{"status":"available","doknr":"OLD130673","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2013-03-28","aktenzeichen":"3 K 538/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach Aktenlage am 15.03.1982 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Dieser Asylerstantrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 29.12.1982 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (VG Köln, Urteil vom 05.10.1984 -18 K 13592/82-). Ein erster Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 02.01.1986 abgelehnt; die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (VG Köln, Urteil vom 14.11.1986 -13 K 10101/86-). Ein weiterer Asylfolgeantrag des Klägers wurde mit Bescheid der Beklagten vom 15.11.2004 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2005 abgewiesen (Az.: 21 K 7272/04. A).\n\nDer Kläger ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet massiv straffällig geworden; zuletzt wurde er durch Urteil des Landgerichts vom 05.03.1999, hinsichtlich des Strafmaßes geändert durch einen Beschluss des BGH vom 22.10.1999, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt; seine anschließende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet.\n\nDer Kläger wurde mit Bescheid der Oberbürgermeisterin vom 22.05.2003 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des VG Köln vom 15.03.2005 -5 K 5531/03- abgewiesen.\n\nDer Kläger ist seit dem 15.01.2009 in der saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie untergebracht.\n\nAm 28.10.2009 stellte der Kläger erneut einen Asylfolgeantrag.\n\nDieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 10.05.2012, dem Kläger am 15.05.2012 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, abgelehnt.\n\nAm 31.05.2012 hat der Kläger hiergegen die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.\n\nDer Kläger, der keinen Antrag gestellt hat, ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.\n\nDie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nMit Beschluss vom 07.01.2013 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und ausgeführt:\n\n\"Die Klage ist verfristet und damit unzulässig.\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.5.2012, der mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, wurde dem Kläger am 15.5.2012 ordnungsgemäß gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG- i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung -ZPO- zugestellt. Die somit für die Klageerhebung gemäß § 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG- einzuhaltende Frist von 2 Wochen ist daher am 29.5.2012, einem Dienstag, abgelaufen und die am 31.5.2012 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Klage somit verfristet.\n\nEine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kommt nicht in Betracht.\n\nDas Gericht hat dem Kläger mit am 15.06.2012 zugestellter Verfügung Mitteilung über die Verfristung gegeben und ihn gebeten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung darzulegen, welche Gründe ihn am Einhalten der Klagefrist gehindert haben. Innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Verfügung ist allein sein Schreiben vom 26.6.2012 beim Verwaltungsgericht eingegangen, das jedoch keinerlei in sich nachvollziehbare und schlüssige Erklärung für die eingetretene Verfristung der Klage gibt. Auch sonst ergeben sich nach der Aktenlage keine unverschuldeten Hinderungsgründe. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger seine handschriftlich verfasste Klage noch innerhalb der Klagefrist -wenn auch kurz vor deren Ablauf-, nämlich am 25.5.2012, gefertigt hat. Der Kläger ist -wie sich dem Akteninhalt zweifelsfrei entnehmen lässt- trotz seiner Erkrankung in der Lage, sich umfassend um seine Angelegenheiten zu kümmern. Von daher wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Klage früher, d. h. vor dem 25.5.2012, fertigen und beim Verwaltungsgericht einreichen zu können.\"\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDa die Beteiligten ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\nZur Begründung wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 07.01.2013 verwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nGründe\n\nDa die Beteiligten ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\nZur Begründung wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 07.01.2013 verwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2013-03-28/3-k-538-12","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/130673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2013-03-28/3-k-538-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/130673","retrieved":"2026-07-09 00:23:28.171090+00:00"}}