{"status":"available","doknr":"OLD135981","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-03-23","aktenzeichen":"13 SaGa 2/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Arrestklägerin gegen das Urteil des\nArbeitsgerichts Karlsruhe vom 09.11.2010 (5 Ga 5/10) wird\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Arrestklägerin trägt die Kosten der\nBerufung.  \n\nTatbestand\n\n  \n\n1 \n\nDie Arrestklägerin begehrt die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes gemäß eines vom Arbeitsgericht ursprünglich ohne mündliche Verhandlung erlassenen Arrestbeschlusses vom 15.10.2010.\n\n \n\n2 \n\nDie Arrestklägerin - die einen Stuckateur- und Malerfachbetrieb betreibt - behauptet, der Arrestbeklagte - ihr damaliger Arbeitnehmer - habe am 22.07.2010 und 29.07.2010 von einer Kundin jeweils EUR 12.500,00 in bar vereinnahmt, ohne das Geld an sie weiterzugeben.\n\n \n\n3 \n\nMit ihrem am 14.10.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arrestklägerin die Anordnung eines dinglichen Arrestes in das Vermögen des Arrestbeklagten beantragt. Der Arrest sei geboten, da die Arrestklägerin damit rechnen müsse, bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ihre Ansprüche nicht mehr realisieren zu können. Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Straftat gäben grundsätzlich einen Arrestgrund. Nach allgemeiner Lebenserfahrung stehe weiter zu befürchten, dass der Arrestbeklagte angesichts des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens die hier noch vorhandenen Vermögenswerte beiseite schaffen. Er habe zuvor gegenüber einem Arbeitskollegen damit geprahlt, er habe seine \"Schäfchen im Trockenen\", auf einem Konto in der Schweiz.\n\n \n\n4 \n\nDer Arrestbeklagte behauptet, er habe zwar EUR 25.000,00 in zwei Teilbeträgen von der Kundin entgegengenommen, diese Beträge aber noch am jeweils selben Tag dem Geschäftsführer der Arrestklägerin in bar ausgehändigt. Die gegenteilige Behauptung der Arrestklägerin sei eine Reaktion auf den ihr missfallenden Umstand, dass der Arrestbeklagte mit der betreffenden Kundin weitergehende Renovierungsarbeiten auf eigene Rechnung vereinbart und durchgeführt habe. Er habe weder gegenüber einem Arbeitskollegen in der von der Beklagten geschilderten Weise geprahlt, zumal er mit diesem weder in der zweiten Juli-Hälfte noch im August zusammengearbeitet habe. Auch die Arrestklägerin benenne keinen konkreten Zeitpunkt. Der Arrestbeklagte habe auch kein Konto in der Schweiz und auch sonst nirgends einen größeren Geldbetrag deponiert.\n\n \n\n5 \n\nMit Beschluss vom 15.10.2010 hat das Arbeitsgericht einen Arrestbefehl erlassen. Auf den mit am 22.10.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerspruch des Arrestbeklagten hat das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestimmt. Mit einem am 09.11.2010 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 15.10.2010 aufgehoben und den Antrag der Arrestklägerin auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, es fehle an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Arrestanspruchs.\n\n \n\n6 \n\nDas Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Arrestklägerin am 19.11.2010 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 22.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 19.01.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.\n\n \n\n7 \n\nDie Arrestklägerin meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Arrestanspruchs verneint.\n\n \n\n8 \n\nDie Arrestklägerin beantragt,\n\n \n\n9 \n\nin Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 09.11.2010, AZ: 5 Ga 5/10, den Arrestbeschluss vom 15.10.2010 zu bestätigen.\n\n Hilfsweise: das angefochtene Urteil zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Karlsruhe zurück zu verweisen.\n\n \n\n10 \n\nDer Arrestbeklagte beantragt,\n\n \n\n11 \n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n\n12 \n\nWeiter wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 09.11.2010 (vgl. dort Seite 2 und 3; Akten 1. Instanz Bl. 102 f.) Bezug genommen. Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\nI.\n\n13 \n\nDie Berufung der Arrestklägerin ist zulässig, da der Wert des\nBeschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe\nb ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und\nbegründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in\nVerbindung mit §§ 519, 520 ZPO.\n\nII.\n\n14 \n\nDie Berufung der Arrestklägerin ist aber nicht begründet. Das\nArbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Beschluss\nvom 15.10.2010 aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines\nArrestbefehls zurückgewiesen. Dabei kann es vorliegend dahinstehen,\nob die Arrestklägerin einen Arrestanspruch glaubhaft gemacht hat.\nJedenfalls fehlt es an einem Arrestgrund im Sinne von § 917\nZPO.\n\n15 \n\n1. Der Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO setzt die Besorgnis\nvoraus, dass ohne Anordnung des Arrestes die künftige Vollstreckung\nvereitelt oder wesentlich erschwert wäre. Allein die gegen ein\nfremdes Vermögen gerichtete Straftat - wie von der Arrestklägerin\nbehauptet - begründet eine solche Besorgnis allenfalls dann, wenn\nbesondere Umstände der Tatbegehung darauf ausgerichtet sind, durch\nmanipulatives Vorgehen Vermögensvorteile zu verschleiern (vgl. OLG\nKöln 6. Januar 2010 - 2 Ws 636/09 u.a. - NStZ 2011, 174 ff.).\n\n16 \n\na) Ob allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat eine\nsolche Besorgnis im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO begründet, ist\numstritten (bejahend: OLG Frankfurt NStZ-RR 2005 (3.\nStrafsenat), 111; OLG Stuttgart NStZ 2007, 540; Meyer-Goßner, StPO,\n52. Auflage, § 111 d Rdn. 8; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. §\n917 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 917\nRdn. 11; für den Regelfall bejahend: BGH WM 1983, 614 (3.\nZS); OLGR Dresden 1998, 150; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592;\nZöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 917 Rdn. 6;\nWieczorek-Schütze, ZPO, 3. Auflage § 917 Rdn. 11;\nverneinend: BGH WM 1975, 641 (6. ZS); Hanseatisches OLG in\nBremen (1. ZS) 11. März 1993 - 1 W 17/93 - in juris; OLGR Köln\n1999, 354 (16. ZS); OLGR Rostock 2005, 969 (6. ZS); OLGR Köln 2007,\n799 (19. ZS); OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; OLG Oldenburg StrFo\n2008, 25; StraFo 2009, 283; OLGR Saarbrücken 2006, 81; OLGR\nFrankfurt 2001, 71 (16. ZS), OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; LG\nHamburg NStZ-RR 2004, 215; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25.\nAuflage, § 111 d Rdn. 17; Mayer in KMR, StPO, § 111 b Rdn. 24;\nMusielak-Huber, ZPO, 4. Auflage, § 917 Rdn. 3; Heinze in Münchner\nKommentar, ZPO, 2. Auflage, § 917 Rdn. 6). Die Kammer hält mit der\nüberwiegenden Auffassung eine differenzierende Betrachtungsweise\nfür erforderlich. Würde allein die gegen fremdes Vermögen\ngerichtete Straftat einen Arrestgrund darstellen, würde es\nbeispielsweise der Verweisung in § 111 d Abs. 2 StPO auf § 917 ZPO\nnicht bedürfen. Es gibt - entgegen der Annahme der Arrestklägerin -\nauch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter, der\nfremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat,\ngrundsätzlich zur Vollstreckungsvereitelung bereit ist. Mit der\nAufdeckung der Straftat entsteht für den Beschuldigten eine neue\nSituation. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass er\n- davon unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für\nden Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in\nSicherheit zu bringen. Mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach\nderjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft\nsein werde, ist es nicht getan (BGH WM 1975, 641). Mit der\nErwägung, allein der Verdacht einer Straftat lasse auf die Absicht\ndes Beschuldigten schließen, alles zu tun, um das gegebenenfalls\nnoch in seinem Besitz vorhandene Vermögen dem Zugriff des\nBerechtigten zu entziehen, ließe sich ein Arrestgrund in nahezu\nallen Fällen von Eigentums- und Vermögensstraftaten begründen. Eine\nsolche Betrachtung wird der wirtschaftlich nicht selten\nexistenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung\ndes dinglichen Arrests nicht gerecht.\n\n17 \n\nb) Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn etwa besondere\nUmstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des\nBeschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und\nbetrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu\nverschieben (vgl. OLG Köln 6. Januar 2010 - 2 Ws 636/09 u.a. - NStZ\n2011, 174 ff.). Für eine solche Annahme reicht der Vortrag der\nArrestklägerin vorliegend aber nicht. Das dem Arrestbeklagten\nvorgeworfene Verhalten geht nicht über die bloße\nTatbestandsverwirklichung hinaus. Die Arrestklägerin wirft dem\nArrestbeklagten auch keine besondere Heimlichkeit im Vorgehen oder\nVerschleierung von Tatsachen vor, sondern schlicht die\nNichtablieferung vereinnahmten Geldes. Dabei bestreitet der\nArrestbeklagte nicht einmal, das Geld von der Kundin in Empfang\ngenommen zu haben. Die Parteien haben lediglich unterschiedliche\nErinnerung daran, ob der Arrestbeklagte dieses Geld danach dem\nGeschäftsführer der Arrestklägerin gegeben hat. Darin kann kein in\nbesonderer Weise manipulatives oder verschleierndes Verhalten\ngesehen werden.\n\n18 \n\n2. Damit bleibt es im vorliegenden Fall bei den regelmäßigen\nAnforderungen des § 917 Abs. 1 ZPO. Danach kann ein Arrestgrund\nbeispielsweise vorliegen bei Beiseiteschaffen von Vermögensstücken,\nder Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten, der Verschleierung\nder Vermögensverhältnisse, verschwenderischer Lebensweise oder\nhäufigem Wechsel des Wohnsitzes (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28.\nAuflage 2010, § 917 Rn. 5). Diesbezüglich hat die Arrestklägerin\nkeinen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich\nsolches nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des\nArbeitnehmers R.. Weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch\naus dem schriftsätzlichen Vortrag der Arrestklägerin ist\nersichtlich, wann der Arrestbeklagte gegenüber dem Arbeitnehmer R.\ndie behaupteten Äußerungen abgegeben haben soll. Damit ist auch\nnicht nachvollziehbar, ob sie in irgendeiner Form in Zusammenhang\nmit der Vereinnahmung von Kundengeldern in der zweiten Hälfte des\nMonats Juli 2010 stehen. In diesem Zusammenhang hat der\nArrestbeklagte auch unwidersprochen darauf hingewiesen, in dieser\nZeit und danach gar nicht mit dem Arbeitnehmer R.\nzusammengearbeitet zu haben. Allein der Umstand, dass der\nArrestbeklagte einen größeren Geldbetrag auf einem Konto in der\nSchweiz deponiert habe - was dieser bestreitet - gibt keinen Anlass\nzur Annahme, er verschleiere seine Vermögensverhältnisse. Vielmehr\nteilt der Arrestbeklagte diese nach Auffassung der Arrestklägerin\nsehr freigiebig mit, wie auch angeblich von ihm an der\nArbeitsstelle zurückgelassene eigene Kontoauszüge belegen würden,\nauf die sich die Arrestklägerin im Berufungsverfahren bezieht.\n\n19 \n\n3. Auch der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.\nSoweit sich die Arrestklägerin auf ein angebliches Konto des\nArrestbeklagten in der Schweiz bezieht, wäre insoweit die\nGegenseitigkeit im Sinne von § 917 Abs. 2 in Bezug auf die Schweiz\nverbürgt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Anh V).\n\n20 \n\n4. Da das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht den Beschluss vom\n15.10.2010 aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls\nzurückgewiesen hat, scheidet eine Zurückverweisung - welche die\nArrestklägerin hilfsweise, ohne nähere Begründung beantragt - von\nvornherein aus. Ergänzend wird auf § 68 ArbGG hingewiesen.\n\nIII.\n\n21 \n\nDie Arrestklägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu\ntragen, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nGründe\n\n \n\nI.\n\n13 \n\nDie Berufung der Arrestklägerin ist zulässig, da der Wert des\nBeschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe\nb ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und\nbegründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in\nVerbindung mit §§ 519, 520 ZPO.\n\nII.\n\n14 \n\nDie Berufung der Arrestklägerin ist aber nicht begründet. Das\nArbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Beschluss\nvom 15.10.2010 aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines\nArrestbefehls zurückgewiesen. Dabei kann es vorliegend dahinstehen,\nob die Arrestklägerin einen Arrestanspruch glaubhaft gemacht hat.\nJedenfalls fehlt es an einem Arrestgrund im Sinne von § 917\nZPO.\n\n15 \n\n1. Der Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO setzt die Besorgnis\nvoraus, dass ohne Anordnung des Arrestes die künftige Vollstreckung\nvereitelt oder wesentlich erschwert wäre. Allein die gegen ein\nfremdes Vermögen gerichtete Straftat - wie von der Arrestklägerin\nbehauptet - begründet eine solche Besorgnis allenfalls dann, wenn\nbesondere Umstände der Tatbegehung darauf ausgerichtet sind, durch\nmanipulatives Vorgehen Vermögensvorteile zu verschleiern (vgl. OLG\nKöln 6. Januar 2010 - 2 Ws 636/09 u.a. - NStZ 2011, 174 ff.).\n\n16 \n\na) Ob allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat eine\nsolche Besorgnis im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO begründet, ist\numstritten (bejahend: OLG Frankfurt NStZ-RR 2005 (3.\nStrafsenat), 111; OLG Stuttgart NStZ 2007, 540; Meyer-Goßner, StPO,\n52. Auflage, § 111 d Rdn. 8; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. §\n917 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 917\nRdn. 11; für den Regelfall bejahend: BGH WM 1983, 614 (3.\nZS); OLGR Dresden 1998, 150; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592;\nZöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 917 Rdn. 6;\nWieczorek-Schütze, ZPO, 3. Auflage § 917 Rdn. 11;\nverneinend: BGH WM 1975, 641 (6. ZS); Hanseatisches OLG in\nBremen (1. ZS) 11. März 1993 - 1 W 17/93 - in juris; OLGR Köln\n1999, 354 (16. ZS); OLGR Rostock 2005, 969 (6. ZS); OLGR Köln 2007,\n799 (19. ZS); OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; OLG Oldenburg StrFo\n2008, 25; StraFo 2009, 283; OLGR Saarbrücken 2006, 81; OLGR\nFrankfurt 2001, 71 (16. ZS), OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; LG\nHamburg NStZ-RR 2004, 215; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25.\nAuflage, § 111 d Rdn. 17; Mayer in KMR, StPO, § 111 b Rdn. 24;\nMusielak-Huber, ZPO, 4. Auflage, § 917 Rdn. 3; Heinze in Münchner\nKommentar, ZPO, 2. Auflage, § 917 Rdn. 6). Die Kammer hält mit der\nüberwiegenden Auffassung eine differenzierende Betrachtungsweise\nfür erforderlich. Würde allein die gegen fremdes Vermögen\ngerichtete Straftat einen Arrestgrund darstellen, würde es\nbeispielsweise der Verweisung in § 111 d Abs. 2 StPO auf § 917 ZPO\nnicht bedürfen. Es gibt - entgegen der Annahme der Arrestklägerin -\nauch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter, der\nfremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat,\ngrundsätzlich zur Vollstreckungsvereitelung bereit ist. Mit der\nAufdeckung der Straftat entsteht für den Beschuldigten eine neue\nSituation. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass er\n- davon unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für\nden Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in\nSicherheit zu bringen. Mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach\nderjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft\nsein werde, ist es nicht getan (BGH WM 1975, 641). Mit der\nErwägung, allein der Verdacht einer Straftat lasse auf die Absicht\ndes Beschuldigten schließen, alles zu tun, um das gegebenenfalls\nnoch in seinem Besitz vorhandene Vermögen dem Zugriff des\nBerechtigten zu entziehen, ließe sich ein Arrestgrund in nahezu\nallen Fällen von Eigentums- und Vermögensstraftaten begründen. Eine\nsolche Betrachtung wird der wirtschaftlich nicht selten\nexistenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung\ndes dinglichen Arrests nicht gerecht.\n\n17 \n\nb) Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn etwa besondere\nUmstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des\nBeschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und\nbetrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu\nverschieben (vgl. OLG Köln 6. Januar 2010 - 2 Ws 636/09 u.a. - NStZ\n2011, 174 ff.). Für eine solche Annahme reicht der Vortrag der\nArrestklägerin vorliegend aber nicht. Das dem Arrestbeklagten\nvorgeworfene Verhalten geht nicht über die bloße\nTatbestandsverwirklichung hinaus. Die Arrestklägerin wirft dem\nArrestbeklagten auch keine besondere Heimlichkeit im Vorgehen oder\nVerschleierung von Tatsachen vor, sondern schlicht die\nNichtablieferung vereinnahmten Geldes. Dabei bestreitet der\nArrestbeklagte nicht einmal, das Geld von der Kundin in Empfang\ngenommen zu haben. Die Parteien haben lediglich unterschiedliche\nErinnerung daran, ob der Arrestbeklagte dieses Geld danach dem\nGeschäftsführer der Arrestklägerin gegeben hat. Darin kann kein in\nbesonderer Weise manipulatives oder verschleierndes Verhalten\ngesehen werden.\n\n18 \n\n2. Damit bleibt es im vorliegenden Fall bei den regelmäßigen\nAnforderungen des § 917 Abs. 1 ZPO. Danach kann ein Arrestgrund\nbeispielsweise vorliegen bei Beiseiteschaffen von Vermögensstücken,\nder Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten, der Verschleierung\nder Vermögensverhältnisse, verschwenderischer Lebensweise oder\nhäufigem Wechsel des Wohnsitzes (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28.\nAuflage 2010, § 917 Rn. 5). Diesbezüglich hat die Arrestklägerin\nkeinen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich\nsolches nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des\nArbeitnehmers R.. Weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch\naus dem schriftsätzlichen Vortrag der Arrestklägerin ist\nersichtlich, wann der Arrestbeklagte gegenüber dem Arbeitnehmer R.\ndie behaupteten Äußerungen abgegeben haben soll. Damit ist auch\nnicht nachvollziehbar, ob sie in irgendeiner Form in Zusammenhang\nmit der Vereinnahmung von Kundengeldern in der zweiten Hälfte des\nMonats Juli 2010 stehen. In diesem Zusammenhang hat der\nArrestbeklagte auch unwidersprochen darauf hingewiesen, in dieser\nZeit und danach gar nicht mit dem Arbeitnehmer R.\nzusammengearbeitet zu haben. Allein der Umstand, dass der\nArrestbeklagte einen größeren Geldbetrag auf einem Konto in der\nSchweiz deponiert habe - was dieser bestreitet - gibt keinen Anlass\nzur Annahme, er verschleiere seine Vermögensverhältnisse. Vielmehr\nteilt der Arrestbeklagte diese nach Auffassung der Arrestklägerin\nsehr freigiebig mit, wie auch angeblich von ihm an der\nArbeitsstelle zurückgelassene eigene Kontoauszüge belegen würden,\nauf die sich die Arrestklägerin im Berufungsverfahren bezieht.\n\n19 \n\n3. Auch der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.\nSoweit sich die Arrestklägerin auf ein angebliches Konto des\nArrestbeklagten in der Schweiz bezieht, wäre insoweit die\nGegenseitigkeit im Sinne von § 917 Abs. 2 in Bezug auf die Schweiz\nverbürgt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Anh V).\n\n20 \n\n4. Da das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht den Beschluss vom\n15.10.2010 aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls\nzurückgewiesen hat, scheidet eine Zurückverweisung - welche die\nArrestklägerin hilfsweise, ohne nähere Begründung beantragt - von\nvornherein aus. Ergänzend wird auf § 68 ArbGG hingewiesen.\n\nIII.\n\n21 \n\nDie Arrestklägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu\ntragen, § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/135981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2011-03-23/13-saga-2-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":12},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/135981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/135981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2011-03-23/13-saga-2-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/135981","retrieved":"2026-07-09 00:27:04.845834+00:00"}}