{"status":"available","doknr":"OLD137404","ecli":null,"court":"Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-04-06","aktenzeichen":"8 S 1213/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Oktober 2008 - 3 K 458/07 -\ngeändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden\nRechtszügen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n\n1 \n\nDie Klage ist auf die Erteilung der Baugenehmigung für eine\nPlakattafel gerichtet.\n\n2 \n\nDie Klägerin beantragte am 27.05.2005 bei der Beklagten die\nErteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakattafel\nauf dem Grundstück xxx x in Rottenburg-Kiebingen. Die Werbetafel\nsoll eine Breite von 3,76 m und eine Höhe von 2,55 m aufweisen. Das\nBaugrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten\nOrtsteile von Rottenburg-Kiebingen und grenzt mit seiner Nordseite\nan die xxx, die xxx, an. Die Plakattafel soll im rechten Winkel zu\ndieser Straße unmittelbar südlich des entlang der xxx verlaufenden\nGehwegs erstellt werden. Ca. 100 m östlich der Plakattafel befindet\nsich der Bereich des Ortseingangs von Kiebingen aus Richtung Bühl.\nDie Klägerin hat die Werbetafel bereits errichtet.\n\n3 \n\nDas Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich der\nSatzung der Stadt Rottenburg am Neckar zur Erhaltung und Gestaltung\nbaulicher Anlagen in den Rottenburger Stadtteilen vom 13.11.1984 -\nDorfbildsatzung -. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Dorfbildsatzung\ndürfen Werbeanlagen unter anderem nur an der Stätte der Leistung\nangebracht werden. Nach § 10 Abs. 4 der Dorfbildsatzung sind\nPlakattafeln, die größer als 1,5 m² sind, unzulässig.\n\n4 \n\nMit Bescheid vom 25.01.2006 lehnte die Beklagte den Bauantrag\nab. Aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung entspreche das\nGebiet, in dem die Werbetafel errichtet werden solle, einem\nAllgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Eine Werbetafel für\nFremdwerbung füge sich an der hier maßgeblichen Stelle nicht in die\nUmgebungsbebauung ein und könne auch nicht ausnahmsweise oder im\nWege einer Befreiung zugelassen werden. Auch nach § 11 Abs. 4 LBO\nseien im allgemeinen Wohngebiet u. a. nur Werbeanlagen an der\nStätte der Leistung zulässig. Ferner habe der Planungsträger im\nRahmen der Dorfbildsatzung Plakattafeln mit einer Größe von mehr\nals 1,5 m² für unzulässig erklärt, abgesehen davon, dass\nWerbeanlagen auch nur an der Stätte der Leistung zulässig sein\nsollten.\n\n5 \n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies das\nRegierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 14.02.2007, der der\nKlägerin am 19.02.2007 zugestellt wurde, zurück. Die Werbetafel sei\nbauplanungsrechtlich unzulässig. Die Umgebungsbebauung entspreche\nweitgehend einem allgemeinen Wohngebiet, in dem fast ausschließlich\nWohngebäude anzutreffen seien. Gewerbliche Anlagen - wie die\nPlakattafel - seien in einem allgemeinen Wohngebiet nur als\nAusnahme zugelassen. Plakatanschlagtafeln entsprächen im Grundsatz\ndem Charakter eines Wohngebiets nicht. Als zusätzliches Indiz\nhierfür dürfe die bauordnungsrechtliche Regelung in § 11 Abs. 4 LBO\ngelten. Eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der\nErteilung einer Ausnahme und damit ein Anspruch auf Erteilung der\nBaugenehmigung liege nicht vor. Darüber hinaus stünden die\nVorschriften der Dorfbildsatzung der Genehmigung entgegen.\n\n6 \n\nDie Klägerin hat am 19.03.2007 Klage zum Verwaltungsgericht\nSigmaringen erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der\nentgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die beantragte\nBaugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die\nnähere Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Mischgebiet. In\neinem Mischgebiet verstoße das generelle Verbot der\nGroßflächenwerbung nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts gegen Art. 14 GG. Angesichts des\nUmstands, dass es in Kiebingen weitere vergleichbare Werbeanlagen\ngebe, verstoße die Ablehnung der Baugenehmigung auch gegen den\nGleichheitsgrundsatz.\n\n7 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Vorhaben füge\nsich nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung ein und gefährde die\nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.\n\n8 \n\nNach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht\nSigmaringen der Klage mit Urteil vom 09.10.2008 - 3 K 458/07 -\nstattgegeben. Zur Begründung heißt es, das Vorhaben sei nach § 34\nBauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Eine Beurteilung des\nmaßgeblichen Umgebungsbereichs als Allgemeines Wohngebiet scheide\nwegen des Vorhandenseins der stark befahrenen xxx aus, obwohl sich\nim unmittelbaren Umgebungsbereich des Baugrundstücks heute\nausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude befänden und sich\ndas erste gewerblich genutzte Gebäude in einer Entfernung von ca.\n70 m befinde. Bei einer danach erforderlichen Individualbeurteilung\nnach § 34 Abs. 1 BauGB füge sich die Werbetafel in das hier\nmaßgebliche Gebiet ein. Eine Zulassung führe nicht zu untragbaren\nbodenrechtlichen Spannungen. Vielmehr entsprächen Werbeanlagen an\ninnerörtlichen Durchgangsstraßen heutzutage dem Üblichen. § 10 der\nDorfbildsatzung stehe der Zulassung nicht entgegen, weil das dort\nenthaltene Verbot gegen Art. 14 GG verstoße und daher unwirksam\nsei. Die Satzung erstrecke sich undifferenziert auf alle 18\nStadtteile und erfasse daher nicht nur bestimmte Teile des\nGemeindegebiets. Es fehle auch an der erforderlichen\nEinheitlichkeit der betroffenen Baugebiete, die nicht einheitlich\ngenutzt würden. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 LBO sei nicht\ngegeben. Durch die Werbeanlage werde die Verkehrssicherheit,\ninsbesondere im Bereich des durch eine Ampelanlage gesicherten\nFußgängerüberwegs nicht gefährdet. Ebenso sei eine\nVerkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 33 Abs. 2 StVO nicht\nersichtlich. Schließlich verstoße die Werbeanlage nicht gegen das\nVerunstaltungsverbot des § 11 Abs. 2 LBO.\n\n9 \n\nMit Beschluss vom 19.05.2009 hat der Senat auf den Antrag der\nBeklagten die Berufung der Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an\nder Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils\nzugelassen.\n\n10 \n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das\nVerwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendung des § 34 Abs. 2\nBauGB verneint. Die nähere Umgebung entspreche einem Allgemeinen\nWohngebiet. Diesen Charakter verliere sie nicht, weil sie den\nImmissionen der stark befahrenen xxx ausgesetzt sei. Den in § 4\nAbs. 2 und 3 BauNVO genannten Nutzungsarten sei immanent, dass sie\ngebietsverträglich sein müssten, d. h. das Wohnen nicht wesentlich\nstören dürften. Die Vorschrift stelle aber nicht darauf ab, dass\ndie im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen keinen\nImmissionen ausgesetzt sein dürften, deren Ursprung außerhalb des\nBaugebiets lägen und die das Wohnen störten. Solche Immissionen\nveränderten den Gebietscharakter nicht und seien vielmehr innerhalb\nder Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB über § 15 BauNVO zu\nberücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger\nRechtsprechung davon aus, dass angrenzende Verkehrsflächen nicht\nzur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB zählten, weil sie für\neine Bebauung nicht zur Verfügung stünden. Sie besäßen gerade keine\ndie Art der Bebauung „prägende“ Bedeutung. Aus dem\nHinweis des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die\nVerkehrsverhältnisse auf die „sozusagen innere\nQualifizierung“ der als relevant angesehenen näheren Umgebung\nauswirken könnten, lasse sich nicht der Schluss ziehen, vorhandener\nVerkehrslärm verbiete die Annahme eines Allgemeinen Wohngebiets. So\nsehe das Bundesverwaltungsgericht es auch als zulässig an, neue\nWohngebiete als Allgemeine Wohngebiete an Verkehrswege\nheranzuführen, auch wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 an\nden Gebietsrändern deutlich überschritten würden, wenn den\nImmissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz,\nStellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und\nSchlafräume begegnet werde. Es bestehe auch keinerlei Bedarf, den\nfür § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Gebietscharakter durch ein\nTatbestandsmerkmal der „unzulässigen Fremdeinwirkungen“\nanzureichern. Eine Korrektur gebe es über § 15 BauNVO. Großflächige\nAnlagen der Fremdwerbung seien nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4\nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die\nBaurechtsbehörde sei demnach berechtigt gewesen, im Rahmen des von\nihr auszuübenden Ermessens unter Berücksichtigung der\n„gedachten Häufung“ solcher Anlagen die Erteilung einer\nAusnahme zu verweigern. Auch wenn § 34 Abs. 2 BauGB nicht zur\nAnwendung komme, bleibe das Bauvorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB\nstädtebaurechtlich unzulässig. Entgegen der Auffassung des\nVerwaltungsgerichts sei für die Frage des Einfügens die Tatsache\nvon Bedeutung, dass es in der näheren Umgebung noch keine Anlagen\nder Fremdwerbung gebe. Dies löse gerade bodenrechtlich relevante\nSpannungen aus, wenn dann künftig auf jedem Grundstück solche\nAnlagen zulässig wären. Die Anlage sei auch bauordnungsrechtlich\nwegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 4 LBO und gegen die\nDorfbildsatzung unzulässig. Die Satzung sei wirksam. Ihr räumlicher\nGeltungsbereich sei auf bestimmte Flächen der verschiedenen\nStadtteile beschränkt. Vor deren Festlegung sei die gestalterische\nSchutzwürdigkeit der Kernbereiche parzellenscharf festgelegt\nworden. Das mit der Dorfbildsatzung verfolgten Ziel, die\ngestalterische Beeinträchtigung der Stadt- und Ortskerne durch eine\nAnhäufung von Werbeanlagen zu verhindern, die den gestalterischen\nCharakter der einzelnen Anlage und des Stadt- und Ortskernes\nnegativ beeinflussten, stehe mit der Ermächtigungsgrundlage und dem\nrechtsstaatlichen Abwägungsgebot in Einklang.\n\n11 \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12 \n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Oktober\n2008 - 3 K 458/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13 \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14 \n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15 \n\nSie ist nach wie vor der Auffassung, dass die maßgebliche\nUmgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspreche, und\nverteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil.\n\n16 \n\nDer Senat hat in der Berufungsverhandlung einen Augenschein\neingenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n17 \n\nDem Senat liegen die Bauakten der Beklagten, die\nWiderspruchsakten des Regierungspräsidiums und die Gerichtsakten\nvor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den\nInhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\n18 \n\nDie nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der\nBeklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat\nder - zulässigen - Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat\nkeinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung für die\nAufstellung einer Plakattafel, da das Vorhaben gegen von der\nBaurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften\nverstößt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die Ablehnung der\nBaugenehmigung verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten\n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19 \n\nDas Vorhaben ist genehmigungspflichtig, aber nicht\ngenehmigungsfähig. Das Vorhaben bedarf, da es nicht nach Nr. 9 des\nAnhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei ist, nach § 49 LBO einer\nBaugenehmigung, ist aber nach § 10 Abs. 1 und 4 der\nDorfbildsatzung, die ihrerseits rechtmäßig und wirksam ist,\nbauordnungsrechtlich unzulässig (1.). Die Fragen der Vereinbarkeit\ndes Vorhabens mit § 11 Abs. 4 LBO (2.) und der\nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (3.) bedürfen\ndaher keiner abschließenden Entscheidung.\n\n20 \n\n1. Die Dorfbildsatzung der Beklagten ist mit höherrangigem Recht\nvereinbar (a) und steht der Genehmigung des Vorhabens der Klägerin\nentgegen (b).\n\n21 \n\na) aa) Rechtsgrundlage für die vom Gemeinderat der Beklagten am\n13.11.1984 als Satzung beschlossene Dorfbildsatzung ist § 73 Abs. 1\nNr. 2 LBO in der Fassung vom 28.11.1983 (GBl. S. 770; im Folgenden:\nLBO a.F.). Danach - soweit hier von Interesse - können die\nGemeinden Satzungen erlassen über besondere Anforderungen an\nWerbeanlagen, soweit dies zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen,\nPlätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder\nstädtebaulicher Bedeutung erforderlich ist; dabei können nach den\nörtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von\nWerbeanlagen ausgeschlossen werden und Werbeanlagen auf bestimmte\nGrößen beschränkt werden. § 10 der Dorfbildsatzung, die\nausdrücklich auch auf die genannte Ermächtigungsgrundlage gestützt\nist, hält die tatbestandlichen Grenzen des § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.\nF. ein, indem mit der Beschränkung auf Werbeanlagen an der Stätte\nder Leistung (§ 10 Abs. 1 der Dorfbildsatzung) und dem Ausschluss\nvon Großflächenwerbung (§ 10 Abs. 4 der Dorfbildsatzung) besondere\nAnforderungen im Sinne der Ermächtigungsgrundlage gestellt\nwerden.\n\n22 \n\nbb) Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO\na.F. im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gehalten. Die danach\nals Regelungsgegenstand örtlicher Bauvorschriften zulässigen\nAnforderungen an Werbeanlagen zur Durchführung bestimmter\nbaugestalterischer Absichten gehören typischerweise in den Bereich\ndes Bauordnungsrechts und damit zur Gesetzgebungskompetenz des\nLandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE\n40, 94).\n\n23 \n\ncc) § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. ist auch mit materiellem\nVerfassungsrecht vereinbar. Die Vorschrift stellt eine mit dem\nEigentumsgrundrecht im Einklang stehende und daher wirksame\nErmächtigungsgrundlage dar. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind\nInhalt und Schranken des Eigentums vom Gesetzgeber zu bestimmen.\nDabei ist das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative\nElemente sich einerseits aus der Anerkennung des Privateigentums\ndurch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der\nverbindlichen Aussage des Art. 14 Abs. 2 GG über die Verpflichtung\ndes Eigentums ergeben. Zum verfassungsrechtlichen Inhalt des\nPrivateigentums gehört danach grundsätzlich die freie\nVerfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Andererseits\numfasst die verfassungsrechtliche Forderung, die Nutzung des\nPrivateigentums am Gemeinwohl auszurichten, das Gebot der\nRücksichtnahme auf Belange der Allgemeinheit. Die sich in\nVorschriften über die Baugestaltung konkretisierende\nSozialpflichtigkeit des Eigentums berührt dessen Substanz um so\nweniger, als das Gestaltungsbelieben des Eigentümers nicht durch\nWerbeverbote grundsätzlich eingeschränkt, sondern nur hinsichtlich\nder Art und Gestaltung der Werbung beschränkt wird (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 22.02.1980 - IV C 44.76 - NJW 1980, 2091 m.w.N.). Diesen\nAnforderungen entspricht eine Vorschrift, die wie § 73 Abs. 1 Nr. 2\nLBO a.F. nur die Beschränkung der Werbung für besonders\nschutzwürdige Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile zulässt und\ndabei auf die geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche\nBedeutung abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.).\n\n24 \n\ndd) Aber auch § 10 Abs. 1 und 4 der Dorfbildsatzung ist mit Art.\n14 Abs. 1 GG vereinbar. Auf der Grundlage der dargelegten\nverfassungsrechtlichen Anforderungen gilt für das einschlägige, auf\nder Grundlage von Vorschriften wie § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F.\nerlassene Ortsrecht, dass das baugestalterische Ziel, eine\nBeeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten\nCharakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu\nverhindern, ein „beachtenswertes öffentliches Anliegen\"\nist. Demgemäß sind generalisierende Regelungen, die die\nZulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit\nbestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig\nmachen, wiederholt als vertretbar angesehen worden (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 28.04.1972 a.a.O.). Insbesondere ist für rechtmäßig die\ngeneralisierende Regelung erachtet worden, durch die beispielsweise\nin Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen\nWohngebieten nur für Zettelanschläge und Bogenanschläge bestimmte\nWerbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung\nzugelassen, andere Werbeanlagen jedoch ausgeschlossen waren\n(BVerwG, Urteil vom 25.06.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21, 251).\nDabei war die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in\neinem Gewerbegebiet oder Industriegebiet als angemessen empfunden\nwerden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürfen, in\nanderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche\nstädtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders\ngeartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten\nkönnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.).\n\n25 \n\nDas generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in\nbestimmten Baugebieten muss allerdings, um einer Prüfung am Maßstab\ndes Art. 14 Abs. 1 GG standzuhalten, eine Entsprechung in einem\nMindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (vgl.\nBVerwG, Urteil vom 28.04.1972 a.a.O., Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.,\nUrteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899). Daran fehlt es\nbei einem Verbot großflächiger Werbetafeln in einem Mischgebiet\n(vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 a.a.O.). Die erforderliche, den\nAnforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung tragende\nEinheitlichkeit kann aber nicht nur durch eine Homogenität im Sinne\nder planungsrechtlichen Gebietseinteilung nach Maßgabe der\nBaunutzungsverordnung, sondern auch durch eine städtebaulich\nbedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde\nbewirkt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.1980 und vom\n16.03.1995 a.a.O.).\n\n26 \n\nee) Eine solche städtebaulich bedeutsame Prägung eines\nbestimmten Teilgebiets der beklagten Gemeinde liegt deren\nDorfbildsatzung zugrunde. Ihr aus § 1 der Dorfbildsatzung i.V.m.\nden Lageplänen (Anlagen zur Satzung) folgender räumlicher\nGeltungsbereich umfasst nur ein bestimmtes Teilgebiet der Gemarkung\nder Beklagten. Dessen städtebaulich bedeutsame Prägung ergibt sich\naus der der Dorfbildsatzung vorangestellten Präambel, aus der sich\ndie maßgeblichen Gesichtspunkte entnehmen lassen, von denen sich\nder Satzungsgeber leiten ließ. Für die Beurteilung der Frage, wann\ndie Einheitlichkeit der von der einschränkenden Satzungsregelung\nbetroffenen Teilgebiete der Gemeinde vorliegen muss, kommt es\nmaßgeblich auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses an, denn nur zu\ndiesem Zeitpunkt kann der Satzungsgeber die hier maßgeblichen\ntatsächlichen Umstände würdigen und in seine erforderliche\nAbwägungsentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 22.04.2002 - 8 S\n177/02 - VBlBW 2003, 123) einstellen.\n\n27 \n\nIn der Präambel der Dorfbildsatzung heißt es unter anderem, dass\nsich in den Stadtteilen der Beklagten ein Funktionswandel vollzogen\nhabe, der mit einer Veränderung und Anpassung der bestehenden\nWohngebäude und Hofanlagen an heutige Wohn- und Freizeitbedürfnisse\neinhergehe. Zur Erhaltung des historischen Orts- und Straßenbildes\nin den Rottenburger Stadtteilen, deren ursprünglicher einheitlicher\nCharakter im Zuge des Funktionswandels gefährdet sei, würden an\nbauliche Anlagen besondere Anforderungen gestellt. Ziel der Satzung\nsei es, den Bestand der ländlich geprägten Gebäude, Hofanlagen und\nder öffentlichen Räume zu sichern und zu bewahren. Es bestehe die\nGefahr, dass das wertvolle Ortsbild gestört und schließlich\nzerstört werde. Eine sorgfältige Überprüfung und Abwägung\nortsspezifischer Gestaltungselemente rechtfertige den Erlass einer\neinheitlichen Satzung für alle Ortsteile der Beklagten.\n\n28 \n\nDer Senat hat keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass die dem\nSatzungserlass zugrundeliegenden Ziele in dieser Präambel\nvollständig und zutreffend wiedergegeben werden. Aus diesen\nAusführungen ergibt sich, dass die Dorfbildsatzung die Erhaltung\neines historischen Orts- und Straßenbildes in Gestalt der\nvorhandenen Ortskerne bezweckt und auf die Sicherung der ländlich\ngeprägten Gebäude, Hofanlagen und öffentlichen Räume abzielt. Damit\nliegt eine spezifische städtebauliche Prägung vor, die den\nbetroffenen Gebieten die erforderliche Einheitlichkeit verleiht.\nDie Allgemeinheit hat ein besonderes Interesse daran, dass solche\nhistorisch geprägten Gebiete nicht durch Werbeanlagen\nbeeinträchtigt werden. Aus der besonderen Situationsgebundenheit\nder in diesen Gebieten liegenden Grundstücke rechtfertigt sich die\nrepressive Satzungsregelung; den Gewerbetreibenden ist ein solches\nVerbot zumutbar, weil sie im Übrigen nicht gehindert sind, in\ngeeigneter anderer Weise - auch an der Stätte ihrer Leistung - zu\nwerben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.). Anhaltspunkte\ndafür, dass die dargestellte spezifische städtebauliche Prägung der\nvorhandenen Ortskerne beim Satzungserlass nicht vorgelegen hätte,\nsind nicht ersichtlich, so dass die Frage, unter welchen\nVoraussetzungen eine etwaige Fehleinschätzung der Einheitlichkeit\neines Gebiets durch den Satzungsgeber zur Rechtswidrigkeit einer\nauf § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. gestützten Satzung führen könnte,\nhier offen bleiben kann.\n\n29 \n\nb) Das Vorhaben der Klägerin steht mit § 10 Abs. 1 und 4 der\nDorfbildsatzung nicht im Einklang und ist damit unzulässig. Die\nPlakattafel stellt keine Werbeanlage an der Stätte der Leistung dar\n(§ 10 Abs. 1 der Dorfbildsatzung) und ist auch größer als 1,5 m² (§\n10 Abs. 4 der Dorfbildsatzung). Die tatbestandlichen\nVoraussetzungen einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer\nBefreiung (vgl. § 56 LBO) liegen ersichtlich nicht vor. Die\nBeklagte hat daher den Bauantrag zu Recht abgelehnt.\n\n30 \n\n2. Auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 11 Abs. 4\nLBO kommt es damit nicht an. Diese Vorschrift dürfte indessen\nentgegen der Auffassung der Beklagten der bauordnungsrechtlichen\nZulässigkeit des Vorhabens auch dann nicht entgegenstehen, wenn die\nEigenart der näheren Umgebung einem Allgemeinen Wohngebiet\nentspräche (vgl. dazu sogleich unter 3.), weil die Plakattafel nach\nder Rechtsprechung des Senats als eine - auch in Allgemeinen\nWohngebieten zulässige - für Anschläge bestimmte Werbeanlage im\nSinne des § 11 Abs. 4 LBO anzusehen ist. Hierunter fallen alle\nTrägeranlagen, an denen Werbemittel aus Papier, Stoff oder\nähnlichem Material angebracht werden können (Senat, Urteil vom\n27.10.1986 - 8 S 2651/86 - juris [nur LS]); hierzu gehört auch die\nin Rede stehende Werbetafel.\n\n31 \n\n3. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des\nVorhabens bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Zur Vermeidung\nweiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass nach der\ndurchgeführten Beweisaufnahme vieles dafür spricht, dass die\nEigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen\nWohngebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO).\n\n32 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33 \n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen\ndes § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.\n\n34 \n\nBeschluss\n\n35 \n\nvom 6. April 2011\n\n36 \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2\nSatz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt\n(entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).\n\n37 \n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\nGründe\n\n \n\n18 \n\nDie nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der\nBeklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat\nder - zulässigen - Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat\nkeinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung für die\nAufstellung einer Plakattafel, da das Vorhaben gegen von der\nBaurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften\nverstößt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die Ablehnung der\nBaugenehmigung verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten\n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19 \n\nDas Vorhaben ist genehmigungspflichtig, aber nicht\ngenehmigungsfähig. Das Vorhaben bedarf, da es nicht nach Nr. 9 des\nAnhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei ist, nach § 49 LBO einer\nBaugenehmigung, ist aber nach § 10 Abs. 1 und 4 der\nDorfbildsatzung, die ihrerseits rechtmäßig und wirksam ist,\nbauordnungsrechtlich unzulässig (1.). Die Fragen der Vereinbarkeit\ndes Vorhabens mit § 11 Abs. 4 LBO (2.) und der\nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (3.) bedürfen\ndaher keiner abschließenden Entscheidung.\n\n20 \n\n1. Die Dorfbildsatzung der Beklagten ist mit höherrangigem Recht\nvereinbar (a) und steht der Genehmigung des Vorhabens der Klägerin\nentgegen (b).\n\n21 \n\na) aa) Rechtsgrundlage für die vom Gemeinderat der Beklagten am\n13.11.1984 als Satzung beschlossene Dorfbildsatzung ist § 73 Abs. 1\nNr. 2 LBO in der Fassung vom 28.11.1983 (GBl. S. 770; im Folgenden:\nLBO a.F.). Danach - soweit hier von Interesse - können die\nGemeinden Satzungen erlassen über besondere Anforderungen an\nWerbeanlagen, soweit dies zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen,\nPlätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder\nstädtebaulicher Bedeutung erforderlich ist; dabei können nach den\nörtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von\nWerbeanlagen ausgeschlossen werden und Werbeanlagen auf bestimmte\nGrößen beschränkt werden. § 10 der Dorfbildsatzung, die\nausdrücklich auch auf die genannte Ermächtigungsgrundlage gestützt\nist, hält die tatbestandlichen Grenzen des § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.\nF. ein, indem mit der Beschränkung auf Werbeanlagen an der Stätte\nder Leistung (§ 10 Abs. 1 der Dorfbildsatzung) und dem Ausschluss\nvon Großflächenwerbung (§ 10 Abs. 4 der Dorfbildsatzung) besondere\nAnforderungen im Sinne der Ermächtigungsgrundlage gestellt\nwerden.\n\n22 \n\nbb) Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO\na.F. im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gehalten. Die danach\nals Regelungsgegenstand örtlicher Bauvorschriften zulässigen\nAnforderungen an Werbeanlagen zur Durchführung bestimmter\nbaugestalterischer Absichten gehören typischerweise in den Bereich\ndes Bauordnungsrechts und damit zur Gesetzgebungskompetenz des\nLandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE\n40, 94).\n\n23 \n\ncc) § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. ist auch mit materiellem\nVerfassungsrecht vereinbar. Die Vorschrift stellt eine mit dem\nEigentumsgrundrecht im Einklang stehende und daher wirksame\nErmächtigungsgrundlage dar. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind\nInhalt und Schranken des Eigentums vom Gesetzgeber zu bestimmen.\nDabei ist das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative\nElemente sich einerseits aus der Anerkennung des Privateigentums\ndurch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der\nverbindlichen Aussage des Art. 14 Abs. 2 GG über die Verpflichtung\ndes Eigentums ergeben. Zum verfassungsrechtlichen Inhalt des\nPrivateigentums gehört danach grundsätzlich die freie\nVerfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Andererseits\numfasst die verfassungsrechtliche Forderung, die Nutzung des\nPrivateigentums am Gemeinwohl auszurichten, das Gebot der\nRücksichtnahme auf Belange der Allgemeinheit. Die sich in\nVorschriften über die Baugestaltung konkretisierende\nSozialpflichtigkeit des Eigentums berührt dessen Substanz um so\nweniger, als das Gestaltungsbelieben des Eigentümers nicht durch\nWerbeverbote grundsätzlich eingeschränkt, sondern nur hinsichtlich\nder Art und Gestaltung der Werbung beschränkt wird (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 22.02.1980 - IV C 44.76 - NJW 1980, 2091 m.w.N.). Diesen\nAnforderungen entspricht eine Vorschrift, die wie § 73 Abs. 1 Nr. 2\nLBO a.F. nur die Beschränkung der Werbung für besonders\nschutzwürdige Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile zulässt und\ndabei auf die geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche\nBedeutung abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.).\n\n24 \n\ndd) Aber auch § 10 Abs. 1 und 4 der Dorfbildsatzung ist mit Art.\n14 Abs. 1 GG vereinbar. Auf der Grundlage der dargelegten\nverfassungsrechtlichen Anforderungen gilt für das einschlägige, auf\nder Grundlage von Vorschriften wie § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F.\nerlassene Ortsrecht, dass das baugestalterische Ziel, eine\nBeeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten\nCharakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu\nverhindern, ein „beachtenswertes öffentliches Anliegen\"\nist. Demgemäß sind generalisierende Regelungen, die die\nZulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit\nbestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig\nmachen, wiederholt als vertretbar angesehen worden (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 28.04.1972 a.a.O.). Insbesondere ist für rechtmäßig die\ngeneralisierende Regelung erachtet worden, durch die beispielsweise\nin Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen\nWohngebieten nur für Zettelanschläge und Bogenanschläge bestimmte\nWerbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung\nzugelassen, andere Werbeanlagen jedoch ausgeschlossen waren\n(BVerwG, Urteil vom 25.06.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21, 251).\nDabei war die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in\neinem Gewerbegebiet oder Industriegebiet als angemessen empfunden\nwerden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürfen, in\nanderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche\nstädtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders\ngeartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten\nkönnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.).\n\n25 \n\nDas generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in\nbestimmten Baugebieten muss allerdings, um einer Prüfung am Maßstab\ndes Art. 14 Abs. 1 GG standzuhalten, eine Entsprechung in einem\nMindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (vgl.\nBVerwG, Urteil vom 28.04.1972 a.a.O., Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.,\nUrteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899). Daran fehlt es\nbei einem Verbot großflächiger Werbetafeln in einem Mischgebiet\n(vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 a.a.O.). Die erforderliche, den\nAnforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung tragende\nEinheitlichkeit kann aber nicht nur durch eine Homogenität im Sinne\nder planungsrechtlichen Gebietseinteilung nach Maßgabe der\nBaunutzungsverordnung, sondern auch durch eine städtebaulich\nbedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde\nbewirkt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.1980 und vom\n16.03.1995 a.a.O.).\n\n26 \n\nee) Eine solche städtebaulich bedeutsame Prägung eines\nbestimmten Teilgebiets der beklagten Gemeinde liegt deren\nDorfbildsatzung zugrunde. Ihr aus § 1 der Dorfbildsatzung i.V.m.\nden Lageplänen (Anlagen zur Satzung) folgender räumlicher\nGeltungsbereich umfasst nur ein bestimmtes Teilgebiet der Gemarkung\nder Beklagten. Dessen städtebaulich bedeutsame Prägung ergibt sich\naus der der Dorfbildsatzung vorangestellten Präambel, aus der sich\ndie maßgeblichen Gesichtspunkte entnehmen lassen, von denen sich\nder Satzungsgeber leiten ließ. Für die Beurteilung der Frage, wann\ndie Einheitlichkeit der von der einschränkenden Satzungsregelung\nbetroffenen Teilgebiete der Gemeinde vorliegen muss, kommt es\nmaßgeblich auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses an, denn nur zu\ndiesem Zeitpunkt kann der Satzungsgeber die hier maßgeblichen\ntatsächlichen Umstände würdigen und in seine erforderliche\nAbwägungsentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 22.04.2002 - 8 S\n177/02 - VBlBW 2003, 123) einstellen.\n\n27 \n\nIn der Präambel der Dorfbildsatzung heißt es unter anderem, dass\nsich in den Stadtteilen der Beklagten ein Funktionswandel vollzogen\nhabe, der mit einer Veränderung und Anpassung der bestehenden\nWohngebäude und Hofanlagen an heutige Wohn- und Freizeitbedürfnisse\neinhergehe. Zur Erhaltung des historischen Orts- und Straßenbildes\nin den Rottenburger Stadtteilen, deren ursprünglicher einheitlicher\nCharakter im Zuge des Funktionswandels gefährdet sei, würden an\nbauliche Anlagen besondere Anforderungen gestellt. Ziel der Satzung\nsei es, den Bestand der ländlich geprägten Gebäude, Hofanlagen und\nder öffentlichen Räume zu sichern und zu bewahren. Es bestehe die\nGefahr, dass das wertvolle Ortsbild gestört und schließlich\nzerstört werde. Eine sorgfältige Überprüfung und Abwägung\nortsspezifischer Gestaltungselemente rechtfertige den Erlass einer\neinheitlichen Satzung für alle Ortsteile der Beklagten.\n\n28 \n\nDer Senat hat keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass die dem\nSatzungserlass zugrundeliegenden Ziele in dieser Präambel\nvollständig und zutreffend wiedergegeben werden. Aus diesen\nAusführungen ergibt sich, dass die Dorfbildsatzung die Erhaltung\neines historischen Orts- und Straßenbildes in Gestalt der\nvorhandenen Ortskerne bezweckt und auf die Sicherung der ländlich\ngeprägten Gebäude, Hofanlagen und öffentlichen Räume abzielt. Damit\nliegt eine spezifische städtebauliche Prägung vor, die den\nbetroffenen Gebieten die erforderliche Einheitlichkeit verleiht.\nDie Allgemeinheit hat ein besonderes Interesse daran, dass solche\nhistorisch geprägten Gebiete nicht durch Werbeanlagen\nbeeinträchtigt werden. Aus der besonderen Situationsgebundenheit\nder in diesen Gebieten liegenden Grundstücke rechtfertigt sich die\nrepressive Satzungsregelung; den Gewerbetreibenden ist ein solches\nVerbot zumutbar, weil sie im Übrigen nicht gehindert sind, in\ngeeigneter anderer Weise - auch an der Stätte ihrer Leistung - zu\nwerben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.). Anhaltspunkte\ndafür, dass die dargestellte spezifische städtebauliche Prägung der\nvorhandenen Ortskerne beim Satzungserlass nicht vorgelegen hätte,\nsind nicht ersichtlich, so dass die Frage, unter welchen\nVoraussetzungen eine etwaige Fehleinschätzung der Einheitlichkeit\neines Gebiets durch den Satzungsgeber zur Rechtswidrigkeit einer\nauf § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. gestützten Satzung führen könnte,\nhier offen bleiben kann.\n\n29 \n\nb) Das Vorhaben der Klägerin steht mit § 10 Abs. 1 und 4 der\nDorfbildsatzung nicht im Einklang und ist damit unzulässig. Die\nPlakattafel stellt keine Werbeanlage an der Stätte der Leistung dar\n(§ 10 Abs. 1 der Dorfbildsatzung) und ist auch größer als 1,5 m² (§\n10 Abs. 4 der Dorfbildsatzung). Die tatbestandlichen\nVoraussetzungen einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer\nBefreiung (vgl. § 56 LBO) liegen ersichtlich nicht vor. Die\nBeklagte hat daher den Bauantrag zu Recht abgelehnt.\n\n30 \n\n2. Auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 11 Abs. 4\nLBO kommt es damit nicht an. Diese Vorschrift dürfte indessen\nentgegen der Auffassung der Beklagten der bauordnungsrechtlichen\nZulässigkeit des Vorhabens auch dann nicht entgegenstehen, wenn die\nEigenart der näheren Umgebung einem Allgemeinen Wohngebiet\nentspräche (vgl. dazu sogleich unter 3.), weil die Plakattafel nach\nder Rechtsprechung des Senats als eine - auch in Allgemeinen\nWohngebieten zulässige - für Anschläge bestimmte Werbeanlage im\nSinne des § 11 Abs. 4 LBO anzusehen ist. Hierunter fallen alle\nTrägeranlagen, an denen Werbemittel aus Papier, Stoff oder\nähnlichem Material angebracht werden können (Senat, Urteil vom\n27.10.1986 - 8 S 2651/86 - juris [nur LS]); hierzu gehört auch die\nin Rede stehende Werbetafel.\n\n31 \n\n3. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des\nVorhabens bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Zur Vermeidung\nweiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass nach der\ndurchgeführten Beweisaufnahme vieles dafür spricht, dass die\nEigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen\nWohngebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO).\n\n32 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33 \n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen\ndes § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.\n\n34 \n\nBeschluss\n\n35 \n\nvom 6. April 2011\n\n36 \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2\nSatz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt\n(entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).\n\n37 \n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/137404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-04-06/8-s-1213-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/137404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/137404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2011-04-06/8-s-1213-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/137404","retrieved":"2026-07-09 00:28:03.109389+00:00"}}