{"status":"available","doknr":"OLD131970","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2011-09-02","aktenzeichen":"10 L 605/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert beträgt 2.500.- Euro.\n\nGründe\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des\nWiderspruchs vom 13.07.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners\nvom 30.06.2011, durch den die Fahrerlaubnis des Antragstellers\nentzogen und diesem aufgegeben wurde, den Führerschein innerhalb\neiner Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben, ist zulässig,\ninsbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO\ni. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 StVG, hat aber in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\nDie vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80\nAbs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an\nder kraft Gesetzes sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen\nbehördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers\nan der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten\nRechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht\nvorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des\nRechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden\nWirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der\nRechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen\nErkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.\n\nHiervon ausgehend kann der Antragsteller die Anordnung der\naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da\ndie Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der\nim vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung\nder Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 4 Abs. 7\nSatz 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis\nzu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer\nvollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen\nist. Diese Voraussetzungen sind nach den Erkenntnismöglichkeiten\ndes vorliegenden Verfahrens gegeben.\n\nZunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner durch\nBescheid vom 14.10.2010 ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1\nStVG die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar nach §\n4 Abs. 8 StVG angeordnet und hierfür eine angemessene Frist bis\nzunächst 28.02.2011 gesetzt hat, die in der Folge auf ein Schreiben\ndes Antragstellers bis zum 20.05.2011 verlängert wurde. Der\nAntragsteller hatte ursprünglich mit Stand zum 17.04.2007 aufgrund\nrechtskräftig festgestellter Verkehrszuwiderhandlungen einen\nPunktestand von 10 Punkten erreicht, weswegen er mit Schreiben des\nLandrates des Rhein-Erft-Kreises vom 17.04.2007 gemäß § 4 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1 StVG über seinen Punktestand unterrichtet, verwarnt\nund auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach §\n4 Abs. 8 StVG hingewiesen wurde. Diese Verwarnung ist dem Kläger\nausweislich der in den Verwaltungsunterlagen befindlichen\nPostzustellungsurkunde am 19.04.2007 unter seiner damaligen\nAnschrift ………. in ……zugestellt\nworden. Damit ist der Zugang der Verwarnung nachgewiesen. Soweit\nder Antragsteller in der Antragsschrift geltend macht, dass er zu\ndiesem Zeitpunkt bereits ordnungsgemäß in der\n…….“ in ………….\ngemeldet gewesen sei, steht dies der durch öffentliche Urkunde\nnachgewiesenen Wirksamkeit der Zustellung des Verwarnungsschreibens\nnicht entgegen. Im Übrigen wird der Vortrag des Antragstellers\ndurch die Vorlage einer Kopie des über die Wohnung in der\n…….“ in\n.-……….geschlossenen Mietvertrages widerlegt.\nDenn nach diesem Vertrag, der nach den Angaben des Antragstellers\nam 22.06.2007 geschlossen worden ist, wohnte der Antragsteller bei\nVertragsschluss („derzeitige Anschrift“) ….. in\n…. und begann das Mietverhältnis in der ……. in\n…… erst am 01.07.2007. Damit bestätigt der vorgelegte\nMietvertrag die Richtigkeit der am 19.04.2007 vorgenommenen\nZustellung ……in …….\n\nIn der Folgezeit hat dann der Antragsteller bis zur Anordnung\ndes Aufbauseminars mit Bescheid vom 14.10.2010 aufgrund\nrechtskräftig festgestellter Verkehrsverstöße eine Punktzahl von\nrechnerisch 21 Punkten gesammelt, die sich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2\nStVG auf 17 Punkte reduziert hat. Damit lagen die Voraussetzungen\nvor, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ein Aufbauseminar nach\nAbsatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Zwar hat der\nAntragsgegner in der Anordnung des Aufbauseminars den Antragsteller\nnur darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die\nFahrerlaubnis entzogen werde, ihn aber nicht auf die Möglichkeit\neiner verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hingewiesen\nworden ist, weil das diesbezügliche Kästchen in dem Schreiben nicht\nangekreuzt worden ist. Dieser Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nSatz 3 StVG berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung des\nAufbauseminars und damit auch der auf die Nichtbefolgung dieser\nAnordnung gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7\nSatz 1 StVG.\n\nVgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 18.03.2009, 10 K 665/08\n\nZum einen besteht der alleinige Regelungsgehalt des Bescheides\nvom 14.10.2010 in der Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars\nund knüpft auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7\nSatz 1 StVG nur an die Nichtbefolgung dieser Anordnung an. Der\nAntragsteller hätte daher der Maßnahme nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG\nauch dann nicht entgehen können, wenn er statt an einem\nAufbauseminar an einer verkehrspsychologischen Beratung\nteilgenommen hätte. Zudem ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG,\ndass der aufgrund der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen\nBeratung mögliche Punkteabzug nur nach Teilnahme an einem\nAufbauseminar in Betracht kommt, woran es im vorliegenden Fall aber\ngerade fehlt.\n\nDer Antragsteller hat innerhalb der ihm gesetzten und bis\n20.05.2011 verlängerten Frist eine Teilnahme an einem Aufbauseminar\nnicht nachgewiesen. Er hat sich vor Erlass der Verfügung vom\n30.06.2011 gegenüber dem Antragsgegner zu den Gründen der\nNichteilnahme bzw. des fehlenden Nachweises überhaupt nicht\ngeäußert. Soweit er erstmals im Widerspruch vom 13.07.2011 geltend\nmacht, dass er den Termin vom 10.06.2011, an dem das Seminar\nbeginnen sollte, aufgrund des Todes seiner Großmutter nicht habe\nwahrnehmen können, ist dies schon deshalb unerheblich, weil dieser\nTermin außerhalb der ihm gesetzten Frist liegt. Gründe, weshalb er\ninnerhalb der gesetzten Frist bis zum 20.05.2011 an einem\nAufbauseminar nicht hat teilnehmen können, sind nicht dargelegt.\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem im\nvorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorgelegten Schreiben der\nVerteilerstelle Aufbauseminar „Punkteabbau“ vom\n16.05.2011, wonach „das nächste und günstigste“ für ihn\nin Betracht kommende Seminar am 10.06.2011 stattfinde. Denn auch\ndieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller ein\nAufbauseminar nicht so rechtzeitig hätte absolvieren können, dass\ner den entsprechenden Nachweis innerhalb der gesetzten Frist hätte\nvorlegen können.\n\nIst der Antragsteller demnach der ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 StVG ergangenen und auch nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG\nvollziehbaren Anordnung des Antragsgegners innerhalb der\nfestgesetzten – angemessenen – Frist nicht\nnachgekommen, so hat dies nach der gesetzlichen Regelung zwingend\nzur Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf\nberufen, dass die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte\nbis einschließlich 13.04.2007 tilgungsreif gewesen seien. Gemäß §\n29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG betragen bei Entscheidungen wegen einer\nOrdnungswidrigkeit die Tilgungsfristen zwei Jahre und beginnt die\nFrist gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG bei gerichtlichen und\nverwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen\nVerwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder\nUnanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Nach § 29 Abs. 6\nSatz 1 StVG ist in den Fällen, in denen im Register mehrere\nEntscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person\neingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der\nRegelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle\nbetreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung\nvorliegen. Allerdings tritt gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG eine\nAblaufhemmung auch dann ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der\nTilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der\nÜberliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt.\nFallbezogen ist nach Maßgabe dieser Bestimmungen festzustellen,\ndass die Tilgungsfrist in Bezug auf die am 13.04.2007 begangene\nVerkehrsordnungswidrigkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft am\n24.07.2007 zu laufen begann. Vor Ablauf der zweijährigen\nTilgungsfrist – also am 24.07.2009 - hat der Antragsteller\njedoch bereits am 03.07.2009 eine weitere\nVerkehrsordnungswidrigkeit begangen, die auch vor Ablauf der\neinjährigen Überliegefrist nach Absatz 7 zu einer weiteren\nEintragung geführt hat. Von daher sind die am 13.04.2007 begangene\nund damit gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG auch die (bis\neinschließlich 30.09.2005) davor liegenden\nVerkehrsordnungswidrigkeiten noch nicht tilgungsreif. Da im Übrigen\njedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides\nvom 14.10.2010\n\nvgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41.\nAuflage, § 4 StVG, Rdnr. 41\n\nbei keiner der berücksichtigten Verkehrsordnungswidrigkeiten die\nabsolute Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG abgelaufen war,\nbegegnet die angefochtene Verfügung auch in Bezug auf die\nVerwertbarkeit der zugrundeliegenden Verkehrsverstöße keinen\nBedenken.\n\nIst nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht\nergangen und kraft Gesetzes sofort vollziehbar, hat der\nAntragsteller auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG den\nFührerschein unverzüglich abzuliefern.\n\nVgl. Hentschel/König/Dauer, wie vor, § 3 StVG Rdnr. 35, § 47 FeV\nRdnr. 13 m.w.N.\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO\nzurückzuweisen.\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52\nAbs. 2 GKG, wobei, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes\nüblich, der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes\nfestzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/131970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-09-02/10-l-605-11","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/131970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/131970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-09-02/10-l-605-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/131970","retrieved":"2026-07-09 00:24:26.389678+00:00"}}