{"status":"available","doknr":"OLD135935","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-03-08","aktenzeichen":"13 Sa 5/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des\nArbeitsgerichts Mannheim vom 31.01.2011 - Az.: 3 Ca 23/11 - wird\nauf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.387,45\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\n \n\nI.\n\n1 \n\nMit seiner am 17.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und\nder Beklagten am 20.01.2011 zugestellten Klage macht der Kläger\nVergütungsansprüche für die Monate Oktober bis Dezember 2010\ngeltend. Zum Gütetermin am 31.01.2011 ist für die Beklagte in\nUntervollmacht ein Rechtsanwalt erschienen. Ausweislich des\nSitzungsprotokolls hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass\nder erforderliche Sachvortrag der Beklagten, die eine Erfüllung der\narbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch den Kläger bestreitet,\nauch mündlich nicht ansatzweise geleistet worden sei. Darauf hat\ndas Arbeitsgericht am 31.01.2011 auf Antrag des Klägers ein der\nKlage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Das\nVersäumnisurteil, welches eine Rechtsmittelbelehrung dahin enthält,\ndass hiergegen die Beklagte Einspruch beim Arbeitsgericht einlegen\nkann, wurde der Beklagten am 07.02.2011 zugestellt. Mit einem am\n11.02.2011 beim Arbeitsgericht per Fax eingegangenen Schriftsatz\nhat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil\neingelegt.\n\n2 \n\nEbenfalls mit einem am 11.02.2011 beim Landesarbeitsgericht per\nFax eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen das\nVersäumnisurteil Berufung eingelegt.\n\n3 \n\nDie Beklagte meint, die Berufung gegen das Versäumnisurteil sei\nstatthaft. Es habe schon ausweislich des Verhandlungsprotokolls\nkein Fall der Säumnis vorgelegen, so dass ein Versäumnisurteil\nnicht habe ergehen dürfen. Die Beklagte könne nach dem Grundsatz\nder Meistbegünstigung nicht auf den Rechtsbehelf des Einspruchs\nverwiesen werden, da dieser nur auf echte Versäumnisurteile\nanwendbar sei.\n\n4 \n\nDer Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten als unzulässig\nzurückzuweisen.\n\n5 \n\nDie Beklagte wurde mit Verfügung vom 14.02.2011 auf Bedenken an\nder Zulässigkeit ihrer Berufung und auf die Absicht einer\nVerwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen.\n\nII.\n\n6 \n\nDie Berufung der Beklagten ist auf ihre Kosten durch Beschluss\ndes Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu\nverwerfen, §§ 66 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 514\nAbs. 1 ZPO. Sie ist unstatthaft. Ein Versäumnisurteil kann von der\nPartei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht\nangefochten werden (vgl. hierzu BGH 3. Dezember 1993 - V ZR 275/92\n- NJW 1994, 665 f.).\n\n7 \n\n1. Ein erstes Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es\nerlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden (§ 514 Abs.\n1 ZPO); insoweit hat sie allein die Möglichkeit des Einspruchs (§\n338 ZPO). Ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches\nUrteil vorliegt, hängt zwar nicht von der Bezeichnung, sondern vom\nInhalt des Urteils ab (vgl. BGH 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 -\nVersR 1974, 1099, 1100 und BGH 22. Oktober 1975 - IV ZB 36/75 -\nVersR 1976, 251). Das Arbeitsgericht hat jedoch das Urteil -\naufgrund der von ihm bejahten Säumnis - inhaltlich als\nVersäumnisurteil erlassen und deshalb auch ohne Tatbestand und\nEntscheidungsgründe (§ 313 b ZPO) abgesetzt und eine\nRechtsbehelfsbelehrung \"Einspruch\" erteilt. Das Urteil\nist deshalb vom Rechtsstandpunkt des Arbeitsgerichts aus zutreffend\nals Versäumnisurteil bezeichnet, weil der Wille des Arbeitsgerichts\nzweifelsfrei auf den Erlass eines Versäumnisurteils gerichtet war,\ndas allein auf der Säumnis der Beklagten beruht (§ 331 ZPO).\n\n8 \n\n2. Die Zulässigkeit der Berufung ist auch nicht nach dem\nGrundsatz der Meistbegünstigung zu bejahen, auch wenn man annehmen\nsollte, dass die Beklagte im Termin vom 31.01.2011 nicht säumig\ngewesen ist. Einen solchen Mangel des Urteils kann die Beklagte nur\nmit dem Einspruch geltend machen, nicht auch im Wege der Berufung\n(vgl. hierzu BGH 3. Dezember 1993 - V ZR 275/92 - NJW 1994, 665\nf.). Die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. BGHZ 98,\n362, 364/365) setzt voraus, dass ein Gericht eine der Form nach\ninkorrekte Entscheidung gefällt hat. Hier geht es aber um ein nach\nAnsicht der Beklagten inhaltlich falsches Urteil (fehlende\nSäumnis). Ob der eine oder andere Fall gegeben ist, kann nur auf\nder Grundlage der Sachentscheidung beurteilt werden, die das\nArbeitsgericht treffen wollte und auch getroffen hat. Es ist\ndeshalb in der Literatur anerkannt, dass ein eindeutig vorliegendes\nerstes Versäumnisurteil nicht mit der Berufung angefochten werden\nkann, um geltend zu machen, ein Fall der Säumnis habe nicht\nvorgelegen (vgl. Zöller-Heßler, ZPO 28. Auflage 2010, § 514 Rn. 1).\nAuch das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, dass ein\ngesetzwidrig ergangenes erstes Versäumnisurteil nach dem Willen des\nGesetzgebers nur mit dem Einspruch beseitigt werden kann (RGZ 39,\n411, 412; 90, 42 ff). Schließlich folgt diese zutreffende Meinung\nauch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Die\nEinspruchsfrist beginnt nämlich auch mit Zustellung eines zu\nUnrecht erlassenen Versäumnisurteils zu laufen (vgl. BGH 12. April\n1973 - II ZR 126/72 - VersR 1973, 715). Die Anwendung des\nGrundsatzes der Meistbegünstigung scheidet jedenfalls dann aus,\nwenn der Wille des Gerichts auf den Erlass eines Versäumnisurteils\ngerichtet war und das Gericht durch die Form seiner Entscheidung\nkeinen falschen Weg für die Art ihrer Anfechtung gewiesen hat (vgl.\nBGH 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 - VersR 1974, 1099, 1100 und BGH\n3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - FamRZ 1988, 945).\n\n9 \n\nDies folgt aus Sinn und Zweck der sogenannten\nMeistbegünstigungstheorie. Sie soll der betroffenen Partei die\nEntscheidung über den statthaften Rechtsbehelf dann erleichtern,\nwenn das Ausgangsgericht durch sein Verhalten (inkorrekte\nEntscheidungsform) zur Unsicherheit insoweit beigetragen hat. Die\nbeschwerte Partei hat danach allenfalls dann die Wahl zwischen\nEinspruch und Berufung, wenn das Gericht einen Verlautbarungsfehler\nbegangen hat (z.B. indem es ein streitiges Urteil als\nVersäumnisurteil bezeichnete oder umgekehrt) oder möglicherweise\nauch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Versäumnisurteil\nvorliegt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn es ist\nunzweifelhaft, dass das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil gegen\ndie Beklagte erlassen wollte (§§ 331, 313 b ZPO) und dies auch nach\naußen eindeutig in der dafür vorgesehenen Form verlautbart hat.\nÜber den danach allein statthaften Rechtsbehelf, nämlich den\nEinspruch (§§ 514 Abs. 1, 338 ZPO), konnte die Beklagte somit nicht\nin Zweifel sein, zumal vorliegend das Arbeitsgericht sogar\nausdrücklich eine Rechtsbehelfsbelehrung dahin erteilt hat, dass\ngegen das Versäumnisurteil der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben\nist.\n\nIII.\n\n10 \n\nDie Beklagte hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten\nRechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung\nder Rechtsbeschwerde im Sinne von § 77 Satz 2 ArbGG in Verbindung\nmit § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Der Beschluss betreffend\nden Gegenstandswert legte den Streitwert zu Grunde, wie er sich aus\ndem mit der Berufung angegriffenen Versäumnisurteil des\nArbeitsgerichts ergibt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/135935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2011-03-08/13-sa-5-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/135935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/135935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2011-03-08/13-sa-5-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/135935","retrieved":"2026-07-09 00:27:02.526673+00:00"}}