{"status":"available","doknr":"OLD138836","ecli":null,"court":"Landessozialgericht Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-05-03","aktenzeichen":"L 11 KR 337/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts\nKarlsruhe vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n\n1 \n\nZwischen den Beteiligten ist der Abschluss eines\nVersorgungsvertrages nach § 109 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB\nV) im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie streitig.\n\n2 \n\nDie Klägerin betreibt seit 1995 auf dem Gebiet der Stadt P. die\nA. Sportklinik und seit ein paar Jahren unter dem Namen A. Klink\nein weiteres Krankenhaus. Die A. Sportklinik ist eine Klinik für\nPrivatpatienten und Selbstzahler. In der A. Klinik werden auch\nVersicherte der gesetzlichen Krankennversicherung stationär\nbehandelt. Die A. Klinik ist in einem Erweiterungsbau\nuntergebracht, in dem bislang 150 Betten fertiggestellt sind. Dort\nsollen jährlich etwa 4500 stationäre orthopädische und\nunfallchirurgische Eingriffe durchgeführt werden.\n\n3 \n\nIm Juli 2001 beantragte die Klägerin erstmals bei dem\nBeigeladenen die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes\nBaden-Württemberg mit 150 Betten zur akutstationären Versorgung in\nder Fachrichtung Orthopädie. Den ablehnenden Bescheid des\nRegierungspräsidiums Karlsruhe vom 4. September 2002 hob das\nVerwaltungsgericht (VG) Karlsruhe mit Urteil vom 22. April 2004 (2\nK 2871/02) mit der Begründung auf, dem Bescheid liege keine\nrechtmäßige Bedarfsermittlung zugrunde. Der Beigeladene wurde zur\nNeubescheidung verurteilt. Den anschließend auf das Fachgebiet\nOrthopädie und Unfallchirurgie umgestellten Antrag lehnte das\nRegierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 27. April 2005\nerneut ab. Zur Begründung führte es aus, auf dem Fachgebiet der\nOrthopädie und Unfallchirurgie wachse das Problem der\nÜberversorgung. Dies erfordere eine Planbettenreduzierung. Daher\nmüsse die Auswahlentscheidung zugunsten der Plankrankenhäuser und\nzu Lasten der Klägerin getroffen werden, zumal sie als\nSpezialklinik nicht interdisziplinär tätig sei. Im nachfolgenden\nGerichtsverfahren schlossen die an diesem Rechtsstreit Beteiligten\n(die hiesige Klägerin und der Beigeladene) auf Vorschlag des\nVerwaltungsgerichts am 28. Juni 2005 einen Vergleich, der mit\nBescheid des Regierungspräsidiums vom 12. Dezember 2005 umgesetzt\nwurde. Darin stellte das Regierungspräsidium fest, dass die A.\nKlink mit 30 Betten zur akutstationären Versorgung in der\nFachrichtung Orthopädie - nach Inkrafttreten der neuen\nWeiterbildungsordnung (WBO) in der Fachrichtung Orthopädie und\nUnfallchirurgie - in den Krankenhausplan des Landes\nBaden-Württemberg aufgenommen wird.\n\n4 \n\nGegen den Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2005 haben\nmehrere konkurrierende Krankenhausbetreiber in benachbarten\nRegionen Konkurrentenklagen vor dem VG Karlsruhe erhoben, die mit\nUrteil vom 18. Juli 2006 (2 K 3138/05) abgewiesen wurden. Darin\nführte das VG aus, das Regierungspräsidium habe den Bettenbedarf\nfehlerfrei ermittelt. Entsprechend der Vorgaben im Urteil vom 22.\nApril 2004 habe es bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den\nRegierungsbezirk Karlsruhe abgestellt und bei der Berechnung des\nBettenbedarfs die vom statistischen Landesamt ermittelten\northopädischen Behandlungsfälle zugrundegelegt, gleichgültig, ob\ndie Behandlung in einer orthopädischen Fachabteilung oder in einer\nchirurgischen Fachabteilung, insbesondere mit dem Schwerpunkt\nUnfallchirurgie erfolgt sei. Dem ermittelten Bedarf habe das\nRegierungspräsidium die Krankenhausanalyse gegenüber gestellt, dh\ndie Beschreibung der zur Behandlung der orthopädischen Erkrankungen\nvorhandenen Krankenhausbetten. Dabei sei es nicht zu beanstanden,\ndass auch die in den chirurgischen Abteilungen mit dem Schwerpunkt\nUnfallchirurgie vorhandenen Betten berücksichtigt worden seien.\nZwar sei die damals geltende WBO der Landesärztekammer\nBaden-Württemberg, in der erstmals die Orthopädie nicht mehr als\neigenständiges Fachgebiet, sondern das Fachgebiet Orthopädie und\nUnfallchirurgie aufgeführt sei, erst am 15. März 2006 in Kraft\ngetreten; allerdings sei sie von der Landesärztekammer\nBaden-Württemberg bereits am 26. November 2005 beschlossen worden\nund deshalb, da mit ihrem Inkrafttreten in Kürze zu rechnen gewesen\nsei, dem Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2005 zugrunde\ngelegt worden.\n\n5 \n\nDie vom VG Karlsruhe zugelassenen Berufungen sind jeweils durch\nUrteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 9.\nOktober 2007 (9 S 2240/06 und 9 S 2241/06) als unzulässig\nzurückgewiesen worden, da den Klägern die Klagebefugnis fehle. Auch\ndie Revisionen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.\nSeptember 2008 (3 C 35/07) zurück. Die eingelegte\nVerfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur\nEntscheidung angenommen (Beschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR\n3405/08).\n\n6 \n\nAm 9. September 2005 stellte die Klägerin bei den Beklagten\neinen Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages zur\nErbringung von orthopädischen und unfallchirurgischen Leistungen im\nUmfang von 120, hilfsweise 20 Betten. Sie überreichte ein\nausführliches Behandlungskonzept sowie weitere Angaben zu den\ngeplanten Operationen und des geplanten Leistungsspektrums und\nlegte dar, für die von ihr angebotenen orthopädischen und\nunfallchirurgischen Leistungen bestehe ein erhebliches\nBedarfsdefizit.\n\n7 \n\nNachdem sich die von den Beklagten eingeleitete Prüfung über\neinen längeren Zeitraum hinzog, hat die Klägerin am 15. Dezember\n2006 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben (S 10\nKR 9578/06), das die Klage an das örtlich zuständige SG Karlsruhe\n(SG) verwiesen hat (Beschluss vom 16. Februar 2007).\n\n8 \n\nZwischenzeitlich lehnten die Beklagten den Antrag der Klägerin\nmit Bescheid vom 29. Januar 2007 (bei der Klägerin am 28. Februar\n2007 eingegangen) ab. Zur Begründung legten sie dar, gemäß § 109\nAbs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V dürfe ein Versorgungsvertrag nicht\nabgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus für eine bedarfsgerechte\nKrankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich sei. So\nverhalte es sich hier. Maßgebliche Planungsregion sei nach einem\nUrteil des VG Karlsruhe vom 22. April 2004 der Regierungsbezirk\nKarlsruhe. In dieser Region bestehe kein Bedarfsdefizit, sondern\nsogar ein Überschuss an Krankenhausbetten. Dies folge aus einer\nBedarfsanalyse des Ministeriums für Arbeit und Soziales\nBaden-Württemberg. Die Zuständigkeit für die Krankenhausplanung\nliege gemäß § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) beim Land; die\nFeststellungen beruhten daher auf der Bedarfsanalyse des Landes. Es\nsei sachgerecht, dass das Land bei seiner Analyse sämtliche\northopädischen Behandlungsfälle der Diagnosegruppen M und S\nberücksichtigt habe, unabhängig davon, ob die Behandlungen in einer\northopädischen oder (unfall-) chirurgischen Fachabteilung\nstattgefunden hätten. Denn gerade diese Behandlungen seien in der\nA. Klinik vorgesehen. Ähnliches gelte für die Ermittlung der in der\nPlanungsregion vorhandenen Krankenhausbetten. Auch insoweit seien\nnicht nur die orthopädischen Betten zu berücksichtigen, sondern\nzusätzlich die Betten in den Abteilungen mit dem Schwerpunkt\nUnfallchirurgie. Bestätigt werde dieses Vorgehen durch die zum 15.\nMärz 2006 in Kraft getretene WBO der Landesärztekammer, die\nmittlerweile die Fachgebiete Orthopädie und Unfallchirurgie\nzusammenfasse. Im Übrigen gehe auch die Klägerin mit ihrem Antrag\nselbst von der Zusammenführung beider Fachgebiete aus. Zu keinem\nanderen Ergebnis führte es, stellte die Bedarfsanalyse nicht auf\nden Regierungsbezirk Karlsruhe ab, sondern auf andere mögliche\nEinzugsbereiche. Denn auch in den Regionen Nordschwarzwald,\nMittlerer Oberrhein, Franken, Unterer Neckar, Mittlerer Neckar,\nNeckar-Alp oder Schwarzwald-Baar-Heuberg liege ein Überangebot an\nKrankenhausbetten vor. Mit Urteil vom 18. Juli 2006 (2 K 3138/05)\nhabe das VG Karlsruhe die Bedarfsanalyse und Prognose sowie die\nBerechnungen zur Bedarfsdeckung bestätigt. Bestehe kein Bedarf für\nzusätzliche Betten, könne das Krankenhaus zwar nicht den Abschluss\neines Versorgungsvertrags beanspruchen, habe aber gemäß § 109 Abs 2\nSatz 2 SGB V einen Anspruch auf eine fehlerfreie\nAuswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern.\nNach pflichtgemäßem Ermessen müsse dann eine Entscheidung getroffen\nwerden, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer\nbedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen\nKrankenhausbehandlung am ehesten gerecht werde. Hierbei sei auch zu\nberücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines\nKrankenhauses aus dem Krankenhausplan öffentliche Fördermittel für\ndieses Krankenhaus zu Fehlinvestitionen würden. Dies träfe hier zu.\nBei Abschluss eines Versorgungsvertrags mit der Klägerin müssten\nwegen des Überangebots andere Krankenhausbetten - möglicherweise\nganze Abteilungen - aus dem Krankenhausplan genommen werden; die\nbereits investierten Steuergelder wären dann verloren. Der\nbeantragte Abschluss des Versorgungsvertrags würde auch nicht der\nnach § 109 Abs 2 Satz 2 SGB V zu berücksichtigenden Vielfalt der\nKrankenhausträger dienen. Denn zum einen bestehe im Einzugsgebiet\nder A. Klinik bereits eine ausgewogene Struktur aus öffentlichen,\nprivaten und freigemeinnützigen Trägern. Zum anderen gehöre die\nKlägerin mit 30 Betten ohnehin bereits zu den zugelassenen\nKrankenhausträgern, sei also Teil der Trägervielfalt. Da die Klinik\nder Klägerin bereits zugelassen sei, könne sie sich auch nicht\ndarauf berufen, als Neuling am Markt sei sie gemäß Art 12\nGrundgesetz (GG) gegenüber anderen zugelassenen Krankenhäusern zu\nbevorzugen. Schließlich seien keine Anhaltspunkte für eine höhere\nWirtschaftlichkeit der A. Klinik ersichtlich. Angesichts dessen\nließen sich keine Gründe dafür finden, die Klinik der Klägerin\ngegenüber anderen leistungsfähigen und wirtschaftlichen\nKrankenhäusern in der Planungsregion vorzuziehen. Vielmehr würde\nder Abschluss des Versorgungsvertrags zu Fehlinvestitionen führen,\nalso öffentliche Interessen gefährden.\n\n9 \n\nMit Schriftsatz vom 1. März 2007 hat die Klägerin das SG\ngebeten, den Bescheid in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen.\nNach weiterem Schriftwechsel haben die Beklagten den Schriftsatz\nvom 1. März 2007 als Widerspruch gewertet, den sie mit\nWiderspruchsbescheid vom 14. August 2007 zurückwiesen haben,\nnachdem das SG das Gerichtsverfahren zur Nachholung des\nVorverfahrens ausgesetzt hatte (Beschluss vom 8. Mai 2007). Es\nhätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die ein anderes\nErgebnis rechtfertigten. Angesichts dessen verbleibe es bei den\nAusführungen im angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2007.\n\n10 \n\nDie Klägerin hat ihr Klagebegehren auf die Verurteilung der\nBeklagten zum Abschluss eines Versorgungsvertrages über 120 Betten\numgestellt und zur Begründung vorgetragen, die Klinik biete eine\nleistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Eine\nErweiterung um 120 Krankenhausbetten im Fachgebiet Orthopädie und\nUnfallchirurgie sei bedarfsgerecht. Auszugehen sei vom\ntatsächlichen Bedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses. Die\nKrankenhausplanung entfalte weder für den Bedarf noch für dessen\nDeckung durch Plankrankenhäuser eine Bindungs- oder\nTatbestandswirkung.Beim Krankenhausplan handele es sich um keine\nRechtsnorm und keinen Verwaltungsakt, sondern um eine\nverwaltungsinterne Maßnahme. Nur die Planungsbehörde sei an ihn\ngebunden, nicht aber die Krankenkassenverbände bei ihrer\nEntscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrags.Stützten\nsie sich auf den Krankenhausplan, begründe dies keinen\ngerichtsfreien Beurteilungsspielraum. Vielmehr sei der von den\nKrankenkassenverbänden unterstellte Bedarf gerichtlich voll\nüberprüfbar.Zudem sei die Bedarfsanalyse in der Krankenhausplanung\nzu beanstanden. Ein hoher Benutzungsgrad des Krankenhauses deute\nauf dessen Bedarfsgerechtigkeit hin. Im vorliegenden Fall könne sie\nmit den bisher zugelassenen 30 Betten die erhebliche Nachfrage nach\nstationärer Krankenhausbehandlung im Fachgebiet Orthopädie und\nUnfallchirurgie nicht ausreichend befriedigen. Bereits seit\nGründung der Klinik sei die Bettenkapazität kontinuierlich zu mehr\nals 100 % belegt. Den Krankenkassen müsse sie immer wieder\nmitteilen, dass eine Behandlung von Versicherten derzeit nur\naußerhalb des Versorgungsauftrags des Krankenhauses erfolgen könne.\nSelbst akut behandlungsbedürftige Patienten müsse sie abweisen oder\nauf eine spätere Aufnahme verweisen. Die Warteliste potentieller\nPatienten rechtfertige einen Versorgungsvertrag im beantragten\nUmfang. Der erhebliche zusätzliche Bedarf werde auch seitens des\nLandes Baden- Württemberg anerkannt. Denn in einem gerichtlichen\nVergleich vor dem VG Karlsruhe (in den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K\n974/05) habe sich das Land verpflichtet, sich bei den Beklagten\ndafür einzusetzen, dass diese mit ihr einen Versorgungsvertrag für\nweitere 20 Betten abschließen. Zwar scheide der Abschluss eines\nVersorgungsvertrags aus, wenn der Bedarf bereits durch\nHochschulkliniken oder Plankrankenhäuser nach § 108 Nr 1 und 2 SGB\nV gedeckt werde; denn diesen Krankenhäusern komme ein Vorrang zu.\nIm vorliegenden Fall gebe es aber keine (vorrangigen)\nHochschulkliniken oder Plankrankenhäuser: Sie begehre einen\nVersorgungsvertrag zur Behandlung der gesetzlich Versicherten im\nFachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie. Dieses Fachgebiet\nexistiere in Baden-Württemberg erst seit der Neufassung der WBO\ndurch die Landesärztekammer vom 15. März 2006. Die A. Klinik sei in\nihrem Einzugsbereich (Region Nordschwarzwald und Regierungsbezirk\nKarlsruhe) bisher das einzige Krankenhaus, das für dieses\nFachgebiet Betten vorhalte. Demgegenüber habe das Land\nBaden-Württemberg seine Krankenhausplanung nach wie vor nicht dem\nneuen Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie angepasst. Die vom\nLand in seinem Bescheid vom 12. Dezember 2005 angegebenen Daten\nbezögen sich auf die chirurgische Versorgung in Planbetten, also\neine fachfremde Versorgung, die dem orthopädischen und\nunfallchirurgischen Bedarf nicht entgegenstehe. Seien - wie hier -\ndie Voraussetzungen des § 109 Abs 3 Satz 1 SGB V erfüllt, habe das\nKrankenhaus einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags.\nDen Krankenkassenverbände komme grundsätzlich kein Ermessen zu. Nur\ndann, wenn sich bei nicht gedecktem Bedarf mehrere Krankenhäuser um\nden Abschluss eines Versorgungsvertrags bewerben, dürften die\nVerbände eine Auswahlentscheidung treffen.\n\n11 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie verweisen zur\nBegründung auf den angefochtenen Bescheid und betonen nochmals, der\nbeantragte Versorgungsvertrag sei für eine bedarfsgerechte\nKrankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich. Das\nbeigeladene Land habe zwar mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 die\nKlägerin mit 30 Betten in den Krankenhausplan des Landes\naufgenommen. Zugleich habe es aber dargelegt, dass in sämtlichen zu\nerwägenden Einzugsbereichen durchweg mehr Krankenhausbetten zur\nVerfügung stünden als benötigt würden. Angesichts dessen\nwiderspreche der beantragte Abschluss dem Gebot der\nWirtschaftlichkeit. Nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom\n7. Juli 2009 (L 11 KR 2751/07) seien die Krankenkassenverbände\nnicht befugt, den Bedarf an Krankenhausbetten abweichend vom\nKrankenhausplan des Landes zu bestimmen. Vielmehr müssten sie sich\nan dessen Vorgaben halten, wenn sie die Bedarfsgerechtigkeit eines\nKrankenhauses prüften, das den Abschluss eines Versorgungsvertrags\nbegehre. Im Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2005 werde\nausgeführt, in der maßgeblichen Planungsregion - nämlich dem\nRegierungsbezirk Karlsruhe - bestehe für die Fachbereiche\nOrthopädie und Unfallchirurgie bereits ein Bettenüberschuss.\nAngesichts dessen scheide der Abschluss eines Versorgungsvertrag\nmit der Klägerin aus.\n\n12 \n\nMit Urteil vom 14. Dezember 2009 (berichtigt hinsichtlich des\nAntrags des Beklagten zu 1) durch Beschluss des SG vom 12. Februar\n2010) hat das SG die Klage abgewiesen, denn die Klägerin habe\nkeinen Anspruch auf Abschluss des beantragten Versorgungsvertrages.\nEin Versorgungsvertrag nach § 108 Nr 3 SGB V komme durch Einigung\nzwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen\ngemeinsam und dem Krankenhausträger zustande (§ 109 Abs 1 Satz 1\nSGB V). Er dürfe nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus\nfür eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten\nnicht erforderlich sei (§ 109 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V). Die von der\nKlägerin beantragten weiteren Krankenhausbetten seien nicht\nbedarfsgerecht, so dass sich eine Auswahlentscheidung durch die\nBeklagten erübrige.Der Bedarf an Krankenhausbetten in den\nmaßgeblichen Fachabteilungen sei im Einzugsbereich der A. Klinik\nbereits durch - vorrangige - Plankrankenhäuser gedeckt. Bei der\nBedarfsanalyse komme den Krankenkassenverbänden kein\nBeurteilungsspielraum zu; vielmehr sei ihre Feststellung des\nBedarfs gerichtlich voll überprüfbar. In die Analyse einzubeziehen\nsei der Bedarf und der Bestand an Krankenhausbetten in den\nFachabteilungen für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie.\nErkrankungen aus den ICD-10-Diagnosegruppen M (Krankheiten des\nMuskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes) sowie S (Verletzungen,\nVergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen) würden\nnach den Feststellungen des Beigeladenen (im Bescheid vom 12.\nDezember 2005) stationär typischerweise in Fachabteilungen für\nOrthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie behandelt. Maßgeblich für\ndie Bedarfsanalyse seien also nicht nur Betten in orthopädischen\nAbteilungen, sondern auch solche in (unfall-)chirurgischen\nAbteilungen. Auch das VG Karlsruhe habe in seinem Urteil vom 18\nJuli 2006 ausgeführt, die Ermittlung des Bettenbedarfs durch das\nLand unter Einbeziehung sämtlicher Betten in den Fachabteilungen\nfür Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie sei fehlerfrei. Es\nkomme nicht darauf an, wie hoch der Bedarf und der Bestand an\nKrankenhausbetten gerade im (neuen) Fachgebiet „Orthopädie\nund Unfallchirurgie\" sei. Denn die stationäre Behandlung von\nErkrankungen aus den ICD-10-Diagnosegruppen M und S erfolge nicht\nnur durch Krankenhausärzte mit dieser Fachgebietsbezeichnung,\nsondern auch durch sonstige Orthopäden und (Unfall-)Chirurgen. Der\nfür die Bedarfsanalyse maßgebliche Einzugsbereich der A. Klinik sei\nder Regierungsbezirk Karlsruhe. Für die staatliche\nKrankenhausplanung habe das VG Karlsruhe in seinem Urteil vom 22.\nApril 2004 den Regierungsbezirk Karlsruhe als einschlägige\nPlanungsregion identifiziert, der auch als Maßstab für die\nBeurteilung der Bedarfsgerechtigkeit heranzuziehen sei. Nach der\nAuswertung der Angaben zur amtlichen Krankenhausstatistik durch den\nBeigeladenen vom 21. November 2005 (vgl Anlage 4 zum\nFeststellungsbescheid vom 12. Dezember 2005) seien im\nRegierungsbezirk Karlsruhe im Jahr 2003 in den Fachabteilungen für\nOrthopädie insgesamt 269.690 Berechnungstage angefallen. Hieraus\nfolge bei Anwendung der sog. Burton-Hill-Formel ein rechnerischer\nBedarf von 859 Krankenhausbetten. Tatsächlich aufgestellt seien\nindes 1.015 Betten, also 156 Betten zu viel. In den Fachabteilungen\nfür Chirurgie habe der rechnerische Bedarf 3.250 Betten betragen;\naufgestellt seien hingegen 3.750 Betten gewesen, mithin 500 Betten\nzu viel. Auch bei isolierter Betrachtung der unfallchirurgischen\nFachabteilungen ergebe sich ein Überangebot: Dem rechnerischen\nBedarf von 223 Betten hätten 244 aufgestellte Betten\ngegenübergestanden (= 21 zu viel). Ausgehend von diesen Zahlen habe\nsich für den Regierungsbezirk Karlsruhe kein Bedarf an weiteren\nKrankenhausbetten in orthopädischen und unfallchirurgischen\nFachabteilungen feststellen lassen. Zu keinem anderen Ergebnis\nführe der Hinweis der Klägerin auf die höhere Auslastung der A.\nKlinik und die langen Wartezeiten. Weder ein hoher Benutzungsgrad\nnoch eine lange Warteliste mit potentiellen Patienten stellten ein\nIndiz für die Bedarfsgerechtigkeit eines die Zulassung begehrenden\nKrankenhauses dar. Irrelevant sei ferner der von der Klägerin mit\ndem Beigeladenen (in den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05) vor\ndem VG Karlsruhe geschlossene Vergleich, wonach sich das der\nBeigeladene bei den Beklagten dafür einsetzen soll, dass diese mit\nder Klägerin einen Versorgungsvertrag für weitere 20 Betten\nabschließen. Die Beklagten seien an diesem Vergleich nicht\nbeteiligt gewesen und damit nicht an ihn gebunden. Da weitere\nKrankenhausbetten für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung\nder Versicherten nicht notwendig seien, sei eine\nAuswahlentscheidung der Krankenkassenverbände weder möglich noch\nerforderlich. Angesichts des Vorrangs der Plankrankenhäuser\nbrauchten die Verbände bei gedecktem Bedarf nicht zu prüfen, ob das\num einen Versorgungsvertrag nachsuchende Krankenhaus den Bedarf\nbesser decken könnte als bereits zugelassene Krankenhäuser. Ein\nErmessensspielraum komme den Verbänden nur zu, wenn eine\nBedarfslücke bestehe und sich für deren Schließung mehr\nKrankenhäuser bewerben als hierfür benötigt werden. Es fehle\nbereits an einer Bedarfslücke. Ob die von der Beklagten im Bescheid\nvom 29. Januar 2007 getroffene „Auswahlentscheidung\"\nrechtlich zu beanstanden sei, könne daher dahinstehen.\n\n13 \n\nDen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist das Urteil am 5.\nJanuar 2010 (in der berichtigten Form am 15. März 2010), den\nBeklagten zu 1), 2), 3), 4) und 6) am 8. Januar 2010 und der\nBeklagten zu 5) am 11. Januar 2010 gegen Empfangsbekenntnis\nzugestellt worden. Die Klägerin hat am 20. Januar 2010 Berufung\neingelegt.\n\n14 \n\nMit Beschluss vom 8. Juni 2010 hat die (frühere)\nBerichterstatterin das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das\nMinisterium für Arbeit und Soziales, zum Rechtsstreit\nbeigeladen.\n\n15 \n\nDie Klägerin verfolgt ihr Begehren im Wesentlichen unter\nBerufung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter. Demnach habe\nsie einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines VV. Maßgebend für\nihren Antrag sei der Bedarf für das Fachgebiet Orthopädie und\nUnfallchirurgie. Das SG sei in seinem Urteil fälschlicherweise auf\nstationär behandlungsbedürftige Patienten in den Fachgebieten\nOrthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie abgestellt. Soweit sich\ndas Urteil auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe\nvom 22. April 2004 (2 K 2871/02) stütze, sei dieses schon deshalb\nnicht einschlägig, weil es zu jener Zeit noch gar kein Fachgebiet\nOrthopädie und Unfallchirurgie gegeben habe. Gleiches gelte auch\nfür das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006\n(2 K 72/06). Der akute Bedarf für die im Angebot angegebene\nBettenzahl ergebe sich aus der erheblichen Warteliste und der weit\nüber 100 %igen Auslastung der vorhandenen Planbetten. Zu Unrecht\nhabe das SG auf den Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe als\nmaßgebliches Einzugsgebiet abgestellt; dies sei vielmehr die Region\nNordschwarzwald (Einzugsgebiet P. Stadt und E.kreis). Hier bestehe\neine sehr hohe Unterversorgung mit den beantragten Betten. Nach dem\nKrankenhausplan 2010 des Landes Baden-Württemberg lasse sich ein\nplanerischer Bedarf an Krankenhausbetten im Einzugsgebiet eines\nbestimmten Krankenhauses nicht mehr feststellen. Dies folge aus der\ngesetzlichen Festlegung des Krankenhausplanes in § 6\nLandeskrankenhausgesetz (LKHG) als Rahmenplan und deren Anwendung\nauf den Krankenhausplan 2010. Der Krankenhausplan 2010 beschreibe\ndie derzeitige Situation der Krankennversorgung, enthalte aber\nkeine Bedarfsprognose mehr. Anhand der statistischen Daten werde\nfestgestellt, ob und in welchem Umfang ein Krankenhaus in den Plan\naufzunehmen oder ihm der Status der Planaufnahme zu versagen\nsei.\n\n16 \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17 \n\ndas Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2010\nsowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2007 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheids vom 14. August 2007 aufzuheben und die\nBeklagten zu verurteilen, das Angebot auf Abschluss eines\nVersorgungsvertrags nach den §§ 108 Nr 3, 109 SGB V für die A.\nKlinik in P. im Umfang von 120 Betten im Fachgebiet Orthopädie und\nUnfallchirurgie anzunehmen, hilfsweise in einem Umfang von 20\nBetten.\n\n18 \n\nDie Beklagten zu 1) bis 5) beantragen,\n\n19 \n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20 \n\nSie halten das angegriffene Urteil für zutreffend. Sie sind der\nAnsicht, die von der Klägerin betriebene Klinik sei im beantragten\nUmfang für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung nicht\nerforderlich. Durch §§ 1, 6 Abs 1 KHG sei die wirtschaftliche\nAbsicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit\nKrankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen der staatlichen\nKrankenhausplanung zugewiesen. Würde den Beklagten hier die\nMöglichkeit einer eigenen Bedarfsanalyse eröffnet, ließen sich\ndiese Ziele nicht mehr einheitlich und wirtschaftlich verfolgen.\nDies würde unter Umständen zur Feststellung abweichender Bedarfe\nführen. Denklogisch könne es jedoch nur einen vorhandenen Bedarf\ngeben. Ein eventuell durch die Krankenkassenverbände abweichend\nfestgestellter Bedarf mit daraus resultierenden Folgeentscheidungen\nüber abzuschließende Versorgungsverträge würde die auf der\nBedarfsanalyse der Länder beruhende Bedarfsplanung unterlaufen und\ndamit die Verwirklichung der in § 1 KHG niedergelegten Ziele der\nKrankenhausbedarfsplanung gefährden. Auch könne ein solches\nPrüfungsrecht oder eine Pflicht zu einer eigenen, parallelen\nBedarfsermittlung weder dem KHG noch § 109 SGB V entnommen werden.\nDas Gesetz sehe als Grundsatz vielmehr eine staatliche\nBedarfsermittlung durch die Länder vor. Selbst wenn der\nKrankenhausplan nur eine verwaltungsinterne Maßnahme darstelle und\ndamit keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalte, so\nhandele es sich doch um ein den Ländern zugewiesenes\nPlanungsinstrument, das die Grundlage für die staatlich zu\nsteuernde Entwicklung der „Krankenhauslandschaft\" bilde.\nWerde diese Planungshoheit nicht durch Gesetz übertragen, liege sie\nallein beim Staat und binde insoweit auch die Krankenkassen bzw\nderen Verbände. Darüber seien nach § 9 Abs 2 Satz 4 KHG unter\nBeteiligung der Landesverbände der Krankenkassen einvernehmliche\nLösungen anzustreben. Die Landesverbände der Krankenkassen könnten\ndamit Vorschläge des zu ermittelnden Bedarfs vorbringen. Waren aber\ndie Landesverbände an der Erstellung der Krankenhauspläne\nbeteiligt, sei für eine parallele Bedarfsermittlung im Verfahren\nnach § 109 SGB V erst Recht kein Raum. Zu Recht habe das SG\nKarlsruhe festgestellt, dass der Bedarf an Krankenhausbetten in den\nmaßgeblichen Fachabteilungen im Einzugsbereich der A. Klinik\nbereits durch vorrangige Plankrankenhäuser gedeckt sei. Maßgeblich\nsei nicht die Region Nordschwarzwald, sondern der Regierungsbezirk\nKarlsruhe. Ausweislich des Feststellungsbescheids des\nRegierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Dezember 2005 stünden in den\ngeprüften Gebietseinheiten und zwar nicht nur bezogen auf das Land\nBaden-Württemberg, sondern in allen denkbaren Gebieten, die als\nmöglicher Einzugsbereich einer Fachklinik für Orthopädie und\nUnfallchirurgie in P. in Betracht kommen könnten, mehr Betten zur\nBedarfsdeckung zur Verfügung als benötigt würden. Dies gelte nach\nden Feststellungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe auch für die\nRegionen Nordschwarzwald, Mittlerer Oberrhein und für die an diese\nangrenzenden oder im Rahmen der ortsnahen Versorgung in zumutbarer\nzeitlicher Entfernung zur Stadt P. ebenfalls zur Verfügung\nstehenden Regionen und dies selbst dann, wenn man die einzelnen\nFachgebiete getrennt betrachte. Ferner sei nicht nachvollziehbar,\nweshalb die Bildung eines neuen Fachgebiets nach der Neufassung der\nWBO zu einer Änderung des Bedarfs geführt haben sollte. Auch aus\nder Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 7. Juli 2009 (L 11\nKR 2751/09) gehe hervor, dass für den Abschluss eines\nVersorgungsvertrages von einem Vorrang der zugelassenen\nPlankrankenhäuser auszugehen sei, und dass für den Fall, dass die\nPlankrankenhäuser zur Bedarfsdeckung ausreichen, für eine Prüfung,\nob der Bedarf durch den Abschluss eines begehrten\nVersorgungsvertrag besser gedeckt werden könne, kein Raum\nverbleibe.\n\n21 \n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n22 \n\nEr trägt vor, die A. Klinik klage parallel in mehreren\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Beigeladenen auf\nAufnahme in den Krankenhausplan. Derzeit seien noch folgende\nVerfahren offen:\n\n23 \n\nVG Karlsruhe\n\n2 K 3152/10\n\n30 Betten\n\nNeurochirurgie\n\nVGH Baden-Württemberg\n\n9 S 264/10\n\n30 Betten\n\nHNO\n\n30 Betten\n\nChirurgie,\n\nSchwerpunkt: Gefäßchirurgie\n\nVG Karlsruhe\n\n(Untätigkeitsklage)\n\n2 K 284/11\n\n30 Betten\n\nInnere Medizin\n\nSchwerpunkt: Kardiologie\n\n24 \n\nEr und die Klägerin hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem\nVG Karlsruhe am 17. März 2011 einen widerruflichen Vergleich\ngeschlossen. Sofern der Vergleich nicht widerrufen werde, sei der\nBeigeladene verpflichtet, die von der Klägerin betriebene Klinik\nmit dann insgesamt 60 Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen.\nDie genannten Verfahren hätten sich dann erledigt bzw würden für\nerledigt erklärt werden. Sollte es nicht zu dem Vergleich kommen,\nsei es möglich, dass der Beigeladene zur Neubescheidung oder zur\nPlanaufnahme verpflichtet werde. Die dann zu treffenden\nplanerischen Feststellungen dürften nicht dadurch ausgehöhlt\nwerden, dass zuvor oder parallel Versorgungsverträge abgeschlossen\nwürden. Der Beigeladene hat außerdem näher dargelegt, weshalb ein\nBedarf an 120 Betten aus seiner Sicht nicht bestehe.\n\n25 \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und\ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster\nund zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte\nVerwaltungsakte verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\n26 \n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig.\n\n27 \n\nDie gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)\nform- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist\nstatthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage\nzu Recht abgewiesen. Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 29.\nJanuar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.\nAugust 2007 (§ 95 SGG) nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat\nkeinen Anspruch auf Abschluss des begehrten\nVersorgungsvertrages.\n\n28 \n\nDie Klägerin kann ihre Leistungsklage auch gegen die Beklagte zu\n2) richten, obwohl seit 1. Juli 2008 Vertragspartner nach § 109 SGB\nV nicht mehr die (früheren) Ersatzkassenverbände neben den\nLandesverbänden der Krankenkassen sind, sondern die Ersatzkassen\nselbst (§ 109 Abs 1 Satz 1 SGB V idF durch Art 1 Nr 74 Buchstabe a\nGesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen\nKrankenversicherung - GKV-WSG - vom 26. März 2007, BGBl I S 378).\nAnstelle einer Klage gegen die eigentlich zu verklagenden\nErsatzkassen genügt es, ihren Bevollmächtigten mit\nAbschlussbefugnis in Prozessstandschaft zu verklagen (BSG, Urteil\nvom 28. Juli 2008, B 1 KR 5/08 R, SozR 4-2500 § 109 Nr 6 mwN). Die\nBeklagte zu 2) hat diese Funktion für die Ersatzkassen hier in\nzulässiger Weise übernommen.\n\n29 \n\nDie Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage\nzulässig, gerichtet auf die Abgabe einer oder - infolge\nverfassungskonformer Auslegung - zweier Willenserklärungen auf\nEinwilligung in den Abschluss des gewünschten Versorgungsvertrages\n(vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 2009, L 11 KR\n2751/07, veröffentlicht in juris).\n\n30 \n\nDas BSG hat auch unter der Geltung des SGB V daran festgehalten,\ndass die Ablehnung eines Angebots auf Abschluss eines VV durch die\nKrankenkassen bzw. ihre Verbände einen Verwaltungsakt darstellt. Ob\nhieran für die Zukunft festzuhalten ist, bedarf hier keiner\nEntscheidung. Die Beklagten haben „in der Sache“ zu\nRecht einen Anspruch auf Vertragsschluss abgelehnt. In einem\nsolchen Fall besteht kein Anspruch auf isolierte Aufhebung des\nBescheides in der Gestalt des Widerspruchbescheides. Denn die\nAnfechtungsklage hat hier neben der auf Abschluss eines VV\ngerichteten Leistungsklage keine eigenständige Bedeutung. Die\nKlägerin hat an der isolierten Anfechtung der ablehnenden\nEntscheidung der Beklagten kein eigenständiges\nRechtsschutzinteresse. Vielmehr beinhaltet die Entscheidung im Kern\neinen zutreffenden Hinweis auf die Rechtslage.\n\n31 \n\nDie Berufung der Klägerin ist nicht begründet.\n\n32 \n\nNach § 109 Abs 3 Satz 1 Nrn 1 und 2 SGB V darf ein Vertrag nach\n§ 108 Nr 3 SGB V nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus\nnicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche\nKrankenhausbehandlung bietet oder für eine bedarfsgerechte\nKrankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist. Der\nSenat geht zwar davon aus, dass die A. Klinik die für den Abschluss\neines VV notwendige Gewähr für eine leistungsfähige und\nwirtschaftliche Versorgung der Versicherten bietet. Die Klinik\nverfügt bereits über einen VV im Fachgebiet Orthopädie und\nUnfallchirurgie im Umfang von 30 Betten. Denn sie ist durch den\nFeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.\nDezember 2005 in diesem Umfang in den Krankenhausplan des Landes\nBaden-Württemberg aufgenommen worden. Auch von den Beklagten und\ndem beigeladenen Land ist nicht in Zweifel gezogen worden, dass die\nA. Klinik die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche\nKrankenhausbehandlung bietet. Die Klinik wird aber für eine\nbedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht\nbenötigt.\n\n33 \n\nBei der Auslegung des Merkmals der Bedarfsgerechtigkeit ist zu\nbeachten, dass der Betrieb von Krankenhäusern die Merkmale eines\nBerufs in der Person des jeweiligen Krankenhausträgers erfüllt; der\nAusschluss eines Krankenhauses aus der Krankenhausversorgung durch\ndie Krankenkassen bedeutet deshalb einen erheblichen Eingriff in\ndie Berufsausübungsfreiheit, der im Hinblick darauf, dass die\nüberwiegende Mehrzahl der Bevölkerung den gesetzlichen\nKrankenkassen angehört, nahe an eine Einschränkung der Berufswahl\nheranreicht (BSG, Urteile 28. Juli 2008, B 1 KR 5/08 R, BSGE 101,\n177 und vom 15. Januar 1986, 5/8 RK 5/84, BSGE 59,258). Auch die\nNichtaufnahme eines Krankenhauses in den von den Ländern nach § 6\nAbs 1 KHG aufzustellenden Krankenhausplan bedeutet einen Eingriff\nin die Berufsfreiheit des Krankenhausträgers (BVerfG, Beschluss vom\n12. Juni 1990, 1 BvR 355/86, BVerfGE 82, 209). Daraus folgt für die\nverfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon vernünftige\nErwägungen des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in die\nFreiheit der Berufsausübung zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange\nvon hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie gegenüber dem\nschutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter\nBetätigung den Vorrang verdienen (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni\n1990, aaO). Zu diesen Gemeinwohlbelangen von hoher Bedeutung gehört\nnach der Rechtsprechung des BVerfG (aaO) auch die Stabilität der\ngesetzlichen Krankenversicherung. Die bedarfsgerechte und\nleistungsfähige Krankenhauspflege ist ein unverzichtbarer Teil der\nGesundheitsversorgung, die das Bundesverfassungsgericht in\nständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut\nansieht. Deshalb ist es auch zulässig, die Aufnahme in den\nKrankenhausplan eines Landes davon abhängig zu machen, ob das\nKrankenhaus für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung\nüberhaupt benötigt wird. Die Ermittlung des gegenwärtigen und\nzukünftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen erfordert\nBedarfskriterien, die ihrerseits eine Zielplanung voraussetzen.\nDiese muss sich unter anderem an örtlichen Gegebenheiten und\nregionalen Bedarfsstrukturen orientieren. Sie kann sachgerecht nur\nim Rahmen eines planerischen Gestaltungsfreiraums verwirklicht\nwerden. Deshalb darf sich das Gesetz auf allgemeine\nPlanungsgrundsätze beschränken. Der weite Gestaltungsfreiraum\nöffentlicher Planung bedarf jedoch regelmäßig der Ergänzung durch\nein Verfahren, in dem die beteiligten Interessen mit dem\nerforderlichen Gewicht zur Geltung kommen (BVerfG, Beschluss vom\n12. Juni 1990, aaO). Für die Krankenhausplanung in\nBaden-Württemberg ist ein solches Verfahren durch die §§ 4 bis 9\nLKHG, insbesondere durch die Aufgabe und Zusammensetzung des in § 9\nLKHG geregelten Landeskrankenausschuss bestimmt worden. Auf der\nGrundlage dieser Krankenhauszielplanung ist das Merkmal der\nBedarfsgerechtigkeit hinreichend bestimmbar.\n\n34 \n\nVor diesem Hintergrund hat das BSG für den Bereich des § 109 SGB\nV entschieden: Ist ein sich allein bewerbendes Krankenhaus\nbedarfsgerecht und bietet es die Gewähr für eine leistungsfähige\nund wirtschaftliche Krankenhausbehandlung der Versicherten (§ 109\nAbs 3 Satz 1 Nr 1 SGB V), so hat sein Träger Anspruch auf Abschluss\neines Versorgungsvertrages. Eine andere Auslegung des § 109 SGB V\nist mit den Grundrechten der Krankenhausbetreiber, insbesondere der\nBerufsfreiheit aus Art 12 Abs 1 GG, nicht zu vereinbaren (BSG,\nUrteil vom 28. Juli 2008, B 1 KR 5/08 R, BSGE 101, 177 mwN). Dieser\nAuffassung hat sich bislang auch der erkennende Senat angeschlossen\n(Urteil vom 7. Juli 2007, L 11 KR 2751/07, veröffentlicht in\nJuris). Ob daran festzuhalten ist, erscheint allerdings fraglich.\nDenn bei dieser Auslegung des § 109 SGB V bleibt unberücksichtigt,\ndass der Träger eines Krankenhauses die für seine Berufsausübung\nnotwendige Zulassung auch dadurch erhalten kann, dass er die\nAufnahme in den Krankenhausplan betreibt. In Bezug auf die\nBeurteilung der Bedarfsgerechtigkeit liegt darin eher ein Vorteil\nals ein Nachteil. Die am Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 SGB V\nbeteiligten Leistungsträger\n\n- die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen - sind\nnicht verpflichtet, eine Gesamtplanung hinsichtlich der Versorgung\nder Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu erstellen. Ihre\nAufgabe ist es und beschränkt sich darauf, ihren Versicherten die\nnotwendigen und erforderlichen Krankenhausleistungen zur Verfügung\nzu stellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2009, 9\nS 482/07, veröffentlicht in Juris). Damit ist der Bedarf an\nKrankenhausbetten nach dem KHG eher größer als der Bettenbedarf nur\nfür die gesetzlich Krankenversicherten. Maßgebend für die Prüfung\ndes Bedarfs ist sowohl nach dem KHG als auch nach dem SGB V jeweils\nder Einzugsbereich der Klinik. Der Bedarf an Krankenhausleistungen\nnach dem SGB V kann daher nicht größer sein als der Bedarf nach dem\nRecht der Krankenhausplanung.\n\n35 \n\nFerner muss die nach dem Landesrecht zuständige Behörde\nauswählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am\nbesten gerecht wird, wenn das Angebot größer als der Bedarf ist und\ndas die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrende Krankenhaus nur\nneben anderen geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen (BVerwG,\nUrteil vom 25. September 2008, 3 C 35/07, BVerwGE 132, 64). Dagegen\nhaben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen\nnicht die Pflicht, unter Einsatz der Kündigungsmöglichkeit von\nPlankrankenhäusern zugunsten von Nichtplan-Krankenhäusern in den\nWettbewerb einzugreifen. Dieses Verständnis des § 109 SGB V\nverletzt nicht den Grundrechtsschutz der betroffenen\nKrankenhausträger. Diese können ihre Rechte aus Art 12 GG iR der\nstaatlichen Krankenhausplanung geltend machen (BSG, Urteil vom 29.\nMai 1996, 3 RK 23/95, SozR 3-2500 § 109 Nr 1). Der Wettbewerb unter\nden Krankenhäusern spielt sich deshalb nur innerhalb der Grenzen\nder staatlichen Krankenhausplanung ab und nicht zwischen\nPlankrankenhäusern und nicht in den Plan aufgenommenen Kliniken.\nDies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das\nBundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Zulassung von\nUnternehmen zum Rettungsdienst darauf hingewiesen, dass die\nBedarfsabhängigkeit einer Zulassung das Entstehen von\nÜberkapazitäten und damit einen die Funktionsfähigkeit des\nRettungsdienstes gefährdenden Konkurrenzkampf unter den\nLeistungsträgern vermeiden kann. Unproblematisch ist die\nBedarfszulassung in diesem Fall, wenn weniger belastende, aber\ngleich wirksame Maßnahmen fehlen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni\n2010, 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07, veröffentlicht in juris).\nDeshalb spricht einiges dafür, dass § 109 SGB V zwar den\nKrankenkassen den Abschluss eines Versorgungsvertrages ermöglicht,\ndem Träger eines Krankenhauses aber keinen hierauf gerichteten\neinklagbaren Anspruch einräumt und demzufolge die Regelung in § 109\nAbs 2 Satz 1 SGB V („Ein Anspruch auf Abschluss eines\nVersorgungsvertrages nach § 108 Nr 3 SGB V besteht nicht.“)\nwörtlich zu verstehen wäre.\n\n36 \n\nEin Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht im\nvorliegenden Fall aber auch dann nicht, wenn davon auszugehen ist,\ndass § 109 SGB V dem Träger eines Krankenhauses ein subjektiv\nöffentliches Recht auf Vertragsabschluss bzw - im Fall mehrerer\ngeeigneter Bewerber - auf eine ermessensfehlerfreie\nAuswahlentscheidung einräumt. In diesem Fall müssten die\nLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen den Bedarf an\nKrankenhausbetten prüfen. Die aus verfassungsrechtlichen Gründen\nnotwendige Ergänzung des ihnen damit zustehenden weiten\nGestaltungsspielraums durch ein Verfahren, in dem die beteiligten\nInteressen mit dem erforderlichen Gewicht zur Geltung kommen, ist\naber weder im SGB V noch in anderen Gesetzen vorgesehen. Insoweit\nwäre die Norm verfassungswidrig. Ein Verständnis dahingehend, dass\neine Bedarfsprüfung zu unterbleiben hat, ist aber mit dem Wortlaut\nder Norm nicht vereinbar. Zwar hat das BSG zur Auslegung des\nBegriffs „bedarfsgerecht“ in § 111 Abs 2 Satz 1 Nr 2\nSGB V entschieden, dass die Planungshoheit und\nStrukturverantwortung der Krankenkassen für den Bereich der\nmedizinischen Rehabilitation (vgl BSG, Urteil vom 19. November1997,\n3 RK 1/97, SozR 3-2500 § 111 Nr 1) selbst keine Rechtfertigung\ndarstellt, freie Anbieter von der Teilnahme an der Versorgung der\nVersicherten auszuschließen, sofern die Einrichtung eine\nleistungsfähige, wirtschaftliche Versorgung Gewähr leistet. Die\nKrankenkassen haben deshalb im Bereich der Rehabilitation keine\nBefugnis, Obergrenzen bei der Versorgung mit Reha-Einrichtungen\nfestzulegen (BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, B 3 KR 63/01, SozR\n3-2500 § 111 Nr 3). Das BSG hat jedoch auch klargestellt, dass der\nBegriff \"bedarfsgerecht\" für den Krankenhausbereich -\ntrotz desselben Wortlauts - einen anderen Inhalt hat (BSG, Urteil\nvom 19. November1997, aaO). Der Wortlaut des § 109 SGB V einerseits\nsowie die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen\nan die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit andererseits zwingen\ndaher zu, von einem Vorrang der zugelassenen Plankrankenhäuser\nauszugehen. Reichen die Plankrankenhäuser zur Bedarfsdeckung aus,\ndann bleibt kein Raum für die Prüfung, ob der Bedarf durch den\nAbschluss des begehrten Versorgungsvertrages besser gedeckt werden\nkann. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BSG\n(Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 23/95, SozR 3-2500 § 109 Nr 1;\nUrteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 26/95, SozR 3-2500 § 109 Nr 2)\nan.\n\n37 \n\nWeiterhin nicht zu folgen vermag der Senat aber - wie bereits im\nUrteil vom 7. Juli 2009 (aaO) dargelegt - der Ansicht des BSG, dass\ndie Feststellung des Bedarfs im Krankenhausplan von den Gerichten\nder Sozialgerichtsbarkeit voll zu überprüfen sei. Das BSG begründet\ndies damit, dass der Krankenhausplan weder zum Umfang des Bedarfs\nnoch zum Umfang des durch Plankrankenhäuser gedeckten Bedarfs eine\nBindungs- oder Tatbestandswirkung für die Entscheidung über den\nVersorgungsvertrag entfalte. Der Krankenhausplan eröffne den\nKassenverbänden, soweit diese sich bei Anwendung des § 109 SGB V\nauf ihn berufen, auch keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum.\nDer Krankenhausplan sei nur eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne\nunmittelbare Rechtswirkung, insbesondere ohne Bindungswirkung für\ndie in § 109 SGB V genannten Kassenverbände. Die Feststellung des\nBedarfs im Krankenhausplan unterliege deshalb auch im Streit um den\nAbschluss eines Versorgungsvertrages der vollen Überprüfung durch\ndie Gerichte (BSG, Urteil vom 20. November 1996, 3 RK 7/96, SozR\n3-2500 § 109 Nr 3, mwN). Die Bindung der Landesverbände der\nKrankenkassen und der Ersatzkassen an die Festlegungen des\nKrankenhausplans beruht nicht auf dem Rechtscharakter des\nKrankenhausplans, dem auch nach der hier vertretenen Ansicht\nlediglich eine verwaltungsinterne Rechtswirkung ohne Außenwirkung\nzukommt. Sie ergibt sich aber aus dem Zweck der gesetzlichen\nRegelung und der gesetzlichen Systematik.\n\n38 \n\nDas Gesetz sieht vor, dass die Länder - und nicht die\nKrankenkassen oder ihre Verbände - zur Verwirklichung einer\nbedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern\nKrankenhauspläne aufstellen (§§ 1, 6 KHG). Diesem Zweck würde eine\nZulassung von Krankenhäusern nach einer von den Krankenkassen oder\nihren Verbänden aufgestellten Bedarfsplanung zuwiderlaufen. Das bis\nzum 31. Dezember 1988 geltende Recht der Reichsversicherungsordnung\n(RVO) hat dies deutlicher zum Ausdruck gebracht. Dort war in § 371\nAbs 2 Satz 1 RVO geregelt, dass durch die Annahme einer vom\nKrankenhaus ausgesprochenen Bereiterklärung die Ziele des\nKrankenhausbedarfsplans nicht gefährdet werden dürfen. An dieser\ngesetzlichen Systematik hat sich durch die Einführung des\nVersorgungsvertrags im SGB V nichts geändert. Deshalb begründet der\nauch vom BSG anerkannte Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung\nzugleich eine Bindung der Krankenkassen an die von den Ländern\naufgestellten Krankenhauspläne. Da die Landesverbände der\nKrankenkassen und die Ersatzkassen - wie oben dargelegt - nicht\nverpflichtet und auch nicht berechtigt sind, eine Planung\nhinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit\nKrankenhausleistungen zu erstellen, sind sie bei der Beurteilung\ndes Bedarfs an Krankenhausbetten an die Festlegungen des jeweiligen\nKrankenhausplans gebunden. Selbst wenn in einer Bedarfsprüfung\ndurch die Krankenkassen kein kompetenzrechtliches Problem zu sehen\nwäre, schließt es jedenfalls der sich aus der Verfassung ergebende\nZwang, den Krankenhausplan in einem bestimmten Verfahren\naufzustellen, aus, dass die Landesverbände der Krankenkassen bzw\ndie Ersatzkassen den Bedarf an Krankenhausbetten abweichend von der\nKrankenhausplanung eines Landes bestimmen (Urteil des Senats vom 7.\nJuli 2009, L 11 KR 2751/07).\n\n39 \n\nDie Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 109 Abs 3 Satz 1 SGB\nV erfolgt daher auf der Grundlage des Krankenhausplans des\njeweiligen Landes. Darin legt die nach dem Landesrecht zuständige\nBehörde die Ziele der Krankenhausplanung fest\n(Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach\nVersorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren\nBedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine\nAufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser\ngegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchen dieser\nKrankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll\n(Versorgungsentscheidung; siehe BVerwG, Urteil vom 25. September\n2008, 3 C 35/07, BVerwGE 132, 64). Nur wenn das Versorgungsangebot\nder Klinik einen Bedarf betrifft, der von den Plankrankenhäusern\nnicht befriedigt wird, ist das Krankenhaus bedarfsgerecht. Ist das\nAngebot jedoch größer als der Bedarf haben die Landesverbände der\nKrankenkassen und die Ersatzkassen nicht - wie die zuständige\nLandesbehörde im Falle der Aufnahme in den Krankenhausplan - eine\nAuswahlentscheidung zu treffen, welches Krankenhaus den Bedarf am\nbesten befriedigt, sondern dürfen das Angebot auf Abschluss eines\nVersorgungsvertrages ablehnen.\n\n40 \n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die 120\nKrankenhausbetten, für die von der Klägerin ein Angebot auf\nAbschluss eines Versorgungsvertrags nach § 109 SGB V abgegeben\nworden ist, nicht bedarfsgerecht sind. Dies gilt unabhängig davon,\nob für die Beantwortung dieser Frage auf den Zeitpunkt der\nAntragstellung oder auf die letzte mündliche Verhandlung vor dem\nTatsachengericht abzustellen ist. In dem gegenüber der Klägerin\nergangenen und inzwischen bestandskräftig gewordenen\nFeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.\nDezember 2005 wird ausdrücklich festgestellt (Seite 12 des\nBescheides), dass kein durch Plankrankenhäuser ungedeckter Bedarf\nan Krankenhausbetten besteht und die sich aus der Aufnahme der A.\nKlinik mit 30 Betten in den Krankenhausplan des Landes\nBaden-Württemberg ergebenden Überkapazitäten zu Lasten anderer\nKrankenhäuser abgebaut werden müssen. Mit diesem Bescheid wird der\nBedarf an Krankenhausbetten nach dem Krankenhausplan des Landes\nBaden-Württemberg für den Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie\nzwischen der Klägerin und dem Beigeladenen verbindlich bestimmt.\nDies gilt zumindest für den Zeitpunkt der Stellung eines Antrages\nnach § 109 SGG (September 2005).\n\n41 \n\nEin Bedarf an weiteren Krankenhausbetten im Bereich Orthopädie\nund Unfallchirurgie ergibt sich aber auch derzeit nicht. Die\nRegierung des Landes Baden-Württemberg hat am 9. November 2010 den\nKrankenhausplan 2010 Baden-Württemberg beschlossen. Der Beschluss\nder Landesregierung wurde am 12. November 2010 im Staatsanzeiger\nbekannt gemacht. Mit dem neuen Krankenhausplan 2010, der den\nKrankenhausplan 2000 ersetzt, beschränkt sich das Land künftig auf\neine Rahmenplanung. Das Land verzichtet darauf, den\nVersorgungsauftrag von Krankenhäusern bis ins Detail festzulegen.\nDer neue Krankenhausplan legt in der Regel den Standort des\nKrankenhauses, die Gesamtplanbettenzahl, die bedarfsgerechten\nFachabteilungen und die Leistungsschwerpunkte fest. Von der\nMöglichkeit, Betten abteilungsbezogen festzulegen wird - mit\nAusnahme der unter „4.1.2 Planung mit Festlegung der Anzahl\nvon Krankenhausbetten“ aufgeführten Fachgebiete - kein\nGebrauch gemacht. Stattdessen soll der Krankenhausträger die\nMöglichkeit haben, innerhalb des festgelegten somatischen\nPlanbettenkontingents die Betten auf die verschiedenen\nFachabteilungen in eigener Verantwortung zu verteilen. Der Bedarf\nan Planbetten wird aus der tatsächlichen Nachfrage ermittelt. Die\nGesamtbettenzahl ergibt sich durch Anwendung der Burton-Hill-Formel\nunter Einbeziehung der planerischen Richtwerte der Bettennutzung.\nDiese Richtwerte werden ebenfalls im Krankenhausplan vorgegeben\n(zum Ganzen „4.1.1 Rahmenplan“ des Krankenhausplans\n2010).\n\n42 \n\nOb der Krankenhausplan 2010 den Vorgaben der\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl BVerwG, Urteil vom 25.\nSeptember 2008, 3 C 35/07, BVerwGE 132, 64) gerecht wird, hat der\nSenat aus den oben dargelegten Gründen nicht zu prüfen. Fest steht\njedenfalls, dass sich aus diesem Krankenhausplan kein Bedarf an\nzusätzlichen Krankenhausbetten ableiten lässt. Der Beigeladene geht\nohnehin davon aus, dass es einen landesweiten Überschuss an\nKrankenhausbetten gibt und es daher nur noch darum geht, in welchen\nRegionen Betten abgebaut werden müssen. Anhand der\n„tatsächlichen Inanspruchnahme von\nKrankenhauskapazitäten“ („7. Verfahren der\nPlanaufstellung und der Fortschreibung“ des Krankenhausplanes\n2010) wird unter Beachtung der Richtwerte geprüft, ob die\nBettenzahl für ein bestimmtes Krankenhaus reduziert werden\nkann.\n\n43 \n\nIm vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Klägerin die\nAufnahme von weiteren Betten auch iR der staatlichen\nKrankenhausplanung verwirklichen kann. In mehreren\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren erstrebt sie die Aufnahme der A.\nKlinik mit insgesamt 120 Betten für andere Fachbereiche an. Derzeit\nsind folgenden Verfahren offen:\n\n44 \n\nVG Karlsruhe\n\n2 K 3152/10\n\n30 Betten\n\nNeurochirurgie\n\nVGH Baden-Württemberg\n\n9 S 264/10\n\n30 Betten\n\nHNO\n\n30 Betten\n\nChirurgie,\n\nSchwerpunkt: Gefäßchirurgie\n\nVG Karlsruhe\n\n(Untätigkeitsklage)\n\n2 K 284/11\n\n30 Betten\n\nInnere Medizin\n\nSchwerpunkt: Kardiologie\n\n45 \n\nHierüber haben die Klägerin und der Beigeladene am 17. März 2011\neinen widerruflichen Vergleich geschlossen. Sollte der Vergleich\nnicht widerrufen werden, wäre die Klinik der Klägerin mit weiteren\n60 Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen und könnte dann, da\neine abteilungsbezogene Festlegung der Bettenzahl nach dem neuen\nKrankenhausplan nicht mehr erfolgt, die überwiegende Zahl der\nBetten für die Bereiche Orthopädie und Unfallchirurgie nutzen. Im\nÜbrigen wären die Verfahren erledigt. Dies belegt, dass eine\ngesonderte Bedarfsprüfung durch die Krankenkassen und deren\nÜberprüfung durch die Sozialgerichte immer mit der Gefahr verbunden\nwäre, die staatliche Krankenhausplanung zu unterlaufen. Dies\nentspräche nicht der gesetzlichen Systematik.\n\n46 \n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abschluss eines\nVersorgungsvertrages im Umfang von 20 Betten aufgrund des am 28.\nJuni 2005 vor dem VG Karlsruhe geschlossenen Vergleichs. Darin\nverpflichtete sich der Beigeladene, sich bei den Landesverbänden\nder Krankenkassen und den Ersatzkassen dafür einzusetzen, dass\ndiese mit der Klägerin hinsichtlich weiterer 20 Betten der\nFachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie einen\nVersorgungsvertrag nach §§ 108 Nr 3, 109 SGB V abschließen.\nAbgesehen davon, dass die Beklagten an dem Verfahren vor dem VG\nnicht beteiligt waren, kann der Vergleich aufgrund der jeweiligen\nZuständigkeiten nur so verstanden werden, dass der Beigeladene für\nden Fall, dass die Beklagten das Angebot der Klägerin auf Abschluss\neines Versorgungsvertrages über diese Betten annehmen würden, seine\nnach § 109 Abs 2 Satz 2 SGB V hierfür erforderliche Genehmigung\nnicht verweigern würde.\n\n47 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in\nVerbindung mit § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine\nErstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufgrund der\nvon ihr zunächst erhobenen Untätigkeitsklage erfolgt nicht, da der\nUntätigkeitsklage nach der Klageänderung keine eigenständige\nBedeutung mehr zukommt. Da der Beigeladene keinen Klageantrag\ngestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen hat, werden seine\naußergerichtlichen Kosten nicht erstattet.\n\n48 \n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache zugelassen.\n\nGründe\n\n \n\n26 \n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig.\n\n27 \n\nDie gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)\nform- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist\nstatthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage\nzu Recht abgewiesen. Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 29.\nJanuar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.\nAugust 2007 (§ 95 SGG) nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat\nkeinen Anspruch auf Abschluss des begehrten\nVersorgungsvertrages.\n\n28 \n\nDie Klägerin kann ihre Leistungsklage auch gegen die Beklagte zu\n2) richten, obwohl seit 1. Juli 2008 Vertragspartner nach § 109 SGB\nV nicht mehr die (früheren) Ersatzkassenverbände neben den\nLandesverbänden der Krankenkassen sind, sondern die Ersatzkassen\nselbst (§ 109 Abs 1 Satz 1 SGB V idF durch Art 1 Nr 74 Buchstabe a\nGesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen\nKrankenversicherung - GKV-WSG - vom 26. März 2007, BGBl I S 378).\nAnstelle einer Klage gegen die eigentlich zu verklagenden\nErsatzkassen genügt es, ihren Bevollmächtigten mit\nAbschlussbefugnis in Prozessstandschaft zu verklagen (BSG, Urteil\nvom 28. Juli 2008, B 1 KR 5/08 R, SozR 4-2500 § 109 Nr 6 mwN). Die\nBeklagte zu 2) hat diese Funktion für die Ersatzkassen hier in\nzulässiger Weise übernommen.\n\n29 \n\nDie Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage\nzulässig, gerichtet auf die Abgabe einer oder - infolge\nverfassungskonformer Auslegung - zweier Willenserklärungen auf\nEinwilligung in den Abschluss des gewünschten Versorgungsvertrages\n(vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 2009, L 11 KR\n2751/07, veröffentlicht in juris).\n\n30 \n\nDas BSG hat auch unter der Geltung des SGB V daran festgehalten,\ndass die Ablehnung eines Angebots auf Abschluss eines VV durch die\nKrankenkassen bzw. ihre Verbände einen Verwaltungsakt darstellt. Ob\nhieran für die Zukunft festzuhalten ist, bedarf hier keiner\nEntscheidung. Die Beklagten haben „in der Sache“ zu\nRecht einen Anspruch auf Vertragsschluss abgelehnt. In einem\nsolchen Fall besteht kein Anspruch auf isolierte Aufhebung des\nBescheides in der Gestalt des Widerspruchbescheides. Denn die\nAnfechtungsklage hat hier neben der auf Abschluss eines VV\ngerichteten Leistungsklage keine eigenständige Bedeutung. Die\nKlägerin hat an der isolierten Anfechtung der ablehnenden\nEntscheidung der Beklagten kein eigenständiges\nRechtsschutzinteresse. Vielmehr beinhaltet die Entscheidung im Kern\neinen zutreffenden Hinweis auf die Rechtslage.\n\n31 \n\nDie Berufung der Klägerin ist nicht begründet.\n\n32 \n\nNach § 109 Abs 3 Satz 1 Nrn 1 und 2 SGB V darf ein Vertrag nach\n§ 108 Nr 3 SGB V nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus\nnicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche\nKrankenhausbehandlung bietet oder für eine bedarfsgerechte\nKrankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist. Der\nSenat geht zwar davon aus, dass die A. Klinik die für den Abschluss\neines VV notwendige Gewähr für eine leistungsfähige und\nwirtschaftliche Versorgung der Versicherten bietet. Die Klinik\nverfügt bereits über einen VV im Fachgebiet Orthopädie und\nUnfallchirurgie im Umfang von 30 Betten. Denn sie ist durch den\nFeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.\nDezember 2005 in diesem Umfang in den Krankenhausplan des Landes\nBaden-Württemberg aufgenommen worden. Auch von den Beklagten und\ndem beigeladenen Land ist nicht in Zweifel gezogen worden, dass die\nA. Klinik die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche\nKrankenhausbehandlung bietet. Die Klinik wird aber für eine\nbedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht\nbenötigt.\n\n33 \n\nBei der Auslegung des Merkmals der Bedarfsgerechtigkeit ist zu\nbeachten, dass der Betrieb von Krankenhäusern die Merkmale eines\nBerufs in der Person des jeweiligen Krankenhausträgers erfüllt; der\nAusschluss eines Krankenhauses aus der Krankenhausversorgung durch\ndie Krankenkassen bedeutet deshalb einen erheblichen Eingriff in\ndie Berufsausübungsfreiheit, der im Hinblick darauf, dass die\nüberwiegende Mehrzahl der Bevölkerung den gesetzlichen\nKrankenkassen angehört, nahe an eine Einschränkung der Berufswahl\nheranreicht (BSG, Urteile 28. Juli 2008, B 1 KR 5/08 R, BSGE 101,\n177 und vom 15. Januar 1986, 5/8 RK 5/84, BSGE 59,258). Auch die\nNichtaufnahme eines Krankenhauses in den von den Ländern nach § 6\nAbs 1 KHG aufzustellenden Krankenhausplan bedeutet einen Eingriff\nin die Berufsfreiheit des Krankenhausträgers (BVerfG, Beschluss vom\n12. Juni 1990, 1 BvR 355/86, BVerfGE 82, 209). Daraus folgt für die\nverfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon vernünftige\nErwägungen des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in die\nFreiheit der Berufsausübung zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange\nvon hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie gegenüber dem\nschutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter\nBetätigung den Vorrang verdienen (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni\n1990, aaO). Zu diesen Gemeinwohlbelangen von hoher Bedeutung gehört\nnach der Rechtsprechung des BVerfG (aaO) auch die Stabilität der\ngesetzlichen Krankenversicherung. Die bedarfsgerechte und\nleistungsfähige Krankenhauspflege ist ein unverzichtbarer Teil der\nGesundheitsversorgung, die das Bundesverfassungsgericht in\nständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut\nansieht. Deshalb ist es auch zulässig, die Aufnahme in den\nKrankenhausplan eines Landes davon abhängig zu machen, ob das\nKrankenhaus für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung\nüberhaupt benötigt wird. Die Ermittlung des gegenwärtigen und\nzukünftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen erfordert\nBedarfskriterien, die ihrerseits eine Zielplanung voraussetzen.\nDiese muss sich unter anderem an örtlichen Gegebenheiten und\nregionalen Bedarfsstrukturen orientieren. Sie kann sachgerecht nur\nim Rahmen eines planerischen Gestaltungsfreiraums verwirklicht\nwerden. Deshalb darf sich das Gesetz auf allgemeine\nPlanungsgrundsätze beschränken. Der weite Gestaltungsfreiraum\nöffentlicher Planung bedarf jedoch regelmäßig der Ergänzung durch\nein Verfahren, in dem die beteiligten Interessen mit dem\nerforderlichen Gewicht zur Geltung kommen (BVerfG, Beschluss vom\n12. Juni 1990, aaO). Für die Krankenhausplanung in\nBaden-Württemberg ist ein solches Verfahren durch die §§ 4 bis 9\nLKHG, insbesondere durch die Aufgabe und Zusammensetzung des in § 9\nLKHG geregelten Landeskrankenausschuss bestimmt worden. Auf der\nGrundlage dieser Krankenhauszielplanung ist das Merkmal der\nBedarfsgerechtigkeit hinreichend bestimmbar.\n\n34 \n\nVor diesem Hintergrund hat das BSG für den Bereich des § 109 SGB\nV entschieden: Ist ein sich allein bewerbendes Krankenhaus\nbedarfsgerecht und bietet es die Gewähr für eine leistungsfähige\nund wirtschaftliche Krankenhausbehandlung der Versicherten (§ 109\nAbs 3 Satz 1 Nr 1 SGB V), so hat sein Träger Anspruch auf Abschluss\neines Versorgungsvertrages. Eine andere Auslegung des § 109 SGB V\nist mit den Grundrechten der Krankenhausbetreiber, insbesondere der\nBerufsfreiheit aus Art 12 Abs 1 GG, nicht zu vereinbaren (BSG,\nUrteil vom 28. Juli 2008, B 1 KR 5/08 R, BSGE 101, 177 mwN). Dieser\nAuffassung hat sich bislang auch der erkennende Senat angeschlossen\n(Urteil vom 7. Juli 2007, L 11 KR 2751/07, veröffentlicht in\nJuris). Ob daran festzuhalten ist, erscheint allerdings fraglich.\nDenn bei dieser Auslegung des § 109 SGB V bleibt unberücksichtigt,\ndass der Träger eines Krankenhauses die für seine Berufsausübung\nnotwendige Zulassung auch dadurch erhalten kann, dass er die\nAufnahme in den Krankenhausplan betreibt. In Bezug auf die\nBeurteilung der Bedarfsgerechtigkeit liegt darin eher ein Vorteil\nals ein Nachteil. Die am Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 SGB V\nbeteiligten Leistungsträger\n\n- die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen - sind\nnicht verpflichtet, eine Gesamtplanung hinsichtlich der Versorgung\nder Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu erstellen. Ihre\nAufgabe ist es und beschränkt sich darauf, ihren Versicherten die\nnotwendigen und erforderlichen Krankenhausleistungen zur Verfügung\nzu stellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2009, 9\nS 482/07, veröffentlicht in Juris). Damit ist der Bedarf an\nKrankenhausbetten nach dem KHG eher größer als der Bettenbedarf nur\nfür die gesetzlich Krankenversicherten. Maßgebend für die Prüfung\ndes Bedarfs ist sowohl nach dem KHG als auch nach dem SGB V jeweils\nder Einzugsbereich der Klinik. Der Bedarf an Krankenhausleistungen\nnach dem SGB V kann daher nicht größer sein als der Bedarf nach dem\nRecht der Krankenhausplanung.\n\n35 \n\nFerner muss die nach dem Landesrecht zuständige Behörde\nauswählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am\nbesten gerecht wird, wenn das Angebot größer als der Bedarf ist und\ndas die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrende Krankenhaus nur\nneben anderen geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen (BVerwG,\nUrteil vom 25. September 2008, 3 C 35/07, BVerwGE 132, 64). Dagegen\nhaben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen\nnicht die Pflicht, unter Einsatz der Kündigungsmöglichkeit von\nPlankrankenhäusern zugunsten von Nichtplan-Krankenhäusern in den\nWettbewerb einzugreifen. Dieses Verständnis des § 109 SGB V\nverletzt nicht den Grundrechtsschutz der betroffenen\nKrankenhausträger. Diese können ihre Rechte aus Art 12 GG iR der\nstaatlichen Krankenhausplanung geltend machen (BSG, Urteil vom 29.\nMai 1996, 3 RK 23/95, SozR 3-2500 § 109 Nr 1). Der Wettbewerb unter\nden Krankenhäusern spielt sich deshalb nur innerhalb der Grenzen\nder staatlichen Krankenhausplanung ab und nicht zwischen\nPlankrankenhäusern und nicht in den Plan aufgenommenen Kliniken.\nDies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das\nBundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Zulassung von\nUnternehmen zum Rettungsdienst darauf hingewiesen, dass die\nBedarfsabhängigkeit einer Zulassung das Entstehen von\nÜberkapazitäten und damit einen die Funktionsfähigkeit des\nRettungsdienstes gefährdenden Konkurrenzkampf unter den\nLeistungsträgern vermeiden kann. Unproblematisch ist die\nBedarfszulassung in diesem Fall, wenn weniger belastende, aber\ngleich wirksame Maßnahmen fehlen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni\n2010, 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07, veröffentlicht in juris).\nDeshalb spricht einiges dafür, dass § 109 SGB V zwar den\nKrankenkassen den Abschluss eines Versorgungsvertrages ermöglicht,\ndem Träger eines Krankenhauses aber keinen hierauf gerichteten\neinklagbaren Anspruch einräumt und demzufolge die Regelung in § 109\nAbs 2 Satz 1 SGB V („Ein Anspruch auf Abschluss eines\nVersorgungsvertrages nach § 108 Nr 3 SGB V besteht nicht.“)\nwörtlich zu verstehen wäre.\n\n36 \n\nEin Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht im\nvorliegenden Fall aber auch dann nicht, wenn davon auszugehen ist,\ndass § 109 SGB V dem Träger eines Krankenhauses ein subjektiv\nöffentliches Recht auf Vertragsabschluss bzw - im Fall mehrerer\ngeeigneter Bewerber - auf eine ermessensfehlerfreie\nAuswahlentscheidung einräumt. In diesem Fall müssten die\nLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen den Bedarf an\nKrankenhausbetten prüfen. Die aus verfassungsrechtlichen Gründen\nnotwendige Ergänzung des ihnen damit zustehenden weiten\nGestaltungsspielraums durch ein Verfahren, in dem die beteiligten\nInteressen mit dem erforderlichen Gewicht zur Geltung kommen, ist\naber weder im SGB V noch in anderen Gesetzen vorgesehen. Insoweit\nwäre die Norm verfassungswidrig. Ein Verständnis dahingehend, dass\neine Bedarfsprüfung zu unterbleiben hat, ist aber mit dem Wortlaut\nder Norm nicht vereinbar. Zwar hat das BSG zur Auslegung des\nBegriffs „bedarfsgerecht“ in § 111 Abs 2 Satz 1 Nr 2\nSGB V entschieden, dass die Planungshoheit und\nStrukturverantwortung der Krankenkassen für den Bereich der\nmedizinischen Rehabilitation (vgl BSG, Urteil vom 19. November1997,\n3 RK 1/97, SozR 3-2500 § 111 Nr 1) selbst keine Rechtfertigung\ndarstellt, freie Anbieter von der Teilnahme an der Versorgung der\nVersicherten auszuschließen, sofern die Einrichtung eine\nleistungsfähige, wirtschaftliche Versorgung Gewähr leistet. Die\nKrankenkassen haben deshalb im Bereich der Rehabilitation keine\nBefugnis, Obergrenzen bei der Versorgung mit Reha-Einrichtungen\nfestzulegen (BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, B 3 KR 63/01, SozR\n3-2500 § 111 Nr 3). Das BSG hat jedoch auch klargestellt, dass der\nBegriff \"bedarfsgerecht\" für den Krankenhausbereich -\ntrotz desselben Wortlauts - einen anderen Inhalt hat (BSG, Urteil\nvom 19. November1997, aaO). Der Wortlaut des § 109 SGB V einerseits\nsowie die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen\nan die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit andererseits zwingen\ndaher zu, von einem Vorrang der zugelassenen Plankrankenhäuser\nauszugehen. Reichen die Plankrankenhäuser zur Bedarfsdeckung aus,\ndann bleibt kein Raum für die Prüfung, ob der Bedarf durch den\nAbschluss des begehrten Versorgungsvertrages besser gedeckt werden\nkann. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BSG\n(Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 23/95, SozR 3-2500 § 109 Nr 1;\nUrteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 26/95, SozR 3-2500 § 109 Nr 2)\nan.\n\n37 \n\nWeiterhin nicht zu folgen vermag der Senat aber - wie bereits im\nUrteil vom 7. Juli 2009 (aaO) dargelegt - der Ansicht des BSG, dass\ndie Feststellung des Bedarfs im Krankenhausplan von den Gerichten\nder Sozialgerichtsbarkeit voll zu überprüfen sei. Das BSG begründet\ndies damit, dass der Krankenhausplan weder zum Umfang des Bedarfs\nnoch zum Umfang des durch Plankrankenhäuser gedeckten Bedarfs eine\nBindungs- oder Tatbestandswirkung für die Entscheidung über den\nVersorgungsvertrag entfalte. Der Krankenhausplan eröffne den\nKassenverbänden, soweit diese sich bei Anwendung des § 109 SGB V\nauf ihn berufen, auch keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum.\nDer Krankenhausplan sei nur eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne\nunmittelbare Rechtswirkung, insbesondere ohne Bindungswirkung für\ndie in § 109 SGB V genannten Kassenverbände. Die Feststellung des\nBedarfs im Krankenhausplan unterliege deshalb auch im Streit um den\nAbschluss eines Versorgungsvertrages der vollen Überprüfung durch\ndie Gerichte (BSG, Urteil vom 20. November 1996, 3 RK 7/96, SozR\n3-2500 § 109 Nr 3, mwN). Die Bindung der Landesverbände der\nKrankenkassen und der Ersatzkassen an die Festlegungen des\nKrankenhausplans beruht nicht auf dem Rechtscharakter des\nKrankenhausplans, dem auch nach der hier vertretenen Ansicht\nlediglich eine verwaltungsinterne Rechtswirkung ohne Außenwirkung\nzukommt. Sie ergibt sich aber aus dem Zweck der gesetzlichen\nRegelung und der gesetzlichen Systematik.\n\n38 \n\nDas Gesetz sieht vor, dass die Länder - und nicht die\nKrankenkassen oder ihre Verbände - zur Verwirklichung einer\nbedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern\nKrankenhauspläne aufstellen (§§ 1, 6 KHG). Diesem Zweck würde eine\nZulassung von Krankenhäusern nach einer von den Krankenkassen oder\nihren Verbänden aufgestellten Bedarfsplanung zuwiderlaufen. Das bis\nzum 31. Dezember 1988 geltende Recht der Reichsversicherungsordnung\n(RVO) hat dies deutlicher zum Ausdruck gebracht. Dort war in § 371\nAbs 2 Satz 1 RVO geregelt, dass durch die Annahme einer vom\nKrankenhaus ausgesprochenen Bereiterklärung die Ziele des\nKrankenhausbedarfsplans nicht gefährdet werden dürfen. An dieser\ngesetzlichen Systematik hat sich durch die Einführung des\nVersorgungsvertrags im SGB V nichts geändert. Deshalb begründet der\nauch vom BSG anerkannte Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung\nzugleich eine Bindung der Krankenkassen an die von den Ländern\naufgestellten Krankenhauspläne. Da die Landesverbände der\nKrankenkassen und die Ersatzkassen - wie oben dargelegt - nicht\nverpflichtet und auch nicht berechtigt sind, eine Planung\nhinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit\nKrankenhausleistungen zu erstellen, sind sie bei der Beurteilung\ndes Bedarfs an Krankenhausbetten an die Festlegungen des jeweiligen\nKrankenhausplans gebunden. Selbst wenn in einer Bedarfsprüfung\ndurch die Krankenkassen kein kompetenzrechtliches Problem zu sehen\nwäre, schließt es jedenfalls der sich aus der Verfassung ergebende\nZwang, den Krankenhausplan in einem bestimmten Verfahren\naufzustellen, aus, dass die Landesverbände der Krankenkassen bzw\ndie Ersatzkassen den Bedarf an Krankenhausbetten abweichend von der\nKrankenhausplanung eines Landes bestimmen (Urteil des Senats vom 7.\nJuli 2009, L 11 KR 2751/07).\n\n39 \n\nDie Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 109 Abs 3 Satz 1 SGB\nV erfolgt daher auf der Grundlage des Krankenhausplans des\njeweiligen Landes. Darin legt die nach dem Landesrecht zuständige\nBehörde die Ziele der Krankenhausplanung fest\n(Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach\nVersorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren\nBedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine\nAufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser\ngegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchen dieser\nKrankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll\n(Versorgungsentscheidung; siehe BVerwG, Urteil vom 25. September\n2008, 3 C 35/07, BVerwGE 132, 64). Nur wenn das Versorgungsangebot\nder Klinik einen Bedarf betrifft, der von den Plankrankenhäusern\nnicht befriedigt wird, ist das Krankenhaus bedarfsgerecht. Ist das\nAngebot jedoch größer als der Bedarf haben die Landesverbände der\nKrankenkassen und die Ersatzkassen nicht - wie die zuständige\nLandesbehörde im Falle der Aufnahme in den Krankenhausplan - eine\nAuswahlentscheidung zu treffen, welches Krankenhaus den Bedarf am\nbesten befriedigt, sondern dürfen das Angebot auf Abschluss eines\nVersorgungsvertrages ablehnen.\n\n40 \n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die 120\nKrankenhausbetten, für die von der Klägerin ein Angebot auf\nAbschluss eines Versorgungsvertrags nach § 109 SGB V abgegeben\nworden ist, nicht bedarfsgerecht sind. Dies gilt unabhängig davon,\nob für die Beantwortung dieser Frage auf den Zeitpunkt der\nAntragstellung oder auf die letzte mündliche Verhandlung vor dem\nTatsachengericht abzustellen ist. In dem gegenüber der Klägerin\nergangenen und inzwischen bestandskräftig gewordenen\nFeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.\nDezember 2005 wird ausdrücklich festgestellt (Seite 12 des\nBescheides), dass kein durch Plankrankenhäuser ungedeckter Bedarf\nan Krankenhausbetten besteht und die sich aus der Aufnahme der A.\nKlinik mit 30 Betten in den Krankenhausplan des Landes\nBaden-Württemberg ergebenden Überkapazitäten zu Lasten anderer\nKrankenhäuser abgebaut werden müssen. Mit diesem Bescheid wird der\nBedarf an Krankenhausbetten nach dem Krankenhausplan des Landes\nBaden-Württemberg für den Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie\nzwischen der Klägerin und dem Beigeladenen verbindlich bestimmt.\nDies gilt zumindest für den Zeitpunkt der Stellung eines Antrages\nnach § 109 SGG (September 2005).\n\n41 \n\nEin Bedarf an weiteren Krankenhausbetten im Bereich Orthopädie\nund Unfallchirurgie ergibt sich aber auch derzeit nicht. Die\nRegierung des Landes Baden-Württemberg hat am 9. November 2010 den\nKrankenhausplan 2010 Baden-Württemberg beschlossen. Der Beschluss\nder Landesregierung wurde am 12. November 2010 im Staatsanzeiger\nbekannt gemacht. Mit dem neuen Krankenhausplan 2010, der den\nKrankenhausplan 2000 ersetzt, beschränkt sich das Land künftig auf\neine Rahmenplanung. Das Land verzichtet darauf, den\nVersorgungsauftrag von Krankenhäusern bis ins Detail festzulegen.\nDer neue Krankenhausplan legt in der Regel den Standort des\nKrankenhauses, die Gesamtplanbettenzahl, die bedarfsgerechten\nFachabteilungen und die Leistungsschwerpunkte fest. Von der\nMöglichkeit, Betten abteilungsbezogen festzulegen wird - mit\nAusnahme der unter „4.1.2 Planung mit Festlegung der Anzahl\nvon Krankenhausbetten“ aufgeführten Fachgebiete - kein\nGebrauch gemacht. Stattdessen soll der Krankenhausträger die\nMöglichkeit haben, innerhalb des festgelegten somatischen\nPlanbettenkontingents die Betten auf die verschiedenen\nFachabteilungen in eigener Verantwortung zu verteilen. Der Bedarf\nan Planbetten wird aus der tatsächlichen Nachfrage ermittelt. Die\nGesamtbettenzahl ergibt sich durch Anwendung der Burton-Hill-Formel\nunter Einbeziehung der planerischen Richtwerte der Bettennutzung.\nDiese Richtwerte werden ebenfalls im Krankenhausplan vorgegeben\n(zum Ganzen „4.1.1 Rahmenplan“ des Krankenhausplans\n2010).\n\n42 \n\nOb der Krankenhausplan 2010 den Vorgaben der\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl BVerwG, Urteil vom 25.\nSeptember 2008, 3 C 35/07, BVerwGE 132, 64) gerecht wird, hat der\nSenat aus den oben dargelegten Gründen nicht zu prüfen. Fest steht\njedenfalls, dass sich aus diesem Krankenhausplan kein Bedarf an\nzusätzlichen Krankenhausbetten ableiten lässt. Der Beigeladene geht\nohnehin davon aus, dass es einen landesweiten Überschuss an\nKrankenhausbetten gibt und es daher nur noch darum geht, in welchen\nRegionen Betten abgebaut werden müssen. Anhand der\n„tatsächlichen Inanspruchnahme von\nKrankenhauskapazitäten“ („7. Verfahren der\nPlanaufstellung und der Fortschreibung“ des Krankenhausplanes\n2010) wird unter Beachtung der Richtwerte geprüft, ob die\nBettenzahl für ein bestimmtes Krankenhaus reduziert werden\nkann.\n\n43 \n\nIm vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Klägerin die\nAufnahme von weiteren Betten auch iR der staatlichen\nKrankenhausplanung verwirklichen kann. In mehreren\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren erstrebt sie die Aufnahme der A.\nKlinik mit insgesamt 120 Betten für andere Fachbereiche an. Derzeit\nsind folgenden Verfahren offen:\n\n44 \n\nVG Karlsruhe\n\n2 K 3152/10\n\n30 Betten\n\nNeurochirurgie\n\nVGH Baden-Württemberg\n\n9 S 264/10\n\n30 Betten\n\nHNO\n\n30 Betten\n\nChirurgie,\n\nSchwerpunkt: Gefäßchirurgie\n\nVG Karlsruhe\n\n(Untätigkeitsklage)\n\n2 K 284/11\n\n30 Betten\n\nInnere Medizin\n\nSchwerpunkt: Kardiologie\n\n45 \n\nHierüber haben die Klägerin und der Beigeladene am 17. März 2011\neinen widerruflichen Vergleich geschlossen. Sollte der Vergleich\nnicht widerrufen werden, wäre die Klinik der Klägerin mit weiteren\n60 Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen und könnte dann, da\neine abteilungsbezogene Festlegung der Bettenzahl nach dem neuen\nKrankenhausplan nicht mehr erfolgt, die überwiegende Zahl der\nBetten für die Bereiche Orthopädie und Unfallchirurgie nutzen. Im\nÜbrigen wären die Verfahren erledigt. Dies belegt, dass eine\ngesonderte Bedarfsprüfung durch die Krankenkassen und deren\nÜberprüfung durch die Sozialgerichte immer mit der Gefahr verbunden\nwäre, die staatliche Krankenhausplanung zu unterlaufen. Dies\nentspräche nicht der gesetzlichen Systematik.\n\n46 \n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abschluss eines\nVersorgungsvertrages im Umfang von 20 Betten aufgrund des am 28.\nJuni 2005 vor dem VG Karlsruhe geschlossenen Vergleichs. Darin\nverpflichtete sich der Beigeladene, sich bei den Landesverbänden\nder Krankenkassen und den Ersatzkassen dafür einzusetzen, dass\ndiese mit der Klägerin hinsichtlich weiterer 20 Betten der\nFachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie einen\nVersorgungsvertrag nach §§ 108 Nr 3, 109 SGB V abschließen.\nAbgesehen davon, dass die Beklagten an dem Verfahren vor dem VG\nnicht beteiligt waren, kann der Vergleich aufgrund der jeweiligen\nZuständigkeiten nur so verstanden werden, dass der Beigeladene für\nden Fall, dass die Beklagten das Angebot der Klägerin auf Abschluss\neines Versorgungsvertrages über diese Betten annehmen würden, seine\nnach § 109 Abs 2 Satz 2 SGB V hierfür erforderliche Genehmigung\nnicht verweigern würde.\n\n47 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in\nVerbindung mit § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine\nErstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufgrund der\nvon ihr zunächst erhobenen Untätigkeitsklage erfolgt nicht, da der\nUntätigkeitsklage nach der Klageänderung keine eigenständige\nBedeutung mehr zukommt. Da der Beigeladene keinen Klageantrag\ngestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen hat, werden seine\naußergerichtlichen Kosten nicht erstattet.\n\n48 \n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache zugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/138836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-baden-wuerttemberg/2011-05-03/l-11-kr-337-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":45},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":8},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/138836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/138836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-baden-wuerttemberg/2011-05-03/l-11-kr-337-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/138836","retrieved":"2026-07-09 00:29:03.824637+00:00"}}