{"status":"available","doknr":"OLD131329","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"3 K 316/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\n \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n \n\nTatbestand\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit begehrt die beihilfeberechtigte Klägerin, beamtete Lehrerin, Beihilfe für eine Spezialnahrung ihres Kindes Moritz, geb. am 29.08.2007.\n\n \n\nMit Beihilfeantrag vom 20.01.2008 beantragte sie beim Beklagten Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen (im Gesamtumfang von 351,40 Euro) für die Babynahrung Neocate infant .\n\n \n\nDurch Beihilfebescheid vom 31.01.2008 lehnte der Beklagte den Antrag insoweit mit der Begründung ab, nicht beihilfefähig seien gemäß Nr. 4.1. der RL zu § 5 Abs. 2 a BhVO Mittel, die entweder keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt sei.\n\n \n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.02.2008 Widerspruch ein: Aufgrund einer Kuhmilch(eiweiß)unverträglichkeit benötige ihr Kind - ausweislich beigefügter kinderärztlicher Bescheinigungen - unbedingt die in Rede stehende Spezialnahrung.\n\n \n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 30.03.2008 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, nicht beihilfefähig seien (auch) Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO). Das sei hier – u.a. entsprechend Entscheidungen des VG Köln und des erkennenden Gerichts – der Fall.\n\n \n\nAm 02.04.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. In Ergänzung und Vertiefung ihrer bisherigen Begründung macht sie geltend: Bei der in Rede stehenden verschreibungspflichtigen bzw. verschreibungsfähigen Sondernahrung handele es sich sehr wohl um ein Arzneimittel im Sinne der AMR und sie sei daher beihilfefähig. Daher würden (jedenfalls in einem Fall in Nordrhein-Westfalen, den sie recherchiert habe) die Aufwendungen von der Beihilfestelle übernommen, und zwar ebenso wie von den gesetzlichen Krankenkassen.\n\n \n\nDemgegenüber würde der Beihilfeausschluss wegen der Eignung, Güter des täglichen Bedarfes zu ersetzen, „die Vorschrift in der AMR konterkarieren. Es werde nicht irgendein Gut des täglichen Bedarfs substituiert, sonder aus gegebener medizinischer Indikation ein Lebensmittel ersetzt“.\n\n \n\nIm Übrigen sei eine „nicht einheitliche Vorgehensweise der Beihilfestelle … auch in anderen“ sie betreffenden Fällen zu beobachten.\n\n \n\nDie Beihilfevorschriften des Bundes bzw. die sie ergänzenden Hinweise des Bundesministeriums des Innern sähen vor, dass „Aufwendungen für Elementardiäten für Säuglinge mit Kuhmilcheiweißallergie“ beihilfefähig seien. Auch in der privaten Krankenversicherung bestehe eine Kostenübernahmepflicht.\n\n \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n \n \n\nunter Abänderung des Beihilfebescheids vom 31.01.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2008 den Beklagten zu verpflichten, ihr Beihilfe zu den in den Rede stehenden Aufwendungen für die Sondernahrung Neocate infant zu gewähren.\n\n \n \n \n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n \n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n \n \n\nEr bezieht sich auf die Begründung im Widerspruchsbescheid.\n\n \n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der einschlägigen Behördenunterlagen Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässig erhobene (Verpflichtungs-)Klage ist nicht begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zu. Das ergibt sich eindeutig aus der (allerdings erstmals) im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO.\n\n \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin „konterkariert“ diese Bestimmung nicht diejenigen der AMR, sie geht ihr in bestimmten Fällen - so auch dem vorliegenden - lediglich vor.\n\n \n\nDas ist in der einschlägigen Rechtsprechung anerkannt, und zwar sowohl in den beiden vom Beklagten zitierten Entscheidungen, als auch in einer weiteren des VG Lüneburg:\n\n \n \n \n\nUrteil der Kammer vom 28.06.2005 - 3 K 89/03 - ; VG Köln, Urteil vom 11.01.2002 - 19 K 5643/98 - (juris); VG Lüneburg, Urteil vom 28.07.2003 - 1 A 12/00 - (juris)\n\n \n \n \n\nDanach kann letztlich offen bleiben, ob vergleichbare Produkte (Nutramigen, Pregomin) Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn sind, denn sie sind geeignet, die sonst erforderliche und übliche Babynahrung zu ersetzen. Sinn der betreffenden Ausschlussregelung ist es, „dem Beihilfeberechtigten, der seinen allgemeinen Lebensbedarf für sich und seine Familie aus den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen bestreiten soll, durch die Beihilfe nicht eine zusätzliche ´häusliche Ersparnis´ zu ermöglichen. Bei dieser Zielsetzung kommt es bei der Beurteilung nur auf die objektive Eignung des Mittels als Ersatz für Güter des täglichen Bedarfs an. Diese Eignung ist … zu bejahen.“\n\n \n \n \n\nVG Lüneburg, aaO\n\n \n \n \n\nEs besteht auch kein Anspruch hinsichtlich der Kostendifferenz: „Die Bereitschaft der Klägerin, die Kosten für normale Babyfrühnahrung von den Aufwendungen für Nutramigen – fiktiv – abzuziehen, ändert an diesem Umstand nichts.“\n\n \n \n \n\nUrteil der Kammer vom 28.06.2005, aaO; ebenso VG Köln, aaO; vgl. des Weiteren: Urteil der Kammer vom 24.05.2005 - 3 K 251/04 - (keine Beihilfe für Anti-Allergie-Bezüge); vgl. auch die unterschiedliche Sachverhaltskonstellation im Fall des OVG Koblenz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 -, ZBR 2006, 203 ( Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Aminosäuremischungen bei Vorliegen einer anders nicht behandelbaren Stoffwechselerkrankung im Einzelfall <13jähriges Kind> bejaht, Arzneimittel trotz Fehlens von Zulassung und pharmakologisch wirksamen Bestandteilen; jedenfalls sei der Zweck nicht überwiegend in der Ernährung begründet )\n\n \n \n \n\nDurch diesen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit verletzt der Dienstherr auch nicht die ihm gegenüber dem Beamten/der Beamtin obliegende Fürsorgepflicht .\n\n \n \n \n\nUrteil der Kammer vom 28.06.2005, aaO\n\n \n \n \n\nEs liegt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor, falls andere Sicherungssysteme (gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung) entsprechende Kosten übernehmen,\n\n \n \n \n\nUrteil der Kammer vom 28.06.2005, aaO; VG Köln, aaO\n\n \n \n \n\nEbenso wenig kann sich die Klägerin auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen.\n\n \n \n \n\nVgl. zuletzt OVG Saarlouis, Urteil vom 07.12.2007 - 1 A 321/07 - (zu § 18 BhVO mit zahleichen Nachweisen u.a. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts\n\n \n \n \n\nInsgesamt war daher die Klage abzuweisen.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n \n\nFür eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).\n\n \n\nBeschluss\n\n \n\nDer Streitwert wird (wie bereits vorläufig im Beschluss vom 02.04.2008) auf 281,- EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\nDie zulässig erhobene (Verpflichtungs-)Klage ist nicht begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zu. Das ergibt sich eindeutig aus der (allerdings erstmals) im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO.\n\n \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin „konterkariert“ diese Bestimmung nicht diejenigen der AMR, sie geht ihr in bestimmten Fällen - so auch dem vorliegenden - lediglich vor.\n\n \n\nDas ist in der einschlägigen Rechtsprechung anerkannt, und zwar sowohl in den beiden vom Beklagten zitierten Entscheidungen, als auch in einer weiteren des VG Lüneburg:\n\n \n \n \n\nUrteil der Kammer vom 28.06.2005 - 3 K 89/03 - ; VG Köln, Urteil vom 11.01.2002 - 19 K 5643/98 - (juris); VG Lüneburg, Urteil vom 28.07.2003 - 1 A 12/00 - (juris)\n\n \n \n \n\nDanach kann letztlich offen bleiben, ob vergleichbare Produkte (Nutramigen, Pregomin) Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn sind, denn sie sind geeignet, die sonst erforderliche und übliche Babynahrung zu ersetzen. Sinn der betreffenden Ausschlussregelung ist es, „dem Beihilfeberechtigten, der seinen allgemeinen Lebensbedarf für sich und seine Familie aus den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen bestreiten soll, durch die Beihilfe nicht eine zusätzliche ´häusliche Ersparnis´ zu ermöglichen. Bei dieser Zielsetzung kommt es bei der Beurteilung nur auf die objektive Eignung des Mittels als Ersatz für Güter des täglichen Bedarfs an. Diese Eignung ist … zu bejahen.“\n\n \n \n \n\nVG Lüneburg, aaO\n\n \n \n \n\nEs besteht auch kein Anspruch hinsichtlich der Kostendifferenz: „Die Bereitschaft der Klägerin, die Kosten für normale Babyfrühnahrung von den Aufwendungen für Nutramigen – fiktiv – abzuziehen, ändert an diesem Umstand nichts.“\n\n \n \n \n\nUrteil der Kammer vom 28.06.2005, aaO; ebenso VG Köln, aaO; vgl. des Weiteren: Urteil der Kammer vom 24.05.2005 - 3 K 251/04 - (keine Beihilfe für Anti-Allergie-Bezüge); vgl. auch die unterschiedliche Sachverhaltskonstellation im Fall des OVG Koblenz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 -, ZBR 2006, 203 ( Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Aminosäuremischungen bei Vorliegen einer anders nicht behandelbaren Stoffwechselerkrankung im Einzelfall <13jähriges Kind> bejaht, Arzneimittel trotz Fehlens von Zulassung und pharmakologisch wirksamen Bestandteilen; jedenfalls sei der Zweck nicht überwiegend in der Ernährung begründet )\n\n \n \n \n\nDurch diesen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit verletzt der Dienstherr auch nicht die ihm gegenüber dem Beamten/der Beamtin obliegende Fürsorgepflicht .\n\n \n \n \n\nUrteil der Kammer vom 28.06.2005, aaO\n\n \n \n \n\nEs liegt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor, falls andere Sicherungssysteme (gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung) entsprechende Kosten übernehmen,\n\n \n \n \n\nUrteil der Kammer vom 28.06.2005, aaO; VG Köln, aaO\n\n \n \n \n\nEbenso wenig kann sich die Klägerin auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen.\n\n \n \n \n\nVgl. zuletzt OVG Saarlouis, Urteil vom 07.12.2007 - 1 A 321/07 - (zu § 18 BhVO mit zahleichen Nachweisen u.a. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts\n\n \n \n \n\nInsgesamt war daher die Klage abzuweisen.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n \n\nFür eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).\n\n \n\nBeschluss\n\n \n\nDer Streitwert wird (wie bereits vorläufig im Beschluss vom 02.04.2008) auf 281,- EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/131329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2008-08-19/3-k-316-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/131329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/131329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2008-08-19/3-k-316-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/131329","retrieved":"2026-07-09 00:23:52.700928+00:00"}}