{"status":"available","ecli":null,"court":"Amtsgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"F 6 XVI 2004","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.\n\n \n\nGründe\n\n  \n\n1 \n\nDas Amtsgericht Heilbronn ist für das eingeleitete Adoptionsverfahren sachlich und örtlich zuständig.\n\n \n\n2 \n\nEine Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart gemäß § 43 b Abs. 2, Satz 2 FGG iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes ist nicht gegeben.\n\n \n\n \n\n3 \n\nDie Zuständigkeit des Amtsgerichts Heilbronn ergibt sich aus Artikel 22 EGBGB.\n\n \n\n4 \n\nDer Annehmende und Antragsteller, der Beteiligte Ziffer 1, ist deutscher Staatsangehöriger. Die Mutter des anzunehmenden Kindes und das anzunehmende Kind selbst sind thailändische Staatsangehörige.\n\n \n\n5 \n\nGemäß § 22 EGBGB gilt für die Annahme des Kindes das Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. Dies ist hier der Stiefvater, ... , der deutscher Staatsangehöriger ist.\n\n \n\n6 \n\nDer Antragsteller wohnt mit seiner Ehefrau, der Kindsmutter, und dem anzunehmenden Kind in Heilbronn, so dass das Amtsgericht Heilbronn örtlich zuständig ist.\n\n \n\n \n\n7 \n\nSoweit daneben auch Artikel 23 EGBGB zur Anwendung kommt, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Regelung des Artikels 22 EGBGB. Das Heimatrecht ist für die Zustimmung des Kindes zur Adoption zu prüfen, Artikel 23 EGBGB. Die Durchführung der Adoption selbst richtet sich jedoch nach deutschem Recht, Artikel 22 iVm Artikel 14 I EGBGB.\n\n \n\n8 \n\nDie Adoption eines ausländischen Kindes in Deutschland durch einen deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht. Die Zustimmung des Kindes, für die nach Artikel 23 EGBGB unter Umständen thailändisches Recht gilt, ist nur ein Teilaspekt dieser Adoption.\n\n \n\n \n\n9 \n\nIn der Drucksache 14/6011 des Deutschen Bundestages heißt es zu § 43 b FGG, dass diese Vorschrift \"Fälle betrifft, in denen das Vormundschaftsgericht bei seiner Entscheidung ausländisches Adoptionsrecht anzuwenden hat.\n\n \n\n \n\n10 \n\nHierzu hat Steiger, der an der Erarbeitung des Gesetzesentwurfes als Referent des BMJ maßgeblich beteiligt war, bereits mehrfach Stellung genommen. So hat er hierzu in der Deutschen Notarzeitung (DNotz.) 2002, Seite 184 (206) ausgeführt, dass die in dem neuen\n\n \n\n11 \n\n§ 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG iVm § 5 Abs. 1 und 2 Adoptionswirkungsgesetz vorgesehene Zuständigkeitskonzentration nur die Fallgestaltungen erfassen soll, in denen Artikel 22 Abs. 1 iVm Artikel 4 Abs. 1 und 3, Artikel 3 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 1 EGBGB uf ausländisches Recht verweist, die Anwendung ausländischer Sachvorschriften auf Erforderlichkeit und Erteilung familienrechtlicher Zustimmung nach Artikel 23 Satz 1 EGBGB reicht dagegen nicht aus.\n\n \n\n \n\n12 \n\nDie Anwendung ausländischen Rechts darf sich also nicht nur auf Teil- oder Vorfragen beziehen bzw. die Annahme insgesamt müsste sich nach ausländischen Sachnormen richten. Das ist vorliegend nicht der Fall.\n\n \n\n13 \n\nFür diese Auslegung spricht die Entstehungsgeschichte und die ratio der Vorschrift, die die Konstellation des § 2 Abs. 3 Adoptionswirkungsgesetz, also die Fälle im Auge hat, in denen die statusrechtlichen Wirkungen der Adoption und damit die Annahme insgesamt ausländischem Recht unterliegen (Steiger DNotz. 2002 Seite 206, Fußnote 42).\n\n \n\n \n\n14 \n\nDie Beantwortung dieser Teilfrage der Adoption wird in der Praxis auch nicht vom Konzentrationsgericht bzw. dem mit der Adoption befassten Gericht beantwortet, vielmehr werden in diesen Fällen die Fragen von der zuständigen Stelle beim Generalbundesanwalt bzw. in dem vorliegenden Fall vom Landeswohlfahrtsverband beantwortet.\n\n \n\n \n\n15 \n\nIn dem vorgelegten Beschluss des Landgerichts Koblenz - 2 AR 26/02 - ist das Landgericht Koblenz auf die Vorschrift des 22 EGBGB nicht eingegangen. Ein bloßer Auslandsbezug wie hier hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung und damit die Anwendbarkeit des Artikel 23 EGBGB genügt nicht, um die örtliche Zuständigkeit des Konzentrationsgerichts des Amtsgerichts Stuttgart herbeizuführen.\n\n \n\n \n\n16 \n\nEine Übernahme wird daher abgelehnt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2003-07-10/f-6-xvi-2004","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2003-07-10/f-6-xvi-2004","retrieved":"2026-07-09 00:27:35.258078+00:00"},"card":{"id":"ag-stuttgart/2003-07-10/f-6-xvi-2004","court":"AG Stuttgart","court_id":"ag-stuttgart","court_as_stated":"Amtsgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2003-07-10","dockets":["F 6 XVI 2004"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"AG Stuttgart, Beschluss vom 10.07.2003 – F 6 XVI 2004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2003-07-10/f-6-xvi-2004","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"wird die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/23","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"23","label":"Art 23 BGBEG","mentions":5},{"id":"BGBEG/14","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"14","label":"Art 14 BGBEG","mentions":2},{"id":"BGBEG/22","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"22","label":"Art 22 BGBEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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