{"status":"available","doknr":"OLD135980","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-03-23","aktenzeichen":"13 Sa 155/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nKarlsruhe vom 29.10.2010 (3 Ca 142/10) wird zurückgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.\n\n3. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n  \n\n1 \n\nDie Parteien streiten hinsichtlich der Berechnung über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente durch die Beklagte.\n\n \n\n2 \n\nDer am 00.00.1947 geborene Kläger war vom 01.07.1972 bis 31.08.2004 Arbeitnehmer der F. AG. Dort erwarb der Kläger aufgrund einer als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Pensionsordnung \"Betriebliche Altersversorgung\" vom 01.05.1993 (PO-F.; vgl. Akten 1. Instanz Bl. 17 bis 18; I/17 f.) eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers, der sich ab 01.01.2004 in Altersteilzeit befand, ging zum 01.09.2004 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Beklagte über. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine \"Betriebsrente F. per 31.8.2004\" EUR 857,76 (monatlich) betrage (vgl. I/64).\n\n \n\n3 \n\nIm Zusammenhang mit der Regelung des Betriebsübergangs schlossen die F. AG, der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat und die Beklagte am 03.08.2004 eine Betriebsvereinbarung (BV-F.; vgl. I/19 ff.), die auch Fragen der betrieblichen Altersversorgung betrifft. Die Beklagte gewährte den schon bislang bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe eines Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung bei der D. T. AG (TV Kapitalkontenplan) vom 01.02.1996 (vgl. I/28 ff.). In der BV-F. (vgl. I/19 ff.) heißt es in diesem Zusammenhang:\n\n \n\n4 \n\n\"…\n\n 6. Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang\n\n 6.1\n\n …\n\n \n\n5 \n\nBisher an den Standorten geltende örtliche Betriebsvereinbarungen oder Gesamtbetriebsvereinbarungen der FAG werden durch bei T. im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende kollektivrechtliche Regelungen ((Gesamt-) Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) mit gleichem Regelungsgehalt gem. § 613a BGB abgelöst. Gleiches gilt auch, wenn T. zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Betriebsübergang kollektivrechtliche Regelungen mit dem jeweils zuständigen Sozialpartner vereinbart.\n\n …\n\n \n\n6 \n\n6.3.13. Betriebliche Altersversorgung\n\n \n\n7 \n\nT. wird die betriebliche Altersversorgung für die von F. übernommenen Mitarbeiter ab dem Stichtag des Übergangs ihrer Arbeitsverhältnisse in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages Kapitalkontenplan der D. T. AG zusagen.\n\n \n\n8 \n\nDenjenigen Mitarbeitern, die bisher bei der F. einer Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgungs[zu]sage haben, wird T. die bis zum Stichtag des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses erworbenen Leistungsanwartschaften gemäß den Vorschriften des § 613a BGB fortführen. Falls die sich aus dem Kontenplan ergebende Leistung niedriger ist als die fiktiv aus der bisherigen Altersversorgung sich ergebende[n] Leistungen, wird T. den erforderlichen Ausgleich der Differenz im Kapitalkontenplan vornehmen.\n\n \n\n9 \n\nDenjenigen Mitarbeitern, die bisher bei der F. keine Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung haben, werden ab dem Stichtag des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages Kapitalkontenplan der D. T. AG zugesagt.\n\n …\n\n \n\n10 \n\n6.3.14.\n\n Die in den Ziffern 6.3.2. bis 6.3.13. getroffenen Regelungen gelten nur für diejenigen übergehenden Mitarbeiter, die einen neuen Arbeitsvertrag mit T. abschließen, der alle sonstigen bei F. möglicherweise bestehenden einzelvertraglichen Vereinbarungen ablöst. Die in den Ziffern 6.3.2 bis 6.3.13. genannten Punkte werden in einer Nebenabrede zu diesem Arbeitsvertrag aufgenommen.\n\n …\n\n \n\n11 \n\n8. Betriebliche Altersversorgung\n\n \n\n12 \n\nF. erteilt den in Anlage 1 genannten Mitarbeitern gemäß § 2, Absatz 6, BetrAVG, eine schriftliche Auskunft über die von ihnen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erworbenen Anwartschaften.\n\n …\"\n\n \n\n13 \n\nAm 17.09.2004 vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab 01.09.2004 (vgl. I/12 ff.) sowie eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (vgl. I/26 f.). In der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:\n\n \n\n14 \n\n\"Vorbemerkung\n\n \n\n15 \n\nDie Parteien haben einen Arbeitsvertrag geschlossen, der das gemäß § 613 a BGB auf die T. übergegangene Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage stellt.\n\n \n\n16 \n\nEs wird vereinbart, dass die bei der F. AG gewährten Leistungen durch folgende Kompensationen abgelöst werden:\n\n …\n\n \n\n17 \n\n5. Betriebliche Altersversorgung\n\n \n\n18 \n\nDie T. GmbH tritt in die Versorgungszusage der F. AG ein mit der Maßgabe, dass ab dem Stichtag Sie eine Zusage auf Leistungen nach den Regelungen des Konzerns D. T. AG erhalten. Sollten die Leistungen im Kapitalkontenplan der D. T. AG niedriger sein als die ihnen zugesagten alten Anwartschaften, erhalten Sie zum Ausgleich für die Differenz einen Initialbetrag. Die Festlegung dieses Betrages wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt…\"\n\n \n\n19 \n\nMit Schreiben vom 05.07.2006 (vgl. I/164) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er für die bis zum Stichtag erworbenen Anwartschaften eine Initialgutschrift zum 31.08.2004 von EUR 168.028,00 erhalte, wobei sie sich auf ein versicherungsmathematisches Gutachten hinsichtlich des Barwertes der zum Stichtag erworbenen Anwartschaften (vgl. I/165 ff., 207 ff.) berief.\n\n \n\n20 \n\nNach Ablauf der Altersteilzeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bezieht der der Kläger seit 01.07.2009 vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 05.06.2009 (vgl. I/36) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass am 30.06.2009 der Versorgungsfall eintrete und er einen Kontoabschluss für sein Versorgungskonto erhalte, aus dem sich nunmehr ein Versorgungsguthaben von EUR 228.345,00 ergebe (vgl. auch Kontoauszüge und Berechnungen I/169-176). Entsprechend diesem Versorgungsguthaben leistet die Beklagte seit 01.07.2009 gemäß dem TV Kapitalkontenplan an den Kläger eine monatliche Betriebsrente von EUR 984,95.\n\n \n\n21 \n\nSchon zuvor waren die Parteien in einen Schriftwechsel eingetreten, weil der Kläger der Auffassung war, die Beklagte stelle in ihre Berechnung falsche Parameter ein. In diesem Zusammenhang übersandte die Beklagte dem Kläger im Juni 2009 eine \"Rentenberechnung\" (vgl. I/45) auf Grundlage der PO-F., die eine Monatsrente von EUR 924,16 ergab, um - wie die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits klarstellte - dem Kläger aufzuzeigen, dass die ihm nach dem TV-Kapitalkontenplan gewährte Betriebsrente nicht geringer sei, als die sich bei Zugrundelegung der PO-F. ergebende Betriebsrente.\n\n \n\n22 \n\nDer Kläger meint, ihm stehe eine monatliche Betriebsrente von EUR 1.351,68 zuzüglich einer bestimmten Dynamisierung zu, da das Versorgungsguthaben nach dem Kapitalkontenplan zum einen nach § 4 PO-F. zu bestimmen sei, wobei insbesondere seine zuletzt bei der Beklagten erzielte Vergütung und nicht nur die nach der PO-F. versorgungsrelevanten Vergütungsbestandteile und auch während der Phase der Altersteilzeit die volle tarifliche Arbeitszeit zur Berechnung heranzuziehen seien sowie hinsichtlich der Dynamisierung auf Nr. 4.4.2 des TV Kapitalkontenplan abgestellt werden müsse.\n\n \n\n23 \n\nDie Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, sieht die von ihr durchgeführte Rentenberechnung als zutreffend an. Diese sei nach dem TV Kapitalkontenplan zu bestimmen. Die Vertragsparteien der BV-F. hätten anlässlich des Betriebsübergangs einen sauberen Schnitt zwischen dem alten und dem neuen betrieblichen Altersversorgungssystem beabsichtigt und erzielt. Da die so berechnete Rente höher sei, als die vom Kläger bei der F. erworbenen Anwartschaften, komme auch eine Erhöhung nicht in Betracht. Hinsichtlich der Berechnungsfaktoren versuche der Kläger aus zwei unterschiedlichen Versorgungsordnungen die jeweils für ihn günstigen Regelungen herauszusuchen.\n\n \n\n24 \n\nNachdem eine außergerichtliche Geltendmachung ohne Erfolg blieb, verfolgt der Kläger mit seiner am 20.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28.10.2009 zugestellten Klage seine Ansprüche weiter.\n\n \n\n25 \n\nBezüglich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 2 bis 12; I/226-236) Bezug genommen.\n\n \n\n26 \n\nDas Arbeitsgericht hat mit einem am 29.10.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente als an ihn von der Beklagten seit 01.07.2009 gezahlt. Die Berechnung der Rente habe allein nach dem TV Kapitalkontenplan zu erfolgen. Dies ergebe sich aus Ziff. 6.3.13 der BV-F.. Mit dem Betriebsübergang zum 31.08.2004 sei die PO-F. abgelöst worden. Soweit der Kläger die Höhe seines Anspruchs nach dieser Pensionsordnung berechne, sei die Klage unschlüssig. Der Kläger könne insbesondere nicht verlangen, dass seine Betriebsrente fiktiv so berechnet werde, als würde die PO-F. weitergelten. Die Bestandsschutzregelung habe nur Bedeutung für die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits erworbenen Anwartschaften, nicht aber für die danach folgende Weiterentwicklung des Rentenanspruchs. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stehe einer Ablösung der PO-F. durch den TV Kapitalkontenplan nicht entgegen. Die sich für den Kläger aus dem TV Kapitalkontenplan ergebenden Ansprüche würden durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen erfüllt, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf das versicherungsmathematische Gutachten schlüssig dargelegt habe, ohne dass der Kläger konkrete Einwendungen dagegen vorbringe. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus Ziff. 6.3.13. Abs. 2 Satz 2 BV-F.. Diese Regelung diene nur dazu, die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits erworbenen Anwartschaften zu sichern. Die dem Kläger ab 01.07.2009 gewährte Rente liege über dem ihm als besitzstandsgesichert mitgeteilten Betrag, so dass ein Ausgleich einer Differenz nicht vorzunehmen sei. Auch der Kläger behaupte nicht die Unrichtigkeit des damals mitgeteilten Anwartschaftsbetrages. Soweit er eine Unrichtigkeit der Initialgutschrift rüge, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Auslegung der PO-F. sei für die während der Altersteilzeit erworbenen Anwartschaften irrelevant, da diese ganz überwiegend unter der Geltung des TV Kapitalkontenplan erdient worden seien. Der Kläger vermenge in unzulässiger Weise die beiden Versorgungssysteme, ohne auf den Stichtag 31.08.2004 Rücksicht zu nehmen, der zu einer deutlichen Zäsur führe.\n\n \n\n27 \n\nDas Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 26.11.2010 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 21.12.2010 (Fax) / 22.12.2010 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 24.01.2011 (Fax) / 25.01.2011 (Original) eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.\n\n \n\n28 \n\nDer Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Berechnung der Betriebsrente allein nach dem TV-Kapitalkontenplan zu erfolgen habe und die PO-F. keine Anwendung mehr finde. In der BV-F. sei ausdrücklich davon die Rede, dass die zum Stichtag des Übergangs des Arbeitsverhältnisses erworbenen Leistungsanwartschaften gemäß den Vorschriften des § 613 a BGB fortgeführt würden. Es sei nicht von einer Ablösung durch die Regelungen bei der Beklagten die Rede. Auch aus dem Begriff \"Leistungsanwartschaften\" folge, dass die Fortführung im bisherigen System zu erfolgen habe. Dies ergebe sich auch aus der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag der Parteien, wonach in deren Vorbemerkung von einer Ablösung der bisherigen Leistungen der F. die Rede sei, während es in § 5 gerade heiße, dass die Beklagte in die Versorgungszusage der F. eintrete. Demnach solle die PO-F. in vollem Umfang fortgeführt werden, aus welcher die Berechnung der Betriebsrentenansprüche des Klägers zu erfolgen habe. Die einmal von der F. erteilte Versorgungszusage könne auch nicht einschränkungslos durch einen Tarifvertrag geändert und damit verschlechtert werden. Dem Betriebsrentenberechtigten stehe ein umfassender Bestandsschutz zu, in den nicht eingegriffen werden dürfe. Bei der Berechnung der Betriebsrente nach der PO-F. sei auf das letzte bei der Beklagten erzielte Jahresgehalt des Klägers zuzüglich Leistungs- und Gehaltszulagen abzustellen. Der sich so ergebende monatliche Rentenbetrag sei mit 3% p.a. ab 01.07.2009 zu dynamisieren. Kürzungen wegen der Altersteilzeit des Klägers kämen nicht in Betracht.\n\n \n\n29 \n\nDer Kläger beantragt:\n\n \n\n30 \n\nUnter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2010 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.351,68 EUR per 30. Juni 2009 mit einer jährlichen Dynamisierung ab dem 1. Juli 2009 von 3% zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 366,73 EUR seit dem 16. Juli 2009, 16. August 2009, 16. September 2009, 16. Oktober 2009, 16. November 2009, 16. Dezember 2009, 16. Januar 2010, 16. Februar 2010, 16. März 2010, 16. April 2010, 16. Mai 2010 und 16. Juni 2010 zu bezahlen.\n\n \n\n31 \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\n32 \n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n\n33 \n\nDie Beklagte verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil. Aus der BV-F. ergebe sich, dass der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erworbene Besitzstand des Klägers gesichert werden und für die folgende Zeit allein der TV Kapitalkontenplan maßgeblich sein solle. Damit sei für die Zukunft eine Ablösung des alten Systems einer betrieblichen Altersversorgung nach der PO-F. durch den TV Kapitalkontenplan ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs erfolgt. Dies folge auch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien, insbesondere aus der hierzu vereinbarten Nebenabrede. Es bestehe angesichts des zum 31.08.2004 festgestellten Besitzstandes des Klägers keine ausgleichspflichtige Differenz. Selbst wenn man fiktiv eine Betriebsrentenberechnung für den Kläger allein unter Anwendung der PO-F. durchführe, sei der sich nach dem TV-Kapitalkontenplan ergebende und an den Kläger ausgezahlte Betrag höher. Aufgrund der Ablösung der PO-F. durch den TV Kapitalkontenplan würden Versorgungsanwartschaften des Klägers nicht beeinträchtigt, da diese kürzungsfrei in das neue Versorgungssystem eingestellt worden seien. Versorgungsänderungen, die lediglich zukünftige Zuwächse beträfen, seien ohnehin schon bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig. Auch die konkrete Berechnung des Klägers sei unzutreffend, insbesondere da der Kläger hierbei das zuletzt berechenbare volle Tarifentgelt bei der Beklagten heranziehe, während die PO-F. diverse Entgeltbestandteile von der Ruhegehaltsfähigkeit ausnehme. Damit vermenge der Kläger in unzulässiger Weise zwei Versorgungssysteme aus denen er sich die für ihn günstigsten Regelungen aussuche.\n\n \n\n34 \n\nIm Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\nI.\n\n35 \n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, da der Wert des\nBeschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe\nb ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und\nbegründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in\nVerbindung mit §§ 519, 520 ZPO.\n\nII.\n\n36 \n\nDie Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das\nArbeitsgericht hat zu Recht seine Klage abgewiesen, da ihm gegen\ndie Beklagte kein höherer Anspruch auf eine monatliche\nBetriebsrente zusteht, als sie durch die Zahlung der Beklagten ab\n01.07.2009 an ihn geleistet wird.\n\n37 \n\n1. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das\nLandesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die\nzutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den\nEntscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung (dort Seite 13\nbis 16; I/237-240), denen es folgt. Die Ausführungen des Klägers in\nder Berufungsinstanz geben lediglich Anlass für folgende\nErgänzungen.\n\n38 \n\n2. Die Klage des Klägers ist bereits deshalb unschlüssig, weil\ner sich zur Begründung seines Anspruchs bezüglich der aktuellen\nBerechnung seiner Betriebsrente ab 01.07.2009 auf die PO-F. stützt.\nDiese ist aber seit 01.09.2004 für Betriebsrentenansprüche des\nKlägers nicht mehr maßgeblich, da sie gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3\nBGB durch den TV Kapitalkontenplan abgelöst worden ist. Dies wird\ndurch Nr. 6.1 und Nr. 6.3.13 der BV-F. und die Vorbemerkung sowie\nNr. 5 der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag der Parteien vom\n17.09.2004 ausdrücklich bestätigt.\n\n39 \n\na) Die Versorgungsrechte des Klägers richten sich entgegen\nseiner Rechtsauffassung nicht (mehr) nach der PO-F.. Der TV\nKapitalkontenplan hat die für den Kläger geltende\nVersorgungsregelung wirksam geändert. Diesbezüglich schließt sich\ndie Kammer der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts an (vgl. BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 -\nAP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45). Für die Ablösung gilt\ngrundsätzlich die so genannte Zeitkollisionsregel. Die\nBetriebspartner können die vereinbarten Normen sowohl zugunsten als\nauch zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer ändern (vgl. BAG 14.\nAugust 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 332). Deshalb ist\nbereits durch die BV-F. eine Ablösung der PO-F. durch den TV\nKapitalkontenplan erfolgt, wobei insoweit zutreffend auf § 613 a\nBGB Bezug genommen wurde. In Nr. 6.1 der BV-F. heißt es\nausdrücklich, dass bisherige Betriebsvereinbarungen der F. AG (also\nauch die PO-F.) durch die bei der Beklagten im Zeitpunkt des\nBetriebsübergangs bestehenden kollektivrechtlichen Regelungen mit\ngleichem Regelungsgehalt (hier: der TV Kapitalkontenplan) abgelöst\nwerden. Dieses Ergebnis würde im Übrigen auch schon allein aus der\ngesetzlichen Regelung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB folgen.\nEntgegen der Ansicht des Klägers wurde in Nr. 6.3.13 der BV-F. auch\nnichts davon Abweichendes vereinbart. Dort ist nur niedergelegt,\ndass bis zum Stichtag des Betriebsübergangs erworbene\nAnwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung nach der\nPO-F. von der Beklagten nach den Vorschriften des § 613 a BGB\nfortgeführt werden. Dies besagt aber gerade nicht, wie die\nFortführung erfolgt oder dass gar die PO-F. \"fortgeführt\"\nwerden soll. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Begriff\n\"Leistungsanwartschaften\", der nur in einem Wort die\n\"Anwartschaft auf Leistungen\" zusammenfasst. Entgegen der\nAnsicht des Klägers ist es fernliegend, daraus die Zusage der\nBeibehaltung des bisherigen Versorgungssystems abzuleiten, zumal\ngerade auf § 613 a BGB Bezug genommen wird. Aus § 613 a Abs. 1 Satz\n3 BGB folgt aber, dass das bisherige kollektivrechtliche\nRegelungssystem des Betriebsveräußerers durch das beim\nBetriebserwerber bestehende kollektivrechtliche Regelungssystem\nabgelöst wird. Nichts anderes folgt aus der Nebenabrede zum\nArbeitsvertrag der Parteien. In der Vorbemerkung heißt es sogar\nausdrücklich, dass die Parteien das gemäß § 613 a BGB übergegangene\nArbeitsverhältnis des Klägers auf eine neue Grundlage stellen und\ndie bisher bei der F. AG gewährten Leistungen durch \"folgende\nKompensationen\" abgelöst werden, wozu in der Folge in Nr. 5\nauch die betriebliche Altersversorgung gerechnet wird. Dabei beruft\nsich der Kläger unter zu Unrecht verkürzt wiedergegebener\nWiederholung des Wortlauts dieser Regelung darauf, dass die\nBeklagte in die Versorgungszusage der F. AG eintrete. Der\ndiesbezügliche Satz in Nr. 5 der Nebenabrede geht aber gerade mit\ndem Inhalt weiter, dass der \"Eintritt\" mit der Maßgabe\neiner Zusage auf Leistungen nach den Regelungen des Konzerns D. T.\nerfolge, also insbesondere nach Maßgabe des TV Kapitalkontenplan.\nIn der selben Nummer wird eine ausgleichspflichtige Differenz\nhinsichtlich eines Initialbetrags zum Kapitalkontenplan auch\nlediglich auf die \"alten\" Anwartschaften bezogen, nicht\naber auf eine Vergleichsberechnung bei Fortführung des alten\nSystems.\n\n40 \n\nb) Allerdings ist dem Kläger darin beizupflichten, dass auch\nunter Berufung auf § 613 a BGB nicht beliebig in\nVersorgungsanwartschaften eingegriffen werden kann. Vielmehr muss\nein solcher Eingriff einer Inhaltskontrolle standhalten, wobei sich\ndie Kammer auch insoweit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 - BAGE\n98, 224 ff; BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - AP BetrAVG § 1\nAblösung Nr. 45, jeweils m.w.N.) anschließt.\n\n41 \n\naa) Für den Fall des Betriebsübergangs ordnet § 613 a BGB die\nKontinuität des Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitgeberwechsels an.\nDer Arbeitnehmer soll grundsätzlich nicht anders behandelt werden,\nals hätte sein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber\nfortbestanden. Von diesem Prinzip würde eine nicht begründbare und\nmit anderweitigem zwingenden Gesetzesrecht im Widerspruch stehende\nAusnahme gemacht, wendete man das Ordnungsprinzip des § 613 a Abs.\n1 Satz 3 BGB im Betriebsrentenrecht auch dann uneingeschränkt an,\nwenn der nach § 613 a BGB übernommene Arbeitnehmer bereits von\nseinem ursprünglichen Arbeitgeber eine Versorgungszusage auf Grund\neiner Betriebsvereinbarung hatte, die nun im aufnehmenden Betrieb\nvon einer neuen Versorgungs-Betriebsvereinbarung oder dort\ngeltenden beziehungsweise vereinbarten Tarifvertrag abgelöst\nwird.\n\n42 \n\nbb) Bei unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätte\nder ursprüngliche Arbeitgeber zwar die Möglichkeit gehabt, die\nbetriebliche Versorgungsregelung abzulösen. Gilt im aufnehmenden\nBetrieb bereits eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag\nüber betriebliche Altersversorgung, behandelt § 613 a Abs. 1 Satz 3\nBGB den aufnehmenden Arbeitgeber ebenso, als hätte er eine wirksame\nablösende Betriebsvereinbarung oder einen entsprechenden\nTarifvertrag vereinbart. Dies kann aber nicht bedeuten, dass der\nGesetzgeber damit zugleich auch angeordnet hätte, dass die bis zum\nAblösungsstichtag auf der Grundlage der bisherigen\nVersorgungsordnung erdienten Besitzstände zur Disposition der nach\ndem Betriebsübergang geltenden Betriebsvereinbarung oder eines\nTarifvertrages stünden. Eine solche Möglichkeit hätte der frühere\nArbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls\ngrundsätzlich nicht gehabt (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 -\nBAGE 91, 310, 318 f. mwN). Es entspricht deshalb zu Recht der ganz\nüberwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass dann,\nwenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch\nim aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage\neiner Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages hatte, auch\nbei Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum\nAblösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben\nmuss. Das Gebot der Besitzstandswahrung geht jedenfalls im Bereich\nder arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung auf den\nGrundsatz des Vertrauensschutzes zurück. Hat ein Arbeitnehmer unter\nder Geltung einer betrieblichen Versorgungsordnung eine bestimmte\nZeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt, kann er darauf vertrauen,\ndass er die dieser Betriebstreue entsprechende anteilige\nVersorgungsleistung bei Erreichen der Altersgrenze erhalten\nwird.\n\n43 \n\ncc) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel\nberechtigen deshalb zu beliebigen Eingriffen in\nVersorgungsanwartschaften. Sowohl das Gebrauchmachen von einem\nÄnderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die\nVersorgungsrechte aus einer früheren Betriebsvereinbarung\neinschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle (ständige\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u.a. 21. November\n2000 - 3 AZR 91/00 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr.\n21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26, zu II 1 der Gründe). Aus den\nGrundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit\nergibt sich, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen\nsollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand\nist, in den eingegriffen wird. Für Eingriffe in die Höhe der\nVersorgungsanwartschaften hat das Bundesarbeitsgericht ein\ndreiteiliges Prüfungsraster entwickelt (ständige Rechtsprechung\nseit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.). Der\nbereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG\nerrechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt\nwerden. Ein derartiger Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Ein\nvariabler, dienstzeitunabhängiger Berechnungsfaktor (sog. erdiente\nDynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Triftige\nGründe setzen eine langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens\noder ein dringendes betriebliches Bedürfnis ohne Schmälerung des\nGesamtaufwandes voraus. Die geringsten Anforderungen sind an\nEingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente\ndienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür genügen\nsachlich-proportionale Gründe.\n\n44 \n\ndd) Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall nicht verletzt\nworden.\n\n45 \n\n(1) In die vom Kläger zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am\n01.09.2004 bereits erdiente Anwartschaft wird nicht eingegriffen.\nDie damals bestehende Anwartschaft des Klägers auf eine monatliche\nBetriebsrente von EUR 857,76 ist durch eine Initialgutschrift von\nEUR 168.028,00 in den Kapitalkontenplan überführt worden und bleibt\ndem Kläger damit erhalten. Der Kläger hat weder gegen die Höhe der\nzum Betriebsübergang ermittelten Anwartschaft, als auch nicht gegen\ndie Berechnung der Initialgutschrift für den Kapitalkontenplan\netwas Substantiiertes vorgebracht und dies auch im\nBerufungsverfahren nicht näher thematisiert. Fehler an der\nErmittlung der vorstehend genannten Beträge sind auch nicht\noffensichtlich. Darüber hinaus übersteigt die seit 01.07.2009 an\nden Kläger von der Beklagten gezahlte monatliche Betriebsrente den\nzum Zeitpunkt des Betriebsübergangs ermittelten Anwartschaftsbetrag\ndeutlich, so dass ein Eingriff die die erdiente Anwartschaft\nfernliegend ist.\n\n46 \n\n(2) Es liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die erdiente\nDynamik der Anwartschaft vor. Zwar sieht § 4 PO-F. eine\nzeitunabhängige Dynamisierung der Anwartschaft dahingehend vor,\ndass für die Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls\nmaßgebende Arbeitsverdienst zu Grunde zu legen ist. Allerdings ist\nauch für die Zeit nach dem Betriebsübergang eine zeitunabhängige\nDynamisierung dadurch sichergestellt, dass auch Nr. 1.2 des TV\nKapitalkontenplan - bei Unterschieden im Detail - für die\nBerechnung auf die jeweilige Vergütung des Klägers abstellt. Sein\nVertrauen auf eine zeitunabhängige Dynamisierung wird dadurch\ngeschützt.\n\n47 \n\n(3) Damit wird allenfalls in künftige dienstzeitabhängige\nZuwächse der betrieblichen Altersversorgung des Klägers\neingegriffen, zumal sich die Betriebsrente des Klägers für die Zeit\nab Betriebsübergang noch erhöhte und die Eingriffsintensität\nergebnisbezogen zu ermitteln ist (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3\nAZR 128/01 - BAGE 100, 105, 113 ff.). Die für einen derartigen\nEingriff ausreichenden sachlich-proportionalen Gründe liegen vor.\nSie ergeben sich bereits aus dem Interesse des Betriebserwerbers,\ndie Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen. Dieses Interesse\nhat der Gesetzgeber in § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannt. Er hat\ndem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den\nInteressen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen\nRegelungen Vorrang eingeräumt, wenn die neue Betriebsvereinbarung\nin dem mit dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis\nunmittelbar und zwingend anzuwenden ist (vgl. BAG 14. August 2001 -\n1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 332; BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02\n- AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45).\n\n48 \n\n3. Die monatliche Betriebsrente des Klägers bestimmt sich somit\nallein noch nach dem TV Kapitalkontenplan. Die Beklagte hat unter\nBezugnahme auf das versicherungsmathematische Gutachten (vgl. I/207\nff.) und die dem Kläger erteilten Kontoauszüge (vgl. I/169 ff.)\ndargelegt, dass diesem eine monatliche Betriebsrente in Höhe von\nEUR 984,95 ab 01.07.2009 zusteht, die an diesen auch gezahlt wird.\nDer Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm nach dem\nKapitalkontenplan eine höhere monatliche Betriebsrente zusteht. Es\nist insbesondere unzulässig, dabei Teilelemente der PO-F. (etwa zur\nFrage des maßgeblichen monatlichen Einkommens) mit solchen des TV\nKapitalkontenplan zu vermischen. Ergänzend ist auf die Berechnung\nder Beklagten vom 22.06.2009 (vgl. I/36) hinzuweisen, wonach bei\nalleiniger Anwendung der PO-F. sich sogar ein geringerer\nBetriebsrentenanspruch von nur EUR 924,16 monatlich gegenüber EUR\n984,95 nach dem TV Kapitalkontenplan ergeben würde. Hierzu hat der\nKläger keine, sich allein im System der alten PO-F. haltenden\nsubstantiierten Gegenargumente vorgetragen. Soweit der Kläger eine\n\"jährliche Dynamisierung\" von 3% begehrt, wie sie sich\naus Nr. 4.4.2. TV-Kapitalkontenplan ergibt, ist der vorliegend\nstreitgegenständliche Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2010 davon\nnicht betroffen. Die jährliche Anhebung der betrieblichen Rente\nsetzt erkennbar voraus, dass zunächst ein Jahr des Rentenbezuges\nabgelaufen ist. Eine \"Rentenerhöhung\" gleich zu Beginn\ndes Rentenbezugs, wie vom Kläger verlangt, hat nichts mit einer\nzeitabhängigen Dynamisierung zu tun, bei der erst ein bestimmter\nZeitraum verstrichen sein muss.\n\nIII.\n\n49 \n\nDer Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen,\n§ 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht\nzugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht\nerfüllt sind.\n\n50 \n\nRechtsmittelbelehrung\n\n51 \n\nGegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf §\n72a ArbGG wird hingewiesen.\n\nGründe\n\n \n\nI.\n\n35 \n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, da der Wert des\nBeschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe\nb ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und\nbegründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in\nVerbindung mit §§ 519, 520 ZPO.\n\nII.\n\n36 \n\nDie Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das\nArbeitsgericht hat zu Recht seine Klage abgewiesen, da ihm gegen\ndie Beklagte kein höherer Anspruch auf eine monatliche\nBetriebsrente zusteht, als sie durch die Zahlung der Beklagten ab\n01.07.2009 an ihn geleistet wird.\n\n37 \n\n1. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das\nLandesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die\nzutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den\nEntscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung (dort Seite 13\nbis 16; I/237-240), denen es folgt. Die Ausführungen des Klägers in\nder Berufungsinstanz geben lediglich Anlass für folgende\nErgänzungen.\n\n38 \n\n2. Die Klage des Klägers ist bereits deshalb unschlüssig, weil\ner sich zur Begründung seines Anspruchs bezüglich der aktuellen\nBerechnung seiner Betriebsrente ab 01.07.2009 auf die PO-F. stützt.\nDiese ist aber seit 01.09.2004 für Betriebsrentenansprüche des\nKlägers nicht mehr maßgeblich, da sie gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3\nBGB durch den TV Kapitalkontenplan abgelöst worden ist. Dies wird\ndurch Nr. 6.1 und Nr. 6.3.13 der BV-F. und die Vorbemerkung sowie\nNr. 5 der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag der Parteien vom\n17.09.2004 ausdrücklich bestätigt.\n\n39 \n\na) Die Versorgungsrechte des Klägers richten sich entgegen\nseiner Rechtsauffassung nicht (mehr) nach der PO-F.. Der TV\nKapitalkontenplan hat die für den Kläger geltende\nVersorgungsregelung wirksam geändert. Diesbezüglich schließt sich\ndie Kammer der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts an (vgl. BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 -\nAP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45). Für die Ablösung gilt\ngrundsätzlich die so genannte Zeitkollisionsregel. Die\nBetriebspartner können die vereinbarten Normen sowohl zugunsten als\nauch zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer ändern (vgl. BAG 14.\nAugust 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 332). Deshalb ist\nbereits durch die BV-F. eine Ablösung der PO-F. durch den TV\nKapitalkontenplan erfolgt, wobei insoweit zutreffend auf § 613 a\nBGB Bezug genommen wurde. In Nr. 6.1 der BV-F. heißt es\nausdrücklich, dass bisherige Betriebsvereinbarungen der F. AG (also\nauch die PO-F.) durch die bei der Beklagten im Zeitpunkt des\nBetriebsübergangs bestehenden kollektivrechtlichen Regelungen mit\ngleichem Regelungsgehalt (hier: der TV Kapitalkontenplan) abgelöst\nwerden. Dieses Ergebnis würde im Übrigen auch schon allein aus der\ngesetzlichen Regelung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB folgen.\nEntgegen der Ansicht des Klägers wurde in Nr. 6.3.13 der BV-F. auch\nnichts davon Abweichendes vereinbart. Dort ist nur niedergelegt,\ndass bis zum Stichtag des Betriebsübergangs erworbene\nAnwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung nach der\nPO-F. von der Beklagten nach den Vorschriften des § 613 a BGB\nfortgeführt werden. Dies besagt aber gerade nicht, wie die\nFortführung erfolgt oder dass gar die PO-F. \"fortgeführt\"\nwerden soll. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Begriff\n\"Leistungsanwartschaften\", der nur in einem Wort die\n\"Anwartschaft auf Leistungen\" zusammenfasst. Entgegen der\nAnsicht des Klägers ist es fernliegend, daraus die Zusage der\nBeibehaltung des bisherigen Versorgungssystems abzuleiten, zumal\ngerade auf § 613 a BGB Bezug genommen wird. Aus § 613 a Abs. 1 Satz\n3 BGB folgt aber, dass das bisherige kollektivrechtliche\nRegelungssystem des Betriebsveräußerers durch das beim\nBetriebserwerber bestehende kollektivrechtliche Regelungssystem\nabgelöst wird. Nichts anderes folgt aus der Nebenabrede zum\nArbeitsvertrag der Parteien. In der Vorbemerkung heißt es sogar\nausdrücklich, dass die Parteien das gemäß § 613 a BGB übergegangene\nArbeitsverhältnis des Klägers auf eine neue Grundlage stellen und\ndie bisher bei der F. AG gewährten Leistungen durch \"folgende\nKompensationen\" abgelöst werden, wozu in der Folge in Nr. 5\nauch die betriebliche Altersversorgung gerechnet wird. Dabei beruft\nsich der Kläger unter zu Unrecht verkürzt wiedergegebener\nWiederholung des Wortlauts dieser Regelung darauf, dass die\nBeklagte in die Versorgungszusage der F. AG eintrete. Der\ndiesbezügliche Satz in Nr. 5 der Nebenabrede geht aber gerade mit\ndem Inhalt weiter, dass der \"Eintritt\" mit der Maßgabe\neiner Zusage auf Leistungen nach den Regelungen des Konzerns D. T.\nerfolge, also insbesondere nach Maßgabe des TV Kapitalkontenplan.\nIn der selben Nummer wird eine ausgleichspflichtige Differenz\nhinsichtlich eines Initialbetrags zum Kapitalkontenplan auch\nlediglich auf die \"alten\" Anwartschaften bezogen, nicht\naber auf eine Vergleichsberechnung bei Fortführung des alten\nSystems.\n\n40 \n\nb) Allerdings ist dem Kläger darin beizupflichten, dass auch\nunter Berufung auf § 613 a BGB nicht beliebig in\nVersorgungsanwartschaften eingegriffen werden kann. Vielmehr muss\nein solcher Eingriff einer Inhaltskontrolle standhalten, wobei sich\ndie Kammer auch insoweit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 - BAGE\n98, 224 ff; BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - AP BetrAVG § 1\nAblösung Nr. 45, jeweils m.w.N.) anschließt.\n\n41 \n\naa) Für den Fall des Betriebsübergangs ordnet § 613 a BGB die\nKontinuität des Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitgeberwechsels an.\nDer Arbeitnehmer soll grundsätzlich nicht anders behandelt werden,\nals hätte sein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber\nfortbestanden. Von diesem Prinzip würde eine nicht begründbare und\nmit anderweitigem zwingenden Gesetzesrecht im Widerspruch stehende\nAusnahme gemacht, wendete man das Ordnungsprinzip des § 613 a Abs.\n1 Satz 3 BGB im Betriebsrentenrecht auch dann uneingeschränkt an,\nwenn der nach § 613 a BGB übernommene Arbeitnehmer bereits von\nseinem ursprünglichen Arbeitgeber eine Versorgungszusage auf Grund\neiner Betriebsvereinbarung hatte, die nun im aufnehmenden Betrieb\nvon einer neuen Versorgungs-Betriebsvereinbarung oder dort\ngeltenden beziehungsweise vereinbarten Tarifvertrag abgelöst\nwird.\n\n42 \n\nbb) Bei unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätte\nder ursprüngliche Arbeitgeber zwar die Möglichkeit gehabt, die\nbetriebliche Versorgungsregelung abzulösen. Gilt im aufnehmenden\nBetrieb bereits eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag\nüber betriebliche Altersversorgung, behandelt § 613 a Abs. 1 Satz 3\nBGB den aufnehmenden Arbeitgeber ebenso, als hätte er eine wirksame\nablösende Betriebsvereinbarung oder einen entsprechenden\nTarifvertrag vereinbart. Dies kann aber nicht bedeuten, dass der\nGesetzgeber damit zugleich auch angeordnet hätte, dass die bis zum\nAblösungsstichtag auf der Grundlage der bisherigen\nVersorgungsordnung erdienten Besitzstände zur Disposition der nach\ndem Betriebsübergang geltenden Betriebsvereinbarung oder eines\nTarifvertrages stünden. Eine solche Möglichkeit hätte der frühere\nArbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls\ngrundsätzlich nicht gehabt (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 -\nBAGE 91, 310, 318 f. mwN). Es entspricht deshalb zu Recht der ganz\nüberwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass dann,\nwenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch\nim aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage\neiner Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages hatte, auch\nbei Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum\nAblösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben\nmuss. Das Gebot der Besitzstandswahrung geht jedenfalls im Bereich\nder arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung auf den\nGrundsatz des Vertrauensschutzes zurück. Hat ein Arbeitnehmer unter\nder Geltung einer betrieblichen Versorgungsordnung eine bestimmte\nZeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt, kann er darauf vertrauen,\ndass er die dieser Betriebstreue entsprechende anteilige\nVersorgungsleistung bei Erreichen der Altersgrenze erhalten\nwird.\n\n43 \n\ncc) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel\nberechtigen deshalb zu beliebigen Eingriffen in\nVersorgungsanwartschaften. Sowohl das Gebrauchmachen von einem\nÄnderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die\nVersorgungsrechte aus einer früheren Betriebsvereinbarung\neinschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle (ständige\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u.a. 21. November\n2000 - 3 AZR 91/00 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr.\n21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26, zu II 1 der Gründe). Aus den\nGrundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit\nergibt sich, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen\nsollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand\nist, in den eingegriffen wird. Für Eingriffe in die Höhe der\nVersorgungsanwartschaften hat das Bundesarbeitsgericht ein\ndreiteiliges Prüfungsraster entwickelt (ständige Rechtsprechung\nseit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.). Der\nbereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG\nerrechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt\nwerden. Ein derartiger Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Ein\nvariabler, dienstzeitunabhängiger Berechnungsfaktor (sog. erdiente\nDynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Triftige\nGründe setzen eine langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens\noder ein dringendes betriebliches Bedürfnis ohne Schmälerung des\nGesamtaufwandes voraus. Die geringsten Anforderungen sind an\nEingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente\ndienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür genügen\nsachlich-proportionale Gründe.\n\n44 \n\ndd) Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall nicht verletzt\nworden.\n\n45 \n\n(1) In die vom Kläger zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am\n01.09.2004 bereits erdiente Anwartschaft wird nicht eingegriffen.\nDie damals bestehende Anwartschaft des Klägers auf eine monatliche\nBetriebsrente von EUR 857,76 ist durch eine Initialgutschrift von\nEUR 168.028,00 in den Kapitalkontenplan überführt worden und bleibt\ndem Kläger damit erhalten. Der Kläger hat weder gegen die Höhe der\nzum Betriebsübergang ermittelten Anwartschaft, als auch nicht gegen\ndie Berechnung der Initialgutschrift für den Kapitalkontenplan\netwas Substantiiertes vorgebracht und dies auch im\nBerufungsverfahren nicht näher thematisiert. Fehler an der\nErmittlung der vorstehend genannten Beträge sind auch nicht\noffensichtlich. Darüber hinaus übersteigt die seit 01.07.2009 an\nden Kläger von der Beklagten gezahlte monatliche Betriebsrente den\nzum Zeitpunkt des Betriebsübergangs ermittelten Anwartschaftsbetrag\ndeutlich, so dass ein Eingriff die die erdiente Anwartschaft\nfernliegend ist.\n\n46 \n\n(2) Es liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die erdiente\nDynamik der Anwartschaft vor. Zwar sieht § 4 PO-F. eine\nzeitunabhängige Dynamisierung der Anwartschaft dahingehend vor,\ndass für die Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls\nmaßgebende Arbeitsverdienst zu Grunde zu legen ist. Allerdings ist\nauch für die Zeit nach dem Betriebsübergang eine zeitunabhängige\nDynamisierung dadurch sichergestellt, dass auch Nr. 1.2 des TV\nKapitalkontenplan - bei Unterschieden im Detail - für die\nBerechnung auf die jeweilige Vergütung des Klägers abstellt. Sein\nVertrauen auf eine zeitunabhängige Dynamisierung wird dadurch\ngeschützt.\n\n47 \n\n(3) Damit wird allenfalls in künftige dienstzeitabhängige\nZuwächse der betrieblichen Altersversorgung des Klägers\neingegriffen, zumal sich die Betriebsrente des Klägers für die Zeit\nab Betriebsübergang noch erhöhte und die Eingriffsintensität\nergebnisbezogen zu ermitteln ist (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3\nAZR 128/01 - BAGE 100, 105, 113 ff.). Die für einen derartigen\nEingriff ausreichenden sachlich-proportionalen Gründe liegen vor.\nSie ergeben sich bereits aus dem Interesse des Betriebserwerbers,\ndie Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen. Dieses Interesse\nhat der Gesetzgeber in § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannt. Er hat\ndem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den\nInteressen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen\nRegelungen Vorrang eingeräumt, wenn die neue Betriebsvereinbarung\nin dem mit dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis\nunmittelbar und zwingend anzuwenden ist (vgl. BAG 14. August 2001 -\n1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 332; BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02\n- AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45).\n\n48 \n\n3. Die monatliche Betriebsrente des Klägers bestimmt sich somit\nallein noch nach dem TV Kapitalkontenplan. Die Beklagte hat unter\nBezugnahme auf das versicherungsmathematische Gutachten (vgl. I/207\nff.) und die dem Kläger erteilten Kontoauszüge (vgl. I/169 ff.)\ndargelegt, dass diesem eine monatliche Betriebsrente in Höhe von\nEUR 984,95 ab 01.07.2009 zusteht, die an diesen auch gezahlt wird.\nDer Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm nach dem\nKapitalkontenplan eine höhere monatliche Betriebsrente zusteht. Es\nist insbesondere unzulässig, dabei Teilelemente der PO-F. (etwa zur\nFrage des maßgeblichen monatlichen Einkommens) mit solchen des TV\nKapitalkontenplan zu vermischen. Ergänzend ist auf die Berechnung\nder Beklagten vom 22.06.2009 (vgl. I/36) hinzuweisen, wonach bei\nalleiniger Anwendung der PO-F. sich sogar ein geringerer\nBetriebsrentenanspruch von nur EUR 924,16 monatlich gegenüber EUR\n984,95 nach dem TV Kapitalkontenplan ergeben würde. Hierzu hat der\nKläger keine, sich allein im System der alten PO-F. haltenden\nsubstantiierten Gegenargumente vorgetragen. Soweit der Kläger eine\n\"jährliche Dynamisierung\" von 3% begehrt, wie sie sich\naus Nr. 4.4.2. TV-Kapitalkontenplan ergibt, ist der vorliegend\nstreitgegenständliche Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2010 davon\nnicht betroffen. Die jährliche Anhebung der betrieblichen Rente\nsetzt erkennbar voraus, dass zunächst ein Jahr des Rentenbezuges\nabgelaufen ist. Eine \"Rentenerhöhung\" gleich zu Beginn\ndes Rentenbezugs, wie vom Kläger verlangt, hat nichts mit einer\nzeitabhängigen Dynamisierung zu tun, bei der erst ein bestimmter\nZeitraum verstrichen sein muss.\n\nIII.\n\n49 \n\nDer Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen,\n§ 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht\nzugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht\nerfüllt sind.\n\n50 \n\nRechtsmittelbelehrung\n\n51 \n\nGegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 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