{"status":"available","doknr":"OLD138802","ecli":null,"court":"Sozialgericht Freiburg","senate":null,"decided":"2011-04-15","aktenzeichen":"S 6 AS 3782/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n\n1 \n\nDie Beteiligten streiten um die Übernahme der\nNebenkostennachforderung für das Jahr 2007 in Höhe von 203,22\nEuro.\n\n2 \n\nDie Klägerin bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites\nBuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom Beklagten.\nMit Bescheid vom 07.08.2007 gewährte der Beklagte die Übernahme der\nNebenkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 01.07.2006 bis\n31.12.2006 in voller Höhe. Zugleich heißt es in diesem Bescheid:\n„Nachzahlungsbeträge werden grundsätzlich nur in angemessener\nHöhe übernommen. Die Prüfung der Angemessenheit Ihrer\nNebenkostennachzahlung hat ergeben, dass Sie sich unwirtschaftlich\nverhalten haben. Somit wird künftig nur der angemessene Betrag\nübernommen. Dies gilt für zukünftig eingereichte\nNebenkostenabrechnungen. Im Einzelnen waren bei Ihnen folgende\nVerbrauche nicht angemessen: Kaltwasser.“ In\ndiesem Abrechnungszeitraum hatte die Klägerin 87,701 m3\nKaltwasser verbraucht.\n\n3 \n\nAm 22.10.2008 beantragte die Klägerin die Übernahme der\nNebenkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2007 bis\n31.12.2007 beim Beklagten und reichte am 28.10.2008 die korrigierte\nAbrechnung des Vermieters vom 22.10.2008 beim Beklagten ein, die\neine Nachforderung in Höhe von 203,22 Euro auswies. Der\nKaltwasserverbrauch der Klägerin betrug in diesem\nAbrechnungszeitraum 136,633 m3. Mit Bescheid vom\n25.11.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die Nachzahlung\naufgrund unangemessenen Verbrauchs entstanden sei und die\nangemessenen Nebenkosten bereits durch die Vorauszahlungen\nabgedeckt worden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies\nder Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2009 zurück. Die\nKlägerin sei bereits mit Bescheid vom 07.08.2007 auf die\nUnangemessenheit ihres Wasserverbrauchs hingewiesen worden. Die\nHöchstgrenze des angemessenen jährlichen Wasserverbrauchs betrage\n40 m3 und zuzüglich Kulanzwert 44 m3, der\ntatsächliche Verbrauch der Klägerin habe um 92,633 m3\ndarüber gelegen. Im Falle eines Verbrauchs im Rahmen der\nAngemessenheit hätte die Klägerin keine Nachzahlungsforderung,\nsondern eine Gutschrift in Höhe von 78,64 Euro erhalten.\n\n4 \n\nAm 29.07.2009 hat die Klägerin zum Sozialgericht Freiburg Klage\nerhoben und vorgetragen, dass die Unterkunftskosten angemessen und\nfolglich auch die Nebenkosten, soweit sie anfallen, als\nUnterkunftskosten in den Bedarf einzustellen seien. Die Klägerin\nmacht zudem geltend, dass sie krank sei und sich deshalb dauernd in\nder Wohnung aufhalte. Sie friere in den kalten Monaten stark und\nmüsse täglich heiße Bäder nehmen. Die Wohnung sei schlecht\nisoliert, so dass es im Winter trotz heizen kälter und im Sommer\nheißer sei, weshalb sie im Sommer wiederum kaltes Wasser\nbenötige.\n\n5 \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6 \n\nden Bescheid des Beklagten vom 25.11.2008 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 26.06.2009 aufzuheben und den Beklagten\nzu verurteilen, die Nebenkostennachforderung 2007 in Höhe von\nweiteren 203,22 Euro zu übernehmen.\n\n7 \n\nHilfsweise beantragt die Klägerin,\n\n8 \n\ndie Berufung zuzulassen.\n\n9 \n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10 \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11 \n\nEr ist der Ansicht, dass seine Entscheidung rechtmäßig sei. Die\nFestsetzung eines angemessenen Wasserverbrauchs auf 40\nm3 pro Jahr und Person resultiere aus einer Rückfrage\nbei der Badenova als dem örtlichen Versorgungsunternehmen im\nHinblick auf den durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Jahr.\nZuzüglich eines Kulanzwertes von 10 % ergebe sich ein zu\nübernehmender Betrag von 44 m3. Der bloße Hinweis, dass\nder Verbrauch unangemessen sei – ohne Nennung eines\nangemessenen Verbrauchswertes – würde genügen, da ein\ngeringer Verbrauch auch im Interesse der Klägerin liegen sollte und\nsomit eine Erkundigung nach den als angemessen betrachteten\nVerbrauchswerten nicht abwegig erscheine.\n\n12 \n\nWegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und\nVerwaltungsverfahren wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie\nder beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten über die Klägerin\nverwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\n13 \n\nIm Verfahren war gemäß § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II zu beachten, dass\ndie (beteiligungsfähigen) gemeinsamen Einrichtungen mit der\nBezeichnung „Jobcenter“ als Rechtsnachfolger an die\nStelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten sind.\nDas Passivrubrum war dementsprechend von Amts wegen zu\nberichtigen.\n\n14 \n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid\ndes Beklagten vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 26.06.2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf\nÜbernahme der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 in Höhe\nvon 203,22 Euro.\n\n15 \n\nNach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und\nHeizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit\ndiese angemessen sind. Die Aufwendungen für die Unterkunft umfassen\nneben der Nettomiete auch die Nebenkosten, so dass eine\nNachforderung an Nebenkosten ebenfalls zum Bedarf für die\nUnterkunft zählt. Die Kosten für Kaltwasser sind dabei als Kosten\nder Unterkunft anzusehen. Zwar wird vertreten, dass sich aus der\nSystematik des SGB II ergebe, dass der Bezug von Wasser für die\nErnährung und Körperpflege sowie die Reinigung von Wäsche mit den\nRegelsatzleistungen abgegolten sei (LSG Niedersachsen-Bremen,\nBeschl. v. 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER, juris-Rn. 20 f.; SG\nAachen, Urt. v. 21.12.2006 – S 9 AS 127/06, juris-Rn. 19),\njedoch hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass Kosten\nfür Wassergebühren zu den grundsätzlich erstattungsfähigen\nAufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören (BSG, Urt.\nv. 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R, juris-Rn. 14). Es ist kein\nGrund ersichtlich, weshalb für Wohnungsmieter anderes gelten sollte\n(Bayerisches LSG, Urt. v. 10.06.2010 – L 7 AS 612/09,\njuris-Rn. 46 ff., Revision anhängig unter B 14 AS 121/10 R).\n\n16 \n\nDie Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung\n– und damit auch für eine Nebenkostennachforderung –\nist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll\nüberprüfbar ist. Um die Angemessenheit der\nKaltwasserverbrauchskosten zu bestimmen, kann auf den Wert des\ndurchschnittlichen Wasserverbrauchs zurückgegriffen werden, den das\nStatistische Bundesamt ermittelt. Der jährliche Wasserverbrauch pro\nKopf wird von diesem über die Trinkwassermenge bestimmt, die alle\nWasserversorgungsunternehmen in Deutschland an die zu über 99 % an\ndie öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossenen Haushalte und\nKleingewerbe abgegeben haben. Da in die Bildung des\nDurchschnittswertes über den Verbrauch der Privathaushalte hinaus\nauch der kleingewerbliche Verbrauch einfließt, ist ausreichend\nausgeglichen, dass Nichterwerbstätige gegenüber Erwerbstätigen\neinen höheren Wasserverbrauch in ihrer Wohnung haben, weil\nErwerbstätige Wasser häufiger außerhalb ihrer Wohnung an der\nArbeitsstelle verbrauchen. So ist ein hinreichend repräsentativer\nund zudem öffentlich zugänglicher Grenzwert vorhanden, bei dessen\nÜberschreitung Anlass für die Annahme besteht, dass die Kosten\nunangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Es\nobliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret\nvorzubringen, warum sein Wasserverbrauch über dem Grenzwert liegt,\ndie Kosten im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als\nangemessen anzusehen sein sollen (vgl. zum Rückgriff auf den\n„Bundesweiten Heizspiegel“ zur Bestimmung der\nAngemessenheit von Heizkosten und der Folge der Überschreitung des\nGrenzwertes: BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R,\njuris-Rn. 21 ff.).\n\n17 \n\nNach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts betrug der\ndurchschnittliche Wasserverbrauch im Jahr 2007 pro Person 44,53\nm3 (122 l pro Tag). Die Klägerin verbrauchte 136,633\nm3 im Jahr 2007, was rund 374 l pro Tag entspricht. Der\nGrenzwert wurde damit um mehr als das Dreifache überschritten, so\ndass Anlass zur Annahme der Unangemessenheit besteht. Der Klägerin\nist es nicht gelungen, der nunmehr ihr obliegenden Darlegung\nhinreichend nachzukommen, weshalb in ihrem konkreten Einzelfall\nhöhere Kosten angemessen gewesen sein sollen. Der nicht näher\nsubstantiierte Vortrag, die Klägerin sei krank und halte sich\ndeshalb dauernd in der Wohnung auf, genügt hierfür nicht, denn es\nist nicht ersichtlich, weshalb daraus derart hohe Wasserkosten\nfolgen müssten. Der Hinweis auf die angeblich unzureichende\nIsolierung der Wohnung verfängt ebenfalls nicht, denn dies würde\nlediglich einen eventuell höheren Heizkostenwert rechtfertigen,\nnicht aber einen erhöhten Wasserverbrauch durch täglich heiße Bäder\nim Winter.\n\n18 \n\nDer Beklagte durfte die Übernahme der Wasserverbrauchskosten\ndaher auf den angemessenen Wert begrenzen und eine Übernahme der\nweiteren Kosten in der Nachzahlungsforderung ablehnen. Dabei ist\nunerheblich, dass der Beklagte als Grenzwert 44 m3\nzugrunde gelegt hat, obwohl der Grenzwert 44,53 m3\nbetrug, denn auch unter Berücksichtigung von 44,53 m3\nals Grundlage für die zu übernehmenden Wasserkosten ergibt sich\nangesichts der vom Beklagten übernommenen Vorauszahlungen kein\nweiterer zu übernehmender Betrag aus der Nachforderung. Vielmehr\nhätte die Klägerin auch bei einem Verbrauch von 44,53 m3\nan Kaltwasser noch eine Nebenkostengutschrift erhalten. Darüber\nhinaus hatte der Beklagte im Bescheid vom 07.08.2007 der Klägerin\nzuvor zwar lediglich mitgeteilt, dass ihr Kaltwasserverbrauch\nunangemessen gewesen sei, ohne zugleich zu erklären, welche\nVerbrauchshöhe als angemessen angesehen werden würde. Dies ist aber\nunschädlich, weil sich der Klägerin bei einem Kaltwasserverbrauch,\nder erheblich über dem Bundesdurchschnitt – hier sogar mehr\nals dem Dreifachen – liegt, aus sich heraus hätte aufdrängen\nmüssen, dass ihr Verbrauch unangemessen ist, so dass eine weitere\nBelehrung entbehrlich war.\n\n19 \n\nDas Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es bei der\nSenkung von Unterkunftskosten auf das angemessene Maß nach § 22 SGB\nII aus dem Verständnis einer Zumutbarkeitsregelung heraus im\nRegelfall ausreichend ist, dass der Hilfebedürftige den\nangemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung\nkennt. Mehr braucht folglich nicht Gegenstand eines Hinweises des\nzuständigen Trägers zu sein. Weitergehende Handlungsanweisungen\nsind – auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten –\nentbehrlich. Es steht dem Hilfebedürftigen im Rahmen\neigenverantwortlichen Handelns frei, bei weitergehendem\nInformationsbedarf gegebenenfalls beim Leistungsträger nähere\nEinzelheiten – z.B. wie sich der Betrag im Einzelnen\nerrechnet – zu erfragen (BSG, Urt. v. 19.03.2008 – B\n11b AS 41/06 R, juris-Rn. 21). Der Hilfebedürftige muss nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mithin lediglich\nzurechenbar Kenntnis davon haben, dass ihn die Obliegenheit trifft,\nKostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009\n– B 4 AS 19/09 R, juris-Rn. 15).\n\n20 \n\nDiese Rechtsprechung ist auf die Unangemessenheit des\nKaltwasserverbrauchs übertragbar, weil auch die hierdurch\nverursachten Kosten – wie bereits dargestellt – Kosten\nder Unterkunft sind. Die Klägerin wurde im Bescheid vom 07.08.2007\njedenfalls auf die Unangemessenheit des Kaltwasserverbrauchs\nhingewiesen und über die Folge belehrt, dass künftig nur noch der\nangemessene Betrag übernommen werde. Zwar fehlt in der Belehrung\ndie Nennung einer konkreten Angemessenheitsgrenze, die Klägerin\nwäre jedoch gehalten gewesen, den Beklagten um nähere Informationen\nzu bitten, falls sie zur Angemessenheit des Wasserverbrauchs\nweiteren Auskunftsbedarf gehabt hätte. Aus der ihr vorliegenden\nNebenkostenabrechnung des Vermieters konnte die Klägerin zudem\nentnehmen, welchen konkreten Kaltwasserverbrauch sie zuvor hatte.\nSo musste sich der Klägerin auch ohne weitere Belehrung durch den\nBeklagten aus sich heraus aufdrängen, dass ihr mehr als das\nDreifache des Bundesdurchschnitts betragender Wasserverbrauch\njedenfalls nicht angemessen sein konnte.\n\n21 \n\nNach alledem war die Klage daher abzuweisen.\n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz\n(SGG) und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der\nHauptsache.\n\n23 \n\nDie Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn über den\nkonkreten Einzelfall hinaus ist für eine Vielzahl von Fällen\nentscheidungserheblich, ob sich die Angemessenheit des\nKaltwasserverbrauchs über den vom Statistischen Bundesamt\nermittelten Durchschnittswert bestimmen lässt, welche Folgen an\neine Überschreitung des Durchschnittsverbrauchswertes zu knüpfen\nsind und inwieweit auf eine Angemessenheitsgrenze und die Folgen\neiner Überschreitung von der Behörde vorab hinzuweisen ist. Diese\nFragen sind – soweit ersichtlich – bislang\nobergerichtlich nicht geklärt.\n\nGründe\n\n \n\n13 \n\nIm Verfahren war gemäß § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II zu beachten, dass\ndie (beteiligungsfähigen) gemeinsamen Einrichtungen mit der\nBezeichnung „Jobcenter“ als Rechtsnachfolger an die\nStelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten sind.\nDas Passivrubrum war dementsprechend von Amts wegen zu\nberichtigen.\n\n14 \n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid\ndes Beklagten vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 26.06.2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf\nÜbernahme der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 in Höhe\nvon 203,22 Euro.\n\n15 \n\nNach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und\nHeizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit\ndiese angemessen sind. Die Aufwendungen für die Unterkunft umfassen\nneben der Nettomiete auch die Nebenkosten, so dass eine\nNachforderung an Nebenkosten ebenfalls zum Bedarf für die\nUnterkunft zählt. Die Kosten für Kaltwasser sind dabei als Kosten\nder Unterkunft anzusehen. Zwar wird vertreten, dass sich aus der\nSystematik des SGB II ergebe, dass der Bezug von Wasser für die\nErnährung und Körperpflege sowie die Reinigung von Wäsche mit den\nRegelsatzleistungen abgegolten sei (LSG Niedersachsen-Bremen,\nBeschl. v. 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER, juris-Rn. 20 f.; SG\nAachen, Urt. v. 21.12.2006 – S 9 AS 127/06, juris-Rn. 19),\njedoch hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass Kosten\nfür Wassergebühren zu den grundsätzlich erstattungsfähigen\nAufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören (BSG, Urt.\nv. 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R, juris-Rn. 14). Es ist kein\nGrund ersichtlich, weshalb für Wohnungsmieter anderes gelten sollte\n(Bayerisches LSG, Urt. v. 10.06.2010 – L 7 AS 612/09,\njuris-Rn. 46 ff., Revision anhängig unter B 14 AS 121/10 R).\n\n16 \n\nDie Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung\n– und damit auch für eine Nebenkostennachforderung –\nist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll\nüberprüfbar ist. Um die Angemessenheit der\nKaltwasserverbrauchskosten zu bestimmen, kann auf den Wert des\ndurchschnittlichen Wasserverbrauchs zurückgegriffen werden, den das\nStatistische Bundesamt ermittelt. Der jährliche Wasserverbrauch pro\nKopf wird von diesem über die Trinkwassermenge bestimmt, die alle\nWasserversorgungsunternehmen in Deutschland an die zu über 99 % an\ndie öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossenen Haushalte und\nKleingewerbe abgegeben haben. Da in die Bildung des\nDurchschnittswertes über den Verbrauch der Privathaushalte hinaus\nauch der kleingewerbliche Verbrauch einfließt, ist ausreichend\nausgeglichen, dass Nichterwerbstätige gegenüber Erwerbstätigen\neinen höheren Wasserverbrauch in ihrer Wohnung haben, weil\nErwerbstätige Wasser häufiger außerhalb ihrer Wohnung an der\nArbeitsstelle verbrauchen. So ist ein hinreichend repräsentativer\nund zudem öffentlich zugänglicher Grenzwert vorhanden, bei dessen\nÜberschreitung Anlass für die Annahme besteht, dass die Kosten\nunangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Es\nobliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret\nvorzubringen, warum sein Wasserverbrauch über dem Grenzwert liegt,\ndie Kosten im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als\nangemessen anzusehen sein sollen (vgl. zum Rückgriff auf den\n„Bundesweiten Heizspiegel“ zur Bestimmung der\nAngemessenheit von Heizkosten und der Folge der Überschreitung des\nGrenzwertes: BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R,\njuris-Rn. 21 ff.).\n\n17 \n\nNach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts betrug der\ndurchschnittliche Wasserverbrauch im Jahr 2007 pro Person 44,53\nm3 (122 l pro Tag). Die Klägerin verbrauchte 136,633\nm3 im Jahr 2007, was rund 374 l pro Tag entspricht. Der\nGrenzwert wurde damit um mehr als das Dreifache überschritten, so\ndass Anlass zur Annahme der Unangemessenheit besteht. Der Klägerin\nist es nicht gelungen, der nunmehr ihr obliegenden Darlegung\nhinreichend nachzukommen, weshalb in ihrem konkreten Einzelfall\nhöhere Kosten angemessen gewesen sein sollen. Der nicht näher\nsubstantiierte Vortrag, die Klägerin sei krank und halte sich\ndeshalb dauernd in der Wohnung auf, genügt hierfür nicht, denn es\nist nicht ersichtlich, weshalb daraus derart hohe Wasserkosten\nfolgen müssten. Der Hinweis auf die angeblich unzureichende\nIsolierung der Wohnung verfängt ebenfalls nicht, denn dies würde\nlediglich einen eventuell höheren Heizkostenwert rechtfertigen,\nnicht aber einen erhöhten Wasserverbrauch durch täglich heiße Bäder\nim Winter.\n\n18 \n\nDer Beklagte durfte die Übernahme der Wasserverbrauchskosten\ndaher auf den angemessenen Wert begrenzen und eine Übernahme der\nweiteren Kosten in der Nachzahlungsforderung ablehnen. Dabei ist\nunerheblich, dass der Beklagte als Grenzwert 44 m3\nzugrunde gelegt hat, obwohl der Grenzwert 44,53 m3\nbetrug, denn auch unter Berücksichtigung von 44,53 m3\nals Grundlage für die zu übernehmenden Wasserkosten ergibt sich\nangesichts der vom Beklagten übernommenen Vorauszahlungen kein\nweiterer zu übernehmender Betrag aus der Nachforderung. Vielmehr\nhätte die Klägerin auch bei einem Verbrauch von 44,53 m3\nan Kaltwasser noch eine Nebenkostengutschrift erhalten. Darüber\nhinaus hatte der Beklagte im Bescheid vom 07.08.2007 der Klägerin\nzuvor zwar lediglich mitgeteilt, dass ihr Kaltwasserverbrauch\nunangemessen gewesen sei, ohne zugleich zu erklären, welche\nVerbrauchshöhe als angemessen angesehen werden würde. Dies ist aber\nunschädlich, weil sich der Klägerin bei einem Kaltwasserverbrauch,\nder erheblich über dem Bundesdurchschnitt – hier sogar mehr\nals dem Dreifachen – liegt, aus sich heraus hätte aufdrängen\nmüssen, dass ihr Verbrauch unangemessen ist, so dass eine weitere\nBelehrung entbehrlich war.\n\n19 \n\nDas Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es bei der\nSenkung von Unterkunftskosten auf das angemessene Maß nach § 22 SGB\nII aus dem Verständnis einer Zumutbarkeitsregelung heraus im\nRegelfall ausreichend ist, dass der Hilfebedürftige den\nangemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung\nkennt. Mehr braucht folglich nicht Gegenstand eines Hinweises des\nzuständigen Trägers zu sein. Weitergehende Handlungsanweisungen\nsind – auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten –\nentbehrlich. Es steht dem Hilfebedürftigen im Rahmen\neigenverantwortlichen Handelns frei, bei weitergehendem\nInformationsbedarf gegebenenfalls beim Leistungsträger nähere\nEinzelheiten – z.B. wie sich der Betrag im Einzelnen\nerrechnet – zu erfragen (BSG, Urt. v. 19.03.2008 – B\n11b AS 41/06 R, juris-Rn. 21). Der Hilfebedürftige muss nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mithin lediglich\nzurechenbar Kenntnis davon haben, dass ihn die Obliegenheit trifft,\nKostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009\n– B 4 AS 19/09 R, juris-Rn. 15).\n\n20 \n\nDiese Rechtsprechung ist auf die Unangemessenheit des\nKaltwasserverbrauchs übertragbar, weil auch die hierdurch\nverursachten Kosten – wie bereits dargestellt – Kosten\nder Unterkunft sind. Die Klägerin wurde im Bescheid vom 07.08.2007\njedenfalls auf die Unangemessenheit des Kaltwasserverbrauchs\nhingewiesen und über die Folge belehrt, dass künftig nur noch der\nangemessene Betrag übernommen werde. Zwar fehlt in der Belehrung\ndie Nennung einer konkreten Angemessenheitsgrenze, die Klägerin\nwäre jedoch gehalten gewesen, den Beklagten um nähere Informationen\nzu bitten, falls sie zur Angemessenheit des Wasserverbrauchs\nweiteren Auskunftsbedarf gehabt hätte. Aus der ihr vorliegenden\nNebenkostenabrechnung des Vermieters konnte die Klägerin zudem\nentnehmen, welchen konkreten Kaltwasserverbrauch sie zuvor hatte.\nSo musste sich der Klägerin auch ohne weitere Belehrung durch den\nBeklagten aus sich heraus aufdrängen, dass ihr mehr als das\nDreifache des Bundesdurchschnitts betragender Wasserverbrauch\njedenfalls nicht angemessen sein konnte.\n\n21 \n\nNach alledem war die Klage daher abzuweisen.\n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz\n(SGG) und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der\nHauptsache.\n\n23 \n\nDie Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn über den\nkonkreten Einzelfall hinaus ist für eine Vielzahl von Fällen\nentscheidungserheblich, ob sich die Angemessenheit des\nKaltwasserverbrauchs über den vom Statistischen Bundesamt\nermittelten Durchschnittswert bestimmen lässt, welche Folgen an\neine Überschreitung des Durchschnittsverbrauchswertes zu knüpfen\nsind und inwieweit auf eine Angemessenheitsgrenze und die Folgen\neiner Überschreitung von der Behörde vorab hinzuweisen ist. 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