{"status":"available","doknr":"OLD137640","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2014-04-07","aktenzeichen":"18 UF 62/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - 2 F 1188/13 - vom 24.1.2014 wird\n\n \n\n \n \n \n \n\nz u r ü c k g e w i e s e n .\n\n \n \n \n \n\n \n\n2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\n \n\n3 Der Beschwerdewert wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.\n\n \n\n \n\n4. Dem Antragsgegner wird die Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.\n\nGründe\n\n  \n\nI.\n\n \n\n \n\n1 \n\nDie seit 10.11.2012 getrennt lebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe der vierjährigen Malteserhündin Babsi.\n\n \n\n \n\n2 \n\nDie Hündin wurde während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens von beiden Eheleuten gemeinsam zu einem Kaufpreis von 400,- bis 450,- EUR erworben, der überwiegend aus Mitteln der Antragstellerin bezahlt wurde. Am Tag der Trennung und des Auszugs der Antragstellerin hatte der Antragsgegner Babsi weggebracht, um eine Mitnahme des Hundes durch die Antragstellerin zu verhindern. Seither hat die Antragstellerin das Tier bis zur ersten mündlichen Verhandlung am 31.10.2013 nicht mehr gesehen.\n\n \n\n \n\n3 \n\nDie Antragstellerin studiert BWL, mittlerweile im 6. Semester und ist dafür maximal zwei Tage für ihre Vorlesungen außer Haus. Der Antragsgegner ist arbeitslos und ist daher während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens häufiger mit Babsi Gassi gegangen.\n\n \n\n \n\n4 \n\nIn der zweiten mündlichen Verhandlung am 21.1.2014 offenbarte der Antragsgegner, dass Babsi nach der ersten mündlichen Verhandlung ungewollt vom Chihuahua vom Vater des Antragsgegners trächtig geworden sei und am 14.2.2014 Welpen in noch unbekannter Anzahl empfangen werde. Nach der angefochtenen Entscheidung kam es jedoch zu einer Kaiserschnittentbindung von Babsi am 18.2.1014, wobei der einzig geborene Welpe verstarb.\n\n \n\n \n\n5 \n\nDie Antragstellerin beruft sich auf ihr Alleineigentum am Hund, da sie die überwiegenden Kosten für diesen getragen habe und sie sich hauptsächlich um den Hund gekümmert habe. Der Antragsgegner habe anlässlich der Trennung den Hund widerrechtlich an sich gebracht.\n\n \n\n \n\n6 \n\nDie Antragstellerin verlangt daher die Zuweisung und Herausgabe von Babsi an sich.\n\n \n\n \n\n7 \n\nDem tritt der Antragsgegner entgegen. Er erklärt, die Antragstellerin habe anlässlich der Trennung den gesamten Hausrat mitgenommen. Nur der Hund sei absprachegemäß beim Antragsgegner verblieben. Der Hund sei gemeinsam angeschafft worden und der Antragsgegner habe sich überwiegend um ihn gekümmert.\n\n \n\n \n\n8 \n\nDer Antragsgegner konnte auch einem erstinstanzlich vorgeschlagenen „Wechselmodell“ für Babsi nicht nahe treten.\n\n \n\n \n\n9 \n\nDas Familiengericht hat einen Augenscheinsbeweis über die Beziehung des Hundes zu beiden Beteiligten erhoben und festgestellt, dass Babsi in der mündlichen Verhandlung rasch schwanzwedelnd auf die Antragstellerin zulief, von ihr dann hochgenommen wurde und auf ihrem Schoß blieb (Bl. 84).\n\n \n\n \n\n10 \n\nMit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Malteserhündin der Antragstellerin zugewiesen und die Herausgabe derselben angeordnet. Dies wurde mit der Billigkeit der Zuweisung dieses „Haushaltsgegenstandes“ entsprechend § 1361a Abs. 2 BGB begründet. Der Antragsgegner habe den Kontakt der Antragstellerin zu Babsi mutwillig unterbunden und die Schwangerschaft der Hündin nicht zu verhindern gewusst. Dies spreche auch gegen seine Eignung als Hundehalter.\n\n \n\n \n\n11 \n\nDagegen richtet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und behauptet, dass er zur Verhinderung der Trächtigkeit die Möglichkeit und Nachteile der „Pille danach“ für Babsi mit einem Tierarzt besprochen habe und die Antragstellerin sich demgegenüber für die Welpenaufzucht als nicht geeignet erwiesen habe.\n\n \n\n \n\n12 \n\nIm übrigen habe der Antragsgegner habe in der Vergangenheit bewiesen, dass er bereit sei, der Antragstellerin den Kontakt zur Hündin zu ermöglichen.\n\n \n\n \n\n13 \n\nDie Antragstellerin weist in der Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass das maßgebliche Billigkeitskriterium bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht die ungewollte Trächtigkeit des Hundes, sondern die Umgangsvereitelung gewesen sei.\n\n \n\n \n\n14 \n\nDas Beschwerdegericht hat von der Durchführung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, nachdem von einem solchen keine weiteren Erkenntnisse als in den bereits - unter anderem mit der Hündin - durchgeführten Terminen gewonnenen Erkenntnisse.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n \n\n15 \n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58, 59, 61 Abs.1 ff FamFG zulässig, jedoch unbegründet.\n\n \n\n \n\n1.\n\n \n\n \n\n16 \n\nDie Zuweisung der Malteserhündin Babsi an die Antragstellerin erfolgt nach § 1361a Abs. 2 BGB und entspricht - wie das Familiengericht zutreffend feststellt - den Grundsätzen der Billigkeit.\n\n \n\n \n\na)\n\n \n\n \n\n17 \n\nAuf Tiere sind gemäß § 90 a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Somit richtet sich die Zuweisung eines Hundes nach den Regeln des § 1361a BGB über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben. Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohn- und Hauswirtschaft oder sonst für ihr Zusammenleben bestimmt sind, so dass für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des § 1361a BGB angezeigt sein kann (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432; OLG Bamberg FamRZ 2004, 559; Palandt-Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1361 a RZ 10).\n\n \n\n \n\nb)\n\n \n\n \n\n18 \n\nJe nach den Eigentumsverhältnissen richtet sich die Zuweisung Babsis nach § 1361a Abs. 1 BGB bzw. 1361 Abs. 2 BGB.\n\n \n\n \n\n19 \n\nKann keiner der Eheleute ein Alleineigentum an Babsi beweisen, so gilt die Hündin für die Hausratsverteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten (OLG Schleswig FamRZ 2013, 1984 zu § 1568b Abs. 1 BGB).\n\n \n\n \n\n20 \n\nHier kann nicht vom Alleineigentum der Antragstellerin an der Malteserhündin ausgegangen werden. Vielmehr konnte sie ihr Alleineigentum gerade nicht beweisen. Dazu würde nicht einmal ein durch die Antragstellerin erfolgter Abschluss des Kaufvertrages reichen (vgl. OLG Schleswig a.a.O.) und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der offensichtlich unstreitigen Tatsache, dass die Antragstellerin die Hundesteuer der Hündin trägt und sowohl deren Heimtier- als auch Impfausweis auf sie läuft. Hinsichtlich der Tierarztkosten hat die Antragstellerin diese offensichtlich in der Vergangenheit überwiegend getragen, jedoch die während des Besitzes des Antragsgegners aufgrund der ungewollten Schwangerschaft eingetretenen Tierarztforderungen hat offensichtlich der Antragsgegner beglichen.\n\n \n\n \n\n21 \n\nNach dem beiderseitigen Vortrag beruhte die Anschaffung der Hündin auf einer gemeinsamen Entscheidung, auch die Auswahl derselben und die Betreuung und Fürsorge für den Hund wurde während des Zusammenlebens von beiden übernommen. Dafür spricht auch, dass Babsi nach über einem Jahr „Kontaktsperre“ in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2014 die Antragstellerin offensichtlich sofort wieder als bekanntes „Frauchen“ identifizierte.\n\n \n\n \n\n22 \n\nEine Alleineigentümerstellung der Antragstellerin konnte somit nicht nachgewiesen werden, zumal für die Eigentumsverhältnisse die Vermutung gemäß § 1568b Abs. 2 BGB analog (vgl. Palandt-Brudermüller a.a.O. RZ 16)gilt, so dass die Zuweisung von Babsi allein auf § 1361a Abs. 2 BGB gestützt werden kann.\n\n \n\n \n\nc)\n\n \n\n \n\n23 \n\nMaßgeblich für die Zuweisung der Hündin waren somit allein Grundsätze der Billigkeit, wobei gemäß § 1361a Abs. 4 BGB eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse oder Übereignung gerade nicht stattfindet.\n\n \n\n \n\n24 \n\nBei der Bewertung der Billigkeit war die neue Tatsache im Sinne des § 65 Abs. 3 FamFG, dass die Schwangerschaft für Babsi - abgesehen von der Totaloperation - folgenlos war, zu berücksichtigen und fiel damit im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr zu Lasten des Antragsgegners ins Gewicht.\n\n \n\n \n\n25 \n\nDemgegenüber wird die Billigkeitsprüfung dominiert von der Tatsache, dass der Antragstellerin der Antragstellerin den gemeinsamen Hund seit rund 1 1/2 Jahren vorenthalten hat und sie offensichtlich trotz Miteigentums über wesentliche, den Hund betreffende Dinge, wie die Schwangerschaft und deren Folgen nur über das Gerichtsverfahren informiert wird.\n\n \n\n \n\n26 \n\nFür eine mangelnde „Bindungstoleranz“ des Antragsgegners spricht auch, dass er sich dem von der Familienrichterin nachvollziehbar vorgeschlagenen wöchentlichen Wechselmodell gegenüber und auch jeglichen Vorschlägen, die eine ausgewogene Teilhabe der Beteiligten am Hund beinhalten, verschließt. Soweit er sich mit der Beschwerdebegründung darauf beruft, dass er der Antragstellerin einen gemeinsamen Spaziergang mit der Hündin und mehrere gemeinsame Treffen in einem Cafe ermöglichte, so zeigt dies gerade, dass er offensichtlich unter keinen Umständen möchte, dass die Antragstellerin mit dem Hund auch Zeit alleine verbringt.\n\n \n\n \n\n27 \n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte sich es sich bei den Billigkeitserwägungen im Sinne des § 1361a Abs. 2 BGB auch weniger um solche handeln, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden „Haushaltsgegenständen“ und damit auch Tieren ermöglichen. Dabei hat der Antragsgegner durch sein Verhalten in der Vergangenheit und das Vorenthalten der Hündin bei der Trennung jedoch gezeigt, dass er an einer ausgewogenen Teilhabe an dem im Miteigentum stehenden Hund unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl des Hundes als auch beider Eheleute nicht interessiert ist. Demgegenüber geht der Beschwerdesenat wie auch das Familiengericht davon aus, dass die Antragstellerin, der die gemeinsame Hündin mittlerweile rund 1 1/2 Jahre vorenthalten wurde, das Miteigentum ihres Ehemannes an Babsi respektieren wird.\n\n \n\n \n\n28 \n\nKeine Zweifel bestehen daran, dass beide Eheleute durchaus geeignet sind, die Betreuung einer Malteserhündin zu übernehmen, der Antragsgegner aufgrund seiner bereits frühkindlichen Sozialisation mit Hunden und die Antragstellerin aufgrund entsprechender Literaturrecherche und Weiterbildung.\n\n \n\n \n\n29 \n\nAufgrund des nicht billigenswerten Verhaltens des Antragsgegners in der Vergangenheit entspricht jedoch nur eine Zuweisung der Hündin an die Antragstellerin den Grundsätzen der Billigkeit.\n\n \n\n \n\n2.\n\n \n\n \n\n30 \n\nDie Beschwerde war daher mit der Kostenfolge entsprechend § 84 FamFG zurückzuweisen, die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 48 Abs. 2, Abs. 3, 40 Abs.2 FamGKG (vgl. OLG Schleswig a.a.O.).\n\n \n\n \n\n31 \n\nDer Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners war zurückzuweisen, da keine hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO für das Beschwerdeverfahren bestehen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-04-07/18-uf-62-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361a","ref_norm":"1361a","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1568b","ref_norm":"1568b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-04-07/18-uf-62-14","retrieved":"2026-07-09 00:28:13.506761+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2014-04-07/18-uf-62-14","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2014-04-07","dockets":["18 UF 62/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD137640","ecli":null},"cite_as":"OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2014 – 18 UF 62/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-04-07/18-uf-62-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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