{"status":"available","doknr":"OLD130057","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2011-03-25","aktenzeichen":"10 K 891/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den mit Schreiben vom 21.08.2009\ngestellten Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der\nBeklagte zu 1/6.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung\ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe\nder sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden\nKostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige\nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in\nderselben Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nDer am 10.05.1967 geborene Kläger zu 1), ein ehemals\njugoslawischer Staatsangehöriger und Vater der Kläger zu 2) und 3),\nreiste am 26.10.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und\nbeantragte hier am 28.10.1994 seine Anerkennung als\nAsylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das frühere Bundesamt für\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom\n06.12.1994 ab und stellte zugleich fest, dass weder die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse\nnach § 53 AuslG vorliegen. Das dagegen gerichtete Klageverfahren\nstellte das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom\n11.08.1995, 5 K 832/94.A, wegen Nichtbetreibens ein.\n\nDer am 05.09.1994 geborene Kläger zu 2) reiste am 04.07.1999 in\nBegleitung seiner Mutter, der Lebensgefährtin des Klägers zu 1), in\ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Den von ihm unter dem\n09.07.1999 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.11.1999\nab; zugleich stellte es ebenfalls fest, dass die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG\nnicht vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage wies das\nVerwaltungsgericht des Saarlandes mit rechtskräftigem Urteil vom\n17.04.2000, 10 K 636/99.A., ab.\n\nDen für den am 02.10.2000 in Neunkirchen geborenen Kläger zu 3)\nam 16.08.2002 ebenfalls gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem\nBescheid vom 05.09.2002 als offensichtlich unbegründet ab und\nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\noffensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG\nnicht vorliegen.\n\nAuf einen von der Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der\nKläger zu 2) und 3) unter dem 03.06.2003 gestellten Asylfolgeantrag\nhin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit\nBescheid vom 07.11.2005 fest, dass in ihrer Person ein\nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich\nSerbien und Montenegro vorliegt.\n\nBereits mit Schreiben vom 27.01.2005 hatte der Kläger zu 1), der\nsich seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens geduldet im\nBundesgebiet aufhält, unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur\nMinderheitengruppe der Roma aus dem Kosovo erstmals die Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Diesen Antrag lehnte der\nBeklagte mit Bescheid vom 26.08.2005 mit der Begründung ab, dass\nden Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma im Kosovo eine\nfreiwillige Rückkehr dorthin möglich und auch zumutbar sei. Das\ndagegen gerichtete Widerspruchsverfahren wurde nach Rücknahme des\nWiderspruchs durch den Kläger zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom\n27.03.2006 eingestellt.\n\nMit Schreiben vom 24.09.2007 beantragte der Kläger zu 1), ihm in\nAnwendung von § 104 a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu\nerteilen. Hierzu teilte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom\n11.02.2008 mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an\ndie Kläger auf der Grundlage des § 104 a AufenthG gemäß § 104 a\nAbs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen der von dem Kläger zu\n1) im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftaten ausscheide\nund daher beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis abzulehnen.\n\nMit am 24.08.2009 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom\n21.08.2009 beantragten die Kläger unter Hinweis darauf, dass sie\nsich bereits seit 15 bzw. 10 Jahren im Bundesgebiet aufhielten, die\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5\nAufenthG.\n\nMit Schreiben vom 13.10.2009 teilte der Beklagte den Klägern\nmit, dass ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nderzeit nicht entsprochen werden könne. Zwar habe das Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge bei der Lebensgefährtin des Klägers zu 1)\nund Mutter der Kläger zu 2) und 3) ein Abschiebungsverbot nach § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis sei bislang aber daran gescheitert, dass deren\nIdentität und damit ihr Herkunftsland nicht geklärt seien. Sobald\nihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt\nworden sei, werde geprüft, ob den Klägern im Hinblick auf Art. 6 GG\nebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Gründe\nfür ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kläger gemäß § 25 Abs.\n5 AufenthG lägen nicht vor. Die Kläger seien zwar vollziehbar\nausreisepflichtig, ihre Ausreise sei aber weder aus rechtlichen\nnoch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Eine freiwillige Ausreise\nder Kläger sei jederzeit möglich. Ausreisehindernisse seien nicht\nersichtlich.\n\nMit rechtskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom\n27.05.2010, 10 K 1016/09, wurde der Beklagte verpflichtet, der\nLebensgefährtin des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und\n3) rückwirkend ab dem 18.11.2005 eine Aufenthaltserlaubnis zu\nerteilen. Unter Hinweis hierauf baten die Kläger mit Schreiben vom\n02.06.2010 um abschließende Entscheidung über ihren Antrag auf\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5\nAufenthG.\n\nAm 10.08.2010 erteilte der Beklagte der Ehefrau des Klägers zu\n1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) rückwirkend ab dem 18.11.2005\neine bis zum 09.08.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25\nAbs. 3 AufenthG.\n\nAm 25.08.2010 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben.\n\nAm 10.09.2010 wurde den Klägern zu 2) und 3) auf der Grundlage\nvon § 25 Abs. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils eine\nbis zum 09.03.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.\n\nDie Kläger sind der Auffassung, dass die Klage gemäß § 75 VwGO\nzulässig sei, nachdem seit der Stellung ihrer Anträge auf Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis mehr als 12 Monate vergangen seien. Die\nKlage sei auch begründet. Der Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter\nder Kläger zu 2) und 3) sei rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis\nerteilt worden. Dem entsprechend bestehe unter Berücksichtigung von\nArt. 6 GG und Art. 8 EMRK auch für sie ein Anspruch auf\nrückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Vorliegen\neines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stehe der\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zu 1) nicht\nentgegen, weil gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser\nRegelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden könne. Da eine\nAusreise des Klägers zu 1) zumindest für die Dauer der\nMinderjährigkeit der Kläger zu 2) und 3) nicht möglich und seine\nAbschiebung bereits seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt sei, sei\ndas Ermessen insoweit eingeschränkt. Nach den gesetzlichen\nVorschriften „solle“ dem Kläger zu 1) in diesem Fall\neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Klage hinsichtlich\nder Kläger zu 2) und 3) bleibe aufrechterhalten, weil diese einen\nAnspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem\n18.11.2005 hätten. Der Beklagte sei, nachdem für die Mutter der\nKläger zu 2) und 3) durch das Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG\nfestgestellt worden sei, verpflichtet gewesen, die Kläger zu 2) und\n3) auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Gewährung\neines Bleiberechts nach § 25 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG und Art. 8\nEMRK hinzuweisen.\n\nDie Kläger beantragen,\n\n1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1) rückwirkend\nab dem 18.11.2005 oder einem späteren Zeitpunkt eine\nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen,\n\nhilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den mit Schreiben vom\n21.08.2009 gestellten Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern zu 2) und 3) jeweils\neine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem 18.11.2005 zu\nerteilen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger zu 1) eine\nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht beanspruchen\nkönne. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG könne einem Ausländer, der\nvollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1\nAufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn seine\nAusreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und\nmit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht\nzu rechnen sei. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift seien\nsowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige\nAusreise zu verstehen. Eine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25\nAbs. 5 Satz 1 AufenthG sei aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn\nihr rechtliche Hindernisse entgegenstünden, welche die Ausreise\nausschlössen oder als unzumutbar erscheinen ließen. Derartige\nHindernisse könnten sich sowohl aus inlandsbezogenen\nAbschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch\ndiejenigen Verbote zählten, die aus Verfassungsrecht oder aus\nVölkervertragsrecht in Bezug auf das Inland herzuleiten seien, als\nauch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2,\n3, 5 oder 7 AufenthG. Zwar seien zielstaatsbezogene\nAusreisehindernisse in dem abgeschlossenen Asylverfahren des\nKlägers zu 1) nicht festgestellt worden und solche ergäben sich\nauch nicht aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma aus\ndem Kosovo. Allerdings hielten sich neben der Ehefrau des Klägers\nzu 1) auch seine beiden noch minderjährigen Kinder, die Kläger zu\n2) und 3), aufgrund eines humanitären Aufenthaltsrechts im\nBundesgebiet auf. Zumindest für die Dauer der Minderjährigkeit der\nKläger zu 2) und 3) sei dem Kläger zu 1) im Hinblick auf die in\nArt. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende\nGrundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu\nfördern habe, die Ausreise aus dem Bundesgebiet daher nicht\nmöglich. Darüber hinaus könne von der Voraussetzung der Einreise in\ndie Bundesrepublik Deutschland mit dem erforderlichen Visum nach §\n5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des\nEinzelfalles gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Dem\nKläger zu 1) dürfte nämlich im Falle seiner Ausreise eine\nWiedereinreise zum Zwecke des Familiennachzugs zu den Klägern zu 2)\nund 3) gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht gewährt werden. Die\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere aber an den Vorgaben\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil im Fall des Klägers zu 1) ein\nAusweisungsgrund vorliege. Dadurch, dass der Kläger zu 1)\nwiederholt in nicht unerheblichem Maße strafrechtlich in\nErscheinung getreten sei, habe er zumindest den Tatbestand einer\nErmessensausweisung gemäß § 55 Abs. 2 AufenthG verwirklicht. Dass\neine Ausweisung tatsächlich ergangen sei, sei für das Vorliegen\neines Ausweisungsgrundes im Verständnis von § 5 Abs. 1 Nr. 2\nAufenthG nicht erforderlich. Dem Kläger zu 1) stehe auch angesichts\nseines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet als sog.\n„faktischen Inländer“ kein unmittelbarer\nAufenthaltstitel aus Art. 8 EMRK zu. Eine schützenswerte\nRechtsposition eines langjährig in Deutschland aufenthaltsamen\nAusländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK komme nur in Betracht,\nwenn von einer abgeschlossenen gelungenen Integration in die\nLebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden könne. Davon\nsei im Fall des Klägers zu 1) indes nicht auszugehen, weil er\nseinen Lebensunterhalt während seines 16-jährigen Aufenthalts im\nBundesgebiet überwiegend aus dem Bezug von öffentlichen Leistungen\nbestritten habe. Erst seit dem 29.09.2009 stehe er in einem\nBeschäftigungsverhältnis. Gegen eine gelungene Integration des\nKlägers zu 1) sprächen auch dessen strafrechtliche\nVerurteilungen.\n\nHinsichtlich der Kläger zu 2) und 3), denen mit Blick auf das\nAufenthaltsrecht ihrer Mutter am 10.09.2010 eine\nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei,\nwerde die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem\n24.08.2009 durch einen entsprechenden Zusatz in deren Nationalpass\ndokumentiert.\n\nMit Beschluss vom 19.11.2010 hat die erkennende Kammer den\nKlägern zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens\nProzesskostenhilfe bewilligt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die\nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 K\n1016/09 sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen,\nderen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der\nUntätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 75 VwGO\nzulässig, hat in der Sache aber nur teilweisen Erfolg.\n\nDem Kläger zu 1) steht der vorrangig geltend gemachte Anspruch\nauf Verpflichtung des Beklagten zu einer rückwirkenden Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu; er\nkann allerdings eine Bescheidung seines Antrages auf Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG durch den\nBeklagten unter fehlerfreier Ausübung seines Ermessens beanspruchen\n(§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\nNach der für die vom Kläger zu 1) begehrte Aufenthaltserlaubnis\nmaßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll\neinem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung\nseit 18 Monaten ausgesetzt ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG\neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem\nWegefall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu\nrechnen ist. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl\ndie zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu\nverstehen. Nur wenn sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die\nfreiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl. 2006, 1509,\nm.w.N.\n\nEine freiwillige Ausreise ist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG\naus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse\nentgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar\nerscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus\ninlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter\nanderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht,\netwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, oder aus Völkervertragsrecht,\nbeispielsweise aus Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten\nsind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach §\n60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher\nAbschiebungsverbote hat eine zwangsweise Rückführung des\nbetroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller\nRegel eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben\nrechtlichen Gründen nicht zuzumuten und die Ausreise damit im Sinne\nvon § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, a.a.O.,\nm.w.N.\n\nDass die Voraussetzungen einer rechtlichen Unmöglichkeit der\nAusreise vorliegend erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten\nnicht strittig. Die Abschiebung des Klägers zu 1) ist, wovon auch\nder Beklagte in zutreffender Weise ausgeht, mit Art. 6 Abs. 1 und 2\nGG sowie Art. 8 EMRK unvereinbar und damit ebenso wie seine\nfreiwillige Ausreise rechtlich unmöglich. Die Lebensgemeinschaft\ndes Klägers zu 1) mit seiner Lebensgefährtin und den noch\nminderjährigen gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 2) und 3), kann\naufgrund des Umstandes, dass bei der Lebensgefährtin des Klägers zu\n1) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid\nvom 07.11.2005 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro festgestellt und ihr\ndeshalb von dem Beklagten rückwirkend ab dem 18.11.2005 eine bis\nzum 09.08.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3\nAufenthG erteilt worden ist, gegenwärtig nur in der Bundesrepublik\nDeutschland stattfinden. Dem Kläger zu 1) ist es insbesondere im\nInteresse des Kindeswohls der Kläger zu 1) und 2), die ebenfalls im\nBesitz von Aufenthaltserlaubnissen sind, nicht zuzumuten, seine\nfamiliären Beziehungen durch Ausreise auf unbestimmte Zeit zu\nunterbrechen.\n\nDa sich der als bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber im Sinne\nvon §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar\nausreisepflichtige Kläger zu 1) seit 1996 geduldet im Bundesgebiet\naufhält, liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2\nAufenthG vor, wonach die Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz\n1 AufenthG erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18\nMonaten ausgesetzt ist, das heißt im Regelfall ein Anspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt wird.\n\nEin Verpflichtungsausspruch zur Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2\nAufenthG kommt gleichwohl nicht in Betracht, da auch die Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG weiter in der\nRegel voraussetzt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen\nnach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Dies ist bei dem Kläger zu 1)\nindes ersichtlich nicht der Fall. Ausweislich der von dem Beklagten\neingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom\n10.06.2010\n\nvgl. Band II der über den Kläger zu 1) geführten Ausländerakte\ndes Beklagten, Blatt 336 ff.\n\nwurde der Kläger insgesamt elfmal, zuletzt durch Urteil des\nAmtsgerichts Ottweiler vom 15.05.2009 wegen Vergehen gegen das\nAufenthaltsgesetz, verurteilt. Die wiederholten Verurteilungen des\nKlägers zu 1) stellen unzweifelhaft einen Ausweisungsgrund im Sinne\nvon § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar, solange\nsie im Bundeszentralregister nicht getilgt sind. Allerdings kann\nnach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser\nRegelerteilungsvoraussetzung in Fällen der Erteilung eines\nAufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des\nAufenthaltsgesetzes, mithin auch bei der vorliegend in Rede\nstehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, im\nErmessenswege abgesehen werden. Entsprechend dem Zweck des § 25\nAbs. 5 AufenthG, für die Aufnahme in das Bundesgebiet aus\nvölkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine\nzusammenfassende Sonderregelung zu schaffen, ist dabei eine\numfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten\nInteressen erforderlich. In diese Abwägung sind daher einerseits\ndie hinter § 5 Abs. 1 AufenthG stehenden staatlichen Interessen und\nandererseits die im Hinblick auf die verfassungs- und\neuroparechtlichen Vorgaben in Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK\ngeschützten privaten Interessen des Klägers zu 1) entsprechend dem\nihnen zukommenden Gewicht einzustellen. Eine solchermaßen\nerforderliche Ermessensausübung hat der Beklagte bislang indes\nnicht getätigt, da er über den entsprechenden Antrag des Klägers zu\n1) formell nicht entschieden hat. Dies verletzt den Kläger zu 1) in\nseinen Rechten mit der Folge, dass der Beklagte zur Bescheidung des\nvon dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 21.08.2009 gestellten\nAntrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5\nAufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu\nverpflichten ist.\n\nEine für die von dem Kläger zu 1) vorrangig begehrte\nVerpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25\nAbs. 5 AufenthG erforderliche Ermessensreduzierung auf Null kann\ndagegen nicht festgestellt werden. Der Kläger zu 1) hat keine\nUmstände aufzuzeigen vermocht, die es auch unter Berücksichtigung\nvon Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließen,\ndass der Ermessensspielraum des Beklagten bei seiner Entscheidung\nderart eingeschränkt wäre, dass allein die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Kläger zu 1)\nsich als einzig verbleibende rechtsfehlerfreie Ausübung des\neingeräumten Ermessens erweisen würde.\n\nSoweit die Kläger zu 2) und 3) mit der vorliegenden Klage\ndarüber hinaus die rückwirkende Erteilung der ihnen am 10.09.2010\nauf der Grundlage von § 25 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1\nAufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ab dem 18.11.2005 begehren,\nbleibt der Klage ebenfalls der Erfolg versagt.\n\nEin Ausländer kann, sofern er hieran ein schutzwürdiges\nInteresse hat, die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich\nnur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der\nAntragstellung beanspruchen.\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.2010, 1 C 19.09, NVwZ 2011, 236,\nund vom 09.06.2009, 1 C 7.08, InfAuslR 2009, 378, m. w. N.\n\nDem ist der Beklagte mit der bereits unter dem 26.08.2010 intern\nverfügten rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die\nKläger zu 1) und 2) ab dem 24.08.2009 sowie der nunmehr mit\nSchreiben vom 24.03.2011 erfolgten Zusage, die rückwirkende\nErteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 24.08.2009 als dem Tag\ndes Eingangs des entsprechenden Antrages der Kläger zu 2) und 3)\ndurch einen entsprechenden Zusatz in deren Nationalpass zu\ndokumentieren, ersichtlich nachgekommen. Ein darüber hinausgehender\nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits mit\nWirkung vom 18.11.2005 steht den Klägern zu 2) und 3) dagegen nicht\nzu.\n\nEinen solchen Anspruch können die Kläger zu 2) und 3)\ninsbesondere nicht aus der Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht\ndes Beklagten aus § 82 Abs. 3 AufenthG herleiten. Eine Pflicht des\nBeklagten, die Kläger zu 2) und 3) im Hinblick auf das für ihre\nMutter mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge\nvom 07.11.2005 festgestellte Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7\nAufenthG auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf\nGewährung eines Bleiberechts gemäß § 25 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG\nbzw. Art. 8 EMRK hinzuweisen, bestand ersichtlich nicht. Davon\nabgesehen, dass die in § 82 Abs. 3 AufenthG normierte\nHinweispflicht ihrem Sinn und Zweck zufolge grundsätzlich nur\neinsetzen dürfte, wenn der betreffende Ausländer selbst durch einen\nAntrag ein Verwaltungsverfahren einleitet, ist die Annahme einer\nentsprechenden Hinweispflicht grundsätzlich dann nicht\ngerechtfertigt, wenn der Ausländer ausreichend sach- und\nrechtskundig erscheint, er insbesondere – wie vorliegend die\nKläger zu 2) und 3) – durch einen Rechtsanwalt vertreten\nist.\n\nNach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.\n\nDie Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1\nVwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\nden §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nBESCHLUSS\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (3 x\n5.000,-- Euro =) 15.000,-- Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der\nUntätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 75 VwGO\nzulässig, hat in der Sache aber nur teilweisen Erfolg.\n\nDem Kläger zu 1) steht der vorrangig geltend gemachte Anspruch\nauf Verpflichtung des Beklagten zu einer rückwirkenden Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu; er\nkann allerdings eine Bescheidung seines Antrages auf Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG durch den\nBeklagten unter fehlerfreier Ausübung seines Ermessens beanspruchen\n(§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\nNach der für die vom Kläger zu 1) begehrte Aufenthaltserlaubnis\nmaßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll\neinem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung\nseit 18 Monaten ausgesetzt ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG\neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem\nWegefall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu\nrechnen ist. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl\ndie zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu\nverstehen. Nur wenn sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die\nfreiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl. 2006, 1509,\nm.w.N.\n\nEine freiwillige Ausreise ist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG\naus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse\nentgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar\nerscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus\ninlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter\nanderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht,\netwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, oder aus Völkervertragsrecht,\nbeispielsweise aus Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten\nsind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach §\n60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher\nAbschiebungsverbote hat eine zwangsweise Rückführung des\nbetroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller\nRegel eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben\nrechtlichen Gründen nicht zuzumuten und die Ausreise damit im Sinne\nvon § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, a.a.O.,\nm.w.N.\n\nDass die Voraussetzungen einer rechtlichen Unmöglichkeit der\nAusreise vorliegend erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten\nnicht strittig. Die Abschiebung des Klägers zu 1) ist, wovon auch\nder Beklagte in zutreffender Weise ausgeht, mit Art. 6 Abs. 1 und 2\nGG sowie Art. 8 EMRK unvereinbar und damit ebenso wie seine\nfreiwillige Ausreise rechtlich unmöglich. Die Lebensgemeinschaft\ndes Klägers zu 1) mit seiner Lebensgefährtin und den noch\nminderjährigen gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 2) und 3), kann\naufgrund des Umstandes, dass bei der Lebensgefährtin des Klägers zu\n1) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid\nvom 07.11.2005 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro festgestellt und ihr\ndeshalb von dem Beklagten rückwirkend ab dem 18.11.2005 eine bis\nzum 09.08.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3\nAufenthG erteilt worden ist, gegenwärtig nur in der Bundesrepublik\nDeutschland stattfinden. Dem Kläger zu 1) ist es insbesondere im\nInteresse des Kindeswohls der Kläger zu 1) und 2), die ebenfalls im\nBesitz von Aufenthaltserlaubnissen sind, nicht zuzumuten, seine\nfamiliären Beziehungen durch Ausreise auf unbestimmte Zeit zu\nunterbrechen.\n\nDa sich der als bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber im Sinne\nvon §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar\nausreisepflichtige Kläger zu 1) seit 1996 geduldet im Bundesgebiet\naufhält, liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2\nAufenthG vor, wonach die Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz\n1 AufenthG erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18\nMonaten ausgesetzt ist, das heißt im Regelfall ein Anspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt wird.\n\nEin Verpflichtungsausspruch zur Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2\nAufenthG kommt gleichwohl nicht in Betracht, da auch die Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG weiter in der\nRegel voraussetzt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen\nnach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Dies ist bei dem Kläger zu 1)\nindes ersichtlich nicht der Fall. Ausweislich der von dem Beklagten\neingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom\n10.06.2010\n\nvgl. Band II der über den Kläger zu 1) geführten Ausländerakte\ndes Beklagten, Blatt 336 ff.\n\nwurde der Kläger insgesamt elfmal, zuletzt durch Urteil des\nAmtsgerichts Ottweiler vom 15.05.2009 wegen Vergehen gegen das\nAufenthaltsgesetz, verurteilt. Die wiederholten Verurteilungen des\nKlägers zu 1) stellen unzweifelhaft einen Ausweisungsgrund im Sinne\nvon § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar, solange\nsie im Bundeszentralregister nicht getilgt sind. Allerdings kann\nnach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser\nRegelerteilungsvoraussetzung in Fällen der Erteilung eines\nAufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des\nAufenthaltsgesetzes, mithin auch bei der vorliegend in Rede\nstehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, im\nErmessenswege abgesehen werden. Entsprechend dem Zweck des § 25\nAbs. 5 AufenthG, für die Aufnahme in das Bundesgebiet aus\nvölkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine\nzusammenfassende Sonderregelung zu schaffen, ist dabei eine\numfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten\nInteressen erforderlich. In diese Abwägung sind daher einerseits\ndie hinter § 5 Abs. 1 AufenthG stehenden staatlichen Interessen und\nandererseits die im Hinblick auf die verfassungs- und\neuroparechtlichen Vorgaben in Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK\ngeschützten privaten Interessen des Klägers zu 1) entsprechend dem\nihnen zukommenden Gewicht einzustellen. Eine solchermaßen\nerforderliche Ermessensausübung hat der Beklagte bislang indes\nnicht getätigt, da er über den entsprechenden Antrag des Klägers zu\n1) formell nicht entschieden hat. Dies verletzt den Kläger zu 1) in\nseinen Rechten mit der Folge, dass der Beklagte zur Bescheidung des\nvon dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 21.08.2009 gestellten\nAntrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5\nAufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu\nverpflichten ist.\n\nEine für die von dem Kläger zu 1) vorrangig begehrte\nVerpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25\nAbs. 5 AufenthG erforderliche Ermessensreduzierung auf Null kann\ndagegen nicht festgestellt werden. Der Kläger zu 1) hat keine\nUmstände aufzuzeigen vermocht, die es auch unter Berücksichtigung\nvon Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließen,\ndass der Ermessensspielraum des Beklagten bei seiner Entscheidung\nderart eingeschränkt wäre, dass allein die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Kläger zu 1)\nsich als einzig verbleibende rechtsfehlerfreie Ausübung des\neingeräumten Ermessens erweisen würde.\n\nSoweit die Kläger zu 2) und 3) mit der vorliegenden Klage\ndarüber hinaus die rückwirkende Erteilung der ihnen am 10.09.2010\nauf der Grundlage von § 25 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1\nAufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ab dem 18.11.2005 begehren,\nbleibt der Klage ebenfalls der Erfolg versagt.\n\nEin Ausländer kann, sofern er hieran ein schutzwürdiges\nInteresse hat, die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich\nnur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der\nAntragstellung beanspruchen.\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.2010, 1 C 19.09, NVwZ 2011, 236,\nund vom 09.06.2009, 1 C 7.08, InfAuslR 2009, 378, m. w. N.\n\nDem ist der Beklagte mit der bereits unter dem 26.08.2010 intern\nverfügten rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die\nKläger zu 1) und 2) ab dem 24.08.2009 sowie der nunmehr mit\nSchreiben vom 24.03.2011 erfolgten Zusage, die rückwirkende\nErteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 24.08.2009 als dem Tag\ndes Eingangs des entsprechenden Antrages der Kläger zu 2) und 3)\ndurch einen entsprechenden Zusatz in deren Nationalpass zu\ndokumentieren, ersichtlich nachgekommen. Ein darüber hinausgehender\nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits mit\nWirkung vom 18.11.2005 steht den Klägern zu 2) und 3) dagegen nicht\nzu.\n\nEinen solchen Anspruch können die Kläger zu 2) und 3)\ninsbesondere nicht aus der Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht\ndes Beklagten aus § 82 Abs. 3 AufenthG herleiten. Eine Pflicht des\nBeklagten, die Kläger zu 2) und 3) im Hinblick auf das für ihre\nMutter mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge\nvom 07.11.2005 festgestellte Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7\nAufenthG auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf\nGewährung eines Bleiberechts gemäß § 25 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG\nbzw. Art. 8 EMRK hinzuweisen, bestand ersichtlich nicht. Davon\nabgesehen, dass die in § 82 Abs. 3 AufenthG normierte\nHinweispflicht ihrem Sinn und Zweck zufolge grundsätzlich nur\neinsetzen dürfte, wenn der betreffende Ausländer selbst durch einen\nAntrag ein Verwaltungsverfahren einleitet, ist die Annahme einer\nentsprechenden Hinweispflicht grundsätzlich dann nicht\ngerechtfertigt, wenn der Ausländer ausreichend sach- und\nrechtskundig erscheint, er insbesondere – wie vorliegend die\nKläger zu 2) und 3) – durch einen Rechtsanwalt vertreten\nist.\n\nNach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.\n\nDie Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1\nVwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\nden §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nBESCHLUSS\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (3 x\n5.000,-- Euro =) 15.000,-- Euro festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-03-25/10-k-891-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":41},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/130057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-03-25/10-k-891-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/130057","retrieved":"2026-07-09 00:23:05.049934+00:00"}}