{"status":"available","doknr":"OLD134557","ecli":null,"court":"Landgericht Karlsruhe","senate":null,"decided":"2011-02-24","aktenzeichen":"1 S 129/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des\nAmtsgerichts Ettlingen vom 20.07.2010, Az. 1 C 9/10, unter\nAufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die\nKlägerin 3.717,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz\n\n- aus einem Betrag von 1.610,58 EUR vom 08.12.2009 bis zum\n22.01.2010 und\n\n- aus einem Betrag von 3.717,27 EUR seit dem 23.01.2010\n\nzu zahlen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als\nGesamtschuldner.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n4. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n \n\n1 \n\n(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO)\n\nI.\n\n2 \n\nDie Parteien machen wechselseitig Schadensersatzansprüche aus\neinem Verkehrsunfall vom 17.06.2009 gegen 08.20 Uhr in der …\nin .. geltend. Während die Klägerin ihren Schaden auf insgesamt\n3.717,27 EUR beziffert und entsprechenden Ersatz verlangt, haben\ndie Beklagten die Aufrechnung mit einer eigenen angeblichen\nSchadensersatzforderung im Umfang von 2.602,81 EUR erklärt. Das\nAmtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.610,58 EUR stattgegeben,\nweil es auf der Basis einer Haftungsquotelung von 1/3 (Klägerin) zu\n2/3 (Beklagten) einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe\nvon 2.478,18 EUR annahm, der gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung der\nBeklagten in Höhe von 867,60 EUR erloschen sei.\n\n3 \n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie\nihren erstinstanzlichen Klagantrag vollumfänglich - mit Ausnahme\neines geringfügigen Teils der Zinsen - weiterverfolgt. Zur\nBegründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Das Amtsgericht\nsei fehlerhaft von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu\nLasten der Beklagten ausgegangen; die Beklagten hafteten vielmehr\nvoll. Während dem Beklagten zu 2) nämlich mehrere schwerwiegende\nVerstöße zu machen seien, könne der Klägerseite - entgegen der\nAuffassung des Amtsgerichts - ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 StVO\nnicht vorgeworfen werden: Zum einen habe der Beklagte zu 2) schon\nnicht „an“ der Haltstelle gehalten. Zum anderen\nerlösche der Vorrang des fließenden Verkehrs gegenüber einem\nLinienbus nur dann, wenn ein Linienbus seine Anfahrabsicht\nrechtzeitig und deutlich anzeige, was hier nach den Feststellungen\ndes Amtsgerichts gerade nicht der Fall gewesen sei. Auch eine\nunklare Verkehrslage habe nicht vorgelegen - weder § 5 Abs. 3 Nr. 1\nStVO noch § 6 StVO seien im vorliegenden Fall einschlägig. Selbst\nwenn die Zeugin … aber ein Verschulden oder eine Haftung\nnach § 7 StVG träfe, würde diese(s) hinter dem schweren Verschulden\ndes Zweitbeklagten zurücktreten. Darüber hinaus habe das\nAmtsgericht seinen Berechnungen auch eine falsche Höhe der\nGegenforderung der Beklagten zugrunde gelegt.\n\n4 \n\nDie Beklagten sind der Berufung entgegen getreten und haben\nbeantragt, diese zurückzuweisen. Sie meinen, es sei nicht\ngerechtfertigt, dass die Beklagten voll haften müssten. Der\ngehbehinderte Fahrgast in dem Linienbus wäre ggf. nicht durch das\nAnfahren des Beklagten zu 2), sondern durch die von Klägerseite\nmitzuverantwortende, an sich gebotene Vollbremsung des Busses\nverursacht worden. Der Bus habe im Bereich der Haltstelle\ngestanden. Die Zeugin … habe, nachdem sie selbst ein- und\naussteigende Fahrgäste bemerkt hatte, damit rechnen müssen, dass\nder Bus wieder losfahren würde. Ein Rückgriff auf § 5 bzw. § 6 StVO\nsei nicht von Nöten, da sich die gesteigerte Sorgfaltspflicht der\nZeugin … bereits aus § 1 Abs. 2 StVO ergebe. Einzig richtig\nwäre es gewesen, wenn die Zeugin … - wie andere\nVerkehrsteilnehmer auch - gewartet hätte, bis sich der Bus wieder\nin die Fahrspur eingeordnet gehabt hätte.\n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ergänzend Beweis erhoben durch\nEinholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens.\nWegen des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf das\nProtokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2011 (II 131 ff.)\nBezug genommen.\n\nII.\n\n6 \n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang\nbegründet.\n\n7 \n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung\nvon Schadensersatz in Höhe der begehrten 3.717,27 EUR aus §§ 7 Abs.\n1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch ist nicht -\nauch nicht anteilig - durch die von den Beklagten erklärte\nAufrechnung mit einem Betrag von 2.602,81 EUR erloschen.\n\n8 \n\n1) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts trägt die Klägerin\nkeinen Mithaftungsanteil an dem streitgegenständlichen\nVerkehrsunfall.\n\n9 \n\nDabei geht das Berufungsgericht mit dem Amtsgericht zwar\nzunächst davon aus, dass der Beklagte zu 2) mit dem Linienbus am\n17.06.2009 kurz vor dem Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug\ntatsächlich „im Bereich der Bushaltestelle“ in der\n… in … angehalten hatte und Fahrgäste einsteigen\nließ. Die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen haben\nsich im Verlaufe der Berufungsverhandlung anhand der in Augenschein\ngenommenen Lichtbilder und der Ausführungen des Sachverständigen\n… nochmals bestätigt: Der Sachverständige hat insoweit\neinerseits festgestellt, dass sich der Omnibus im Unfallendstand\nmit seinem Heck in Höhe des rechtsseitig gelegenen Wartehäuschens\nder dortigen Bushaltestelle befunden habe, wie die Lichtbilder Nr.\n1 bis 4 aus der polizeilichen Ermittlungsakte zeigen. Gleichzeitig\nsei von einer relativ kurzen Anfahrstrecke des Omnibus‘ im\nBereich von etwa zwei bis drei Metern auszugehen. Dies zugrunde\ngelegt, ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe\nmit dem Bus in einer weitaus größeren Entfernung von mehr als 20\nMetern vor der Haltestelle angehalten, abwegig. Zudem hat sich\nherausgestellt, dass das Lichtbild Nr. 5 in der polizeilichen\nErmittlungsakte nicht den Endstand des Busses wiedergeben kann,\nweil sich dies in keiner Weise mit den übrigen Lichtbildern Nr. 1\nbis 4 aus der polizeilichen Ermittlungsakte, welche den Endstand\nder beteiligten Unfallfahrzeuge wiedergeben, in Einklang bringen\nlässt. Auch dies hat der Sachverständige … im Rahmen seiner\nAnhörung am 08.02.2011 bestätigt (vgl. Protokoll vom 08.02.2011,\nSeite 3, II 135).\n\n10 \n\nDer Klägerin ist aber auch unter der Annahme, dass der Beklagte\nzu 2) mit seinem Bus tatsächlich im Bereich der Haltestelle stand,\nkein schuldhafter Verkehrsverstoß und/oder Verursachungsbeitrag\nanzulasten, der bei der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen\nGesamtabwägung dazu führen würde, dass sie ein Mithaftungsanteil im\nkonkreten Fall trifft.\n\n11 \n\na) Zweifelsohne fällt dem Beklagten zu 2) - wie das Amtsgericht\nzutreffend festgestellt hat - ein Verstoß gegen § 10 StVO zur Last.\nDie insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen - dass der\nBeklagte zu 2) sich weder ausreichend vergewissert hatte, dass er\nvon keinem anderen Fahrzeug überholt werde, noch rechtzeitig vor\ndem Anfahren den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigte - hat\ndas Berufungsgericht zugrunde zu legen, nachdem die vom Amtsgericht\ninsoweit vorgenommene Beweiswürdigung nachvollziehbar und\nüberzeugend ist und mit der Berufung auch nicht ernsthaft\nangegriffen wurde. Der Sachverständige … hat zudem\nnachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass zu dem\nZeitpunkt, als der Beklagte zu 2) anfuhr, in jedem Fall der links\nversetzt daneben befindliche klägerische Pkw BMW in seinem\nSichtbereich war, weil dieses Fahrzeug direkt neben dem\nKraftomnibus angeordnet war. Aus technischer Sicht sei damit die\nErkennbarkeit gegeben gewesen und ein Anfahren aus technischer\nSicht nicht angezeigt gewesen. Der Anstoß wäre aus technischer\nSicht seitens des Beklagten zu 2) vermeidbar gewesen, wenn er\neinerseits - was möglich war - bei Beobachtung des linksseitig\nrückwärtigen Verkehrsraums den klägerischen Pkw BMW erkannt und\nseine Anfahrabsicht revidiert hätte oder wenn er direkt nach dem\nAnfahrbeginn sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hätte.\n\n12 \n\nb) b) Hingegen kann der Klägerin - entgegen der Auffassung des\nAmtsgerichts - ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht gemacht\nwerden.\n\n13 \n\nWie der Sachverständige … nachvollziehbar und überzeugend\nausgeführt hat, war der Kraftomnibus mit seiner Front zum Zeitpunkt\nder Stillstandsposition, also vor dem durchgeführten Anfahrvorgang,\nin unmittelbarer Nähe zur Front des entgegengesetzt geparkten Pkw\nOpel Vectra angeordnet. Es bestand eine Durchfahrbreite im Bereich\nvon etwa zwei Metern. Da der klägerische Pkw BMW über eine Breite\nvon ca. 1,8 Metern (mit Außenspiegel von etwa 1,9 Metern) verfügt,\nwar ein Durchfahren durch die Engstelle technisch möglich. Die\nAnnäherung zwischen den beiden Fahrzeugen und die Kontaktphase sind\nauf die Fahrbewegung des Kraftomnibusses zurückzuführen und zwar\nmit leichtem Lenkeinschlag nach links. Das klägerische Fahrzeug hat\nsich aus technischer Sicht zum Anstoßzeitpunkt im Stillstand\nbefunden.\n\n14 \n\nDies zugrunde gelegt kann der Klägerin weder ein Verstoß gegen §\n20 Abs. 5, Abs. 1 StVO noch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO\noder § 6 StVO noch ein ins Gewicht fallender Verstoß gegen das\nallgemeine Rücksichtnahmegebot gemacht werden.\n\n15 \n\n- § 20 Abs. 5 StVO, demzufolge Omnibussen des Linienverkehrs und\nSchulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu\nermöglichen ist und demzufolge, wenn nötig, andere Fahrzeuge warten\nmüssen, greift nicht ein. Voraussetzung für das Erlöschen des\ngenerellen Vorranges des fließenden Verkehrs gem. § 20 Abs. 5 StVO\nist nämlich, dass der Busfahrer seine Abfahrabsicht gemäß \n§ 10 S. 2 StVO rechtzeitig unter Benutzung der\nFahrtrichtungsanzeiger ankündigt, wovon hier gerade nicht\nausgegangen werden kann. Auch darf der Fahrer eines Linienbusses\ntrotz seines Vorrechtes den fließenden Verkehr nicht gefährden. Er\ndarf insbesondere nicht blindlings unter Gefährdung des fließenden\nVerkehrs auf die Vorrangachtung vertrauen oder seinen Vorrang zu\nerzwingen suchen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1989 - 1 U 65/88\n-; AG Hamburg, Urteil vom 10.10.2006 - 518 C 167/06 -, jeweils\nzitiert nach juris). Nachdem der Beklagte zu 2) sich hier nach den\nobigen Feststellungen des Amtsgerichts, die von keiner Seite\nkonkret angegriffen wurden, weder ausreichend durch eine Rückschau\nvergewissert hat, dass er von keinem anderen Fahrzeug überholt\nwerde, noch rechtzeitig geblinkt hat, bevor er anfuhr, kann das\nPrivileg des Vorrangs vor dem fließenden Verkehr zu seinen Gunsten\nnicht eingreifen.\n\n16 \n\n- Auch ein Verstoß der Klägerin gegen § 20 Abs. 1 StVO ist\nzumindest nicht nachgewiesen. Nach § 20 Abs. 1 StVO darf an\nOmnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an\ngekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224)\nhalten, auch im Gegenverkehr nur vorsichtig vorbeigefahren werden.\nDabei ist mit „vorsichtig“ Schrittgeschwindigkeit\ngemeint (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.\n2009, § 20 Rn 6). Der Sachverständige hat hier insoweit\nfestgestellt, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen\nFahrzeugs nicht ermittelt werden könne, sondern nur, dass sich\ndieses zum Zeitpunkt des Kontakts im Stillstand befunden habe und\nvon einer höheren Geschwindigkeit als 15 bis 20 km/h in der\nAnnäherung nicht ausgegangen werden könne. Ansonsten wurde von den\nParteien keinerlei konkrete Geschwindigkeit des klägerischen\nFahrzeugs genannt.\n\n17 \n\n- Ebenfalls nicht einschlägig - jedenfalls im Hinblick auf den\nSchutzzweck der Norm - sind die §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und 6 StVO\nsowie das Gebot eines einzuhaltenden Seitenabstands von 2 Metern zu\neinem Bus (vgl. § 20 Abs. 2 StVO). Die Vorschrift des § 5 Abs. 3\nNr. 1 StVO greift hinsichtlich des Linienbusses, wie die Klägerin\nzu Recht hervorhebt, schon allein deshalb nicht ein, weil die\nFahrerin des klägerischen Fahrzeugs den Bus nicht im Sinne der\nVorschrift „überholt“ hat. Überholen ist der\ntatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben\nStraßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in\nderselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet\n(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 5\nStVO Rn 16), während an nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen,\nz.B. - wie hier - fahrplanbedingt haltenden öffentlichen\nVerkehrsmitteln „vorbeigefahren“ wird (vgl.\nHentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 5 Rn\n18, vgl. insoweit auch die Wortwahl in § 20 StVO). Allenfalls hat\ndas klägerische Fahrzeug demnach das unmittelbar hinter dem Bus\nwartende Fahrzeug „überholt“ (vgl. OLG Düsseldorf DAR\n1980, 277; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.\n2009, § 5 Rn 16), welches durch den Unfall aber in keiner Weise\ntangiert wurde. Die Vorschrift des § 6 StVO schützt ersichtlich den\nGegenverkehr, der hier ebenfalls nicht verletzt wurde. Das Gebot\neines einzuhaltenden Seitenabstands schützt die Fahrgäste des\nBusses, aber nicht den Bus selbst. Im Übrigen ist es zwar so, dass\njemand, der bei schmalen Verhältnissen unter Nichteinhaltung des\nSeitenabstands an einem haltenden Bus vorbeifährt, mit sofortiger\nAnhaltemöglichkeit fahren muss (Hentschel/König/Dauer,\nStraßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 520 Rn 9). Dem ist die\nFahrerin des klägerischen Fahrzeugs ja aber auch ersichtlich\nnachgekommen, indem sie zum Zeitpunkt der Unfallkollision bereits\nangehalten hatte und stand.\n\n18 \n\n- Allenfalls war deshalb im vorliegenden Fall zu erwägen, ob die\nFahrerin des klägerischen Fahrzeugs gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen\nhat, indem sie sich sehenden Auges in die für alle ersichtliche und\nmit gewissen Gefahren verbundene Engstelle begeben hat, anstatt -\nwie fast alle anderen Fahrzeuge - weiter abzuwarten. Dies ist im\nErgebnis nicht der Fall.\n\n19 \n\nZu konstatieren ist insoweit zwar, dass die Klägerin sich\nsicherlich nicht „defensiv“ verhalten hat. Eine\ndefensive Fahrweise ist durch weitgehenden Verzicht auf das\nVertrauen in richtiges Verhalten des übrigen Verkehrs\ngekennzeichnet, verkörpert aber eine größere als die an sich\nrechtlich gebotene Sorgfalt. Am Vertrauensgrundsatz ändert sie\nnichts, auch bewirkt sie keine strengere Schuldbeurteilung, weil\nsie als Forderung nach äußerster Sorgfalt über die gesetzlichen\nPflichten teilweise hinausgeht. In unklaren Rechts- und\nVerkehrslagen fordert die Rechtsprechung ohnedies das risikoärmste\nVerhalten entsprechend der vermutlich strengsten einwirkenden\nVorschrift (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.\n2009, § 1 StVO Rn 25). Legt man all dies dem vorliegenden Fall\nzugrunde, hat die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hier mit\nRecht darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 2) sich vor dem\nAnfahren entsprechend nach hinten vergewissern und den Blinker\nbetätigen würde. Sie musste nicht damit rechnen, dass er - wie\ngeschehen - einfach so anfahren würde. Hierin kann zwar keine\ndefensive Fahrweise erkannt werden, ein Schuldvorwurf kann ihr aber\nebenfalls nicht gemacht werden. Es handelte sich auch nicht um eine\nunklare Verkehrslage, weil alle anderen Beteiligten mit ihren\nFahrzeugen ersichtlich abwarteten, bis der Bus anfahren würde. Der\nUnfall wurde einzig und allein durch das unglückliche Anfahren des\nBusses - vermutlich im Vertrauen darauf, dass niemand überholen\nwürde - verursacht.\n\n20 \n\n- Zu all dem kommt noch hinzu, dass sich im vorliegenden Fall\ndie ohnehin als höher anzusetzende Betriebsgefahr des Busses genau\ndadurch realisiert hat, dass der Busfahrer verzögert gebremst hat.\nIm Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung erscheint es deshalb\ninsgesamt als sachgerecht und angemessen, dass die Beklagten die\nvolle Haftung für das Unfallereignis trifft.\n\n21 \n\nb) Die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin ist\nzwischen den Parteien unstreitig.\n\n22 \n\nc) Der Anspruch ist nicht - auch nicht teilweise - gem. § 389\nBGB durch Aufrechnung erloschen. Denn nach den obigen Ausführungen\nsteht den Beklagten ihrerseits kein Anspruch auf Schadensersatz aus\ndem Verkehrsunfall vom 17.06.2009 zu. Dies gilt hinsichtlich des\nSchadens der Beklagten umso mehr, als der Sachverständige\nfestgestellt hat, dass - wenn der Busfahrer, wie geboten, direkt\nbeim Erstkontakt gebremst hätte - wahrscheinlich nur der Schaden\nvor der Vorderachse am Bus entstanden wäre. Bei entsprechender\nQuotierung hätte demnach der Schaden der Beklagten schätzungsweise\nvon vornherein lediglich 400,00 EUR bis 500,00 EUR (also etwa 1/5\noder 1/6 des tatsächlichen Schadens der Beklagten) betragen.\n\n23 \n\n2. Die Entscheidung hinsichtlich der Nebenforderungen ergibt\nsich aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB, 308 ZPO.\n\nIII.\n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269\nAbs. 3 Satz 2 ZPO.\n\n25 \n\nDie Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig\nvollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in\neiner vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die\nVoraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil\nstattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 708 Nr. 10, 713\nZPO).\n\n26 \n\nGründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder\nhat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.\n2 Satz 1 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/134557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2011-02-24/1-s-129-10","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/134557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/134557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2011-02-24/1-s-129-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/134557","retrieved":"2026-07-09 00:26:08.653340+00:00"}}