{"status":"available","doknr":"OLD134528","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2011-02-16","aktenzeichen":"13 Sa 86/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des\nArbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2010 (8 Ca 96/10) wird\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.\n\n3. Die Revision wird nicht\nzugelassen.     \n\nTatbestand\n\n  \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin nach § 16 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).\n\n \n\n2 \n\nDas beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und wendet auf die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse den TV-L an. Die Klägerin absolvierte im Rahmen eines Ausbildungsplanes vom 01.07.2000 bis 30.04.2002 beim damaligen Landesdenkmalamt Baden-Württemberg zunächst ein wissenschaftliches Volontariat in der Bau- und Kunstdenkmalpflege.\n\n \n\n3 \n\nVom 01.05.2002 bis 15.08.2003 (15,5 Monate) bestand zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin bei der Außenstelle K. des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg im Referat Inventarisation beschäftigt wurde.\n\n \n\n4 \n\nAb 16.08.2003 vereinbarten die Parteien ein neues befristetes Arbeitsverhältnis, welches im Ergebnis bis 14.09.2005 (25 Monate) bestand. Dabei wurde die Klägerin vom beklagten Land bis 31.12.2004 in der Außenstelle F. des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg im Referat Inventarisation und anschließend - im Rahmen der Verwaltungsreform - beim Regierungspräsidium F. mit denselben Tätigkeiten beschäftigt.\n\n \n\n5 \n\nDanach schied die Klägerin aus dem öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg aus. Sie arbeitete vom 15.09.2005 bis 31.12.2007 (27,5 Monate) beim Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. insbesondere mit der Aufgabe, herausragende Denkmäler des Regierungsbezirks D. zu erfassen. Gesellschafter des Instituts für vergleichende Städtegeschichte gGmbH sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (die für Westfalen zuständige Behörde der Denkmalpflege), die Universität M., die Stadt M. und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften. Im Rahmen dieses befristeten Arbeitsverhältnisses war die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Die Klägerin erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT.\n\n \n\n6 \n\nSeit dem 01.01.2008 steht die Klägerin, mit der sich 157 andere Bewerber um die Stelle bemüht hatten, wieder in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land, bezüglich dessen die Parteien die Anwendung des TV-L vereinbart haben. Die Klägerin wird vom beklagten Land beim Regierungspräsidium K. im Referat für Denkmalpflege, Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege mit Aufgaben der Inventarisation beschäftigt und ist in Entgeltgruppe 13 eingruppiert. Sie wurde vom beklagten Land der Stufe 2 zugeordnet.\n\n \n\n7 \n\nBereits mit Schreiben vom 22.10.2007 machte die Klägerin geltend, aufgrund ihrer vorangegangenen Beschäftigung Anspruch auf eine Zuordnung zu einer höheren Stufe zu haben. Das beklagte Land beschied dieses Begehren nach erneuter Prüfung mit Schreiben vom 17.06.2009 und 20.11.2009 abschlägig. Mit ihrer am 01.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 09.03.2010 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.\n\n \n\n8 \n\nAb 01.01.2010 hat das beklagte Land die Klägerin der Stufe 3 zugeordnet.\n\n \n\n9 \n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, § 16 Abs. 2 TV-L enthalte eine Regelungslücke und berücksichtige bei der Stufenzuordnung nicht Fälle, in denen der Arbeitnehmer über Berufserfahrung sowohl aus einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber als auch aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber verfüge. Dies werde an Folgendem deutlich. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L regele nur den Fall, dass der Arbeitnehmer seine einschlägige Berufserfahrung ausschließlich bei einem anderen Arbeitgeber erworben habe, und sehe dann eine Zuordnung zwingend zu Stufe 2 vor. Wenn der Arbeitnehmer auch noch über einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber verfüge, bestehe ein Konflikt mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, der eine Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung vorsehe. Die Tarifvertragsparteien hätten auch weitere Konstellationen übersehen, wie etwa Nr. 16.2.3 und Nr. 16.2.2 der TdL-Durchführungshinweise vom 20.11.2006 zeigten. Die Regelungslücke sei im seltenen Ausnahmefall der Klägerin nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung - ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem zu schaffen - so auszufüllen, dass sowohl die einschlägige Berufserfahrung beim Institut für vergleichende Rechtsgeschichte gGmbH von 27,5 Monaten voll anzurechnen sei, wie auch die 25-monatige Tätigkeit für das beklagte Land in F. sowie die 15,5-monatige Tätigkeit für das beklagte Land in K. Die Klägerin dürfe nicht schlechter behandelt werden, als ein Arbeitnehmer, der seine einschlägige Berufserfahrung in mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber erworben habe. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L könne sich nur auf Fälle beziehen, in denen die einschlägige Berufserfahrung allein bei demselben Arbeitgeber erworben wurde. Denn nur ein Beschäftigter, der über einen Zeitraum von über einem Jahr keine vergleichbare Tätigkeit mehr ausübe, verliere gegebenenfalls die mit der einschlägigen Berufserfahrung verbundenen Kenntnisse. Dies gelte aber nicht für einen Beschäftigten, der eine vergleichbare Tätigkeit - sei es beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber - ausübe. Da die Klägerin am 01.01.2008 bereits über eine einschlägige Berufserfahrung von mehr als 36 Monaten - nämlich 68 Monate - verfügt habe, sei sie ab 01.01.2008 der Stufe 3 und ab 01.05.2008 - unter Berücksichtigung so genannter \"Restzeiten\" von 32 Monaten - der Stufe 4 zuzuordnen gewesen.\n\n \n\n10 \n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:\n\n \n\n11 \n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.01.2008 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 sowie mit Wirkung ab dem 01.05.2008 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und der Klägerin eine entsprechend höhere Vergütung sowie eine entsprechend höhere Jahressonderzahlung für die Jahre 2008 und 2009 zu bezahlen.\n\n \n\n12 \n\nDas beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,\n\n \n\n13 \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\n14 \n\nDas beklagte Land hat erstinstanzlich vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung. Die tariflichen Vorschriften seien eindeutig. Eine Regelungslücke sei nicht gegeben. Selbst wenn eine solche Lücke vorläge, sei die nach Auffassung der Klägerin vorzunehmende Lückenschließung systemwidrig. Wenn Zeiten einschlägiger Berufserfahrung sowohl beim selben Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber zu berücksichtigen seien, müsse vorrangig § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L angewandt werden, da der Regelungsgehalt in Satz 3 dahinter zurückbleibe. Dies entspreche auch der Tarifübung. Vorliegend könne sich die Klägerin aber schon gar nicht auf eine einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L berufen, da eine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L vorliege. Ein Konflikt zwischen den Regelungen in Satz 2 und Satz 3 von § 16 Abs. 2 TV-L sei daher ausgeschlossen.\n\n \n\n15 \n\nDas Arbeitsgericht hat mit einem am 10.06.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe keine höhere Einstufung zu. Es liege keine Regelungslücke vor. Bei der Stufenzuordnung des § 16 Abs. 2 TV-L handele es ich um eine abschließende Gesamtregelung. Der Fall der Klägerin werde von der Protokollnotiz Nr. 3 erfasst, wonach die bei dem beklagten Land erworbene Berufserfahrung nach Ablauf der dort genannten Fristen gerade keine Anrechnung mehr finden solle. Allein die Möglichkeit, den Sachverhalt tariflich auch anders regeln zu können, führe nicht zu einer planwidrigen Regelungslücke. Die Klägerin missachte den Wortlaut der für sie maßgeblichen tariflichen Regelung. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung betreffend die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L seien angesichts der Vielzahl der Mitbewerber um die Stelle nicht ersichtlich.\n\n \n\n16 \n\nDas Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 15.07.2010 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 16.08.2010 (Fax / Montag) / 18.08.2010 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 15.09.2010 (Fax) / 16.09.2010 (Original) eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.\n\n \n\n17 \n\nDie Klägerin wiederholt in weiten Bereichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. § 16 Abs. 2 TV-L enthalte eine Regelungslücke hinsichtlich der Fallkonstellation des Erwerbs von Berufserfahrung bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern, die nur dadurch geschlossen werden könne, dass bei der Stufenzuordnung der Klägerin sowohl ihre Beschäftigungszeiten bei der Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH sowie die davor liegenden Beschäftigungszeiten beim beklagten Land in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung entspreche nicht dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 TV-L und stehe auch in Widerspruch zu dessen Sinn und Zweck. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L ergebe letztlich keinen Sinn. Im Rahmen nunmehr gestellter Hilfsanträge, die ein Minus zum Hauptantrag seien, solle verdeutlicht werden, dass auch eine differenzierte Betrachtung des Sachverhalts (Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten beim Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH nur im Umfang von 12 Monaten; Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten beim beklagten Land ebenfalls nur im Umfang von 12 Monaten) denkbar sei.\n\n \n\n18 \n\nDie Klägerin beantragt:\n\n \n\n19 \n\n1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2010, Aktenzeichen 8 Ca 96/10, abgeändert.\n\n \n\n20 \n\n2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.01.2008 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 sowie mit Wirkung ab dem 01.05.2008 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und der Klägerin eine entsprechend höhere Vergütung sowie eine entsprechend höhere Jahressonderzahlung für die Jahre 2008 und 2009 zu bezahlen.\n\n \n\n21 \n\n3. Hilfsweise zu 2.: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.01.2008 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 sowie mit Wirkung ab dem 15.08.2009 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und der Klägerin eine entsprechend höhere Vergütung sowie eine entsprechend höhere Jahressonderzahlung für die Jahre 2008 und 2009 zu bezahlen.\n\n \n\n22 \n\n4. Hilfsweise zu 3.: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.01.2009 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und der Klägerin eine entsprechend höhere Vergütung sowie eine entsprechend höhere Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 zu bezahlen.\n\n \n\n23 \n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n \n\n24 \n\ndie Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe (8 Ca 96/10) zurückzuweisen.\n\n \n\n25 \n\nDas beklagte Land verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil. Die Differenzierung in der Tarifnorm zwischen Arbeitnehmern, die nach einer unschädlich kurzen Unterbrechung mit demselben Arbeitgeber wieder ein Arbeitsverhältnis abschließen und solchen Arbeitnehmern, die - wie die Klägerin - von einem anderen Arbeitgeber wieder in ein Arbeitsverhältnis zum vormaligen Arbeitgeber wechseln, sei nicht zu beanstanden. Es liege auch keine Regelungslücke vor. Allein die Tatsache, dass hinsichtlich der erworbenen Berufserfahrung in anderer Weise hätte differenziert werden können oder dass andere Differenzierungen als sachlich richtiger empfunden würden, genüge noch nicht, um eine planwidrige Regelungslücke zu konstruieren. Eine normative Regelung könne nicht jedem Einzelfall gerecht werden, sondern finde ihre Rechtfertigung aus typischen Geschehensabläufen. Bei der Klägerin handele es sich um einen Sonderfall.\n\n \n\n26 \n\nIm Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\nI.\n\n27 \n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, da der Wert des\nBeschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe\nb ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und\nbegründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in\nVerbindung mit §§ 519, 520 ZPO.\n\nII.\n\n28 \n\nDie Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Das\nArbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Klägerin\nkein Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung wie vom beklagten\nLand durchgeführt zusteht. Insoweit erweisen sich auch die im\nzweiten Rechtszug gestellten Hilfsanträge als unbegründet.\n\n29 \n\n1. Zu Gunsten der Klägerin kann angenommen werden, dass ihre\nKlage entsprechend den Erwägungen zur im öffentlichen Dienst\nallgemein üblichen und zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage\nzulässig ist. Allerdings beschränkt sich die Klägerin nicht darauf\nFeststellung zu verlangen, ab einem bestimmten Zeitpunkt einer\nhöheren Stufe zugeordnet zu werden. Sie verbindet dies mit einem\nauf Feststellung gerichteten, unbezifferten und unbestimmten\nZahlungsantrag. Unter Beachtung der gebotenen Auslegung ist dies\naber als einheitliches Klagebegehren zu verstehen, welches sich der\nSache nach auf Feststellung der nach Ansicht der Klägerin\nzutreffenden Stufenzuordnung richtet, wobei der Feststellungsantrag\nbetreffend die Zahlung einer unbestimmten Vergütung lediglich\nverbal bestärkenden Charakter hat, ohne einen eigenen\nStreitgegenstand zu bilden. In diesem Sinne erweisen sich die\nAnträge insgesamt als zulässig (vgl. dazu BAG 24. Februar 2010 - 4\nAZR 521/08 - ZTR 2010, 471 ff., unter I. der\nEntscheidungsgründe).\n\n30 \n\n2. Der Feststellungsantrag der Klägerin - auch in der Fassung\nihrer Hilfsanträge - ist aber nicht begründet.\n\n31 \n\na) Insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2\nArbGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts\nin den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort Seite 3\nf.; I/48 f.), denen es folgt.\n\n32 \n\nb) Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz\nveranlassen lediglich folgende Ergänzungen.\n\n33 \n\naa) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt bezüglich der\nKonstellation ihres Falles keine Regelungslücke vor, die durch\nAuslegung in ihrem Sinne zu schließen wäre. Den vorliegend zu\nentscheidenden Fall haben die Tarifvertragsparteien durch § 16 Abs.\n2 Satz 2 und 3 TV-L sowie die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs.\n2 TV-L klar und abschließend geregelt, wie sich aus dem eindeutigen\nWortlaut ergibt. Ob ihnen damit die zweckmäßigste und\nüberzeugendste Regelung gelungen ist, kann von den Gerichten für\nArbeitssachen nicht überprüft werden. Jedenfalls haben sie sich\ndabei im Rahmen des rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich\nZulässigen gehalten, so dass die Regelung nicht zu beanstanden\nist.\n\n34 \n\nbb) Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen gilt nach der\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 23.09.2010 -\n6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f.), der sich die erkennende Kammer\nanschließt, Folgendes:\n\n35 \n\n(1) Die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L\nzwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben\nArbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16\nAbs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den\nArbeitnehmern, die wie die Klägerin von einem anderen, insbesondere\nprivatrechtlichen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zum\nbeklagten Land gewechselt sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\nTarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht\nunmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte\nverpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die\nDurchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen\nDifferenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei\nkommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen\nGrundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG\ngeschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie\nweit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden\nDifferenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in\nBezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen\nInteressen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 18.\nDezember 2008 - 6 AZR 287/07 - AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320\nTVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).\n\n36 \n\n(2) An diesem Maßstab gemessen wird Art. 3 Abs. 1 GG durch die\nUnterscheidung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und\nSatz 3 TV-L danach, ob der Arbeitnehmer bereits zuvor in einem\nArbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber stand oder ob er von einem\nanderen Arbeitgeber zum Land gewechselt ist, nicht verletzt.\n\n37 \n\nVerfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von\nwesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich\nUngleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen,\ndie Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend\ngleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. für den\nGesetzgeber BVerfG 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - Rn. 90, BVerfGE\n118, 79; 29. November 1961 - 1 BvR 148/57 - BVerfGE 13, 225, 228).\nNach dem Konzept der Tarifvertragsparteien liegen hinsichtlich der\nvon § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Personengruppen\nkeine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Die\nTarifvertragsparteien wollten mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L den\nBesitzstand der bereits zuvor im öffentlichen Dienst bei demselben\nArbeitgeber Beschäftigten schützen. Beschäftigte wie die Klägerin,\ndie von einem anderen, insbesondere privatrechtlichen Arbeitgeber\nzum beklagten Land wechseln, weisen einen solchen, von den\nTarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand\nnicht auf.\n\n38 \n\n(3) Die Tarifvertragsparteien haben im TV-L und im Tarifvertrag\nzur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur\nRegelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) ein höchst\ndifferenziertes Konzept zur Wahrung von Besitzständen vereinbart.\nSo haben sie z.B. detailliert geregelt, welche Unterbrechungen der\nTätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich sind, welche Zeiten\nnicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden und welche\nUnterbrechungen zu einer Rückstufung im Stufensystem des TV-L\nführen (§ 17 Abs. 3 TV-L). Unterbrechungen von bis zu drei Monaten\nbei der Ermittlung der für die verlängerte Kündigungsfrist\nmaßgeblichen Beschäftigungszeit bei der Aneinanderreihung von\nbefristeten Arbeitsverhältnissen sind unschädlich (§ 30 Abs. 5 Satz\n3 TV-L). Die besitzstandsschützenden Regelungen des TVÜ-Länder\ngelten auch für solche Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis\nlängstens einen Monat unterbrochen war. Bei Lehrkräften sind\ndarüber hinaus Unterbrechungen während der Gesamtdauer der\nSommerferien unschädlich (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1\nSatz 1 TVÜ-Länder). Für langjährig beschäftigte Saisonarbeitskräfte\nfindet der TVÜ-Länder auch dann Anwendung, wenn das\nArbeitsverhältnis am 31. Oktober/1. November 2006 nicht bestanden\nhat (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder).\n\n39 \n\nMit diesen differenzierten Regelungen haben die\nTarifvertragsparteien im Geltungsbereich des TV-L für den\njeweiligen Regelungszusammenhang gezeigt, welchen Besitzstand sie\nunter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang als schützenswert\nansehen. Im hier maßgeblichen Zusammenhang haben sie angenommen,\ndass bezogen auf die Stufenzuordnung der Besitzstand bis zu einer\nUnterbrechung von längstens sechs Monaten fortbesteht, wenn die\nbisher erworbene Berufserfahrung auch für das neue\nArbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber einschlägig, für die darin\nzu erbringende Tätigkeit also nützlich ist. Nur mit einer solchen\nRegelung konnten sie sicherstellen, dass bei wiederholten\nBefristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich\nsind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zum Stufenaufstieg\nerhält.\n\n40 \n\n(4) Ob den Tarifvertragsparteien damit die zweckmäßigste und\nüberzeugendste Regelung gelungen ist, war nicht nachzuprüfen.\nJedenfalls haben sie damit den ihnen unter Beachtung ihrer\nEinschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen\nGegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden\nGestaltungsspielraum noch nicht überschritten. Die\nTarifvertragsparteien durften darüber hinaus bei typisierender\nBetrachtung annehmen, dass zwischen den von § 16 Abs. 2 Satz 2 und\nSatz 3 TV-L erfassten Beschäftigtengruppen Unterschiede vorliegen,\ndie die unterschiedliche Berücksichtigung der erworbenen\nBerufserfahrung rechtfertigen. Sie durften davon ausgehen, dass in\nder weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als\nsechs bzw. zwölf Monate zurückliegende Tätigkeit beim selben Land,\ndie eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den\nBeschäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im\nvorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in\nvollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies\neinem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den\noftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern,\nnamentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat. Außerdem\ndurften sie einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den\nöffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige\nBerufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben\nhatten (vgl. BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - NZA 1998,\n318). Den Fall der Klägerin die nach zwar mehrjähriger Tätigkeit\nbeim beklagten Land und einer allerdings auch mehrjährigen\nTätigkeit außerhalb des beklagten Landes ein Arbeitsverhältnis mit\ndem beklagten Land neu begründet hat - was sie selbst als einen\n\"seltenen Ausnahmefall\" (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2010,\nSeite 4; I/34) und das beklagte Land als \"Sonderfall\"\n(vgl. Schriftsatz vom 18.11.2010, Seite 4; II/72) bezeichnet -,\nmussten die Tarifvertragsparteien nicht wie in § 16 Abs. 2 Satz 2\nTV-L regeln.\n\n41 \n\ncc) Nach dem klaren Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 3 zu §\n16 Abs. 2 TV-L verfügt die Klägerin nicht über einschlägige\nBerufserfahrungen von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen\nbefristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land\nim Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Denn nach der\nProtokollerklärung Nr. 3 hierzu besteht ein solches\n\"vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2\" nur,\nwenn wischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen\nArbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten, bei\nWissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 längstens zwölf Monate\nliegt. Die Klägerin stand aber in der Zeit vor der Begründung des\njetzigen Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land ab 01.01.2008\nseit dem 15.09.2005 - und damit sogar deutlich mehr als zwei Jahre\n- nicht in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Ihrem\nBegehren auf Berücksichtigung der Beschäftigung im Zeitraum\n01.05.2002 bis 14.09.2005 fehlt damit die Anspruchsgrundlage.\nGleiches gilt für ihr Ansinnen, die Zeit ihrer Beschäftigung beim\nInstitut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. im Umfang\nvon 27,5 Monaten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Nach\ndem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L\nführt in ihrem Fall eine einschlägige Berufserfahrung von\nmindestens einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber zur Zuordnung\nin Stufe 2, nicht aber zu einer weitergehenden Berücksichtigung\nnoch längerer Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber.\nDie vom beklagten Land gewählte Zuordnung zu den Stufen ist damit\nnicht zu beanstanden.\n\n42 \n\ndd) Die umfänglichen Erläuterungen der Klägerin zu einer\n\"Regelungslücke\" treffen nicht zu. Ihr Fall ist von den\nTarifvertragsparteien - wenn auch nicht in ihrem Sinne- geregelt\nworden. Tatsächlich geht es der Klägerin nicht um die Füllung einer\n\"Lücke\", sondern um eine andere, ihr genehmere tarifliche\nRegelung, die im Wortlaut des geltenden Tarifvertrages aber keine\nStütze findet. Dabei ist es unerheblich, ob die von der Klägerin\nvorgeschlagene Lösung gegebenenfalls eine bessere, plausiblere oder\ngerechtere Lösung wäre.\n\n43 \n\n(1) Die von der Klägerin vorgetragenen Fallbeispiele, welche\nKonstellationen die Tarifvertragsparteien angeblich nicht bedacht\nund nicht geregelt haben, sind vorliegend unerheblich. Gegenstand\nder gerichtlichen Entscheidung ist nicht eine Gesamtwürdigung des\nTarifvertrages oder die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Dies\ngilt insbesondere für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie\ndas Verhältnis von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zu verstehen\nist, wenn der Arbeitnehmer sowohl berücksichtigungsfähige\neinschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber als auch bei\neinem anderen Arbeitgeber erworben hat. Vorliegend hat die Klägerin\nnach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L wegen einer\nzu langen Unterbrechung gerade keine berücksichtigungsfähige\neinschlägige Berufserfahrung bei dem beklagten Land erworben, die\nmit einer bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung\nin \"Konkurrenz\" treten könnte.\n\n44 \n\n(2) Die Tarifvertragsparteien haben sich klar dazu entschieden,\nVorbeschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber nur dann zu\nberücksichtigen, wenn die Lücke zwischen den Arbeitsverhältnissen\nnicht länger als sechs beziehungsweise zwölf Monate ist. Dies haben\ndie Tarifvertragsparteien nach dem auch insoweit eindeutigen\nWortlaut des Tarifvertrages nicht davon abhängig gemacht, was Grund\nfür die Unterbrechung war und ob der Arbeitnehmer in der Zeit der\nUnterbrechung einer anderen, einschlägigen Beschäftigung bei einem\nanderen Arbeitgeber nachgegangen ist oder nicht. Diese Regelung ist\nnach den oben wiedergegebenen Ausführungen des\nBundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR\n2011, 21 f.) nicht zu beanstanden. Die Klägerin meint insoweit, sie\nhabe im gesamten Zeitraum \"einschlägige Berufserfahrung\"\ngesammelt, was bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden müsse.\nDabei verkennt die Klägerin, dass die Funktion der Berücksichtigung\nfrüherer Zeiten einschlägiger Beschäftigung bei der Stufenzuordnung\nnicht nur darin liegt, ihr fachliches Leistungsvermögen angemessen\nzu bewerten, sondern auch darin, einen von den\nTarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand zu\nschützen, der durch vorangegangene Beschäftigung bei demselben\nArbeitgeber erworben wurde (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09\n- ZTR 2011, 21 f.; unter I.2.a der Entscheidungsgründe). Wenn die\nTarifvertragsparteien meinen, dass ein ehemals erworbener\nBesitzstand nach sechs beziehungsweise zwölf Monaten Unterbrechung\ndes Arbeitsverhältnisses seine Bedeutung verliert und daher im\nRahmen der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt werden muss, ist\ndies im Rahmen ihres Regelungsspielraums und aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Ebenso ist die Ansicht der Klägerin\nunzutreffend, sie dürfe nicht schlechter behandelt werden, als ein\nArbeitnehmer, der seine einschlägige Berufserfahrung in mehreren\nArbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworben habe.\nInsoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.\nInsbesondere ist es nicht allein entscheidend, dass die Klägerin im\nRahmen des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber\nmöglicherweise ihre einschlägigen fachlichen Fähigkeiten erhalten\noder sogar ausgebaut hat. Insoweit durften die\nTarifvertragsparteien neben den inhaltlich-fachlichen\nQualifikationen auch die Erfahrung im Umgang mit dem bei dem\nbetreffenden Arbeitgeber bestehenden Organisationsstrukturen\nberücksichtigen und darüber hinaus einen Anreiz für die Rückkehr\nzum ehemaligen Arbeitgeber setzen (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR\n180/09 - ZTR 2011, 21 f.; unter I.2.b der Entscheidungsgründe).\n\n45 \n\n(3) Es gibt keinen Ansatzpunkt für die Annahme, die\nTarifvertragsparteien hätten § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und damit auch\ndie dazu gehörende Protokollerklärung Nr. 3 nur auf den Fall\nbeziehen wollen, in dem ein Arbeitnehmer seine einschlägige\nBerufserfahrung ausschließlich bei demselben Arbeitgeber erworben\nhat. Wie beispielsweise auch die Sonderregelungen im TV-L, etwa im\nRahmen von § 40 Nr. 5 für Beschäftigte an Hochschulen und\nForschungseinrichtungen oder im Rahmen von § 41 Nr. 11 für\nÄrztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zeigen, haben die\nTarifvertragsparteien sehr differenzierte Regelungen betreffend die\nBerücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei der\nStufenzuordnung getroffen, dabei zum Teil auch von dem Erfordernis\nabgesehen, dass es auf das Kriterium \"desselben\nArbeitgebers\" ankommt. Dies zeigt, dass den\nTarifvertragsparteien der Umstand des Erwerbs einschlägiger\nBerufserfahrung eines Arbeitnehmers bei verschiedenen Arbeitgebern\nsehr wohl bewusst gewesen ist. Die von der Klägerin aufgestellte\nBehauptung, § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L betreffe nur Fälle, in denen\ndie einschlägige Berufserfahrung ausschließlich bei demselben\nArbeitgeber erworben wurde, findet weder im Wortlaut der Norm, noch\nim systematischen Zusammenhang eine Stütze. Auch Sinn und Zweck der\nRegelung können dies nicht begründen, da die differenzierte\nBehandlung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei der\nStufenzuordnung nicht nur den Erwerb von Fachwissen honorieren,\nsondern beispielsweise auch einen Besitzstand beim (ehemaligen)\nArbeitgeber sowie Routine im Umgang mit dessen\nOrganisationsstrukturen berücksichtigen will.\n\n46 \n\n(4) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könnte sich\nnur bei einer anderen tarifvertraglichen Regelung ergeben, die\ndurchaus denkbar wäre. Die Tarifvertragsparteien haben sich aber\nfür die vorliegende Regelung entschieden. Da wegen der Regelung in\nder Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L keine Zeiten\neinschlägiger Berufserfahrung aus einem \"vorherigen\nArbeitsverhältnis\" zum beklagten Land zu berücksichtigen sind\nund sich die Beschäftigungszeiten der Klägerin beim Institut für\nvergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. nur im Rahmen des § 16\nAbs. 2 Satz 3 TV-L in der Zuordnung der Klägerin zu Stufe 2 ab dem\n01.01.2008 auswirken, ist nicht nur ihr Hauptantrag, sondern sind\nauch die Hilfsanträge unbegründet.\n\nIII.\n\n47 \n\nDie Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu\ntragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision\nnicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG\nnicht erfüllt sind. Insbesondere sind durch das Urteil des\nBundesarbeitsgerichts vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21\nf. die vorliegend maßgeblichen Fragen des § 16 Abs. 2 TV-L\ngeklärt.\n\nGründe\n\n \n\nI.\n\n27 \n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, da der Wert des\nBeschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe\nb ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und\nbegründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in\nVerbindung mit §§ 519, 520 ZPO.\n\nII.\n\n28 \n\nDie Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Das\nArbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Klägerin\nkein Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung wie vom beklagten\nLand durchgeführt zusteht. Insoweit erweisen sich auch die im\nzweiten Rechtszug gestellten Hilfsanträge als unbegründet.\n\n29 \n\n1. Zu Gunsten der Klägerin kann angenommen werden, dass ihre\nKlage entsprechend den Erwägungen zur im öffentlichen Dienst\nallgemein üblichen und zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage\nzulässig ist. Allerdings beschränkt sich die Klägerin nicht darauf\nFeststellung zu verlangen, ab einem bestimmten Zeitpunkt einer\nhöheren Stufe zugeordnet zu werden. Sie verbindet dies mit einem\nauf Feststellung gerichteten, unbezifferten und unbestimmten\nZahlungsantrag. Unter Beachtung der gebotenen Auslegung ist dies\naber als einheitliches Klagebegehren zu verstehen, welches sich der\nSache nach auf Feststellung der nach Ansicht der Klägerin\nzutreffenden Stufenzuordnung richtet, wobei der Feststellungsantrag\nbetreffend die Zahlung einer unbestimmten Vergütung lediglich\nverbal bestärkenden Charakter hat, ohne einen eigenen\nStreitgegenstand zu bilden. In diesem Sinne erweisen sich die\nAnträge insgesamt als zulässig (vgl. dazu BAG 24. Februar 2010 - 4\nAZR 521/08 - ZTR 2010, 471 ff., unter I. der\nEntscheidungsgründe).\n\n30 \n\n2. Der Feststellungsantrag der Klägerin - auch in der Fassung\nihrer Hilfsanträge - ist aber nicht begründet.\n\n31 \n\na) Insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2\nArbGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts\nin den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort Seite 3\nf.; I/48 f.), denen es folgt.\n\n32 \n\nb) Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz\nveranlassen lediglich folgende Ergänzungen.\n\n33 \n\naa) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt bezüglich der\nKonstellation ihres Falles keine Regelungslücke vor, die durch\nAuslegung in ihrem Sinne zu schließen wäre. Den vorliegend zu\nentscheidenden Fall haben die Tarifvertragsparteien durch § 16 Abs.\n2 Satz 2 und 3 TV-L sowie die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs.\n2 TV-L klar und abschließend geregelt, wie sich aus dem eindeutigen\nWortlaut ergibt. Ob ihnen damit die zweckmäßigste und\nüberzeugendste Regelung gelungen ist, kann von den Gerichten für\nArbeitssachen nicht überprüft werden. Jedenfalls haben sie sich\ndabei im Rahmen des rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich\nZulässigen gehalten, so dass die Regelung nicht zu beanstanden\nist.\n\n34 \n\nbb) Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen gilt nach der\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 23.09.2010 -\n6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f.), der sich die erkennende Kammer\nanschließt, Folgendes:\n\n35 \n\n(1) Die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L\nzwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben\nArbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16\nAbs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den\nArbeitnehmern, die wie die Klägerin von einem anderen, insbesondere\nprivatrechtlichen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zum\nbeklagten Land gewechselt sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\nTarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht\nunmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte\nverpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die\nDurchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen\nDifferenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei\nkommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen\nGrundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG\ngeschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie\nweit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden\nDifferenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in\nBezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen\nInteressen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 18.\nDezember 2008 - 6 AZR 287/07 - AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320\nTVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).\n\n36 \n\n(2) An diesem Maßstab gemessen wird Art. 3 Abs. 1 GG durch die\nUnterscheidung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und\nSatz 3 TV-L danach, ob der Arbeitnehmer bereits zuvor in einem\nArbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber stand oder ob er von einem\nanderen Arbeitgeber zum Land gewechselt ist, nicht verletzt.\n\n37 \n\nVerfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von\nwesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich\nUngleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen,\ndie Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend\ngleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. für den\nGesetzgeber BVerfG 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - Rn. 90, BVerfGE\n118, 79; 29. November 1961 - 1 BvR 148/57 - BVerfGE 13, 225, 228).\nNach dem Konzept der Tarifvertragsparteien liegen hinsichtlich der\nvon § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Personengruppen\nkeine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Die\nTarifvertragsparteien wollten mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L den\nBesitzstand der bereits zuvor im öffentlichen Dienst bei demselben\nArbeitgeber Beschäftigten schützen. Beschäftigte wie die Klägerin,\ndie von einem anderen, insbesondere privatrechtlichen Arbeitgeber\nzum beklagten Land wechseln, weisen einen solchen, von den\nTarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand\nnicht auf.\n\n38 \n\n(3) Die Tarifvertragsparteien haben im TV-L und im Tarifvertrag\nzur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur\nRegelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) ein höchst\ndifferenziertes Konzept zur Wahrung von Besitzständen vereinbart.\nSo haben sie z.B. detailliert geregelt, welche Unterbrechungen der\nTätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich sind, welche Zeiten\nnicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden und welche\nUnterbrechungen zu einer Rückstufung im Stufensystem des TV-L\nführen (§ 17 Abs. 3 TV-L). Unterbrechungen von bis zu drei Monaten\nbei der Ermittlung der für die verlängerte Kündigungsfrist\nmaßgeblichen Beschäftigungszeit bei der Aneinanderreihung von\nbefristeten Arbeitsverhältnissen sind unschädlich (§ 30 Abs. 5 Satz\n3 TV-L). Die besitzstandsschützenden Regelungen des TVÜ-Länder\ngelten auch für solche Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis\nlängstens einen Monat unterbrochen war. Bei Lehrkräften sind\ndarüber hinaus Unterbrechungen während der Gesamtdauer der\nSommerferien unschädlich (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1\nSatz 1 TVÜ-Länder). Für langjährig beschäftigte Saisonarbeitskräfte\nfindet der TVÜ-Länder auch dann Anwendung, wenn das\nArbeitsverhältnis am 31. Oktober/1. November 2006 nicht bestanden\nhat (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder).\n\n39 \n\nMit diesen differenzierten Regelungen haben die\nTarifvertragsparteien im Geltungsbereich des TV-L für den\njeweiligen Regelungszusammenhang gezeigt, welchen Besitzstand sie\nunter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang als schützenswert\nansehen. Im hier maßgeblichen Zusammenhang haben sie angenommen,\ndass bezogen auf die Stufenzuordnung der Besitzstand bis zu einer\nUnterbrechung von längstens sechs Monaten fortbesteht, wenn die\nbisher erworbene Berufserfahrung auch für das neue\nArbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber einschlägig, für die darin\nzu erbringende Tätigkeit also nützlich ist. Nur mit einer solchen\nRegelung konnten sie sicherstellen, dass bei wiederholten\nBefristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich\nsind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zum Stufenaufstieg\nerhält.\n\n40 \n\n(4) Ob den Tarifvertragsparteien damit die zweckmäßigste und\nüberzeugendste Regelung gelungen ist, war nicht nachzuprüfen.\nJedenfalls haben sie damit den ihnen unter Beachtung ihrer\nEinschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen\nGegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden\nGestaltungsspielraum noch nicht überschritten. Die\nTarifvertragsparteien durften darüber hinaus bei typisierender\nBetrachtung annehmen, dass zwischen den von § 16 Abs. 2 Satz 2 und\nSatz 3 TV-L erfassten Beschäftigtengruppen Unterschiede vorliegen,\ndie die unterschiedliche Berücksichtigung der erworbenen\nBerufserfahrung rechtfertigen. Sie durften davon ausgehen, dass in\nder weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als\nsechs bzw. zwölf Monate zurückliegende Tätigkeit beim selben Land,\ndie eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den\nBeschäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im\nvorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in\nvollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies\neinem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den\noftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern,\nnamentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat. Außerdem\ndurften sie einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den\nöffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige\nBerufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben\nhatten (vgl. BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - NZA 1998,\n318). Den Fall der Klägerin die nach zwar mehrjähriger Tätigkeit\nbeim beklagten Land und einer allerdings auch mehrjährigen\nTätigkeit außerhalb des beklagten Landes ein Arbeitsverhältnis mit\ndem beklagten Land neu begründet hat - was sie selbst als einen\n\"seltenen Ausnahmefall\" (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2010,\nSeite 4; I/34) und das beklagte Land als \"Sonderfall\"\n(vgl. Schriftsatz vom 18.11.2010, Seite 4; II/72) bezeichnet -,\nmussten die Tarifvertragsparteien nicht wie in § 16 Abs. 2 Satz 2\nTV-L regeln.\n\n41 \n\ncc) Nach dem klaren Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 3 zu §\n16 Abs. 2 TV-L verfügt die Klägerin nicht über einschlägige\nBerufserfahrungen von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen\nbefristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land\nim Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Denn nach der\nProtokollerklärung Nr. 3 hierzu besteht ein solches\n\"vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2\" nur,\nwenn wischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen\nArbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten, bei\nWissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 längstens zwölf Monate\nliegt. Die Klägerin stand aber in der Zeit vor der Begründung des\njetzigen Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land ab 01.01.2008\nseit dem 15.09.2005 - und damit sogar deutlich mehr als zwei Jahre\n- nicht in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Ihrem\nBegehren auf Berücksichtigung der Beschäftigung im Zeitraum\n01.05.2002 bis 14.09.2005 fehlt damit die Anspruchsgrundlage.\nGleiches gilt für ihr Ansinnen, die Zeit ihrer Beschäftigung beim\nInstitut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. im Umfang\nvon 27,5 Monaten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Nach\ndem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L\nführt in ihrem Fall eine einschlägige Berufserfahrung von\nmindestens einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber zur Zuordnung\nin Stufe 2, nicht aber zu einer weitergehenden Berücksichtigung\nnoch längerer Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber.\nDie vom beklagten Land gewählte Zuordnung zu den Stufen ist damit\nnicht zu beanstanden.\n\n42 \n\ndd) Die umfänglichen Erläuterungen der Klägerin zu einer\n\"Regelungslücke\" treffen nicht zu. Ihr Fall ist von den\nTarifvertragsparteien - wenn auch nicht in ihrem Sinne- geregelt\nworden. Tatsächlich geht es der Klägerin nicht um die Füllung einer\n\"Lücke\", sondern um eine andere, ihr genehmere tarifliche\nRegelung, die im Wortlaut des geltenden Tarifvertrages aber keine\nStütze findet. Dabei ist es unerheblich, ob die von der Klägerin\nvorgeschlagene Lösung gegebenenfalls eine bessere, plausiblere oder\ngerechtere Lösung wäre.\n\n43 \n\n(1) Die von der Klägerin vorgetragenen Fallbeispiele, welche\nKonstellationen die Tarifvertragsparteien angeblich nicht bedacht\nund nicht geregelt haben, sind vorliegend unerheblich. Gegenstand\nder gerichtlichen Entscheidung ist nicht eine Gesamtwürdigung des\nTarifvertrages oder die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Dies\ngilt insbesondere für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie\ndas Verhältnis von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zu verstehen\nist, wenn der Arbeitnehmer sowohl berücksichtigungsfähige\neinschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber als auch bei\neinem anderen Arbeitgeber erworben hat. Vorliegend hat die Klägerin\nnach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L wegen einer\nzu langen Unterbrechung gerade keine berücksichtigungsfähige\neinschlägige Berufserfahrung bei dem beklagten Land erworben, die\nmit einer bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung\nin \"Konkurrenz\" treten könnte.\n\n44 \n\n(2) Die Tarifvertragsparteien haben sich klar dazu entschieden,\nVorbeschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber nur dann zu\nberücksichtigen, wenn die Lücke zwischen den Arbeitsverhältnissen\nnicht länger als sechs beziehungsweise zwölf Monate ist. Dies haben\ndie Tarifvertragsparteien nach dem auch insoweit eindeutigen\nWortlaut des Tarifvertrages nicht davon abhängig gemacht, was Grund\nfür die Unterbrechung war und ob der Arbeitnehmer in der Zeit der\nUnterbrechung einer anderen, einschlägigen Beschäftigung bei einem\nanderen Arbeitgeber nachgegangen ist oder nicht. Diese Regelung ist\nnach den oben wiedergegebenen Ausführungen des\nBundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR\n2011, 21 f.) nicht zu beanstanden. Die Klägerin meint insoweit, sie\nhabe im gesamten Zeitraum \"einschlägige Berufserfahrung\"\ngesammelt, was bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden müsse.\nDabei verkennt die Klägerin, dass die Funktion der Berücksichtigung\nfrüherer Zeiten einschlägiger Beschäftigung bei der Stufenzuordnung\nnicht nur darin liegt, ihr fachliches Leistungsvermögen angemessen\nzu bewerten, sondern auch darin, einen von den\nTarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand zu\nschützen, der durch vorangegangene Beschäftigung bei demselben\nArbeitgeber erworben wurde (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09\n- ZTR 2011, 21 f.; unter I.2.a der Entscheidungsgründe). Wenn die\nTarifvertragsparteien meinen, dass ein ehemals erworbener\nBesitzstand nach sechs beziehungsweise zwölf Monaten Unterbrechung\ndes Arbeitsverhältnisses seine Bedeutung verliert und daher im\nRahmen der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt werden muss, ist\ndies im Rahmen ihres Regelungsspielraums und aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Ebenso ist die Ansicht der Klägerin\nunzutreffend, sie dürfe nicht schlechter behandelt werden, als ein\nArbeitnehmer, der seine einschlägige Berufserfahrung in mehreren\nArbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworben habe.\nInsoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.\nInsbesondere ist es nicht allein entscheidend, dass die Klägerin im\nRahmen des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber\nmöglicherweise ihre einschlägigen fachlichen Fähigkeiten erhalten\noder sogar ausgebaut hat. Insoweit durften die\nTarifvertragsparteien neben den inhaltlich-fachlichen\nQualifikationen auch die Erfahrung im Umgang mit dem bei dem\nbetreffenden Arbeitgeber bestehenden Organisationsstrukturen\nberücksichtigen und darüber hinaus einen Anreiz für die Rückkehr\nzum ehemaligen Arbeitgeber setzen (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR\n180/09 - ZTR 2011, 21 f.; unter I.2.b der Entscheidungsgründe).\n\n45 \n\n(3) Es gibt keinen Ansatzpunkt für die Annahme, die\nTarifvertragsparteien hätten § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und damit auch\ndie dazu gehörende Protokollerklärung Nr. 3 nur auf den Fall\nbeziehen wollen, in dem ein Arbeitnehmer seine einschlägige\nBerufserfahrung ausschließlich bei demselben Arbeitgeber erworben\nhat. Wie beispielsweise auch die Sonderregelungen im TV-L, etwa im\nRahmen von § 40 Nr. 5 für Beschäftigte an Hochschulen und\nForschungseinrichtungen oder im Rahmen von § 41 Nr. 11 für\nÄrztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zeigen, haben die\nTarifvertragsparteien sehr differenzierte Regelungen betreffend die\nBerücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei der\nStufenzuordnung getroffen, dabei zum Teil auch von dem Erfordernis\nabgesehen, dass es auf das Kriterium \"desselben\nArbeitgebers\" ankommt. Dies zeigt, dass den\nTarifvertragsparteien der Umstand des Erwerbs einschlägiger\nBerufserfahrung eines Arbeitnehmers bei verschiedenen Arbeitgebern\nsehr wohl bewusst gewesen ist. Die von der Klägerin aufgestellte\nBehauptung, § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L betreffe nur Fälle, in denen\ndie einschlägige Berufserfahrung ausschließlich bei demselben\nArbeitgeber erworben wurde, findet weder im Wortlaut der Norm, noch\nim systematischen Zusammenhang eine Stütze. Auch Sinn und Zweck der\nRegelung können dies nicht begründen, da die differenzierte\nBehandlung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei der\nStufenzuordnung nicht nur den Erwerb von Fachwissen honorieren,\nsondern beispielsweise auch einen Besitzstand beim (ehemaligen)\nArbeitgeber sowie Routine im Umgang mit dessen\nOrganisationsstrukturen berücksichtigen will.\n\n46 \n\n(4) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könnte sich\nnur bei einer anderen tarifvertraglichen Regelung ergeben, die\ndurchaus denkbar wäre. Die Tarifvertragsparteien haben sich aber\nfür die vorliegende Regelung entschieden. Da wegen der Regelung in\nder Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L keine Zeiten\neinschlägiger Berufserfahrung aus einem \"vorherigen\nArbeitsverhältnis\" zum beklagten Land zu berücksichtigen sind\nund sich die Beschäftigungszeiten der Klägerin beim Institut für\nvergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. nur im Rahmen des § 16\nAbs. 2 Satz 3 TV-L in der Zuordnung der Klägerin zu Stufe 2 ab dem\n01.01.2008 auswirken, ist nicht nur ihr Hauptantrag, sondern sind\nauch die Hilfsanträge unbegründet.\n\nIII.\n\n47 \n\nDie Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu\ntragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision\nnicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG\nnicht erfüllt sind. 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