{"status":"available","doknr":"OLD138800","ecli":null,"court":"Landessozialgericht Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-04-15","aktenzeichen":"L 11 KR 3422/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts\nKonstanz vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu\nerstatten.\n\nGründe\n\n \n\nI.\n\n1 \n\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit 1.\nApril 2003 im Betrieb seines Vaters sozialversicherungspflichtig\nbeschäftigt ist.\n\n2 \n\nDer 1974 geborene Kläger absolvierte erfolgreich eine Ausbildung\nzum Galvaniseur und nahm nach Ende der Ausbildung ab 1. Juni 1992\nim väterlichen Betrieb, dem Einzelunternehmen W. M.\nOberflächenschutz, eine Tätigkeit auf. In der Zeit vom 1. Juni 1992\nbis 30. November 1996 war der Kläger Mitglied der AOK\nBaden-Württemberg (AOK) und dort als versicherungspflichtig\nBeschäftigter gemeldet. Nach dem Wehrdienst bestand diese\nMitgliedschaft vom 6. April 1999 bis zum 31. März 2003 fort. Nach\nseinem Wechsel zur Beklagten am 1. April 2003 wurden\nSozialversicherungsbeiträge an diese abgeführt.\n\n3 \n\nAm 7. März 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seinen\nsozialversicherungsrechtlichen Status seit 1. Juni 1992 zu\nüberprüfen. Er unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht, da\ner sämtliche Kriterien eines nicht abhängig Beschäftigten erfülle.\nSo sei er seit dem Beginn der Beschäftigung für die Firma des\nBeigeladenen zu 1) in verantwortungsvoller Position für das\nelterliche Unternehmen tätig gewesen. Im Hinblick auf die\nOrganisation, Gestaltung und Durchführung seiner Tätigkeitsbereiche\nsei er völlig frei und unterliege bezüglich Arbeitsort, -zeit,\n-dauer und -umfang keinem Weisungsrecht. Es bestehe kein\nÜber-/Unterordnungsverhältnis. Auch sei er im Hinblick auf seine\nUrlaubsplanung unabhängig. Kurzfristig zu leistende Überstunden\nwürden nicht vergütet; Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalte er\nnicht. Seine Mitarbeit im Unternehmen sei durch familiäre\nRücksichtnahme und ein gleichberechtigtes Nebeneinander geprägt.\nAufgrund seines eigenverantwortlichen Aufgabenbereichs, seines\numfangreichen, praktischen, alle internen Betriebssparten\numfassenden Tätigkeitsfeldes und hinsichtlich seiner konkreten\nNachfolgeperspektive im Hinblick auf die Übernahme der zukünftigen\nUnternehmensleitung sei er darüber hinaus in der Lage,\nUnternehmensentscheidungen maßgeblich zu beeinflussen. Zudem habe\ner die Befugnis inne, selbständig Personal einzustellen und auch zu\nentlassen. Da es sich mithin nicht um eine\nsozialversicherungspflichtige Beschäftigung handele, seien ihm die\nab 1. Juni 1992 abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zu\nerstatten. Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen\nBeurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen\ngab der Kläger an, als mitarbeitender Angehöriger nicht an\nWeisungen des Betriebsinhabers über die Ausführung der Arbeit\ngebunden zu sein; das Weisungsrecht werde auch tatsächlich nicht\nausgeübt. Er könne seine Tätigkeit frei bestimmen und gestalten und\nwirke bei der Führung des Betriebs mit. Auch sei die Mitarbeit\naufgrund familienhafter Rücksichtnahme durch ein gleichberechtigtes\nNebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Ein Urlaubsanspruch von\n24 Tagen sowie eine Kündigungsfrist von vier Wochen sei vereinbart.\nBei Arbeitsunfähigkeit werde das Arbeitsentgelt, das er regelmäßig\nerhalte, für sechs Wochen fortgezahlt. Im Januar 2004 habe er zum\nWohle der Firma auf 1.269,81 EUR Nettolohn verzichtet. Das\nArbeitsentgelt, das auf ein privates Girokonto überwiesen werde,\nwerde als Betriebsausgabe gebucht und hiervon Lohnsteuer\nentrichtet. Eine Betriebsbeteiligung bestehe nicht. Ein Darlehen\nhabe er für den Betrieb nicht übernommen.\n\n4 \n\nMit Bescheid vom 4. Juni 2007 stellte die Beklagte gegenüber dem\nKläger fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im\nBetrieb des Beigeladenen zu 1) ab dem 1. Juni 1992 bestanden habe\nund der Kläger der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,\nRenten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Denn es sei\nsteuerrechtlich von einer nicht selbständigen Arbeit ausgegangen\nworden, da Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe verbucht und vom\nArbeitsentgelt Lohnsteuer gezahlt worden sei. Auch die\nvertraglichen Vereinbarung festgehaltener Urlaubs- und\nKündigungsregelungen, die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei\nArbeitsunfähigkeit und die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld\nseien vorliegend Indizien für die Annahme einer abhängigen\nBeschäftigung. Ferner habe der Kläger kein echtes\nUnternehmensrisiko getragen. Im Übrigen hafte in einem\nEinzelunternehmen ausschließlich der Einzelunternehmer; ihm obliege\nauch alleinig die Geschäftsführung. Weitere entscheidungserhebliche\nAspekte für eine Mitunternehmerschaft seien nicht erkennbar. Auch\ndie eigenverantwortliche Ausführung gewisser Arbeiten, etwa die\nDurchführung von Kreditverhandlungen, sei kein Anzeichen dafür,\ndass dem Firmeninhaber (Beigeladener zu 1) gegenüber dem Kläger\nkein Weisungsrecht mehr zukomme. Letztlich trage nämlich der\nInhaber des Familienunternehmens auch die Verantwortung für die\nkaufmännische Leitung. Es handele sich um ein jahrelang gelebtes\nBeschäftigungsverhältnis, das nach einem Motivwechsel des Klägers\nrückwirkend als selbständige Tätigkeit dargestellt werden solle. Da\nder Kläger vor dem 1. April 2003 bei der AOK versichert gewesen\nsei, gehe eine Kopie des Bescheides zur Zustimmung an diese. Mit\nSchreiben vom 5. Juni 2007 schloss sich die AOK der Beurteilung der\nBeklagten an.\n\n5 \n\nNach Durchführung einer Anhörung stellte die AOK das Bestehen\neines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ab\n1. Juni 1992 (mit Ausnahme der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31.\nDezember 1997 und vom 1. Januar 1998 bis 5. April 1999) förmlich\nfest. Widerspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg\n(Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007; Urteil des\nSozialgerichts Konstanz vom 23. Februar 2010 - S 2 KR 2787/07).\n\n6 \n\nAm 26. Juni 2007 erhob der Kläger gegen den Bescheid der\nBeklagten vom 4. Juni 2007 unter Wiederholung seines bisherigen\nVorbringens Widerspruch mit der Begründung, die Entrichtung von\nLohnsteuer, regelmäßige Beitragszahlungen zu den einzelnen Zweigen\nder Sozialversicherung bzw die Erstellung der diesbezüglich\ngebotenen Meldungen seien nicht Ursache oder Auslöser für ein\nsozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sondern\nvielmehr ausschließlich deren gesetzlich vorgeschriebene Folge. Die\nVerbuchung des Arbeitsentgelts als Betriebsausgabe entspreche\ngängiger betrieblicher Praxis und könne ebenfalls nicht als\nArgument für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung\nherangezogen werden. Im Übrigen sei die Versicherungspflicht\nausschließlich nach dem Sozialversicherungsrecht ohne rechtliche\nBindung an die Verwaltungsakte der Finanzbehörden und die\nEntscheidungen der Finanzgerichte zu beurteilen. Auch habe er kraft\nÜbernahme eines Betriebsdarlehens ein erhebliches Haftungsrisiko\nübernommen, was gegen eine Sozialversicherungspflicht spreche. Die\neigenständige Durchführung von Kreditverhandlungen untermauere dies\nzusätzlich.\n\n7 \n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2007 wies die Beklagte\nden Widerspruch zurück. Der Kläger sei durchaus in den Betrieb\neingegliedert. Es liege in der Natur der Sache, dass mitarbeitende\nerwachsene Kinder das Familienunternehmen regelmäßig von ihren\nEltern übernehmen würden. Zwar werde die ein oder andere\nUnternehmensentscheidung auch nach Rücksprache mit den Kindern\ngetroffen. Dies schließe jedoch ein ansonsten bestehendes, nur\ndurch familiäre Bindungen modifiziertes Weisungsrecht des\nBetriebsinhabers nicht aus. Ebenso sei die eigenverantwortliche\nAusführung bestimmter Arbeiten durch den Kläger kein Anzeichen\ndafür, dass dem Betriebsinhaber kein Weisungsrecht zukomme.\nLetztlich habe der Inhaber des Familienbetriebes auch die\nVerantwortung für seine Tätigkeit. Dies gelte auch für die Leitung\ndes Unternehmens. Die steuerrechtliche Behandlung stelle einen\nwesentlichen Aspekt für die versicherungsrechtliche Beurteilung\ndar. Habe das Finanzamt den Parteiwillen ausdrücklich oder durch\nEntgegennahme der Lohnsteuern stillschweigend anerkannt, so müsse\nregelmäßig auch für den Bereich der Sozialversicherung von einem\nversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen\nwerden. Die Beschäftigung sei ordnungsgemäß angemeldet und die\nentsprechenden Beiträge seien zur Sozialversicherung abgeführt\nworden. Dadurch sei ein ernsthaft gewolltes entgeltliches\nBeschäftigungsverhältnis begründet worden.\n\n8 \n\nDer Kläger hat am 11. September 2007 Klage beim Sozialgericht\nKonstanz (SG) erhoben.\n\n9 \n\nAufgrund eines Hinweises des Gerichts, dass der Kläger erst seit\n1. April 2003 bei der Beklagten und der Beigeladenen zu 4) Mitglied\nsei, hat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 2007\nmitgeteilt, die getroffene versicherungsrechtliche Beurteilung zur\nFeststellung der Versicherungspflicht ab 1. Juni 1992 in Form des\nWiderspruchsbescheides vom 4. September 2007 werde dahingehend\nzurückgenommen, dass die Versicherungspflicht erst ab 1. April 2003\nbestätigt werde. Anschließend hat der Kläger die Erledigung der\nHauptsache insoweit erklärt, als die versicherungsrechtliche\nBeurteilung seiner Tätigkeit in der Firma des Beigeladenen zu 1) im\nZeitraum vom 1. Juni 1992 bis zum 31. März 2003 betroffen sei und\nhat fortan lediglich die Feststellung begehrt, dass er in dieser\nTätigkeit seit 1. April 2003 nicht der Versicherungspflicht in\nallen Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Unter Wiederholung\nseines bisherigen Vortrags hat er ergänzend vorgetragen, seit\nseinem Eintritt in das väterliche Unternehmen auf Augenhöhe mit dem\nBeigeladenen zu 1) tätig zu sein. An Weisungen bzw spezielle\nDurchführungsvorgaben sei er nicht gebunden. Ihm obliege die volle\nPersonalverantwortung, was ihn auch in die Lage versetze, innerhalb\ndes Betriebes die für die Mitarbeiter verbindlichen Ablauf- bzw\nOrganisationsstrukturen vorzugeben. Er zeichne sich für den\nMaterialeinkauf, den Produktionsablauf sowie die Terminplanung und\n-einhaltung der Pulverbeschichtung der Groß- und Serienteile\nverantwortlich und sei für Angebotsabgabe, Qualitätssicherung sowie\nArbeitseinteilung des Personals verantwortlich. Auch beeinflusse er\nmaßgeblich Unternehmensentscheidungen. Er fühle sich nicht nur als\nUnternehmer im Unternehmen, sondern handle erkennbar auch als\nsolcher. Das betriebliche Verhältnis zwischen ihm und dem\nBeigeladenen zu 1) sei nicht durch einen für ein\nArbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz\ngekennzeichnet. Auch müsse er seinen Urlaub nicht genehmigen\nlassen, sondern nehme einzelne freie Tage mit Rücksicht auf die\nbetrieblichen Belange selbständig. Nicht genommene Urlaubstage\nwürden nicht abgegolten, sondern verfielen ersatzlos. Mit Blick auf\ndas Wohl und Gedeihen des Unternehmens habe er Anfang 2004 bereits\nauf Entgelt für seine Tätigkeit verzichtet, um eine wirtschaftlich\nschwierige Unternehmensphase im Interesse der Firma zu überstehen.\nDa ihm dieser Betrag seither nicht wieder zugeflossen sei, stelle\ndies gleichsam eine Einlage in das väterliche Unternehmen dar und\ngehe damit über ein reines Firmendarlehen weit hinaus. Hinzu komme,\ndass er sechs Tage in der Woche im väterlichen Betrieb arbeite und\nmit seiner 55-Stunden-Woche weit über dem liege, was üblicherweise\nein vergleichbarer Angestellter in seinem Betrieb zu arbeiten habe.\nDer Beigeladene zu 1) sei nur das geistige Oberhaupt des\nBetriebes.\n\n10 \n\nDas SG hat mit Beschluss vom 16. April 2009 den Vater des\nKlägers (Beigeladener zu 1), die Deutsche Rentenversicherung\nBaden-Württemberg (Beigeladene zu 2), die Bundesagentur für Arbeit\n(Beigeladene zu 3) sowie die Betriebskrankenkasse E. - Pflegekasse\n- (Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen.\n\n11 \n\nIn der nicht öffentlichen Sitzung vor dem SG am 4. Dezember 2008\nhat der Kläger erklärt, er sei zunächst bis 31. März 1994 im\nelterlichen Unternehmen beschäftigt gewesen. Anschließend habe er\nseinen Wehrdienst absolviert. Die Lücke zwischen der Beschäftigung\nim Jahr 1996 und der erneuten Beschäftigung ab April 1999 beruhe\nauf einer selbständigen Tätigkeit im Transportgewerbe. Daraufhin\nerläutert der Beigeladene zu 1), in den Zeiten, in denen der Kläger\nnicht im Familienunternehmen tätig gewesen sei, habe er seine\nAufgaben zusammen mit seiner Ehefrau weitgehend übernommen. Nachdem\ndiese verstorben gewesen sei, habe er den Kläger gebeten, wieder\nins Unternehmen zurückzukehren. Im Schnitt seien im Unternehmen\nvier bis fünf Personen beschäftigt. Der Umsatz bewege sich grob in\neinem Bereich von 350.000 EUR im Jahr. Dass der Kläger nicht am\nUnternehmen beteiligt sei, habe mehrere Gründe. Zum einen habe er\nals älterer Mensch zunächst nicht so viel Vertrauen in seine Kinder\ngehabt. Es habe sich aber herausgestellt, dass er diesen vertrauen\nkönne. Zum anderen habe er vor 12 Jahren aus Anlass einer\nBetriebserweiterung einen Bankkredit aufgenommen. Er müsse solange\nim Unternehmen bleiben, bis der Kredit abbezahlt sei; der könne\nnicht auf seine Kinder übergehen. Er habe sukzessive Aufgaben an\nseine Kinder abgegeben. Selbständig agiere sein Sohn (Kläger) seit\nseiner Rückkehr von der Bundeswehr. Er sei danach sichtlich gereift\ngewesen und habe auch zunehmend Aufgaben seiner erkrankten Ehefrau\nmit übernehmen müssen. Seine Ehefrau sei in allen Bereichen tätig\ngewesen. Er habe seine Tätigkeit in der Produktion beschränkt auf\nSonderteile. Ansonsten sei er nach außen tätig, beispielsweise in\nVerhandlungen mit Banken, Steuerberatern und dergleichen. Er lasse\ndem Kläger freie Hand und mische sich nicht ein, es sei denn es\ngehe um etwas ganz Großes. Einen Angestellten, der anstelle des\nKlägers dessen Aufgaben übernehmen könnte, könne sich der Betrieb\nnicht leisten, da er zu klein sei. Er könne dem Kläger auch keinen\nbesonders hohen Lohn zahlen, es werde nur das gezahlt, was auch\nangegeben werde.\n\n12 \n\nDie Beklagte hat unter Mitteilung der Jahresentgelte ab 1. April\n2003 dargelegt, das monatliche Entgelt liege bei 2.508 EUR und\nstelle daher einen Gegenwert für die geleistete Arbeit dar. Es sei\nnicht lediglich als Taschengeld zu werten. Dies ergebe sich aus\neinem Vergleich der Entgelte im (aktuellen) Tarifvertrag der\nMetallindustrie, Bezirk Baden-Württemberg (gültig ab 1. November\n2008), der für Arbeiter der entsprechenden Lohngruppe einen\nBruttobetrag von 2.524,59 EUR ausweise. Es seien keine Faktoren\nerkennbar, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nur zum Schein\nabgeschlossen worden sei und die Tätigkeit ausschließlich eine\nfamilienhafte Mithilfe darstelle.\n\n13 \n\nMit Urteil vom 23. Februar 2010 hat das SG die Klage mit der\nBegründung abgewiesen, es stehe fest, dass der Kläger in der\nstreitbefangenen Zeit als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei.\nGegen die Einstufung des Klägers als Mitunternehmer neben seinem\nVater spreche zunächst maßgeblich, dass er am Unternehmen nicht\nbeteiligt sei und deshalb auch nicht über die Rechtsmacht verfüge,\nUnternehmensentscheidungen zu treffen oder Entscheidungen des\nVaters zu verhindern. Der Verzicht auf den Nettolohn für den Monat\nJanuar 2004 sei im Hinblick auf die damalige wirtschaftliche Lage\ndes Unternehmens erfolgt. Darin komme zwar ein gesteigertes\nInteresse des Klägers am Wohlergehen der Firma, auch im Hinblick\nauf die spätere Übernahme, zum Ausdruck. Allerdings könne hierbei\nnicht von einer Einlage im Unternehmen gesprochen werden und schon\ngar nicht davon, dass dem Kläger im Gegenzug Mitwirkungsrechte\neingeräumt worden seien. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) von\neiner Beteiligung des Klägers am Unternehmen nach eigenem Bekunden\nzunächst bewusst abgesehen, da er dem Kläger und seinem anderen\nSohn zunächst nicht vertraut habe; eine Beteiligung habe er aber\nauch später nicht nachgeholt. Es sei lediglich eine sukzessive\nÜbergabe der Aufgaben an die Kinder erfolgt. Aus der Stellung als\nInhaber des Unternehmens habe er sich jedoch niemals entfernt. Dies\nwerde auch vom Kläger so bestätigt, der den Beigeladenen zu 1) auch\nheute noch als geistiges Oberhaupt des Betriebes bezeichne. Selbst\nwenn der Kläger zuletzt als alleiniger Betriebsleiter fungiert\nhaben sollte bedeute dies weder, dass das Kriterium der\nEingliederung in den Betrieb zu verneinen oder seine Tätigkeit mit\nselbständiger, weisungsfreier Tätigkeit gleichzusetzen wäre. In\neinem Familienbetrieb sei davon auszugehen, dass das Weisungsrecht\nnur eingeschränkt ausgeübt werde. Hinzu komme, dass bei\neingespielter Aufgabenverteilung rein tatsächlich die\nNotwendigkeit, Einweisungen zu erteilen, kaum gegeben sein dürfte.\nZudem könne in Anbetracht der Art der Tätigkeit des Klägers auch\nnicht davon ausgegangen werden, dass er hinsichtlich Zeit, Ort und\nArt der Arbeitsleistung nennenswerte Freiräume gehabt habe. Solche\nFreiräume lasse ein Familienbetrieb nicht zu. Von besonderem\nGewicht bleibe, dass sich der Beigeladene zu 1) seiner Rechtsmacht\nals Betriebsinhaber nicht begeben habe. Daran änderten auch\nVorkommnisse derart, dass sich der Kläger in der Frage der\nAnschaffung einer neuen Maschine mit Unterstützung seines Bruders\ngegen den Beigeladenen zu 1) habe durchsetzen können, nichts. An\ndiesem Beispiel werde im Gegenteil deutlich, dass weder der Kläger\nallein noch zusammen mit seinem Bruder eine derartige Entscheidung\nhabe treffen können, sondern es vielmehr der Zustimmung seitens des\nBeigeladenen zu 1) bedurfte. Ein weiteres Indiz für eine abhängige\nBeschäftigung sei auch das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger\nund dem Beigeladenen zu 1). Der Umstand, dass ein Arbeitsvertrag\nnicht schriftlich abgeschlossen worden sei, erwecke im vorliegenden\nFall keine Zweifel daran, dass ein Arbeitsverhältnis gewollt\ngewesen sei und während der streitbefangenen Zeiträume auch\npraktiziert worden sei. Der Kläger habe die Arbeitsleistung eines\nleitenden Angestellten erbracht und hierfür ein Gehalt erhalten,\ndas nicht als reine Gefälligkeitsleistung abgetan werden könne. Das\nGehalt sei ihm auch regelmäßig auf sein eigenes Konto überwiesen\nworden. Die Verbuchung sei als Lohnzahlung (auch gegenüber dem\nFinanzamt und der Einzugsstelle) deklariert worden. Bei den vom\nKläger angegebenen Beträgen von 1.712 EUR bis 2.508 EUR\nbrutto handele es sich ersichtlich um mehr als bloßes Taschengeld\noder vergönnungsweise Bezahlung. Im Übrigen sei auch nicht\nauszuschließen, dass das Gehalt mit Blick auf einen günstigen\nVersicherungsschutz bewusst gering gehalten worden sei. Auch eine\nBeteiligung am Umsatz oder Gewinn spiegele sich im Arbeitsentgelt\nnicht wieder.\n\n14 \n\nGegen das seinem Bevollmächtigten am 22. Juni 2010 zugestellte\nUrteil hat der Kläger am 21. Juli 2010 Berufung eingelegt. Zur\nBegründung legt er dar, kraft seines speziellen Knowhows bzw seiner\nfür den Betrieb bestehenden Leitungsverantwortung sei er als\nsozialversicherungsfrei einzustufen. Er habe neben dem Beigeladenen\nzu 1) den Aufbau des Unternehmens seit seinem Eintritt in die Firma\nvorangetrieben und habe seit dieser Zeit zusammen mit diesem alle\nwichtigen Entscheidungen für das Unternehmen getroffen. Maßgeblich\nseien nicht die formellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen,\nsondern die tatsächliche Beziehung, wenn sie von den Vereinbarungen\nabweiche. Es habe keinerlei Weisungsgebundenheit gegenüber dem\nBeigeladenen zu 1) bestanden. Er habe die Geschäfte des väterlichen\nUnternehmens selbständig geführt. Ferner sei im vorliegenden Fall\nvon einer Innengesellschaft gemäß §§ 705 ff BGB auszugehen, da er\nund der Beigeladene zu 1) einvernehmlich bewusst und gewollt\nzusammen gewirkt hätten und noch zusammenwirkten, um mit dem\nBetrieb einen Gewinn zu erwirtschaften und somit auch ein\ngemeinsames Ziel verfolgten. Es liege ein gleichgeordnetes\ngemeinsames Zweckhandeln vor. Auch Familienangehörige könnten durch\nausdrückliche oder auch stillschweigende Vereinbarung eine\nGesellschaft bürgerlichen Rechts begründen; selbst eine\nVereinbarung durch schlüssiges Verhalten komme in Betracht, falls\nnicht eine ausdrückliche andere vertragliche Regelung entgegenstehe\noder bewusst nur das Vermögen eines der Partner gefördert werden\nsolle. Auch die Tatsache, dass er weit über die von ihm zu\nleistende Arbeitszeit überobligatorisch gearbeitet und\nUrlaubsansprüche nicht ausgeschöpft habe, sei keine\nSelbstverständlichkeit, sondern zeige zusätzlich sein von\nbesonderem Unternehmergeist geprägtes Engagement im väterlichen\nBetrieb.\n\n15 \n\nDer Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),\n\n16 \n\ndas Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Februar 2010\nsowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2007 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 4. September 2007 aufzuheben und\nfestzustellen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Firma des\nBeigeladenen zu 1) in der Zeit ab 1. April 2003 nicht der\nVersicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und\nArbeitslosenversicherung unterliegt.\n\n17 \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18 \n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19 \n\nSie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen\nWiderspruchsbescheid vom 4. September 2007.\n\n20 \n\nDie Beigeladenen haben sich nicht geäußert und auch keine\nAnträge gestellt.\n\n21 \n\nDer Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. August 2010\ndarauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung ohne\nmündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen\nRichter durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich\nmit einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)\neinverstanden erklärt.\n\n22 \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des\nVorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und\nzweiter Instanz und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten\nBezug genommen.\n\nII.\n\n23 \n\nDa der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für\nunbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich\nhält, entscheidet er gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss. Der\nRechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen\nSchwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die\nmit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden\nmüssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die\nBeteiligten angehört.\n\n24 \n\nDie gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht\neingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch\nunbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn der\nBescheid der Beklagten vom 4. Juni 2007 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 4. September 2007 ist rechtmäßig und\nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Tätigkeit des\nKlägers in der Firma des Beigeladenen zu 1) ist im streitigen\nZeitraum seit 1. April 2003 sozialversicherungspflichtig.\n\n25 \n\nGemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)\nin der seit 1. April 2003 geltenden Fassung des Art 2 Nr 13 des\nZweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl\nI 2002, 4621) stellt die Beklagte als Einzugsstelle ua die\nVersicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und\nArbeitslosenversicherung fest. Personen, die gegen Arbeitsentgelt\nbeschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und\nArbeitslosenversicherung sowie ab 1. Januar 1995 auch in der\nPflegeversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs\n1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes\nBuch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch\nSozialgesetzbuch und § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bis 31.\nDezember 1997 sowie ab 1. Januar 1998 § 24 Abs 1 und § 25 Abs 1\nDrittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das\nVorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB\nIV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit,\ninsbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine\nBeschäftigung sind gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV in der seit 1.\nJanuar 1999 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 a des Gesetzes zur\nFörderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBI I 2000,\n2) eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die\nArbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl hierzu und zum\nNachfolgenden: Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 2010 - L\n11 KR 1423/08 - veröffentlicht in Juris).\n\n26 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)\nsetzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom\nArbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in\neinem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in\nden Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und\nArt der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers\nunterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann, insbesondere bei\nDiensten höherer Art, eingeschränkt sein. Demgegenüber ist eine\nselbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene\nUnternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,\ndie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im\nWesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit\ngekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig\ntätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend\nist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich\nnach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich\nrelevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende\nZuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl BSG,\nUrteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R - veröffentlicht in\nJuris; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4 -\n2400 § 7 Nr 7; BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R -\nSozR 4 - 2400 § 7 Nr 8). Deshalb kann zwar eine an sich rechtlich\nbestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse so\nüberlagert sein kann, dass eine Beschäftigung im\nsozialversicherungsrechtlichen Sinne ausscheidet (BSG, Urteil vom\n17. Mai 2001 - B 12 KR 34/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 17; BSG, Urteil\nvom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 - veröffentlicht in Juris; BSG,\nUrteil vom 7. September 1988 - 10 RAr 10/87 - SozR 4100 § 141b Nr\n41). Andererseits ist die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich,\nsolange die Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist, die\nRechtsmacht also noch besteht, selbst wenn von dieser tatsächlich\nkein Gebrauch gemacht wird (BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr\n77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr 4).\n\n27 \n\nNach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob die Tätigkeit im\nUnternehmen eines Ehegatten oder engen Verwandten ein abhängiges\nBeschäftigungsverhältnis darstellt oder nicht. Der Annahme eines\nBeschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht\nentgegen, dass die Abhängigkeit unter engen Verwandten im\nAllgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht\nmöglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSG,\nUrteil vom 21. April 1993 - SozR 3-4100 § 168 Nr 11). Ebenfalls\nunschädlich ist, wenn von dem Weisungsrecht vor allem im fachlichen\nBereich nicht vollumfänglich Gebrauch gemacht wird. Denn vor allem\nbei sog Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht stark\neingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am\nArbeitsprozess“ verfeinert sein (BSG, Urteil vom 25. Januar\n2006 - B 12 KR 12/05 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 6). Selbst wer\nArbeitgeberfunktionen wahrnimmt, kann als leitender Angestellter\nbei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein (BSG, Urteil\nvom 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 1; BSG,\nUrteil vom 19. Juni 2001 - B 12 KR 44/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr\n18).\n\n28 \n\nAuch die Grenze zwischen einem abhängigen\nBeschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer\nnichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer\nfamilienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der\ngesamten Umstände des Einzelfalles zu ziehen. Es ist eine Würdigung\nder Gesamtumstände erforderlich, ob ein Beschäftigungsverhältnis\nzwischen den Angehörigen ernsthaft und eindeutig gewollt,\nentsprechend vereinbart und in der Wirklichkeit auch vollzogen\nwurde (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R -\nveröffentlicht in Juris).\n\n29 \n\nZur Überzeugung des Senats steht gemessen an diesen, bereits im\nUrteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 2010 (L 11 KR 1423/08 mwN\n- veröffentlicht in Juris) aufgestellten Grundsätzen fest, dass die\nTätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum\nsozialversicherungspflichtig war. Denn die Merkmale, die für eine\nabhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen vorliegend.\n\n30 \n\nFür die Überprüfung der rechtlich relevanten Umstände ist\ngrundsätzlich der zwischen den am Beschäftigungsverhältnis\nbeteiligten Personen geschlossene Arbeits- oder Anstellungsvertrag\nmaßgeblich. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nach den Angaben\ndes Klägers und des Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen. Das\nFehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages spricht jedoch nicht\ngegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis; denn der wirksame\nAbschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gemäß § 611\nBürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedurfte weder zu Beginn der\nBeschäftigung noch heute der Schriftform (vgl Urteil des\nerkennenden Senats vom 18. Mai 2010 - L 11 KR 1423/08 -\nveröffentlicht in juris).\n\n31 \n\nAus den Angaben des Klägers im Feststellungsbogen zur\nversicherungsrechtlichen Beurteilung eines\nBeschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen und den\nergänzenden Angaben im Antrag geht hervor, dass sich der Kläger und\nder Beigeladene zu 1) über wesentliche Punkte eines\narbeitnehmertypischen Arbeitsvertrages geeinigt haben. So wurde ein\nregelmäßig gleichbleibendes Arbeitsentgelt gewährt und eine\nLohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für länger als sechs Wochen\nvereinbart. Ebenso hatte man sich auf einen Urlaubsanspruch von 24\nArbeitstagen und eine Kündigungsfrist von vier Wochen geeinigt. Die\nHöhe des festen monatlichen Entgelts ist auch über freien Unterhalt\noder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgegangen. Von einer\nrein familienhaften Mithilfe kann mithin nicht ausgegangen werden.\nDie Tatsache, dass die Höhe des Entgelts möglicherweise nicht der\nStellung eines leitenden Angestellten entsprochen hat, und der\nKläger im Januar 2004 auf seinen Nettolohn in Höhe von 1.269,81\nEUR verzichtet hat, ist im Rahmen des zwischen dem Kläger und\ndem Beigeladenen zu 1) vorhandenen engen\nVerwandtschaftsverhältnisses noch nicht alleine Grund für die\nAnnahme einer selbständigen Tätigkeit. Denn die familiäre Prägung\nwirkt sich vor dem Hintergrund des Gleichklangs der Interessen des\nKlägers und des Beigeladen zu 1) auch auf die Höhe des\nArbeitsentgeltes aus (vgl hierzu und zum Nachfolgenden: Urteil des\nerkennenden Senats vom 18. Mai 2010 - L 11 KR 1423/08 -\nveröffentlicht in juris). Im Interesse am Erhalt eines\nArbeitsplatzes kann auch ein abhängig Beschäftigter auf Gehalt\nverzichten.\n\n32 \n\nDes Weiteren hat der Kläger, der im Übrigen keine eigene\nBetriebsstätte hat, kein Unternehmerrisiko getragen. Ein solches\nträgt, wer eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der\nGefahr des Verlustes einsetzt und somit der Erfolg des Einsatzes\nder sachlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG, Urteil\nvom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - veröffentlicht in juris). Der\nBetrieb des Beigeladenen zu 1) wird bis heute in der Rechtsform\neines Einzelunternehmens allein vom Beigeladenen zu 1) geführt. Der\nBeigeladene zu 1) ist rein tatsächlich und auch für Außenstehende\nder alleinhaftende Einzelunternehmer gewesen. Zwar hat der Kläger\nfür den Betrieb diverse Verträge abgeschlossen; allerdings hat er\nhierfür keine rechtliche Verantwortung übernommen und seine\nArbeitskraft deshalb nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt.\nDass der Kläger am Unternehmen beteiligt sei, ist, wie das SG\nzutreffend ausgeführt hat, zwar behauptet, aber nicht bewiesen\nworden. Sein Verzicht auf den Nettolohn für den Monat Januar 2004\nerfolgte erklärtermaßen im Hinblick auf die damalige\nwirtschaftliche Lage des Unternehmens. Darin kommt zwar ein\ngesteigertes Interesse des Klägers am Wohlergehen der Firma, auch\nim Hinblick auf eine spätere Übernahme, zum Ausdruck; von einer\nEinlage kann jedoch mangels entsprechender Vereinbarung mit dem\nBeigeladenen zu 1) nicht gesprochen werden und im Übrigen auch\nnicht davon, dass dem Kläger im Gegenzug Mitwirkungsrechte\neingeräumt worden wären. Hierfür spricht auch der Vortrag des\nBeigeladenen zu 1) im Erörterungstermin vor dem SG am 4. Dezember\n2008. Darin hatte der Beigeladene zu 1) mitgeteilt, er habe\nzunächst davon abgesehen, den Kläger am Unternehmen beteiligen zu\nwollen, da er dem Kläger und dessen Bruder zunächst nicht so viel\nvertraut habe, dass er ihnen gleich das Unternehmen habe\nüberschreiben wollen; auch wurde eine Beteiligung des Klägers bis\nzum heutigen Tag nicht nachgeholt. Lediglich die zur erledigenden\nAufgaben wurden vom Beigeladenen zu 1) sukzessive an den Kläger und\nseinen ebenfalls im elterlichen Unternehmen tätigen Bruder\nabgegeben. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat er ihnen freie\nHand gelassen, sich aber aus der Stellung als Inhaber des Betriebes\nniemals entfernt. Dies entspricht auch den Äußerungen des Klägers,\nder Beigeladene zu 1) sei auch heute noch das geistige Oberhaupt\ndes Betriebes. Bestätigt wird dies ferner durch die Angaben des\nBeigeladenen zu 1), er sei noch immer alleiniger Betriebsinhaber,\nda er für das Unternehmen einen Kredit aufgenommen habe, und\nsolange im Unternehmen bleiben müsse, bis der Kredit abbezahlt sei.\nDer Kredit könne nämlich nicht auf seine Kinder übergehen. Wie\nbereits das SG zutreffend ausgeführt hat, deutet die durchgehend\nfortgeführte Entgeltform im Übrigen in keiner Weise darauf hin,\ndass das Arbeitsentgelt des Klägers Bestandteile im Sinne einer\nGewinn- bzw Umsatzbeteiligung enthält. Daher kann auch hieraus\nabgeleitet werden, dass der Kläger nicht am Unternehmensrisiko\nbeteiligt ist.\n\n33 \n\nWegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses ist es unschädlich,\ndass der Beigeladene zu 1) dem Kläger keine Weisungen erteilt hat.\nZwar kann eine persönliche Abhängigkeit von den tatsächlichen\nVerhältnissen nach der Rechtsprechung überlagert sein, wenn zB der\nGeschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)\nnicht selbst, jedoch seine Familie über die Kapitalmehrheit\nverfügt, ihm von den übrigen Familienmitgliedern freie Hand\ngelassen wird und er - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit\nnicht für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen\nausübt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR\n3-4200 § 7 Nr 20). Ebenso kann hiervon auszugehen sein, wenn ein\nals externer Geschäftsführer in einer GmbH „schalten und\nwalten“ kann, wie er will, weil er die Gesellschafter\npersönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm\nabhängig sind (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 35/98 R - SozR\n3-2200 § 723 Nr 4). Unabhängig von der Frage, ob diese\nRechtsprechung zur Rechtsform einer GmbH auch bei Einzelunternehmen\nangewendet werden kann, ist hier jedoch nicht von einer\nbeherrschenden Stellung des Klägers auszugehen. Denn der\nBeigeladene zu 1) hat in gleicher Weise wie der Kläger über die\nnotwendige Qualifikation und Erfahrung verfügt, um ein\nEinzelunternehmen zu leiten und ist bis heute Inhaber des\nUnternehmens. Der Kläger hat den Beigeladenen zu 1) weder\npersönlich dominiert noch war dieser wirtschaftlich vom Kläger\nabhängig. Selbst wenn der Beigeladene zu 1) keine Weisungen erteilt\nhat, hätte er als alleiniger Betriebsinhaber jede Entscheidung des\nKlägers, mit der er nicht einverstanden gewesen wäre, verhindern\nkönnen. Weitere Umstände, die eine beherrschende Stellung des\nKlägers begründen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch\nnicht ersichtlich (vgl zum Ganzen: Urteil des erkennenden Senats\nvom 18. Mai 2010 - L 11 KR 1423/08 - veröffentlicht in juris).\n\n34 \n\nLetztlich ist Indiz für eine abhängige Beschäftigung auch, dass\ndas Gehalt des Klägers regelmäßig auf sein eigenes Konto\nüberwiesen, die Verbuchung als Lohnzahlung erfolgte und auch\ngegenüber dem Finanzamt und der Einzugsstelle als Lohnzahlungen\nangegeben und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Dabei\nverkennt der Senat nicht, dass die tatsächliche Beitragsentrichtung\nkeine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines abhängigen\nBeschäftigungsverhältnisses erlaubt (BSG, Urteil vom 4. Juli 2004 -\nB 11a AL 5/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 8). Gleichwohl ist daraus -\nwie das SG zutreffend feststellt - eine Selbsteinschätzung des\nsozialversicherungsrechtlichen Status erkennbar, die das Vorliegen\neiner abhängigen Beschäftigung unterstreicht.\n\n35 \n\nIn der streitgegenständlichen Zeit stellt sich das Verhältnis\ndes Klägers zum Beigeladenen zu 1) als ein in der betrieblichen\nPraxis nicht untypischer Entwicklungsprozess eines Hineinwachsens\neines jüngeren Familienangehörigen in die Unternehmensnachfolge\ndar. Auch im Fall des Klägers ist beabsichtigt, ihn in das\nUnternehmen aufzunehmen bzw dieses teilweise auf ihn zu übertragen.\nEs entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass erst eine\nrechtlich durchgeführte und damit vollzogene Betriebsübergabe von\nden Eltern auf die Kinder den (von allen Beteiligten auch als\nsolchen wahrgenommenen wirklichen „Einschnitt“ in der\nUnternehmensnachfolge darstellt (Urteil des erkennenden Senats vom\n18. Mai 2010 - L 11 KR 1423/08 - veröffentlicht in Juris). Erst\ndann endet das allmähliche Hineinwachsen in eine etwaige\nUnternehmensnachfolge und erst ab diesem Zeitpunkt existiert auch\ndas bis dahin nach wie vor fortbestehende, wenn auch möglicherweise\nfaktisch nicht mehr ausgeübte Weisungsrecht nicht weiter. Bis zum\nrechtlichen Vollzug einer Unternehmensnachfolge besteht dagegen\nimmer noch die Möglichkeit, an der Nichtausübung eines\nWeisungsrechts jederzeit etwas zu ändern, sodass bis dahin sowohl\nin rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht entsprechende\nUnsicherheiten verbleiben (vgl Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 -\nL 11 KR 1749/07 -, vom 15. Juli 2008 - L 11 KR 4946/07 -, vom 5.\nAugust 2008 - L 11 KR 4946/07 -, vom 14. Oktober 2008 - L 11 KR\n1347/08 -, vom 29. September 2009 - L 11 KR 4621/08 -, vom 15.\nDezember 2009, L 11 KR 2296/07 - und zuletzt vom 18. Mai 2010 - L\n11 KR 1423/08; BSG, Urteil vom 30. Januar 1990 - B RAr 47/88 - SozR\n3-2400 § 7 Nr 1).\n\n36 \n\nEntgegen dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren ist auch\nnicht von einer zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1) bestehenden\nInnengesellschaft gemäß den §§ 705 ff BGB auszugehen, deren Zweck\ndarin besteht, gemeinsam mit dem Betrieb einen Gewinn zu\nerwirtschaften. Ein konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag\nkann nur angenommen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls den\nSchluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtliche\nBindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Dies ist bei\nEhegatten bejaht worden, wenn diese gemeinsam einen Betrieb\naufbauen wollten und sich nur im Hinblick auf die Verschuldung zB\ndes Ehemannes und zur Vermeidung des Zugriffs seiner Gläubiger\ndafür entschieden haben, im Außenverhältnis allein die Ehefrau als\nBetriebsinhaberin auftreten zu lassen (BGH, Urteil vom 28.\nSeptember 2005, XII ZR 189/02, NJW 2006, 1268). Im vorliegenden\nFall hatte der Beigeladene zu 1) bereits den Betrieb aufgebaut, als\nder Kläger eine Tätigkeit im Betrieb seines Vaters aufgenommen hat.\nDarüber hinaus ist weder dargelegt noch erwiesen, dass der Kläger\nund sein Vater ein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen (§ 718\nAbs 1 BGB) bilden wollten und gebildet haben.\n\n37 \n\nSelbst wenn eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft mit dem\nvom Kläger behaupteten Geschäftszweck vorläge, würde dies nicht\nzwangsläufig bedeuten, dass der Kläger nicht gleichwohl nach den\nvon der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als abhängig\nBeschäftigter in den Betrieb des Einzelunternehmers eingegliedert\nwar, wie dies hier der Fall war (vgl BSG, Urteil vom 10. Mai 2007,\nB 7a AL 8/06 R, veröffentlicht in Juris). Denn als Gesellschafter\neiner Innengesellschaft wäre der Kläger nur dann als Mitunternehmer\nzu betrachten, wenn er nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust\nder Gesellschaft beteiligt ist (so zur stillen Beteiligung an einer\nKG gemäß den §§ 230 ff HGB Urteil des Senats vom 20. Juli 2010, L\n11 KR 3910/09, DStR 2010, 2367). Dies ist jedoch weder vorgetragen\nnoch ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger vorgebracht, man habe\nbewusst und gewollt zusammengewirkt, um mit dem Betrieb einen\nGewinn zu erwirtschaften. Gerade der Umstand, dass deshalb eine\nInnengesellschaft und keine nach außen auftretende Gesellschaft\ngebildet worden sein soll, damit der Beigeladene zu 1) im\nAußenverhältnis alleine haftet, belegt, dass hier allenfalls eine\nBeteiligung am Gewinn, nicht aber am Verlust des Betriebes gewollt\nwar. Da der Kläger im Außenverhältnis nicht haftet und nicht haften\nsoll, trifft ihn auch kein Unternehmerrisiko. Damit ist er auch\nnicht als Mitunternehmer anzusehen, selbst wenn eine\nInnengesellschaft vorliegen sollte.\n\n38 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\n39 \n\nGründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind\nnicht ersichtlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/138800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-baden-wuerttemberg/2011-04-15/l-11-kr-3422-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 718","ref_norm":"718","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/138800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/138800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-baden-wuerttemberg/2011-04-15/l-11-kr-3422-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/138800","retrieved":"2026-07-09 00:29:02.728443+00:00"}}