{"status":"available","doknr":"OLD130180","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2011-06-10","aktenzeichen":"3 K 566/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nDie Beklagte gewährte dem Sohn A. des Klägers in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 19.05.2009 Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und vom 20.05.2009 bis 31.05.2009 Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. §§ 34, 39 SGB VIII in der Form des betreuten Wohnens. Abzüglich des vom Sohn des Klägers selbst geleisteten Kostenbeitrags beliefen sich die Kosten für die Hilfegewährung auf durchschnittlich 800,- EUR pro Monat. Mit Bescheid vom 06.05.2009 zog die Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 275,- EUR monatlich heran.\n\nDer hiergegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger höhere als die angerechneten Belastungen geltend machte, blieb ohne Erfolg.\n\nZur Begründung des Widerspruchsbescheides ist ausgeführt:\n\n„Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist vorliegend § 92 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 8. Buch (SGB VIII).\n\nDanach sind nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen aus ihrem Einkommen heranzuziehen.\n\nDer Wg. gewährte für den Sohn A. des Wf. in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 19.05.2009 Jugendhilfeleistungen in der Form des Betreuten Wohnens auf der Grundlage der §§ 27, 34, 39 SGB VIII und ab dem 20.05.2009 auf der Grundlage der §§ 41, 34, 39 SGB VIII. Für diese Jugendhilfemaßnahmen hat der Wg. monatliche Aufwendungen in Höhe von rund 800,-- EUR.\n\nAufgrund des anrechenbaren Einkommens des Wf. ergab sich unter Anwendung der Kostenbeitragsverordnung ein vom Wf. ab dem 01.2.2008 zu tragender monatlicher Kostenbeitrag zu der gewährten Jugendhilfeleistung in Höhe von 275,-- EUR.\n\nDer Kostenbeitrag ist korrekt ermittelt. Die Einkommensberechnung erfolgt auf der Grundlage des § 93 SGB VIII. Danach hat der Wg. zunächst das Einkommen unter Berücksichtigung des vom Wf. erzielten Nettoeinkommens abzüglich der vom Wf. gezahlten Krankenversicherung mit 2.052,14 EUR ermittelt. Unter Berücksichtigung des nach § 93 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmenden Pauschalabzugs von 25 v. H. – hier ein Betrag von 513,04 EUR - ergab sich noch ein anrechenbares Einkommen von 1.539,10 EUR. Mit dem Pauschalabzug sind grundsätzlich alle Aufwendungen für Versicherungen, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen abgegolten.\n\nSoweit der Wf. Belastungen aus Darlehen geltend macht, waren diese nicht anerkennungsfähig. § 93 Abs. 3 SGB VIII umschreibt die anerkennungsfähigen Belastungen und lässt in § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII die Berücksichtigung einer höheren Belastung nur dann zu, wenn die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind, die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen und die Belastung nachgewiesen ist. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wg., statt des Pauschalabzugs die Belastungen in der tatsächlichen Höhe anzuerkennen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es dürfen nur Werbungskosten, notwendige Versicherungen und Schuldverpflichtungen, die zur Anschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter eingegangen wurden und nachgewiesen sind, berücksichtigt werden. Der Wf. hat weder die Darlehensverträge vorgelegt noch Aussagen hinsichtlich des Zwecks der Darlehen gemacht. Aus diesem Grunde konnte eine Berücksichtigung der vom Wf. genannten Darlehensbelastungen nicht erfolgen. Auch die vom Wf. erwähnten Zahlungen auf Unterhaltsrückstände sind – wie sich aus der Regelung des § 93 Abs. 3 SGB VIII ergibt – keine anerkennungsfähigen Belastungen. Die Unterhaltspflicht des Wf. für das Kind B. kann nur im Rahmen der Anwendung der Kostenbeitragstabelle Berücksichtigung finden. Dies hat der Wg. – wie sich nachfolgend ergibt – in zutreffender Weise getan.\n\nAufgrund des danach festgestellten anrechenbaren Einkommens in Höhe von 1.539,10 EUR war der Wf. nach der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung der Einkommensgruppe 8 zuzuordnen. Ist nach § 4 der Kostenbeitragsverordnung die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichtigen regelmäßig nachkommt, so ist sie bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 8 bis 20 je Unterhaltspflicht einer um einer Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier die 3 unterhaltspflichtigen Kinder des Wf. C., D. und B. in Betracht. Aufgrund dessen war für die Ermittlung des Kostenbeitrags nicht von der Einkommensgruppe 8, sondern um drei Stufen niedriger - Einkommensgruppe 5 – und damit von einem Kostenbeitrag in Höhe von 275,-- EUR auszugehen.\n\nSoweit der Wf. eine eigene Berechnung auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle vorlegt und den von ihm gegenüber seinem Sohn A. geschuldeten Unterhalt für die Zeit von Februar 2008 bis Mai 2009 mit 776,38 EUR beziffert, ist diese Berechnung im Rahmen der Festsetzung des Kostenbeitrags unbeachtlich. Die Ermittlung des Kostenbeitrags erfolgt ausschließlich aufgrund der Bestimmungen der §§ 91 ff. SGB VIII in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung. Eine Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen und Unterhaltstabellen kommt im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht nicht in Betracht.“\n\nDer Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises vom 23.04.2010 wurde dem Kläger mit am 10.05.2010 zur Post gegebenen Einschreibebrief zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt.\n\nAm 11.06.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist und unter Bezugnahme auf eine durch die Beklagte vorgelegte Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts vorträgt, die Beklagte übersehe, dass nach dem Unterhaltsrecht der Sohn A. sich den eigenen Verdienst auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müsse, so dass sich ein Unterhaltsanspruch für A. von monatlich 59,43 EUR in der Zeit vor 2009 und in 2009 von 46,53 EUR ergebe.\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\nden Bescheid der Beklagten vom 06.05.2009 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 23.04.2010 aufzuheben.\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide schriftsätzlich beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nIn einer im Einzelnen dargelegten Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen gelangt die Beklagte zu dem Ergebnis, dass auch bei Berücksichtigung des vom Kläger begehrten Kostenbeitrages diesem der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in Höhe von in seinem Fall 770,- EUR verbleibe. Dabei seien die zivilrechtlich zu berücksichtigenden Schulden vom Einkommen des Klägers abgezogen und das Kindergeld für die beiden im Haushalt lebenden Kinder sowie die Unterhaltsansprüche für dieses und das weitere unterhaltsberechtigte Kind des Klägers berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Sohnes A. wird ergänzend noch einmal auf den Umstand hingewiesen, dass dieser einen eigenen Kostenbeitrag in Höhe von 354,75 EUR (01.02.2008 bis 01.09.2008) bzw. 411,00 EUR (01.09.2008 bis 31.05.2009) monatlich für die Kosten der Unterbringung einschließlich des Lebensunterhalts und der sozialpädagogischen Betreuung habe zahlen müssen.\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.\n\nDen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer durch den rechtskräftigen Beschluss vom 23.03.2011 zurückgewiesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagte sowie der Widerspruchsbehörde. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 06.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 23.04.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\nZur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses in den angefochtenen Bescheiden sowie die mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 gemachten ergänzenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2010 und den Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen. Der Kläger ist diesen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr entgegengetreten. Ergänzend sei bemerkt, dass mit Blick auf die eigene Arbeitsleistung des Sohnes des Klägers einerseits und angesichts der Betreuung im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme auch kein Raum für einen Unterhaltsanspruch des Sohnes gegenüber dem Kläger mehr war und ein solcher mithin bei der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung auch nicht berücksichtigt werden konnte.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nGründe\n\nDie Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 06.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 23.04.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\nZur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses in den angefochtenen Bescheiden sowie die mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 gemachten ergänzenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2010 und den Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen. Der Kläger ist diesen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr entgegengetreten. Ergänzend sei bemerkt, dass mit Blick auf die eigene Arbeitsleistung des Sohnes des Klägers einerseits und angesichts der Betreuung im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme auch kein Raum für einen Unterhaltsanspruch des Sohnes gegenüber dem Kläger mehr war und ein solcher mithin bei der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung auch nicht berücksichtigt werden konnte.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-06-10/3-k-566-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/130180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-06-10/3-k-566-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/130180","retrieved":"2026-07-09 00:23:10.479555+00:00"}}