{"status":"available","doknr":"OLD136091","ecli":null,"court":"Landgericht Tübingen","senate":null,"decided":"2013-03-15","aktenzeichen":"5 O 12/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n \n\n3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nStreitwert: 16.303,50 EUR\n\nTatbestand\n\n  \n\n1 \n\nDer klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten die Rückzahlung seiner Ansicht nach anfechtbarer Zahlungen der Insolvenzschuldnerin.\n\n \n\n2 \n\nDer Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der .... GmbH & Co KG, die in ... als großes Straßenbauunternehmen mit zuletzt 70 Arbeitnehmern tätig war.\n\n \n\n3 \n\nAm 27. Februar 2009 wurde Insolvenzantrag gestellt. Durch das Amtsgericht Pforzheim wurde sodann über das Vermögen der Gesellschaft am 1. April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger, RA ..., zum Verwalter bestellt (Az. 5 IN 53/09).\n\n \n\n4 \n\nDie Beklagte betreibt ein Transportunternehmen. Sie war von 2006 bis 2008 für die Insolvenzschuldnerin tätig und stellte ihre Leistungen wie folgt in Rechnung, wobei sämtliche Rechnungen in einem Zeitraum von ca. 2 bis ca. 4,5 Monaten nach Rechnungsdatum vollständig bezahlt wurden:\n\n \n\n \n\n5 \n\n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nRechnung \n\nvom\n\n \n \n \n\nBetrag\n\n \n         \n \n \n\nZahlung \n\nvom\n\n \n \n \n\nBetrag\n\n \n         \n \n \n\nZahlung \n\nvom\n\n \n \n \n\nBetrag\n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n30.09.2009\n\n \n \n \n\n908,28 EUR\n\n \n         \n \n \n\n20.11.2006\n\n \n \n \n\n908,28 EUR\n\n \n         \n         \n         \n \n\n \n\n \n \n\n30.04.2008\n\n \n \n \n\n   5.860,75 EUR\n\n \n         \n \n \n\n07.07.2008\n\n \n \n \n\n5.860,75 EUR\n\n \n         \n         \n         \n \n\n \n\n \n \n\n16.05.2008\n\n \n \n \n\n5.503,75 EUR\n\n \n         \n \n \n\n12.08.2008\n\n \n \n \n\n   3.000,00 EUR\n\n \n         \n \n \n\n18.08.2008\n\n \n \n \n\n   2.503,75 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n31.05.2008\n\n \n \n \n\n2.647,75 EUR\n\n \n         \n \n \n\n23.07.2008\n\n \n \n \n\n2.647,75 EUR\n\n \n         \n         \n         \n \n\n \n\n \n \n\n13.06.2008\n\n \n \n \n\n5.384,75 EUR\n\n \n         \n \n \n\n21.10.2008\n\n \n \n \n\n5.384,75 EUR\n\n \n         \n         \n         \n \n\n \n\n \n \n\n30.06.2008\n\n \n \n \n\n5.414,50 EUR\n\n \n         \n \n \n\n29.08.2008\n\n \n \n \n\n5.414,50 EUR\n\n \n         \n         \n         \n \n\n \n\n \n \n\n21.07.2008\n\n \n \n \n\n565,25 EUR\n\n \n         \n \n \n\n16.10.2008\n\n \n \n \n\n565,25 EUR\n\n \n         \n         \n         \n \n\n \n\n \n\n \n\n6 \n\nDie kursiv gesetzten und unterstrichenen Zahlungen wurden vom Kläger angefochten; ihre Rückzahlung ist Streitgegenstand dieses Verfahrens. Warum gerade diese Zahlungen – in Parallelverfahren wurden auch Zahlungen aus 2007 geltend gemacht – zurückgefordert wurden, ist vom Kläger nicht näher ausgeführt.\n\n \n\n7 \n\nGemahnt hat die Beklagte die Insolvenzschuldnerin vor deren Zahlungen nicht.\n\n \n\n8 \n\nDie spätere Insolvenzschuldnerin hat bis Ende 2008 insgesamt jährlich sechsstellige Beträge in fortlaufenden Teilzahlungen an die gesetzlichen Krankenkassen und das Finanzamt geleistet.\n\n \n\n9 \n\nDer Kläger trägt vor:\n\n \n\n10 \n\nAb 2003 habe die Insolvenzschuldnerin insgesamt Verpflichtungen in fünf-bis-sechsstelliger Höhe gegenüber Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt vor sich hergeschoben, überwiegend allerdings ohne zunehmende Tendenz. Im Jahr 2008 veräußerte sie ein Grundstück für über 2 Millionen Euro. Nach Abzug der Grunddienstbarkeiten zugunsten der Sparkasse .... und Ausgleich der dortigen Kontokorrentverbindlichkeit verbleiben ihr jedenfalls 150.000,- EUR für andere Gläubiger.\n\n \n\n11 \n\nGegenüber der IKK gab es ab 2003 gewisse Probleme: Die Insolvenzschuldnerin zahlte die Beiträge mit ca. zwei- bis sechswöchiger Verspätung; bei Insolvenzantragstellung 2009 standen ca. 65.000,- EUR an Verbindlichkeiten offen, was ca. der Schuld aus einem, nämlich dem letztvergangenen Monat entsprach.\n\n \n\n12 \n\nGegenüber der TKK gab es ab 2003 Zahlungsverzögerungen von laufend zwei bis acht Wochen ohne final zunehmende Tendenz: Auch hier waren bei Stellung des Insolvenzantrags Rückstände im Umfang eines Monates (ca. 8.000,- EUR) vorhanden.\n\n \n\n13 \n\nGegenüber einer Zusatzversicherungskasse traten ab 2008 erhebliche Rückstände auf, derentwegen mehrere Mahnbescheide beantragt wurden. Bei Stellung des Insolvenzantrags waren ca. 15.000,- EUR (entsprechend 3 Monatsbeiträgen) offen.\n\n \n\n14 \n\nGegenüber dem Finanzamt sind bis zur Stellung des Eigenantrags zur Insolvenzeröffnung über 300.000,- EUR an Verbindlichkeiten aufgelaufen, davor gab es Ratenzahlungsvereinbarungen.\n\n \n\n15 \n\nUnstreitig konnte der Bilanz der Insolvenzschuldnerin für 2007 entnommen werden:\n\n \n\n16 \n\nIm Jahr 2007 betrug das Lohnvolumen ca. 2,8 Mio. EUR; bei Insolvenzantragstellung betrugen die Forderungen ca. 120.000,- EUR.\n\n \n\n17 \n\nDie (letzte) Bilanz des Wirtschaftsprüfers ..... GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vom 14. August 2008 per 31. Dezember 2007 enthält folgende Ausführungen:\n\n \n\n18 \n\n„Die Gesellschaft selbst weist zum Bilanzstichtag einen nicht durch Vermögenseinlage gedeckten Verlustanteil des Kommanditisten in Höhe von TEUR 991,9 aus. Aufgrund der Tatsache, dass der Kommanditist einen qualifizierten Rangrücktritt ausgesprochen hat und aufgrund der Tatsache, dass im Aktivvermögen der Gesellschaft wesentliche stille Reserven enthalten sind, sehen wir hier kein akutes bestandsgefährdendes Risiko.“\n\n \n\n19 \n\nDer Kläger geht davon aus, dass mindestens ab Dezember 2005 sich die spätere Insolvenzschuldnerin im Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder zumindest der drohenden Zahlungsunfähigkeit befunden hat. Der Kläger geht weiter davon aus, dass dies der Insolvenzschuldnerin bekannt war und die Zahlungen in der Absicht erfolgt sind, Gläubiger zu benachteiligen. Ob es überhaupt konkrete benachteiligte Gläubiger mit unbefriedigten Forderungen aus der Zeit der streitgegenständlichen Zahlungen gibt, wird nicht explizit vorgetragen.\n\n \n\n20 \n\nDer Kläger ist schließlich der Ansicht, dass die Beklagte Kenntnis vom Vorliegen der objektiven Zahlungsunfähigkeit während des gesamten Zahlungszeitraums hatte. Er geht weiter davon aus, dass bei der Beklagten auch Kenntnis vom Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung und eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin gegeben war.\n\n \n\n21 \n\nDer Kläger hat daher vorgerichtlich zu nicht vorgetragenem Zeitpunkt die Beklagte, die Anfechtung der Zahlungen erklärend, aufgefordert.\n\n \n\n22 \n\nDer Kläger stellt folgenden Antrag:\n\n \n\n23 \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.303,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2009 zu bezahlen.\n\n \n\n24 \n\nDie Beklagte beantragt Klagabweisung.\n\n \n\n25 \n\nDie Beklagte bestreitet, dass objektive Zahlungsunfähigkeit gegeben war oder Zahlungsunfähigkeit gedroht hat. Sie trägt vor, dass sie im Übrigen von einem möglichen derartigen Zustand ebenso wenig Kenntnis hatte wie von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung(sabsicht). Sie trägt vor, dass sämtliche Rechnungen in dem zeitlichen Rahmen bezahlt worden wären, der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten in der Baubranche üblich gewesen wäre. Irgendwelche Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten habe es nicht gegeben, was auch am Fehlen von Mahnungen deutlich werde.\n\n \n\n26 \n\nWegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der exakten Zahlungsdaten und Geldflüsse, wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n \n\n27 \n\nDas Gericht hat die Parallelverfahren (jeweils identischer Kläger, unterschiedliche Beklagte, allesamt wegen Rückforderung von Zahlungen wegen Anfechtung) 5 O 242/12, 5 O 13/13, 5 O 14/13, 5 O 16/13, 5 O 17/13 und 5 O 18/13 beigezogen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n  \n\n28 \n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n \n\n29 \n\nAnsprüche des Klägers scheitern zumindest daran, dass eine Kenntnis der Beklagten von vorhandener oder drohender Zahlungsunfähigkeit, falls einer dieser Zustände im Zahlungszeitraum überhaupt gegeben war, weder ersichtlich noch nachgewiesen ist.\n\n \n\n30 \n\nDie Beklagte hatte mir vorliegendem Auftrag erstmals und zugleich einmalig mit der Insolvenzschuldnerin zu tun. Die Abschlagszahlungen sind vor der Schlussrechnung bezahlt worden. Die letzte Schlussrechnung der Beklagten wurde binnen 2 Monaten, incl. Zulässiger Prüfungszeit, bezahlt. Mahnungen waren nicht erforderlich. Auftrag, Rechnungsstellung und Zahlung erfolgten mehr als 2 Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags.\n\n \n\n31 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Beklagte erkennen musste oder erkennen konnte, dass es sich nicht nur um geschäftsüblich verzögerte Zahlungen handelte, sondern dass ein Zustand von Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit bereits erreicht war, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Sämtliche Zahlungen erfolgten ohne massive Mahnungen. Allein der Umstand, dass eine Rechnung trotz Fälligkeit in mehreren Teilzahlungen und nicht sofort am Tag nach Zugang, sondern als handwerkliche Schlussrechnung nach Prüfung insgesamt nach ca. 8 Wochen beglichen wird, ist ein im Geschäftsleben gerichtsbekannt weit verbreiteter, üblicher und unauffälliger, teilweise vertraglich oder gesetzlich sogar vorgesehener Umstand, der keinerlei zwingenden Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit zulässt, der vielmehr vielfältige Ursachen im Geschäftsbetrieb der späteren Insolvenzschuldnerin haben kann. Es kann sich um einfache Saumseligkeit handeln, es kann Ausnutzung möglicher Prüfungszeiträume sein, es kann von unmittelbar erwarteten oder ankündigten Zahlungseingängen abhängen, es kann schließlich eine bewusste Zahlungsverzögerung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von vorhandenen, aber zu bezahlenden Kreditlinien sein.\n\n \n\n32 \n\nSomit bleibt festzuhalten, dass eine positive Kenntnis der Beklagten über einen etwaigen Zustand von (drohender) Zahlungsunfähigkeit nicht erkennbar ist.\n\n \n\n33 \n\nDies gilt umso mehr, als es sich bei der Beklagten um einen einzelnen Geschäftspartner der Insolvenzschuldnerin gehandelt hat, der nicht einmal am selben Ort oder im gleichen Gerichtsbezirk seinen Geschäftssitz hatte und mit dieser davor und danach nichts zu tun hatte. Die Beklagte verfügte unstreitig über keinerlei weitergehende Informationen aus dem finanziellen Bereich der Insolvenzschuldnerin. Sie verfügte unstreitig über keinerlei besondere Kenntnisse betreffend die Wirtschaftsdaten der Gemeinschuldnerin. Sie hatte unstreitig keinerlei Überblick über deren wirtschaftlichen Gesamtzustand.\n\n \n\n34 \n\nHieran vermögen auch die von Klägerseite dargestellten Zahlungsabläufe in Bezug auf das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldnerin und gesetzlichen Krankenkassen, Stadtkämmerei und Finanzamt nichts zu ändern. Einerseits waren diese Abläufe der Beklagten bereits nicht bekannt. Selbst wenn sie ihr aber bekannt gewesen wären, würde daraus keinerlei positive Kenntnis einer vorhandenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit resultieren. So hat die Insolvenzschuldnerin bis ca. 1 – 2 Monate vor Insolvenzantrag fortlaufend noch die Beiträge an die Krankenkassen abgeführt, zwar nicht fristgerecht, aber regelmäßig nur 1 – 2 Monate danach. Auch nach der letzten streitgegenständlichen Zahlung an die Beklagte war noch keine größere Krisensituation gegeben; die Insolvenzschuldnerin bezahlte vielmehr noch 2 Jahre ohne Zunahme der Rückstände die Sozialversicherungsbeiträge. Zu sehen war zudem, dass schon nach dem klägerischen Vortrag die Insolvenzschuldnerin im Zahlungszeitpunkt noch über erheblichen Grundbesitz verfügte, der nicht einmal vollständig belastet war. Auch die letzte Bilanz, kurz nach der letzten Zahlung an die Beklagte erstellt, führt durch den Wirtschaftsprüfer aus, dass angesichts eines Rangrücktritts keine Krise besteht. Selbst wenn die Beklagte bei Zahlung diese Bilanz gekannt hätte, hätte sie mit der Insolvenzschuldnerin Geschäfte tätigen und Zahlungen entgegennehmen dürfen.\n\n \n\n35 \n\nWeder die Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern noch gegenüber dem Finanzamt bereiteten der Insolvenzschuldnerin existentielle Problem. Die Verbindlichkeiten bestanden zwar fortlaufen, vor allem gegenüber den Sozialversicherungsträgern ohne fortlaufend zunehmende Tendenz. Es wurden fortlaufend Zahlungen erbracht, gegenüber den Sozialversicherungsträgern nicht später als 2 – 8 Wochen nach Fälligkeit. Dieser Zeitraum kann ohne weiteres als zeitnah bezeichnet werden. Einen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit könnte ein Dritter, unterstellt, er wüsste v on diesen Verpflichtungen, nicht schließen. Auch die staatlichen Behörden zahlen regelmäßig schon wegen der Bearbeitungszeit mit einem derartigen zeitlichen Versatz. Von der Notwendigkeit von Mahnungen oder gar Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch die Beklagte spricht nicht einmal die Klägerin.\n\n \n\n36 \n\nDie Bilanz des Wirtschaftsprüfers vom 14. August 2008 per 31. Dezember 2007 sieht zwar Probleme, die aber abgedeckt wären. Eine Zahlungsunfähigkeit wird nicht einmal angedeutet. All diese Umstände sprechen zunächst, ohne dass es entscheidend darauf angekommen wäre, dagegen, dass eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit überhaupt objektiv gegeben war. Selbst dann, wenn die Beklagte all diese Zahlungsabläufe gekannt hätte, die viel größere Summen erfassten als ihre Forderungen je ausmachten, hätte sich für sie daraus in keinster Weise die Erkenntnis ergeben müssen, dass Zahlungsunfähigkeit drohend war.\n\n \n\n37 \n\nSchließlich waren auch noch folgende Umstände zu sehen:\n\n \n\n38 \n\na) Die Insolvenzschuldnerin war ein größeres Straßenbauunternehmen mit 70 Mitarbeitern, was erhebliche Zahlungen an Steuern und Sozialabgaben sowie Löhnen bedingt. Nimmt ein solches Unternehmen aktiv am Wirtschaftsleben teil und zahlt an Gläubigerunternehmen fortlaufend auf einmal oder in kurz hintereinanderliegenden Teilzahlungen alle Rechnungen vollständig und ohne Mahnung, so muss der Gläubiger nicht von Zahlungsunfähigkeit ausgehen. Infolge der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben durch die Insolvenzschuldnerin kann ein Vertragspartner vielmehr begründet annehmen, dass die spätere Insolvenzschuldnerin ausreichende und branchenübliche Bonität besitzt, zumal solange selbst professionelle Großgläubiger mit nicht nur einmaliger oder vorübergehender Geschäftsbeziehung zur Insolvenzschuldnerin wie die Sozialversicherungsträger (zumindest teilweise als Körperschaft des öffentlichen Rechts) und das Finanzamt (mit Kenntnis der Steuerbilanzen 2003 – 2006), die beide alle Jahre ununterbrochen das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin beobachten konnten und fortlaufend auch hohe 5- und 6-stellige Forderungen hatten, haben bis zum Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin keinen Anlass sehen, die Zahlungsfähigkeit in Frage zu stellen oder einen Insolvenzantrag zu stellen. Selbst ein Mahnbescheid von dieser Seite führte nicht zum Insolvenzantrag; im Übrigen wäre auch ein eigener Mahnbescheid kein Grund, auf eine Zahlungsunfähigkeit zu schließen, nachdem deutsche Mahngerichte täglich eine immense Zahl von Mahnbescheiden erlassen, die in der Folge bezahlt werden oder bei Zahlungsunwillen erfolgreich vollstreckt werden. Den Großgläubigern reichte zu Recht die Erkenntnis, dass zwar nicht pünktlich, aber laufend, regelmäßig und auch meist vollständig 1 - 2 Monate verspätet bezahlt wurde, zur fortdauernden Annahme des Vorhandenseins der Zahlungsfähigkeit aus. Zwar waren der Beklagten diese Vorgänge nicht bekannt, bis auf den Umstand, dass eben gerade kein Insolvenzantrag gestellt worden war; diesen Abläufen lässt sich aber entnehmen, dass umgekehrt die geschäftlichen Individualgläubiger, regelmäßig auch ohne Kreditfähigkeitsprüfungsabteilung, erst recht keine Anhaltspunkte oder gar partielle oder – was gefordert wäre – umfassende Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse hatten.\n\n \n\n39 \n\nb) Die Insolvenzschuldnerin war im Baugewerbe aktiv, speziell im Straßenbaugewerbe, das regelmäßig primär von Aufträgen der öffentlichen Hand lebt. Gerichtsbekannt erfolgen die Zahlungen der Auftraggeber des Bauunternehmers häufig verspätet, beispielweise wegen der grundlosen Behauptung von Mängeln oder angeblich mangelnder Prüffähigkeit, was regelmäßig auch zu verspäteter Zahlung des Bauunternehmers an seine Lieferanten führt, was diese wiederum aus diesen Gründen akzeptieren und - wie hier und in den beigezogenen Parallelverfahren ebenso durchgängig - bei Verzögerungen von einigen Wochen allesamt nicht einmal mahnen oder gemahnt haben. Hinzu kommt, dass die verzögerte Zahlung auch wirtschaftliche Gründe haben kann, wenn der Schuldner günstiger den gesetzlichen Verzugszinssatz als einen vertraglichen Darlehenszinssatz in Anspruch nimmt.\n\n \n\n40 \n\nAuf eine etwaige objektive Zahlungsunfähigkeit kam es jedoch nicht an; die Klage erweist sich nämlich schon aufgrund fehlender Kenntnis etwaiger oder möglicher Zahlungsunfähigkeit als unbegründet.\n\n \n\n41 \n\nDiese Betrachtungsweise entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\n \n\n42 \n\nZur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2009 (IX ZR 62/08), ist anzumerken, dass in dieser Entscheidung gerade eine Anfechtbarkeit verneint wurde. Die Entscheidung betraf dabei Lohnzahlungen an Arbeitnehmer, denen zu diesem Zeitpunkt aus persönlicher Betroffenheit auch die bei der dortigen Insolvenzschuldnerin vorhandenen Zahlungsprobleme bekannt waren, ebenso weitere Arbeitnehmergläubiger. Der Bundesgerichtshof stellt aber entscheidend darauf ab, dass eine positive Kenntnis nur auf der Basis einer Gesamtschau aller Umstände vorhanden sein kann; die Kenntnis einzelner Rückständigkeiten sind dann kein hinreichendes Indiz, wenn dem Gläubiger die Grundlage für die Beurteilung fehlt, in welcher Relation die ihm gegenüber fälligen Verbindlichkeiten zu der Höhe der Gesamtverbindlichkeiten stehen. Der Bundesgerichtshof hat dabei auch ausdrücklich zwischen normalen Gläubigern und institutionellen Gläubigern oder Gläubigern mit Insiderkenntnissen abgegrenzt. Der Beklagte gehört vorliegend weder zur letzten noch zur vorletzten genannten Gruppe. Die vom Bundesgerichtshof verlangten Kenntnisse über konkrete Umstände, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage der späteren Insolvenzschuldnerin ermöglichen, waren bei der Beklagten - selbst nach dem Vortrag des Klägers - nicht vorhanden.\n\n \n\n43 \n\nDementsprechend kann die Klage auch nicht auf das Urteil vom 12. Oktober 2006 (IX ZR 228/03) gestützt werden, da dieses gerade einen Gläubiger mit besonderen Kenntnissen, nämlich einen Wirtschaftsprüfer, betrifft. Gleiches gilt für die Entscheidung vom 8. Oktober 2009 (IX ZR 173/07); auch hier waren beim Gläubiger vertiefte Kenntnisse vorhanden; es handelte sich um ein Energieversorgungsunternehmen, bei dem die Insolvenzschuldnerin zuvor längere Zeit die Energie „schwarz“, d.h. illegal und in Form einer strafbaren Handlung, bezogen hatte und auch zu Zahlungen erst dann bereit war, als der so genannte \"Sperrkassierer\" zum Zwecke der Trennung von der Versorgungsleitung erschienen war.\n\n \n\n44 \n\nSchließlich wird auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2001 (IX ZR 81/99) klar erkennbar, dass nicht nur vage Vermutungen ausreichend sind, sondern konkrete und umfassende Umstände bekannt sein müssen, aus denen sich eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit ergibt: In dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Fall handelte es sich um einen pfändenden Gläubiger; danach waren alle vorangegangenen Mahnungen bereits fruchtlos verlaufen, es musste ein Titel erwirkt werden und die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Alles Umstände, die im vorliegenden streitgegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise oder in Teilen vorhanden gewesen sind.\n\n \n\n45 \n\nIm Übrigen ist auch nicht konkret dargelegt, ob (und ggf. welche) Gläubiger überhaupt benachteiligt wurden, und zwar in Bezug auf offen gebliebene Forderungen aus der Zeit der streitgegenständlichen Zahlungen.\n\n \n\n46 \n\nNachdem die Zahlungen nicht innerhalb des 3-Monats-Zeitraums von § 130 I InsO erfolgt sind sondern ca. 2 Jahre vor Insolvenzantrag, wäre der klägerische Anspruch nur auf § 133 InsO stützbar gewesen. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen hierfür, wie ausgeführt, jedoch nicht erfüllt: Ob objektiv zum Zahlungszeitpunkt Zahlungsunfähigkeit gegeben war oder drohte, erscheint bereits fraglich, brauchte aber nicht festgestellt zu werden, da es jedenfalls sowohl an Anhaltspunkten für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht als auch an Kenntnissen der Beklagten hierüber und über eine vorhandene oder drohende Zahlungsunfähigkeit fehlt (vgl. auch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; s. a. LG Tübingen, Urteil vom 27.3.2012, 5 O 297/11; LG Stuttgart, Urteil vom 30.5.2012, 13 S 200/11, das ausdrücklich darlegt, dass allein der Umstand, dass eine Rechnung nicht bei Fälligkeit, sondern danach in drei Raten bezahlt, selbst wenn die Zahlung an den Gerichtsvollzieher erfolgt nicht ausreichend ist, da es keinen Erfahrungssatz gebe, wonach bei einem solchen Verhalten die Zahlungsunfähigkeit drohe).\n\n \n\n47 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.\n\nGründe\n\n  \n\n28 \n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n \n\n29 \n\nAnsprüche des Klägers scheitern zumindest daran, dass eine Kenntnis der Beklagten von vorhandener oder drohender Zahlungsunfähigkeit, falls einer dieser Zustände im Zahlungszeitraum überhaupt gegeben war, weder ersichtlich noch nachgewiesen ist.\n\n \n\n30 \n\nDie Beklagte hatte mir vorliegendem Auftrag erstmals und zugleich einmalig mit der Insolvenzschuldnerin zu tun. Die Abschlagszahlungen sind vor der Schlussrechnung bezahlt worden. Die letzte Schlussrechnung der Beklagten wurde binnen 2 Monaten, incl. Zulässiger Prüfungszeit, bezahlt. Mahnungen waren nicht erforderlich. Auftrag, Rechnungsstellung und Zahlung erfolgten mehr als 2 Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags.\n\n \n\n31 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Beklagte erkennen musste oder erkennen konnte, dass es sich nicht nur um geschäftsüblich verzögerte Zahlungen handelte, sondern dass ein Zustand von Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit bereits erreicht war, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Sämtliche Zahlungen erfolgten ohne massive Mahnungen. Allein der Umstand, dass eine Rechnung trotz Fälligkeit in mehreren Teilzahlungen und nicht sofort am Tag nach Zugang, sondern als handwerkliche Schlussrechnung nach Prüfung insgesamt nach ca. 8 Wochen beglichen wird, ist ein im Geschäftsleben gerichtsbekannt weit verbreiteter, üblicher und unauffälliger, teilweise vertraglich oder gesetzlich sogar vorgesehener Umstand, der keinerlei zwingenden Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit zulässt, der vielmehr vielfältige Ursachen im Geschäftsbetrieb der späteren Insolvenzschuldnerin haben kann. Es kann sich um einfache Saumseligkeit handeln, es kann Ausnutzung möglicher Prüfungszeiträume sein, es kann von unmittelbar erwarteten oder ankündigten Zahlungseingängen abhängen, es kann schließlich eine bewusste Zahlungsverzögerung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von vorhandenen, aber zu bezahlenden Kreditlinien sein.\n\n \n\n32 \n\nSomit bleibt festzuhalten, dass eine positive Kenntnis der Beklagten über einen etwaigen Zustand von (drohender) Zahlungsunfähigkeit nicht erkennbar ist.\n\n \n\n33 \n\nDies gilt umso mehr, als es sich bei der Beklagten um einen einzelnen Geschäftspartner der Insolvenzschuldnerin gehandelt hat, der nicht einmal am selben Ort oder im gleichen Gerichtsbezirk seinen Geschäftssitz hatte und mit dieser davor und danach nichts zu tun hatte. Die Beklagte verfügte unstreitig über keinerlei weitergehende Informationen aus dem finanziellen Bereich der Insolvenzschuldnerin. Sie verfügte unstreitig über keinerlei besondere Kenntnisse betreffend die Wirtschaftsdaten der Gemeinschuldnerin. Sie hatte unstreitig keinerlei Überblick über deren wirtschaftlichen Gesamtzustand.\n\n \n\n34 \n\nHieran vermögen auch die von Klägerseite dargestellten Zahlungsabläufe in Bezug auf das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldnerin und gesetzlichen Krankenkassen, Stadtkämmerei und Finanzamt nichts zu ändern. Einerseits waren diese Abläufe der Beklagten bereits nicht bekannt. Selbst wenn sie ihr aber bekannt gewesen wären, würde daraus keinerlei positive Kenntnis einer vorhandenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit resultieren. So hat die Insolvenzschuldnerin bis ca. 1 – 2 Monate vor Insolvenzantrag fortlaufend noch die Beiträge an die Krankenkassen abgeführt, zwar nicht fristgerecht, aber regelmäßig nur 1 – 2 Monate danach. Auch nach der letzten streitgegenständlichen Zahlung an die Beklagte war noch keine größere Krisensituation gegeben; die Insolvenzschuldnerin bezahlte vielmehr noch 2 Jahre ohne Zunahme der Rückstände die Sozialversicherungsbeiträge. Zu sehen war zudem, dass schon nach dem klägerischen Vortrag die Insolvenzschuldnerin im Zahlungszeitpunkt noch über erheblichen Grundbesitz verfügte, der nicht einmal vollständig belastet war. Auch die letzte Bilanz, kurz nach der letzten Zahlung an die Beklagte erstellt, führt durch den Wirtschaftsprüfer aus, dass angesichts eines Rangrücktritts keine Krise besteht. Selbst wenn die Beklagte bei Zahlung diese Bilanz gekannt hätte, hätte sie mit der Insolvenzschuldnerin Geschäfte tätigen und Zahlungen entgegennehmen dürfen.\n\n \n\n35 \n\nWeder die Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern noch gegenüber dem Finanzamt bereiteten der Insolvenzschuldnerin existentielle Problem. Die Verbindlichkeiten bestanden zwar fortlaufen, vor allem gegenüber den Sozialversicherungsträgern ohne fortlaufend zunehmende Tendenz. Es wurden fortlaufend Zahlungen erbracht, gegenüber den Sozialversicherungsträgern nicht später als 2 – 8 Wochen nach Fälligkeit. Dieser Zeitraum kann ohne weiteres als zeitnah bezeichnet werden. Einen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit könnte ein Dritter, unterstellt, er wüsste v on diesen Verpflichtungen, nicht schließen. Auch die staatlichen Behörden zahlen regelmäßig schon wegen der Bearbeitungszeit mit einem derartigen zeitlichen Versatz. Von der Notwendigkeit von Mahnungen oder gar Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch die Beklagte spricht nicht einmal die Klägerin.\n\n \n\n36 \n\nDie Bilanz des Wirtschaftsprüfers vom 14. August 2008 per 31. Dezember 2007 sieht zwar Probleme, die aber abgedeckt wären. Eine Zahlungsunfähigkeit wird nicht einmal angedeutet. All diese Umstände sprechen zunächst, ohne dass es entscheidend darauf angekommen wäre, dagegen, dass eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit überhaupt objektiv gegeben war. Selbst dann, wenn die Beklagte all diese Zahlungsabläufe gekannt hätte, die viel größere Summen erfassten als ihre Forderungen je ausmachten, hätte sich für sie daraus in keinster Weise die Erkenntnis ergeben müssen, dass Zahlungsunfähigkeit drohend war.\n\n \n\n37 \n\nSchließlich waren auch noch folgende Umstände zu sehen:\n\n \n\n38 \n\na) Die Insolvenzschuldnerin war ein größeres Straßenbauunternehmen mit 70 Mitarbeitern, was erhebliche Zahlungen an Steuern und Sozialabgaben sowie Löhnen bedingt. Nimmt ein solches Unternehmen aktiv am Wirtschaftsleben teil und zahlt an Gläubigerunternehmen fortlaufend auf einmal oder in kurz hintereinanderliegenden Teilzahlungen alle Rechnungen vollständig und ohne Mahnung, so muss der Gläubiger nicht von Zahlungsunfähigkeit ausgehen. Infolge der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben durch die Insolvenzschuldnerin kann ein Vertragspartner vielmehr begründet annehmen, dass die spätere Insolvenzschuldnerin ausreichende und branchenübliche Bonität besitzt, zumal solange selbst professionelle Großgläubiger mit nicht nur einmaliger oder vorübergehender Geschäftsbeziehung zur Insolvenzschuldnerin wie die Sozialversicherungsträger (zumindest teilweise als Körperschaft des öffentlichen Rechts) und das Finanzamt (mit Kenntnis der Steuerbilanzen 2003 – 2006), die beide alle Jahre ununterbrochen das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin beobachten konnten und fortlaufend auch hohe 5- und 6-stellige Forderungen hatten, haben bis zum Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin keinen Anlass sehen, die Zahlungsfähigkeit in Frage zu stellen oder einen Insolvenzantrag zu stellen. Selbst ein Mahnbescheid von dieser Seite führte nicht zum Insolvenzantrag; im Übrigen wäre auch ein eigener Mahnbescheid kein Grund, auf eine Zahlungsunfähigkeit zu schließen, nachdem deutsche Mahngerichte täglich eine immense Zahl von Mahnbescheiden erlassen, die in der Folge bezahlt werden oder bei Zahlungsunwillen erfolgreich vollstreckt werden. Den Großgläubigern reichte zu Recht die Erkenntnis, dass zwar nicht pünktlich, aber laufend, regelmäßig und auch meist vollständig 1 - 2 Monate verspätet bezahlt wurde, zur fortdauernden Annahme des Vorhandenseins der Zahlungsfähigkeit aus. Zwar waren der Beklagten diese Vorgänge nicht bekannt, bis auf den Umstand, dass eben gerade kein Insolvenzantrag gestellt worden war; diesen Abläufen lässt sich aber entnehmen, dass umgekehrt die geschäftlichen Individualgläubiger, regelmäßig auch ohne Kreditfähigkeitsprüfungsabteilung, erst recht keine Anhaltspunkte oder gar partielle oder – was gefordert wäre – umfassende Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse hatten.\n\n \n\n39 \n\nb) Die Insolvenzschuldnerin war im Baugewerbe aktiv, speziell im Straßenbaugewerbe, das regelmäßig primär von Aufträgen der öffentlichen Hand lebt. Gerichtsbekannt erfolgen die Zahlungen der Auftraggeber des Bauunternehmers häufig verspätet, beispielweise wegen der grundlosen Behauptung von Mängeln oder angeblich mangelnder Prüffähigkeit, was regelmäßig auch zu verspäteter Zahlung des Bauunternehmers an seine Lieferanten führt, was diese wiederum aus diesen Gründen akzeptieren und - wie hier und in den beigezogenen Parallelverfahren ebenso durchgängig - bei Verzögerungen von einigen Wochen allesamt nicht einmal mahnen oder gemahnt haben. Hinzu kommt, dass die verzögerte Zahlung auch wirtschaftliche Gründe haben kann, wenn der Schuldner günstiger den gesetzlichen Verzugszinssatz als einen vertraglichen Darlehenszinssatz in Anspruch nimmt.\n\n \n\n40 \n\nAuf eine etwaige objektive Zahlungsunfähigkeit kam es jedoch nicht an; die Klage erweist sich nämlich schon aufgrund fehlender Kenntnis etwaiger oder möglicher Zahlungsunfähigkeit als unbegründet.\n\n \n\n41 \n\nDiese Betrachtungsweise entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\n \n\n42 \n\nZur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2009 (IX ZR 62/08), ist anzumerken, dass in dieser Entscheidung gerade eine Anfechtbarkeit verneint wurde. Die Entscheidung betraf dabei Lohnzahlungen an Arbeitnehmer, denen zu diesem Zeitpunkt aus persönlicher Betroffenheit auch die bei der dortigen Insolvenzschuldnerin vorhandenen Zahlungsprobleme bekannt waren, ebenso weitere Arbeitnehmergläubiger. Der Bundesgerichtshof stellt aber entscheidend darauf ab, dass eine positive Kenntnis nur auf der Basis einer Gesamtschau aller Umstände vorhanden sein kann; die Kenntnis einzelner Rückständigkeiten sind dann kein hinreichendes Indiz, wenn dem Gläubiger die Grundlage für die Beurteilung fehlt, in welcher Relation die ihm gegenüber fälligen Verbindlichkeiten zu der Höhe der Gesamtverbindlichkeiten stehen. Der Bundesgerichtshof hat dabei auch ausdrücklich zwischen normalen Gläubigern und institutionellen Gläubigern oder Gläubigern mit Insiderkenntnissen abgegrenzt. Der Beklagte gehört vorliegend weder zur letzten noch zur vorletzten genannten Gruppe. Die vom Bundesgerichtshof verlangten Kenntnisse über konkrete Umstände, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage der späteren Insolvenzschuldnerin ermöglichen, waren bei der Beklagten - selbst nach dem Vortrag des Klägers - nicht vorhanden.\n\n \n\n43 \n\nDementsprechend kann die Klage auch nicht auf das Urteil vom 12. Oktober 2006 (IX ZR 228/03) gestützt werden, da dieses gerade einen Gläubiger mit besonderen Kenntnissen, nämlich einen Wirtschaftsprüfer, betrifft. Gleiches gilt für die Entscheidung vom 8. Oktober 2009 (IX ZR 173/07); auch hier waren beim Gläubiger vertiefte Kenntnisse vorhanden; es handelte sich um ein Energieversorgungsunternehmen, bei dem die Insolvenzschuldnerin zuvor längere Zeit die Energie „schwarz“, d.h. illegal und in Form einer strafbaren Handlung, bezogen hatte und auch zu Zahlungen erst dann bereit war, als der so genannte \"Sperrkassierer\" zum Zwecke der Trennung von der Versorgungsleitung erschienen war.\n\n \n\n44 \n\nSchließlich wird auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2001 (IX ZR 81/99) klar erkennbar, dass nicht nur vage Vermutungen ausreichend sind, sondern konkrete und umfassende Umstände bekannt sein müssen, aus denen sich eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit ergibt: In dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Fall handelte es sich um einen pfändenden Gläubiger; danach waren alle vorangegangenen Mahnungen bereits fruchtlos verlaufen, es musste ein Titel erwirkt werden und die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Alles Umstände, die im vorliegenden streitgegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise oder in Teilen vorhanden gewesen sind.\n\n \n\n45 \n\nIm Übrigen ist auch nicht konkret dargelegt, ob (und ggf. welche) Gläubiger überhaupt benachteiligt wurden, und zwar in Bezug auf offen gebliebene Forderungen aus der Zeit der streitgegenständlichen Zahlungen.\n\n \n\n46 \n\nNachdem die Zahlungen nicht innerhalb des 3-Monats-Zeitraums von § 130 I InsO erfolgt sind sondern ca. 2 Jahre vor Insolvenzantrag, wäre der klägerische Anspruch nur auf § 133 InsO stützbar gewesen. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen hierfür, wie ausgeführt, jedoch nicht erfüllt: Ob objektiv zum Zahlungszeitpunkt Zahlungsunfähigkeit gegeben war oder drohte, erscheint bereits fraglich, brauchte aber nicht festgestellt zu werden, da es jedenfalls sowohl an Anhaltspunkten für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht als auch an Kenntnissen der Beklagten hierüber und über eine vorhandene oder drohende Zahlungsunfähigkeit fehlt (vgl. auch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; s. a. LG Tübingen, Urteil vom 27.3.2012, 5 O 297/11; LG Stuttgart, Urteil vom 30.5.2012, 13 S 200/11, das ausdrücklich darlegt, dass allein der Umstand, dass eine Rechnung nicht bei Fälligkeit, sondern danach in drei Raten bezahlt, selbst wenn die Zahlung an den Gerichtsvollzieher erfolgt nicht ausreichend ist, da es keinen Erfahrungssatz gebe, wonach bei einem solchen Verhalten die Zahlungsunfähigkeit drohe).\n\n \n\n47 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/136091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-tuebingen/2013-03-15/5-o-12-13","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/136091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/136091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-tuebingen/2013-03-15/5-o-12-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/136091","retrieved":"2026-07-09 00:27:09.122373+00:00"}}