{"status":"available","doknr":"OLD130422","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht des Saarlandes","senate":null,"decided":"2012-05-29","aktenzeichen":"1 B 161/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. April 2012 - 2 L 378/12 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beigeladenen zu 1. zur Last.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.457,55 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\n \n \n \n \n \n\nI.\n\n \n \n \n \n \n \n\nDie Antragsgegnerin beabsichtigt, die beiden Beigeladenen - derzeit Polizeihauptkommissare (Besoldungsgruppe A 12) - zu Ersten Polizeihauptkommissaren (Besoldungsgruppe A 13 g.D.) zu befördern. Die einschlägige Auswahlentscheidung beruht auf einer Auswertung aktueller Leistungsnachweise 2011 in Verbindung mit dienstlichen Beurteilungen 2010 und 2008. Der Antragsteller - ebenfalls Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) - hat seine dienstlichen Beurteilungen 2010 und 2008 gerichtlich angefochten - Verwaltungsstreitverfahren 2 K 192/12 und 2 K 302/12 -, hält auch seinen aktuellen Leistungsnachweis 2011 für rechtswidrig und meint, bei sachgerechten Beurteilungen gebühre ihm beförderungsbezogen der Vorrang vor den Beigeladenen.\n\n \n\nUnter Berufung hierauf hat er eine einstweilige Anordnung beantragt, durch die der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, die beabsichtigten Beförderungen zu vollziehen. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts hat er ergänzend mitgeteilt, er wende sich gegen die Beförderung beider Beigeladenen.\n\n \n\nDa die Beförderungen für Ende April 2012 vorgesehen waren, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.4.2012 der Antragsgegnerin untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens vor dem Antragsteller einem anderen Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen und diese „vorläufige Zwischenentscheidung“ damit begründet, sie sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich.\n\n \n\nGegen diesen ihm am 15.5.2012 zugestellten Beschluss hat der Beigeladene zu 1. am 18.5.2012 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass jedenfalls seine Beförderung erfolgen darf. Hierzu führt er aus, um dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz zu gewähren, genüge die vorläufige Blockierung einer der beiden freien Planstellen und der Beförderung des Beigeladenen zu 2., da dieser nach der aktuellen Beförderungsrangfolge klar hinter ihm - dem Beigeladenen zu 1. - rangiere. Außerdem sei auszuschließen, dass der Antragsteller, selbst wenn seine beurteilungsbezogenen Einwendungen durchgreifen sollten, auch an ihm - dem Beigeladenen zu 1. - vorbeiziehe.\n\n \n \n \n \n \n \n\nII.\n\n \n \n \n \n \n \n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.4.2012 entspricht der Rechtslage.\n\n \n\nNach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n \n \n \n\nu.a. Kammerbeschluss vom 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 -, ZBR 2004, 45,\n\n \n \n \n\nund des Bundesverwaltungsgerichts\n\n \n \n \n\nu.a. Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; ebenso u.a. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., S. 71 Rdnr. 85,\n\n \n \n \n\nmuss der Dienstherr, wenn ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Mitbewerber eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des/der erfolgreichen Bewerbers/Bewerber beantragt hat, die Ernennung bis zum Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens unterlassen. Diese Rechtsfolge tritt unmittelbar kraft Verfassungsrechts, nämlich Art. 19 Abs. 4 GG also auch ohne dahingehenden Gerichtsbeschluss, ein. Erst recht kommt es nicht auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an. Es geht nämlich ausschließlich um die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vor Vornahme einer Beförderung.\n\n \n\nDer Umfang dieses vorläufigen Verbotes richtet sich, wenn es um die Besetzung mehrerer Stellen geht, nach dem Antrag des unterlegenen Bewerbers. Dieser kann sich - etwa zur Begrenzung seines Kostenrisikos - von vornherein darauf beschränken, nur die Auswahl eines Mitbewerbers oder einzelner Mitbewerber zu beanstanden, oder sich - beispielsweise nach dem Erlangen zusätzlicher Informationen über die Gründe für die Beförderungsauswahl - im Laufe des Verfahrens zu einer solchen Beschränkung entschließen. Dann besteht das vorläufige Beförderungsverbot nur in diesen Grenzen\n\n \n \n \n\nso überzeugend Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 86.\n\n \n \n \n\nDa der Antragsteller auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 20.4.2012 ausdrücklich erklärt hat, er wolle die Beförderung beider Beigeladenen vorläufig untersagt wissen, besteht demgegenüber derzeit ein umfassendes vorläufiges Beförderungsverbot.\n\n \n \n \n\nin diesem Sinne auch VGH Kassel, Beschluss vom 18.2.1991 - 1 TG 85/91 -, NVwZ - RR 1992, 34, und Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 86.\n\n \n \n \n\nDies im Beschluss vom 13.4.2012 klarstellend verlautbart zu haben, war und ist angesichts der Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten über den Umfang des kraft Verfassungsrechts bestehenden Beförderungsverbotes geboten.\n\n \n\nBei seiner abschließenden Entscheidung über den Anordnungsantrag wird das Verwaltungsgericht - sollte es die Beförderungsauswahl für rechtswidrig halten - besonders zu prüfen haben, ob es zur Wahrung der Rechte des Antragstellers nötig ist, beide oder aber nur eine der beiden geplanten Beförderungen zu untersagen. Für die insoweit maßgeblichen Kriterien wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1993\n\n \n \n \n\n- 2 ER 301/93 -, ZBR 1994, 52,\n\n \n \n \n\nden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.1.2011\n\n \n \n \n\n- 1 B 1585/10 -, ZBR 2011, 275,\n\n \n \n \n\nund die Ausführungen von Schnellenbach\n\n \n \n \n\na.a.O., Rdnr. 86,\n\n \n \n \n\nverwiesen.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, wobei zu einem Ausspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten des Beigeladenen zu 2. keine Veranlassung besteht.\n\n \n\nDie Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.\n\n \n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-saarland/2012-05-29/1-b-161-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/130422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-saarland/2012-05-29/1-b-161-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/130422","retrieved":"2026-07-09 00:23:19.756375+00:00"}}