{"status":"available","doknr":"OLD138833","ecli":null,"court":"Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-05-03","aktenzeichen":"10 S 354/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 - 2 K 3366/08\n- wird zugelassen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung\nvorbehalten.\n\nGründe\n\n \n\n1 \n\nDie Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO\nzuzulassen. Auf Grund der hinreichend substantiierten Darlegung des\nBeklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist im Rechtssinne ernstlich\nzweifelhaft, ob der Kostenbescheid des Landratsamtes Bodenseekreis\nvom 30.10.2007 in Gestalt des teilweisen Abhilfebescheids vom\n16.5.2008 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide des\nRegierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2008 und vom 8.2.2010 als\nrechtswidrig qualifiziert werden können.\n\n2 \n\nAus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG)\ndürfen die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags\nnicht überspannt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der\nAnforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe, sondern auch\nbezüglich der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des §\n124 Abs. 2 VwGO (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v.\n21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062, 1063 Tz. 14).\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen\nEntscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst\ngegeben, wenn im Zulassungsverfahren auf Grund summarischer\nÜberprüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Erfolg\nwahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg; denn das\nZulassungsverfahren hat nicht die Funktion, das Berufungsverfahren\nvorwegzunehmen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v.\n21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515, 516). Bei einer\nüberzogenen, (zu) strengen Wahrscheinlichkeitsprognose zum Erfolg\ndes Rechtsmittels würde das Zulassungsverfahren funktionswidrig in\ndie Nähe des Berufungsverfahrens gerückt, so dass das Rechtsmittel\n„leerlaufen“ könnte (Gaier, NVwZ 2011, 385, 388).\nHinreichende Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind\ndaher schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz\noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen\nUrteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG,\nBeschl. des Ersten Senats v. 3.3.2004 - 2 BvR 461/03 - E 110, 77,\n83; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR\n2228/02 - BayVBl 2007, 624, 625 Tz. 25; 1. Kammer des Ersten\nSenats, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).\n\n3 \n\nDas Verwaltungsgericht hat die von ihm in dem angegriffenen\nUrteil angenommene Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids mit einem\nErmessensfehler des Beklagten bei der Auswahl des Kostenschuldners\nbegründet; der Beklagte habe die Heranziehung des Klägers zur\nKostentragung fehlerhaft auf die Erwägung gestützt, dass dem Kläger\nein Regressanspruch gegen die Lieferanten des Altholzes zustehe,\nwas indessen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nwiderspreche. Hiergegen macht der Beklagte geltend, aus den im\nKostenbescheid dargelegten umfassenden Ermessenserwägungen habe das\nVerwaltungsgericht nur einen Aspekt gewürdigt, dem überdies keine\nausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei. Ausgangs- und\nWiderspruchsbehörde haben in der Tat die Auswahl des Klägers als\nKostenschuldner auch z. B. auf Gründe der Verfahrensökonomie und\nauf die Sachnähe des Klägers zum störenden Abfall bzw. die\nSachherrschaft des Klägers über das Grundstück, auf dem sich der\nstörende Abfall befand, gestützt. Diese (und weitere)\nErmessenserwägungen zur Auswahl des Kostenschuldners sind vom\nVerwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht\ngewürdigt worden. Damit ist der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2\nNr. 1 VwGO gegeben; denn es ist ernstlich zweifelhaft, ob das\nangegriffene Urteil Bestand haben kann, wenn ein Teil der dem\nangefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden\nErmessensgesichtspunkte gar nicht überprüft werden und der\nVerwaltungsakt dennoch als ermessensfehlerhaft und damit als\nrechtswidrig qualifiziert wird.\n\n4 \n\nDie Ablehnung der Berufungszulassung käme gleichwohl in\nBetracht, wenn sich das Ergebnis des angegriffenen Urteils aus\nanderen, vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Gründen als\nrichtig darstellte. Diese Annahme ist jedoch im Zulassungsverfahren\nnur dann tragfähig, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand\nliegen bzw. offensichtlich sind (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten\nSenats, Beschl. v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - NVwZ 2006, 683, 684\nTz. 17). Davon kann hier keine Rede sein. Ob die vom Beklagten\nangestellten Ermessenserwägungen, die das Verwaltungsgericht nicht\ngewürdigt hat, rechtlich fehlerfrei oder fehlerhaft sind, bedarf\neiner eingehenden Prüfung. Die Rechtswidrigkeit der im\nKostenbescheid angeführten Ermessenserwägungen in ihrer Gesamtheit\nliegt weder auf der Hand noch ist sie dergestalt offensichtlich,\ndass schon im Zulassungsverfahren von der Ergebnisrichtigkeit der\nangegriffenen Entscheidung ausgegangen werden könnte. Auch insoweit\ngilt, dass die Entscheidung im Zulassungsverfahren die\nBerufungsentscheidung nicht vorwegnehmen darf.\n\n5 \n\nDen Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124a\nAbs. 4 Satz 4 VwGO) hat der Beklagte in seinem Schriftsatz zur\nBegründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 28.2.2011\nRechnung getragen.\n\n6 \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/138833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-05-03/10-s-354-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/138833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/138833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-05-03/10-s-354-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/138833","retrieved":"2026-07-09 00:29:03.734435+00:00"}}