{"status":"available","doknr":"OLD130898","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2013-11-12","aktenzeichen":"1 L 1736/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\nDem Antrag der Antragstellerin vom 14.10.2013 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen das mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.09.2013 als Schulträgerin verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Hausverbot für das gesamte Gelände der Grundschule D. einschließlich der aufstehenden Gebäude bis einschließlich 31.12.2013 ist der Erfolg zu versagen, da die Antragstellerin auf den am 17.09.2013 durch Einschreiben-Rückschein zugestellten und mit einer im Sinne von § 58 VwGO ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 VwGO Widerspruch eingelegt und auch nach Fristablauf keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt bzw. keine Gründe dargelegt hat, nach denen sie ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, § 60 VwGO.\n\nDie Antragstellerin hat das Widerspruchsschreiben vom 14.10.2013 nicht unmittelbar der Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde übermittelt, sondern es gelangte als Teil dieses einstweiligen Rechtsschutzantrags mit der Bezeichnung „Widerspruch gegen das angebliche Hausverbot“ ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Antragsgegnerin erstmalig am 23.10.2013 mit Wissen und Wollen der Antragstellerin in deren Verfügungsbereich.\n\nentsprechend BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 - 7 C 16.92 -, BVerwGE 91, 334\n\nDamit hat es aber die gesetzliche Monatsfrist nicht gewahrt. Auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe bei ihr nicht ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt, wurde weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt noch diesbezügliche Gründe dargelegt, so dass gegenwärtig von einem verfristeten Widerspruch auszugehen ist, der die Zurückweisung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.\n\nentsprechend VGH Bayern, Beschluss vom 12.09.2013 - 11 CS 13.1307, 11 C 13.1348 -; OVG Saarland Beschluss vom 30.10.2012 - 3 B 229/12 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2012 - 2 M 58/12 -; alle juris\n\nSolange die Antragsgegnerin bzw. die Widerspruchsbehörde den Widerspruch nicht inhaltlich, auch wohl nicht hilfsweise, beschieden und damit den Klageweg wegen der Sachentscheidung eröffnet hat, gibt es keine Grundlage für die Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung.\n\nvgl. in diesem Zusammenhang die Anführungen zur Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens bei Klagen in der Anmerkung von Deiseroth zu BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 -, in jurisPR-BVerwG 25/2010\n\nSoweit die Antragstellerin nun auch begehrt, die Antragsgegnerin „anzuweisen, das Hausverbot aufzuheben“, trägt dieser einstweilige Anordnungsantrag im Sinne von § 123 VwGO dem Umstand Rechnung, dass Ausgangs- wie Widerspruchsbehörde, wenn nicht Rechte Dritter entgegenstehen, regelmäßig ermächtigt sind, auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden, und dem Widerspruchsführer ein diesbezüglicher Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zukommt.\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1991 - 8 S 623/91 -, juris\n\nEine dahingehende Regelung unter Vorwegnahme der Hauptsache scheidet hier jedoch aus, da die Antragstellerin keine Rechte glaubhaft gemacht hat, die ein Betreten des Geländes der Grundschule einschließlich der aufstehenden Gebäude erforderlich machten.\n\nDazu ist nämlich zu berücksichtigen, dass durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 12.07.2011 - 2 F 426/10 SO - (erfolglose Rechtsmittelentscheidung: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.11.2012 - 9 UF 123/11 -) das Sorgerecht für das Kind J., welches die streitgegenständliche Grundschule besucht, wie auch für seine Geschwister, auf den Kindesvater alleine übertragen ist. Der Umgang der Antragstellerin mit allen Kindern ist bis zum 31.12.2013 ausgeschlossen, Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 28.02.2012 - 2 F 268/10 UG - (bestätigt durch: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.11.2012 - 9 UF 36/12 -). Mangels Sorgerechts und einer besonderen Regelung im Umgangsrecht hinsichtlich der Schule stehen der Antragstellerin daher bis zum 31.12.2013 keine Ansprüche auf eine Beteiligung bzw. Auskünfte zu.\n\nin diesem Sinne bereits der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der Kammer vom 27.09.2013 - 1 K 962/13 - in einem Verfahren der Antragstellerin um Beteiligungsrechte gegen Schule und Schulträger\n\nDem trägt die Befristung des angegriffenen Hausverbots Rechnung. Der Gestattung des Betretens des Schulgeländes vor dem 31.12.2013 bedarf es daher offensichtlich nicht.\n\nDer Antrag ist daher zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird im Hinblick auf das Vorliegen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens mit der Hälfte des Auffangstreitwerts auf 2.500 EUR festgesetzt, §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2013-11-12/1-l-1736-13","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/130898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2013-11-12/1-l-1736-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/130898","retrieved":"2026-07-09 00:23:36.368447+00:00"}}