Auskunftserteilung streitenden Interessen zurücktreten. Zwar\nmag mit der öffentlichen Berichterstattung, in welchen\nKinderzeitschriften gesundheitsschädigende Geschenkproben beigefügt\nwaren, möglicherweise eine vorübergehende Gewinneinbuße bei\nBekanntwerden der Namen der betroffenen Kinderzeitschriften\nverbunden sein. Unabhängig von der Frage, ob das von Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten\nGewerbebetrieb damit überhaupt tangiert ist, fällt die Abwägung der\nprivaten Interessen der betroffenen Kinderzeitschriftenverleger mit\ndem - wie oben dargelegt - besonderen öffentlichen\nInformationsinteresse vorliegend zugunsten des\nInformationsinteresses aus. Dies wird auch vom Antragsgegner nicht\nsubstantiiert in Frage gestellt. Maßgeblich ist dabei, dass die\nbegehrte Auskunft dazu dienen soll, Gesundheitsgefahren für den\nVerbraucher abzuwehren. Auch kann den Interessen der\nZeitschriftenverlage bei der Entscheidung über die Art der\nBerichterstattung Rechnung getragen werden. Denn schließlich\ndürften sie die Geschenkproben in der Vergangenheit ohne Kenntnis\nvon deren gesundheitsschädlichen Auswirkungen in den Verkehr\ngebracht haben, so dass deren Ruf in den Augen der Verbraucher\nallenfalls dann nachhaltig beeinträchtigt wäre, wenn sie dem\nentsprechenden Hinweis des Antragsgegners zuwider ihren\nZeitschriften weiterhin die beanstandeten Geschenkproben beifügen\nwürden. Davon kann aber derzeit nicht ausgegangen werden. Die\nordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der\nerteilten Auskünfte in eigener redaktionellen Verantwortung\nunterfällt dabei allein dem selbständigen Zuständigkeitsbereich der\nPresse, die im Fall einer rechtswidrigen journalistischen\nVerarbeitung, für deren künftigen Eintritt hier keinerlei\nAnhaltspunkte vorliegen, zudem Gegendarstellungs-, Unterlassungs-\nund Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre.\n\n13 \n\n3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft\ngemacht. Sie begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die\ngrundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen\nRechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang\neines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde\nvorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch\nmöglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der\nAktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur\nErfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung\nangewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010\nm.w.N.). Da es der Antragstellerin hier darum geht, noch bestehende\nGesundheitsgefahren für die Leser von Kinderzeitschriften durch den\nGebrauch von noch in deren Besitz befindlichen Haarglättungsmitteln\nin Geschenkproben abzuwehren, benötigt sie die begehrten Auskünfte\njetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im\nHinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der\nPressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven\nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die\nVorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.\n\n14 \n\nII. Soweit der Antragsgegner in seinem Jahresbericht 2009\nmitgeteilt hat, dass bei 33 Proben Kennzeichnungsmängel\nfestgestellt worden seien, hat die Beschwerde hingegen keinen\nErfolg. Ob mit den festgestellten Kennzeichnungsmängeln, soweit sie\nGeschenkbeilagen in Kinderzeitschriften betreffen, zugleich\nkonkrete Gesundheitsgefahren für die Verbraucher verbunden sind,\nlässt sich im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht\nfeststellen. Insbesondere ist nach dem Vorbringen nicht erkennbar,\nob in den eingeklebten Kosmetikproben neben den verbotenen\nFarbstoffen und dem Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe\ngleichzeitig auch Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden, in\ndiesem Fall wären diese ohnehin vom Auskunftsanspruch umfasst, oder\nob teilweise Geschenkproben in Kinderzeitschriften nur mit\nKennzeichnungsmängeln behaftet waren, also allenfalls ein\nGefahrenverdacht bestand, aber allein deshalb eine von dem Inhalt\nder Proben ausgehende Gesundheitsgefahr für den Senat nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit feststeht. Insoweit hat die\nAntragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen\nAnordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache\nerforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.\n\n15 \n\nDie Verlage bzw. Herausgeber der derzeit nicht namentlich\nbekannten Kinderzeitschriften waren nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO\nbeizuladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig\nbeizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart\nbeteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur\neinheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte\nSachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann,\nohne dass dadurch zugleich unmittelbar und zwangsläufig Rechte des\nBeizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert\noder aufgehoben werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 65\nRdNr. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Für eine so genannte\neinfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von\nAmts wegen andere, deren rechtliche Interessen durch die\nEntscheidung berührt werden, beiladen kann, sah der Senat keinen\nAnlass.\n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der\nAntragsgegner hat die Kosten beider Instanzen in voller Höhe zu\ntragen, weil das Unterliegen der Antragstellerin als geringfügig\nanzusehen ist.\n\n17 \n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2\nNr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG, wobei der Senat - ebenso wie das\nVerwaltungsgericht - den Auffangwert zugrunde gelegt und im\nHinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache\nkeine Halbierung des Betrags vorgenommen hat.\n\n18 \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/138858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-05-10/1-s-570-11","cited_norms":[{"jurabk":"VIG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/138858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/138858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-05-10/1-s-570-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/138858","retrieved":"2026-07-09 00:29:04.870064+00:00"}}