{"status":"available","doknr":"OLD131969","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2011-09-01","aktenzeichen":"10 K 325/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem\nKostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,\nsofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in\nderselben Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Neuerteilung der\nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\nDer 1933 geborene Kläger war zuletzt im Besitz einer\nFahrerlaubnis der alten Führerscheinklass 3.\n\nUnter dem 06.02.2009 forderte der Beklagte den Kläger, nachdem\nihm mit Schreiben der Landespolizeidirektion vom 01.09.2008\nmitgeteilt worden war, dass der Kläger aufgrund seines\nFahrverhaltens auffällig geworden sei und Bedenken an dessen\nEignung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bestünden,\nauf, bis zum 06.04.2009 ein amtsärztliches Gutachten über seine\nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen sowie innerhalb\nvon sieben Tagen mitzuteilen, ob er mit der Begutachtung durch\neinen Arzt des Gesundheitsamtes Merzig einverstanden sei. Zugleich\nwar der Kläger darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 11 Abs. 8\nFeV von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\nausgegangen werden könne, wenn er sich ohne ausreichenden Grund\nweigern sollte, sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen,\noder die Einverständniserklärung nicht fristgerecht übersende.\n\nMit Schreiben des Beklagten vom 17.02.2009 wurde der Kläger\nerneut darauf hingewiesen, dass auf die Beibringung eines\namtsärztlichen Gutachtens nicht verzichtet werden könne und davon\nausgegangen werden müsse, dass er zur Beibringung des geforderten\nEignungsgutachtens nicht bereit sei, wenn er die\nEinverständniserklärung nicht bis zum 04.03.2009 vorlege. In diesem\nFall erfolge die Entziehung der Fahrerlaubnis.\n\nDurch Mitteilung der Landespolizeidirektion vom 20.03.2009\nerfuhr der Beklagte, dass der Kläger erneut durch Fahren in\nSchlangenlinien auffällig geworden war und dabei andere\nVerkehrsteilnehmer gefährdet hatte. Nach dem mit übersandten\npolizeilichen Ermittlungsbericht vom 11.03.2009 war eine Vernehmung\ndes Klägers nicht durchführbar, weil er völlig verwirrt und\nzusammenhanglos gesprochen habe. Nach den Angaben seiner Ehefrau\nsei der Kläger an Demenz erkrankt, wobei sich sein\nGesundheitszustand insbesondere im letzten halben Jahr gravierend\nverschlechtert habe.\n\nDaraufhin entzog der Beklagte dem Kläger mit für sofort\nvollziehbar erklärtem Bescheid gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1\nFeV die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen.\nZur Begründung wurde dargelegt, dass aufgrund der polizeilich\ngemeldeten Vorfälle konkrete Bedenken an der Kraftfahreignung des\nKlägers bestanden hätten, die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 FeV die\nÜberprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\nerforderlich gemacht hätten. Da der Kläger zur Beibringung des\nEignungsgutachtens offensichtlich nicht bereit gewesen sei,\nzumindest aber die erforderliche Zustimmungserklärung nicht erteilt\nhabe, könne gemäß § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung\nausgegangen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Weiterer\nGrund für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sei, dass\ndieser unter fortschreitender Demenz leide. Nach Ziffer 7.3 der\nAnlage 4 zur FeV seien Personen, die unter schwerer Altersdemenz\nlitten und bei denen schwere Persönlichkeitsstörungen stattgefunden\nhätten, grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr\ngeeignet. Da der Kläger sich einer amtsärztlichen Untersuchung\nentzogen habe, müsse ungeachtet dessen, dass eine entsprechende\nDiagnose grundsätzlich nur von einem Arzt gestellt werden könne,\ndavon ausgegangen werden, dass er tatsächlich unter einer solchen\nKrankheit leide. Der Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers sei daher\ndringend erforderlich, weil Personen mit einem solchen\nKrankheitsbild grundsätzlich die notwendige Einsichtsfähigkeit\nfehle, freiwillig auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu verzichten.\nDies werde im Fall des Klägers durch seine Auffälligkeiten in einem\nZeitraum von wenigen Monaten eindrucksvoll dokumentiert.\n\nGegen diesen, dem Kläger am 31.03.2009 zugestellten Bescheid hat\nder Kläger keine Rechtsmittel eingelegt.\n\nMit Schreiben vom 23.06.2009 stellte der Kläger den\n„Antrag auf die bisherige Fahrerlaubnis und Zusendung seines\nFührerscheins“.\n\nDaraufhin übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom\n26.06.2009 einen Vordruck über den Antrag auf Neuerteilung einer\nFahrerlaubnis gemäß § 20 FeV und bat darum, dem Antrag ein\nLichtbild neuen Datums, einen Sehtest einer amtlich anerkannten\nSehteststelle oder ein Zeugnis bzw. Gutachten eines Augenarztes,\nden Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in\nlebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort sowie eine Abschrift\naus der Führerscheinkartei beizufügen. Zudem wurde der Kläger\ndarauf hingewiesen, dass der Antrag persönlich abzugeben sei, weil\nim Falle der Neuerteilung der Fahrerlaubnis seine Unterschrift\nbenötigt werde, und dass nach Eingang des Antrages seine Eignung\nzum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Einholung eines Auszuges\naus dem Verkehrszentralregister Flensburg sowie ein ärztliches\nGutachten überprüft werden müsse.\n\nMit Schreiben vom 29.07.2009 legte der Kläger das geforderte\nPassbild sowie einen Auszug aus der Führerscheindatei vom\n06.07.2009 vor. Darüber hinaus wies er lediglich darauf hin, dass\ner noch nie eine Brille benötigt habe und in der Schule selbst in\nVerkehrserziehung unterrichtet und etwa auf dem Schulweg, bei\nWanderungen und beim Wintersport die Schüler hinsichtlich\nlebensrettender Sofortmaßnahmen am Unfallort ausgebildet habe.\nGeistige Mängel habe er nicht, ansonsten hätte er nicht erfolgreich\nim Bereich Forschung und Entwicklung von Medikamenten arbeiten\nkönnen. Hinsichtlich körperlicher Mängel verweise er auf seinen\nSchwerbehindertenausweis, wobei im Vordergrund eine\nNiereninsuffizienz stehe. Eine eidesstattliche Erklärung mit der\nnotwendigen Unterschrift für den Führerschein füge er bei.\n\nMit Schreiben vom 05.08.2009 wies der Beklagte den Kläger erneut\ndarauf hin, dass für die abschließende Entscheidung über seinen\nAntrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein Sehtest, ein Nachweis\nüber die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden\nSofortmaßnahmen, eine von ihm während der Öffnungszeiten\nabzuleistende Unterschrift sowie des Weiteren ein bei der\nWohnsitzgemeinde zu beantragendes Führungszeugnis benötigt\nwürden.\n\nDaraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 29.08.2009 ein\nFührungszeugnis des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof\nvom 05.01.1994 vor und wies zudem darauf hin, dass er seine\nUnterschrift bereits mit einer eidesstattlichen Erklärung vorgelegt\nhabe.\n\nUnter dem 10.09.2009 forderte der Beklagte den Kläger letztmalig\nzur Vorlage der angeforderten Unterlagen auf, wobei er nochmals\nausdrücklich darauf hinwies, dass die Unterschrift des Klägers\nwährend der Öffnungszeiten persönlich vor Ort abzuleisten sei sowie\nein aktuelles Führungszeugnis benötigt werde. Sofern die Unterlagen\nnicht bis zum 05.10.2009 vorgelegt würden, werde der Antrag des\nKlägers ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen.\n\nMit bei dem Beklagten am 08.10.2009 eingegangenem Schreiben\nerklärte der Kläger erneut, dass er über viele Jahre an der Schule\nauch in Verkehrserziehung mit Sofortmaßnahmen der Ersten Hilfe bei\nUnfällen unterrichtet habe, und wies hinsichtlich seines geistigen\nBefindens auf ein Laborblatt über ein von ihm erstellte kleines\nBlutbild vom 08.09.2009 hin.\n\nErgänzend hierzu legte der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2010\nein Schreiben des Polizeidirektors der Landespolizeidirektion vor,\nmit dem ihm bestätigt wurde, dass diesem der Name des Klägers aus\nseiner Zeit als Leiter der Polizeidirektion West bekannt sei und\nder Kläger seinen Angaben zufolge als Lehrer in Merzig\nVerkehrsunterrichte erteilt und die jungen Menschen auch in\nHilfsmaßnahmen an Unfallstellen beschult habe.\n\nMit Bescheid vom 07.09.2010 wurde dem Kläger die beantragte\nNeuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B versagt. Zur Begründung\nwurde dargelegt, dass gemäß § 2 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 FeV\nnur derjenige ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr\nführen dürfe, der bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine\nFahrerlaubnis beantragt und erhalten habe. Damit ein Antragsteller\neine Fahrerlaubnis erhalten könne, müsse er der Behörde seine\nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. Dabei würden die\nVorschriften für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 20\nAbs. 1 FeV auch für deren Neuerteilung nach vorhergehendem Entzug\ngelten. Als Grundlage für die Überprüfung der Eignung müsse der\nFahrerlaubnisbewerber gemäß § 21 Abs. 3 und 5 FeV auch einen\nSehtest bzw. ein augenärztliches Gutachten sowie einen Nachweis\nüber die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden\nSofortmaßnahmen am Unfallort vorlegen. Zudem könne gemäß § 22 Abs.\n2 FeV zwecks Überprüfung der Eignung auch die Vorlage eines\nFührungszeugnisses verlangt werden. Komme der Fahrerlaubnisbewerber\nseiner Verpflichtung zur Vorlage der geforderten Unterlagen nicht\nnach, könne der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht\nordnungsgemäß bearbeitet werden. Insbesondere könne nicht überprüft\nwerden, ob der Fahrerlaubnisbewerber die Grundvoraussetzungen für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis erfülle, etwa über ausreichendes\nSehvermögen verfüge. Ergäben sich bei der Prüfung des Antrages\nBedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, könnten von\ndem Fahrerlaubnisbewerber nach den Vorschriften der §§ 11 Abs. 2\nbis 4, 13 und 14 FeV auch zusätzliche ärztliche oder\nmedizinisch-psychologische Gutachten angefordert werden. Dazu sei\njedoch zunächst erforderlich, dass die Mindestvoraussetzungen des §\n21 Abs. 3 FeV geprüft worden seien. Lägen aber bereits die\ngesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen nicht vor, könne auch nicht\nsachgerecht über einen Antrag entschieden werden, insbesondere auch\nnicht beurteilt werden, ob etwaig weitergehende Untersuchungen\nerforderlich seien. Der Antrag des Klägers auf Neuerteilung der\nFahrerlaubnis sei daher mangels Vorlage der erforderlichen\nUnterlagen zu versagen.\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2010\nWiderspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend\nmachte, zur Fortsetzung seiner ehrenamtlichen wissenschaftlichen\nArbeit auf seinen Führerschein angewiesen zu sein. Ergänzend wies\ner darauf hin, dass er den von ihm gewünschten Nachweis, dass er\nberuflich und ehrenamtlich junge Menschen zu richtigem Verhalten im\nStraßenverkehr einschließlich der Hilfsmaßnahmen bei Unfällen\nausgebildet habe, erbracht sowie unaufgefordert einen\nGesundheitstest vorgelegt habe.\n\nMit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.02.2011 ergangenem\nWiderspruchsbescheid vom 16.03.2011 wies der Kreisrechtsausschuss\ndes Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe\nkeinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm beantragten\nFahrerlaubnis der Klasse B, da die Voraussetzungen hierfür nicht\nerfüllt seien. Nach § 11 Abs. 1 FeV müssten die Bewerber um eine\nFahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen\nAnforderungen erfüllen. Zu den Anforderungen an das Führen von\nKraftfahrzeugen gehöre nach § 12 Abs. 1 FeV ein Sehvermögen, das\nden in der Anlage 6 zur FeV genannten Anforderungen genüge.\nBewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B hätten sich nach § 12\nAbs. 2 FeV einem Sehtest zu unterziehen sowie nach § 22 Abs. 2 FeV\nein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. Zudem müsse ein Bewerber\num eine Fahrerlaubnis der Klasse B nach § 19 FeV an einer\nUnterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Diese\nfür seine persönliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\nerforderlichen Nachweise habe der Kläger trotz mehrfacher\nmündlicher und schriftlicher Aufforderungen durch den Beklagten\nnicht erbracht. Dem gegenüber seien die Motive und Gründe, weshalb\nder Kläger die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt habe,\nunerheblich. Ob darüber hinaus die Bedenken an der gesundheitlichen\nEignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, die letztlich\nGegenstand der mit Bescheid vom 27.03.2009 erfolgten\nFahrerlaubnisentziehung gewesen seien, fortbestünden, könne danach\ndahinstehen.\n\nGegen den ihm gegen Empfangsbestätigung am 17.03.2011\nzugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12.04.2011\nKlage erhoben.\n\nZur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger darauf, dass\ner sich als Schwerbehinderter zweimal in einer Notsituation\nbefunden habe, weil er aufgrund einer Nierenblutung eine Überdosis\nvon den ihm verordneten Medikamenten genommen habe, um es nach\nHause zu schaffen. Dabei habe er seine Geschwindigkeit auf der\nAutobahn auf die in einem Ort zulässige Geschwindigkeit reduzieren\nmüssen. Um diese beiden Notsituationen nachvollziehen zu können,\nhabe er dem zuständigen Sachbearbeiter der Führerscheinstelle\nseinen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, ohne dass dieser aber\nbeachtet worden wäre. Vielmehr sei sogar von einer\nverkehrsgefährdenden Fahrweise gesprochen worden. Die Entziehung\ndes Führerscheins habe seine Menschenwürde verletzt. Er habe\naufgrund seiner Fahrweise und trotz erheblicher Fahrleistung\nbislang noch nie einen Unfall gehabt oder einen Strafpunkt\nerhalten. Obwohl er immer freundlich zu dem zuständigen\nSachbearbeiter der Führerscheinstelle gewesen sei und dieser ihm\ndreimal versprochen habe, ihm sofort seinen Führerschein zu\nübersenden, habe dieser eine Forderung nach der anderen gestellt.\nUm zur Ruhe zu kommen, habe er sich freiwillig einer fachärztlichen\nUntersuchung unterzogen und unaufgefordert einen kompletten\nGesundheitstest mit dem Hinweis auf zwei Überprüfungen der Augen\nvorgelegt. Als darüber hinaus ein Nachweis über die Teilnahme an\neiner Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort\ngefordert worden sei, habe er dem zuständigen Sachbearbeiter der\nFührerscheinstelle mitgeteilt, dass er selbst im Auftrag des\nKultusministeriums beruflich und auch ehrenamtlich in Verbindung\nzur ehemaligen Polizeidirektion Saar-West in Saarlouis junge\nMenschen zu richtigem Verhalten im Straßenverkehr mit den\nentsprechenden Hilfsmaßnahmen bei Unfällen ausgebildet habe. Als\nNachweis habe er ein Schreiben des Polizeidirektors der\nLandespolizeidirektion vorgelegt, der sich noch nach Jahren an\nseinen Namen habe erinnern können. Verletzt habe ihn auch, dass der\nzuständige Sachbearbeiter der Führerscheinstelle ihm schriftlich\nmitgeteilt habe, dass er an einer sich verschlimmernden\nGeisteskrankheit leide. Dies sei in Anbetracht seiner erfolgreichen\nwissenschaftlichen Arbeiten und seinen patentierten\npharmazeutischen Entwicklungen ebenso abwegig wie auch unzulässig.\nIm Einvernehmen mit dem Polizeidirektor der Landespolizeidirektion\nbitte er daher um sofortige Rückgabe seines Führerscheins und\nfordere die Löschung aller irrtümlichen Eintragungen.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat\nschriftsätzlich beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung weist der Beklagte darauf hin, dass, obwohl dem\nKläger bereits mit Schreiben vom 26.06.2009 mitgeteilt worden sei,\nwelche Unterlagen einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis\nbeizufügen seien, bei Abgabe dieses Antrages ein Sehtest, ein\nNachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in\nlebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort sowie ein\nFührungszeugnis fehlten. Deren Beibringung sei nach § 21 Abs. 3 Nr.\n3 und 5 FeV und § 22 Abs. 2 FeV zwingend vorgeschrieben bzw. hätte\nvon der Fahrerlaubnisbehörde gefordert werden können. Obwohl der\nKläger in der Folgezeit sowohl telefonisch als auch schriftlich an\ndie Vorlage der fehlenden Unterlagen erinnert worden sei, habe\ndieser die für die weitere Bearbeitung seines Antrages\nerforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, so dass seinem Antrag\nauf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht habe stattgegeben haben\nwerden können. Im Fall des Klägers hätte nach Vorlage der\nvorgeschriebenen Unterlagen die Entscheidung über den Antrag auf\nNeuerteilung der Fahrerlaubnis überdies von der Beibringung eines\närztlichen Gutachtens abhängig gemacht werden müssen. Durch die\nWeigerung des Klägers, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, sei\ndie Fahrerlaubnisbehörde jedoch schon nicht in der Lage gewesen, zu\nbeurteilen, ob der Kläger als Fahrerlaubnisbewerber die\nMindestvoraussetzungen für die Erteilung der beantragten\nFahrerlaubnis besitze. Aus Kostengründen sei daher zunächst auf die\nAnforderung eines ärztlichen Gutachtens verzichtet worden. Die von\ndem Kläger bislang geltend gemachten, ausschließlich sachfremden\nGründe stellten keinen Grund dar, auf die gesetzlich\nvorgeschriebenen Unterlagen zu verzichten.\n\nMit Schreiben vom 25.07. und 03.08.2011 haben die Beteiligten\nauf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die\nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des\nBeklagten und des Kreisrechtsausschusses beim Beklagten verwiesen,\nderen Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige, auf die Verpflichtung des Beklagten zur\nNeuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger\ngerichtete Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann\n(§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.\n\nDem Kläger steht weder ein Anspruch auf Neuerteilung einer\nFahrerlaubnis der Klasse B zu, noch kann er etwa beanspruchen, dass\nder Beklagte über seinen Neuerteilungsantrag unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5\nVwGO).\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 07.09.2010 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom\n16.03.2011, mit dem die vom Kläger beantragte Neuerteilung der\nFahrerlaubnis der Klasse B versagt worden ist, ist rechtmäßig und\nverletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.\n\nDie Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis\nbestimmen sich nach § 2 Abs. 2 und Abs. 7 Straßenverkehrsgesetz\n– StVG – i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 1, 11\nff. Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Nach § 20 Abs. 1 FeV\ngelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach\nvorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung.\nEin Anspruch auf (Erst-)Erteilung besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3\nStVG nur, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet\nist. Nach §§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 Abs. 1 Satz 1 FeV ist\ngeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die\nnotwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.\nKonkretisierend bestimmt unter anderem § 12 Abs. 1 FeV, dass zum\nFühren von Kraftfahrzeugen die in der Anlage 6 zur FeV genannten\nAnforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen sind, und sich die\nBewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L\noder T gemäß Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift einem von einer\namtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220\nTeil 6, Ausgabe Januar 1997, durchzuführenden Sehtest zu\nunterziehen haben. Ein Sehtest ist gemäß § 12 Abs. 4 nur dann nicht\nerforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes\nvorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die\nAnforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 erfüllt. Dem entsprechend sind\ndem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B,\nBE, M, S, L oder T nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV eine\nSehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 FeV, in der gemäß § 12 Abs. 3\nSatz 2 FeV auch anzugeben ist, ob der Sehtest bestanden und ob er\nmit Sehhilfen durchgeführt worden ist, bzw. ein Zeugnis oder ein\nGutachten nach § 12 Abs. 4 beizufügen.\n\nDies zugrunde legend hat der Beklagte die Neuerteilung der\nFahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger schon deshalb zu Recht\nversagt, weil dieser den gemäß § 12 Abs. 1 FeV zwingend\nvorgesehenen Nachweis, dass er die in der Anlage 6 zur FeV zum\nFühren von Kraftfahrzeugen genannten Anforderungen an das\nSehvermögen erfüllt, nicht erbracht hat. Trotz wiederholter\nAufforderungen von Seiten des Beklagten zur Vorlage eines Sehtests\neiner amtlich anerkannten Sehteststelle oder eines Zeugnisses bzw.\nGutachtens eines Augenarztes, hat der Kläger dem Beklagten\nlediglich mitgeteilt, noch nie eine Brille benötigt zu haben und\ninsoweit auf einen ADAC-Test verwiesen. Dass dieser Hinweis nicht\ngeeignet ist, die zwingend erforderliche Sehtestbescheinigung einer\namtlich anerkannten Sehteststelle, die die Einhaltung eines\neinheitlichen Standards der Sehtests gewährleisten soll, zu\nersetzen, liegt auf der Hand, zumal eine solche\nSehtestbescheinigung bzw. ein Zeugnis oder Gutachten eines\nAugenarztes bei der Antragstellung gemäß § 12 Abs. 7 FeV nicht\nälter als zwei Jahre sein dürfen.\n\nUnabhängig davon fordert § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 für die Erst-\nwie für die Neu-Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B,\nBE, M, S, L oder T auch den Nachweis über die Teilnahme an einer\nUnterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, die gemäß § 19\nAbs. 1 Satz 2 FeV dem Fahrerlaubnisbewerber durch theoretischen\nUnterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der\nErstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln,\nihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten\nsowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen\nsoll. Dabei ist der Nachweis über die Teilnahme an einer solchen\nUnterweisung nach § 19 Abs. 3 FeV durch die Bescheinigung einer für\nsolche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle\noder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der\nBundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei zu führen. Eine\nsolche Bescheinigung hat der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Dass\nder Kläger seinen Angaben zufolge als ehemaliger Lehrer Schüler in\nVerkehrserziehung unterrichtet und diese auch mit lebensrettenden\nSofortmaßnahmen bei Unfällen vertraut gemacht hat, vermag die nach\n§ 19 Abs. 1 Satz 1 FeV erforderliche Teilnahme an einer\nUnterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und deren Nachweis\ndurch eine entsprechende Bescheinigung nach § 19 Abs. 3 FeV nicht\nzu ersetzen. Als Nachweis genügen statt der entsprechenden\nBescheinigung nach § 19 Abs. 3 FeV gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 1 bis 3\nFeV lediglich auch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene\närztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über\neine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder\nzahnärztliche Ausbildung (Nr. 1), eines Zeugnisses über eine\nabgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten\nGesundheitsfachberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 19 des\nGrundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes\nstaatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer,\nZahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder\nPharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische,\nZahnmedizinische, Tiermedizinische oder\nPharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem\nlandesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und\nSozialwesens (Nr. 2) oder einer Bescheinigung über die Ausbildung\nals Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine\nSanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die\nAusbildung als Rettungsschwimmer (Nr. 3). Auch eines der\nvorgenannten Zeugnisse oder Bescheinigungen hat der Kläger indes\nnicht vorzulegen vermocht.\n\nDarüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer\nErmittlungen hinsichtlich etwaig bestehender Bedenken gegen die\nEignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen von diesem\ngemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 FeV auch verlangen, dass er die Erteilung\neines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde\nnach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt.\nDiesem Verlangen ist der Kläger durch die Vorlage eines vom\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erstellten\nFührungszeugnisses vom 05.01.1994 ersichtlich nicht in\nausreichender Weise nachgekommen. Ein Führungszeugnis kann seinem\nZweck, über etwaige Eignungsbedenken des Fahrerlaubnisbewerbers\nAuskunft zu geben, nur genügen, wenn es hinreichend aktuell ist.\nDavon kann bei dem vom Kläger vorgelegten, über 17 Jahre alten\nFührungszeugnis indes keine Rede sein; diesem fehlt ersichtlich\njegliche Aussagekraft.\n\nHat der Kläger danach weder die erforderliche\nSehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 FeV bzw. ein Zeugnis oder ein\nGutachten eines Augenarztes nach § 12 Abs. 4 FeV noch das von dem\nBeklagten zu Recht angeforderte Führungszeugnis nach § 22 Abs. 2\nSatz 3 FeV vorgelegt und auch seine Teilnahme an einer Unterweisung\nin lebensrettenden Sofortmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 FeV nicht\nnachgewiesen, hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer\nFahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins.\n\nDa der Beklagte mithin zu Recht die vom Kläger beantragte\nNeuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B versagt hat, ist die\nKlage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der\nKostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711\nZPO.\n\nBESCHLUSS\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG unter\nBerücksichtigung von Nr. 46.3 der Empfehlungen des\nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf\n5.000,-- Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nDie zulässige, auf die Verpflichtung des Beklagten zur\nNeuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger\ngerichtete Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann\n(§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.\n\nDem Kläger steht weder ein Anspruch auf Neuerteilung einer\nFahrerlaubnis der Klasse B zu, noch kann er etwa beanspruchen, dass\nder Beklagte über seinen Neuerteilungsantrag unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5\nVwGO).\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 07.09.2010 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom\n16.03.2011, mit dem die vom Kläger beantragte Neuerteilung der\nFahrerlaubnis der Klasse B versagt worden ist, ist rechtmäßig und\nverletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.\n\nDie Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis\nbestimmen sich nach § 2 Abs. 2 und Abs. 7 Straßenverkehrsgesetz\n– StVG – i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 1, 11\nff. Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Nach § 20 Abs. 1 FeV\ngelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach\nvorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung.\nEin Anspruch auf (Erst-)Erteilung besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3\nStVG nur, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet\nist. Nach §§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 Abs. 1 Satz 1 FeV ist\ngeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die\nnotwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.\nKonkretisierend bestimmt unter anderem § 12 Abs. 1 FeV, dass zum\nFühren von Kraftfahrzeugen die in der Anlage 6 zur FeV genannten\nAnforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen sind, und sich die\nBewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L\noder T gemäß Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift einem von einer\namtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220\nTeil 6, Ausgabe Januar 1997, durchzuführenden Sehtest zu\nunterziehen haben. Ein Sehtest ist gemäß § 12 Abs. 4 nur dann nicht\nerforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes\nvorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die\nAnforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 erfüllt. Dem entsprechend sind\ndem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B,\nBE, M, S, L oder T nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV eine\nSehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 FeV, in der gemäß § 12 Abs. 3\nSatz 2 FeV auch anzugeben ist, ob der Sehtest bestanden und ob er\nmit Sehhilfen durchgeführt worden ist, bzw. ein Zeugnis oder ein\nGutachten nach § 12 Abs. 4 beizufügen.\n\nDies zugrunde legend hat der Beklagte die Neuerteilung der\nFahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger schon deshalb zu Recht\nversagt, weil dieser den gemäß § 12 Abs. 1 FeV zwingend\nvorgesehenen Nachweis, dass er die in der Anlage 6 zur FeV zum\nFühren von Kraftfahrzeugen genannten Anforderungen an das\nSehvermögen erfüllt, nicht erbracht hat. Trotz wiederholter\nAufforderungen von Seiten des Beklagten zur Vorlage eines Sehtests\neiner amtlich anerkannten Sehteststelle oder eines Zeugnisses bzw.\nGutachtens eines Augenarztes, hat der Kläger dem Beklagten\nlediglich mitgeteilt, noch nie eine Brille benötigt zu haben und\ninsoweit auf einen ADAC-Test verwiesen. Dass dieser Hinweis nicht\ngeeignet ist, die zwingend erforderliche Sehtestbescheinigung einer\namtlich anerkannten Sehteststelle, die die Einhaltung eines\neinheitlichen Standards der Sehtests gewährleisten soll, zu\nersetzen, liegt auf der Hand, zumal eine solche\nSehtestbescheinigung bzw. ein Zeugnis oder Gutachten eines\nAugenarztes bei der Antragstellung gemäß § 12 Abs. 7 FeV nicht\nälter als zwei Jahre sein dürfen.\n\nUnabhängig davon fordert § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 für die Erst-\nwie für die Neu-Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B,\nBE, M, S, L oder T auch den Nachweis über die Teilnahme an einer\nUnterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, die gemäß § 19\nAbs. 1 Satz 2 FeV dem Fahrerlaubnisbewerber durch theoretischen\nUnterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der\nErstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln,\nihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten\nsowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen\nsoll. Dabei ist der Nachweis über die Teilnahme an einer solchen\nUnterweisung nach § 19 Abs. 3 FeV durch die Bescheinigung einer für\nsolche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle\noder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der\nBundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei zu führen. Eine\nsolche Bescheinigung hat der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Dass\nder Kläger seinen Angaben zufolge als ehemaliger Lehrer Schüler in\nVerkehrserziehung unterrichtet und diese auch mit lebensrettenden\nSofortmaßnahmen bei Unfällen vertraut gemacht hat, vermag die nach\n§ 19 Abs. 1 Satz 1 FeV erforderliche Teilnahme an einer\nUnterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und deren Nachweis\ndurch eine entsprechende Bescheinigung nach § 19 Abs. 3 FeV nicht\nzu ersetzen. Als Nachweis genügen statt der entsprechenden\nBescheinigung nach § 19 Abs. 3 FeV gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 1 bis 3\nFeV lediglich auch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene\närztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über\neine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder\nzahnärztliche Ausbildung (Nr. 1), eines Zeugnisses über eine\nabgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten\nGesundheitsfachberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 19 des\nGrundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes\nstaatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer,\nZahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder\nPharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische,\nZahnmedizinische, Tiermedizinische oder\nPharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem\nlandesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und\nSozialwesens (Nr. 2) oder einer Bescheinigung über die Ausbildung\nals Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine\nSanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die\nAusbildung als Rettungsschwimmer (Nr. 3). Auch eines der\nvorgenannten Zeugnisse oder Bescheinigungen hat der Kläger indes\nnicht vorzulegen vermocht.\n\nDarüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer\nErmittlungen hinsichtlich etwaig bestehender Bedenken gegen die\nEignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen von diesem\ngemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 FeV auch verlangen, dass er die Erteilung\neines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde\nnach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt.\nDiesem Verlangen ist der Kläger durch die Vorlage eines vom\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erstellten\nFührungszeugnisses vom 05.01.1994 ersichtlich nicht in\nausreichender Weise nachgekommen. Ein Führungszeugnis kann seinem\nZweck, über etwaige Eignungsbedenken des Fahrerlaubnisbewerbers\nAuskunft zu geben, nur genügen, wenn es hinreichend aktuell ist.\nDavon kann bei dem vom Kläger vorgelegten, über 17 Jahre alten\nFührungszeugnis indes keine Rede sein; diesem fehlt ersichtlich\njegliche Aussagekraft.\n\nHat der Kläger danach weder die erforderliche\nSehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 FeV bzw. ein Zeugnis oder ein\nGutachten eines Augenarztes nach § 12 Abs. 4 FeV noch das von dem\nBeklagten zu Recht angeforderte Führungszeugnis nach § 22 Abs. 2\nSatz 3 FeV vorgelegt und auch seine Teilnahme an einer Unterweisung\nin lebensrettenden Sofortmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 FeV nicht\nnachgewiesen, hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer\nFahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins.\n\nDa der Beklagte mithin zu Recht die vom Kläger beantragte\nNeuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B versagt hat, ist die\nKlage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der\nKostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711\nZPO.\n\nBESCHLUSS\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG unter\nBerücksichtigung von Nr. 46.3 der Empfehlungen des\nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf\n5.000,-- Euro festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/131969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-09-01/10-k-325-11","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":16},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":13},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/131969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/131969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-09-01/10-k-325-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/131969","retrieved":"2026-07-09 00:24:26.353933+00:00"}}