{"status":"available","doknr":"OLD130276","ecli":null,"court":"Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken","senate":null,"decided":"2011-08-25","aktenzeichen":"9 W 74/11 - 11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Januar 2011 - 7 KFH O 152/10 - wird zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\n \n\nBeschwerdewert: 328 EUR.\n\nGründe\n\nI.\n\n \n\nIn dem Verfahren 7 KFH O 152/10 des Landgerichts Saarbrücken haben die Kläger die Beklagten wegen Markenrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 schlossen die Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Mit am 22. Dezember 2010 eingegangenen Schriftsatz teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Anfechtung dieses Vergleichs mit und beantragten die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.\n\n \n\n \n\nDie Rechtspflegerin setzte mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2011 die von den Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 328 EUR nebst Zinsen fest. Gegen den ihnen am 18. Januar 2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beklagten mit am 1. Februar 2011 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Entscheidung über die Rechtswirksamkeit des Vergleichs auszusetzen. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel gemäß „1.“ Nichtabhilfebeschluss vom 30. März 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n \n\n \n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDie gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 576, 569 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n \n\n \n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin die gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten festgesetzt hat. Der Umstand, dass die Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 gegenüber den Klägern den Prozessvergleich angefochten und mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 beantragt haben, die mündliche Verhandlung zur Hauptsache fortzusetzen, beeinträchtigt die Vollstreckbarkeit des Vergleichs nicht. Die materiell- rechtliche Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich. Will der Kostenschuldner eine Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vermeiden, ist ihm nur der Weg eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO bei dem Prozessrichter eröffnet (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 794 Rz. 54 und 38 und § 707 Rz. 28; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 794 Rz. 15/15 b; OLG Schleswig, SchlHA 1995, 301, m.w.N.).\n\n \n\n \n\nNach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.\n\n \n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n \n\n \n\nDie Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-saarbruecken/2011-08-25/9-w-74-11-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/130276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-saarbruecken/2011-08-25/9-w-74-11-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/130276","retrieved":"2026-07-09 00:23:14.252032+00:00"}}