{"status":"available","doknr":"OLD135937","ecli":null,"court":"Landgericht Freiburg","senate":null,"decided":"2011-03-08","aktenzeichen":"StL 5/10 - 3 StV 10/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Steuerberater D. B. wird wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten ein\n\nVerweis\n\nerteilt. Außerdem wird gegen ihn eine\n\nGeldbuße von 2.000,-- Euro\n\nverhängt.\n\nDer Steuerberater hat die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.\n\nAngewandte Vorschriften: §§ 57, 89, 90 StBerG.\n\nGründe\n\n \n\n1 \n\n(in abgekürzter Fassung nach § 153 StBerG i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO)\n\nI.\n\n2 \n\nZu den persönlichen Verhältnissen des Steuerberaters hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 \n\nDer Steuerberater wurde am … in V. geboren. Im November 1981 wurde er als Steuerbevollmächtigter, und im Dezember 1987 als Steuerberater zugelassen.\n\nII.\n\n4 \n\nIn der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:\n\n5 \n\nGegen den Steuerberater erging am 12.05.2010 das seit dem 20.05.2010 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts V.-S. - 9 Cs 32 Js 18136/09 -, mit dem gegen ihn wegen Beihilfe zum Bankrott eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 125,-- Euro festgesetzt wurde. Dem Urteil liegt der festgestellte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wie folgt zugrunde:\n\n6 \n\n„Der Angeklagte erstellte am 04.04.2007 die Bilanz für die Firma A. W.-GmbH. Diese Bilanz war, wie der Angeklagte wusste, beschönigt, so dass die angespannte wirtschaftliche Situation der GmbH verschleiert wurde. Zum einen wurde eine Aufwandsbuchung in Form einer Kreditkartenabrechnung in Höhe von 33.110,-- Euro über das Aufwandskonto „Reisekosten Arbeitnehmer“ im Jahre 2006 ausgebucht, obwohl sie in der Bilanz 2005 zu Lasten des Jahresergebnisses hätte gebucht werden müssen.\n\n7 \n\nDer Angeklagte hat sich der Beihilfe zum Bankrott gemäß §§ 283 Abs. 1 Ziffer 7a, 27 StGB schuldig und strafbar gemacht.“\n\nIII.\n\n8 \n\nDer Steuerberater D. B. hat somit gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen.\n\n9 \n\nDieses Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung gemäß §§ 57, 89, 90 StBerG.\n\nIV.\n\n10 \n\nDie schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters musste durch eine der in § 90 Abs. 1 Nr. 1-5 StBerG bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Steuerberater sprechenden Umstände hielt es die Kammer für geboten, auf einen\n\n11 \n\nVerweis\n\n12 \n\nzu erkennen und gegen den Steuerberater gleichzeitig eine\n\n13 \n\nGeldbuße in Höhe von 2.000,-- Euro\n\n14 \n\nzu verhängen.\n\nV.\n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 148 StBerG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/135937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-freiburg/2011-03-08/stl-5-10-3-stv-10-10","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/135937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/135937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-freiburg/2011-03-08/stl-5-10-3-stv-10-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/135937","retrieved":"2026-07-09 00:27:02.567693+00:00"}}