{"status":"available","doknr":"OLD130055","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2011-03-25","aktenzeichen":"10 K 714/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem\nKostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,\nsofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in\nderselben Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger begehrt die Verlängerung seiner\nAufenthaltserlaubnis.\n\nDer 1992 geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger,\nreiste zusammen mit seinen Eltern am 30.12.1993 in die\nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier erfolglos seine\nAnerkennung als Asylberechtigter.\n\nNachdem das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge im Falle seines Vaters mit Bescheid vom 08.01.1998\nfestgestellt hatte, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 51\nAbs. 1 AuslG vorliegen, erhielt der Kläger am 01.04.1998 erstmals\neine Aufenthaltsbefugnis, die in der Folge wiederholt, zuletzt am\n06.04.2005 auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als\nAufenthaltserlaubnis bis zum 01.04.2008 verlängert wurde.\n\nAm 27.03.2007 und am 12.06.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht\nA-Stadt jeweils wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zur\nErbringung von Arbeitsleistungen.\n\nUnter dem 31.03.2008 beantragte der Kläger erneut die\nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.\n\nMit Urteil vom 03.11.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht\nB-Stadt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unbefugten Gebrauchs\neines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nund Sachbeschädigung, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der versuchten\ngemeinschaftlichen Nötigung zu einer Jugendstrafe von sechs\nMonaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nDurch weiteres Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.02.2009\nwurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls,\ngemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall, des\ngemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis und des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung des Urteils des\nAmtsgerichts B-Stadt vom 03.11.2008 zu einer Jugendstrafe von einem\nJahr und acht Monaten verurteilt. Die von dem Kläger gegen dieses\nUrteil eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts\nB-Stadt vom 23.04.2009 verworfen.\n\nUnter dem 01.02.2010 wies der Beklagte den Kläger unter Hinweis\nauf seine zuletzt erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht\nB-Stadt vom 18.02.2009 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und\nacht Monaten darauf hin, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, und gab ihm\nGelegenheit zur Stellungnahme.\n\nNachdem der Kläger sich unter dem 22.02.2010 hierzu geäußert\nhatte, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung\nseiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 04.03.2010 ab und\nforderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Republik\nKosovo zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis zum\n01.08.2010 auf. Zur Begründung ist dargelegt, zwar sei nach § 32\nAbs. 1 AufenthG dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,\nwelches das 16. Lebensjahr vollendet habe, eine\nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache\nbeherrsche oder gewährleistet erscheine, dass es sich in die\nLebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen\nkönne, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte\nElternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder\nErlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besäßen. Neben diesen speziellen\nErteilungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG, die der Kläger\nerfülle, müssten aber auch die allgemeinen\nErteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sein. Aufgrund\nder vorliegenden Verurteilungen des Klägers lägen bei ihm jedoch\nAusweisungsgründe nach § 55 Abs. 1 bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG\nvor. Ein Ausnahmefall, der es rechtfertige, dem Kläger abweichend\nvon der Regel dennoch eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sei\nnicht gegeben. Weder sei der Kläger als demnächst Volljähriger in\neinem Maße auf die Unterstützung durch seine Familienangehörigen\nangewiesen, dass ihm ein Verlassen des Bundesgebietes unmöglich\nwäre, noch sei einer seiner Familienangehörigen mehr als im\nRegelfall üblich auf seinen persönlichen Beistand angewiesen. Die\nNichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweise sich auch im\nHinblick auf Art. 8 EMRK rechtmäßig. Zu Lasten des weiteren\nAufenthalts des Klägers im Bundesgebiet fielen insbesondere dessen\nkriminellen Handlungen seit 2007 ins Gewicht. Der Kläger, bei dem\nnach der Einschätzung des Landgerichts B-Stadt in dessen Urteil vom\n23.04.2009 schädliche Neigungen vorlägen, habe sich von den\nbisherigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Sanktionen\nunbeeindruckt gezeigt. Der erhebliche Umfang, in dem der Kläger\nstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei, spreche auch derzeit\nnoch mit Gewicht für eine Wiederholungsgefahr. Zwar sei der Kläger\nim Bundesgebiet aufgewachsen und habe fast sein gesamtes Leben hier\nmit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder verbracht. Eine echte\nIntegration sei ihm indes bisher nur ansatzweise gelungen. Der\nKläger habe keine Ausbildung absolviert, keinen Beruf erlernt und\neinen solchen auch nicht nachhaltig ausgeübt. Schutzwürdige\nwirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet bestünden daher nicht.\nDer Kläger sei überdies ledig und könne als Angehöriger der\nalbanischen Volksgruppe ohne Weiteres in den Kosovo zurückkehren,\nzumal ein Onkel von ihm dort lebe. Der Kontakt zu seinen hier\nlebenden Familienangehörigen könnte über Besuche und Reisen der\nFamilie sowie durch Post und Telefon aufrechterhalten werden. Der\nKläger könne sich mit zumutbarer Arbeitsleistung im Kosovo auch\neine im Bundesgebiet bisher fehlende wirtschaftliche Existenz\naufbauen. Eine zumindest mündliche Verständigung sei dem Kläger im\nKosovo möglich, da er die dort geläufige Sprache spreche. Auch\nunter Berücksichtigung der schützenswerten Aspekte des Privatlebens\ndes Klägers nach § 8 Abs. 2 EMRK erweise sich eine\nAufenthaltsbeendigung mit Blick auf die von ihm ausgehende\nWiederholungsgefahr als verhältnismäßig. Gleiches gelte im Hinblick\nauf den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und\nFamilie.\n\nDen hiergegen vom Kläger mit Schreiben seiner früheren\nVerfahrensbevollmächtigten vom 08.04.2010 eingelegten Widerspruch\nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 zurück.\nDarin heißt es, der von dem Kläger eingelegte Widerspruch sei\nunzulässig, weil die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO\nnicht gewahrt sei. Der vom Kläger angefochtene Bescheid vom\n04.03.2010 sei seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten mittels\nPostzustellungsurkunde gemäß § 1 SVwZG i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 1 Satz\n2 VwZG am 06.03.2010 wirksam zugestellt worden. Die jetzige\nBevollmächtigte des Klägers habe ihre Bevollmächtigung erst mit\nSchreiben vom 11.05.2010 angezeigt und am 21.05.2010 mitgeteilt,\ndass das Mandat der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers\nzwischenzeitlich gekündigt worden sei. Aufgrund der wirksamen\nZustellung des angefochtenen Bescheides am 06.03.2010 hätte der\nWiderspruch des Klägers spätestens am 06.04.2010 bei dem Beklagten\neingegangen sein müssen. Ausweislich des Telefaxausdrucks sei der\nWiderspruch jedoch erst am 08.04.2010 um 17.15 Uhr eingegangen.\nMangels fristgerechter Erhebung des Widerspruchs sei der Bescheid\nvom 04.03.2010 in Bestandskraft erwachsen und der Widerspruch somit\nals unzulässig zurückzuweisen.\n\nGegen den dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am\n10.07.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am\n28.07.2010 Klage erhoben.\n\nBereits mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom\n23.07.2010 hatte der Kläger beantragt, ihm hinsichtlich der\nVersäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren. Hierzu führte er an, dass das Büro seiner\nfrüheren Verfahrensbevollmächtigten am 06.03.2010, einem Samstag,\nnicht besetzt gewesen sei. Diese hätten erst am Montag, dem\n08.03.2010 von dem Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 Kenntnis\nerhalten und gegen diesen einen Monat später am 08.04.2010\nWiderspruch eingelegt.\n\nMit Bescheid vom 03.08.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des\nKlägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der\nBegründung ab, es sei nicht ersichtlich, dass der frühere\nVerfahrensbevollmächtigte des Klägers ohne Verschulden gehindert\ngewesen wäre, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Entscheidend für\nden Beginn der Widerspruchsfrist sei die Zustellung des Bescheides\nam 06.03.2010. Bei sorgfältiger Arbeitsweise hätte der damalige\nVerfahrensbevollmächtigte des Klägers den auf dem Umschlag des\nzuzustellenden Schriftstücks des vermerkten Tag der Zustellung\nentsprechend notieren und davon ausgehend die Frist für die\nEinlegung des Widerspruchs berechnen müssen. Dass der damalige\nVerfahrensbevollmächtigte des Klägers erst bei Leerung seines\nBriefkastens am 08.04.2010 von dem Bescheid Kenntnis erhalten habe,\nsei unerheblich. Mit dem Einwurf in den Briefkasten des früheren\nVerfahrensbevollmächtigten sei eine wirksame Zustellung des\nBescheides ohne Rücksicht auf dessen Kenntnis erfolgt. Das\nVerschulden seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten müsse der\nKläger sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes\nVerschulden zurechnen lassen. Der hiergegen von dem Kläger mit\nSchreiben vom 25.08.2010 eingelegte Widerspruch wurde von dem\nBeklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011\nzurückgewiesen.\n\nBereits mit Beschluss vom 10.09.2010, 10 L 724/10, hatte die\nerkennende Kammer den Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege\neinstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben,\nvorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu\nnehmen, zurückgewiesen; die hiergegen von dem Kläger eingelegte\nBeschwerde war von dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit\nBeschluss vom 30.11.2010, 2 B 274/10, zurückgewiesen worden.\n\nZur Begründung seiner Klage, an der der Kläger nach seiner\nfreiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland am\n08.01.2011 weiterhin festhält, beruft sich der Kläger darauf, dass\ndie Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis\nrechtsfehlerhaft sei. Der Beklagte habe den Schutzumfang des Art 8\nEMRK verkannt, der zwischen dem Recht auf Familienleben und dem\nRecht auf Privatleben differenziere. Ein Eingriff in das geschützte\nPrivatleben im Sinne des Art. 8 EMRK sei nur rechtmäßig, wenn\ndieser Eingriff auch verhältnismäßig sei. Allein der Umstand, dass\ner durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.02.2009 zu einer\nJugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei,\nrechtfertige die Annahme der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs im\nSinne des Art. 8 EMRK nicht. Eine sachgerechte\nVerhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 8 EMRK setze die\nPrüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im\nHerkunftsstaat voraus. Die Folgen einer zwangsweisen Abschiebung\nfür ihn habe der Beklagte allerdings nur unzureichend\nberücksichtigt. Da er bereits im Alter von 1 ½ Jahren ins\nBundesgebiet eingereist sei, habe er tatsächlich keinen Bezug mehr\nzu seinem Herkunftsland und sei mit den dortigen\nLebensverhältnissen auch nicht ansatzweise vertraut. Zudem habe er\nkeine Kontakte zu im Kosovo lebenden Verwandten, die ihn\nunterstützen könnten. Aufgrund dessen, dass er sein gesamtes Leben\nim Bundesgebiet verbracht habe, sei es ihm aber ohne weiteren\nfamiliären Rückhalt und sonstiger sozialen Kontakte unzumutbar, im\nKosovo zu leben.\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2010 in\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 zu verpflichten,\nihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,\n\nhilfsweise,\n\nihm hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren.\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen in\nden angefochtenen Bescheiden vom 04.03.2010 und 06.07.2010 und\nweist ergänzend darauf hin, dass der Antrag des Klägers auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand jeder Grundlage entbehre.\n\nMit Schreiben vom 02.03. und 09.03.2011 haben die Beteiligten\nauf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug\ngenommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der\nEilrechtsschutzverfahren 10 L 724/10 und 2 B 274/10 sowie die\nbeigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §\n101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann,\nist bereits unzulässig.\n\nDie Unzulässigkeit der Klage folgt im vorliegenden Fall daraus,\ndass die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt\nwurde. Nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch\ndie Zulässigkeit der (Verpflichtungs-)Klage hängt von der\nRechtzeitigkeit des Widerspruchs ab.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987, 8 C 128.84, NVwZ 1988,\n63\n\nWird die Widerspruchsfrist versäumt, so wird der Verwaltungsakt\nunanfechtbar. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist\nVoraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des\nWiderspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung\nfür die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende\nKlage.\n\nVgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar\nzur VwGO, Stand: Mai 2010, § 70 Rdnr. 2; Kopp/Schenke, Kommentar\nzur VwGO, 16. Auflage 2009, § 70 Rdnr. 6\n\nDass der Kläger die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1\nVwGO versäumt hat, unterliegt vorliegend keinen begründeten\nZweifeln. Der den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner\nAufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom\n04.03.2010 wurde dem Kläger zu Händen seiner früheren\nVerfahrensbevollmächtigten ausweislich der in den Verwaltungsakten\ndes Beklagten befindlichen Zustellungsurkunde\n\nvgl. Bl. 292 der Ausländerakten des Beklagten, Band II\n\ndurch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten\nnach Maßgabe des § 1 SVwZG i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 2 Satz 2 VwZG, 180\nZPO am 06.03.2010 wirksam zugestellt, so dass die einmonatige\nWiderspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß §§ 57 Abs. 2\nVwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des\n06.04.2010, einem Dienstag, verstrichen war. Der Widerspruch des\nKlägers ist unstrittig erst am 08.04.2010 per Telefax beim\nAntragsgegner eingegangen.\n\nVgl. Bl. 293 der Ausländerakte des Beklagten, Band II\n\nZu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen\nund der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 in\nBestandskraft erwachsen. Der Beklagte hat demzufolge zu Recht auch\nden Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010\nals unzulässig zurückgewiesen.\n\nDem Kläger kann auch nicht auf seinen hilfsweise gestellten\nAntrag hin hinsichtlich der von ihm versäumten Widerspruchsfrist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.\n\nDer Beklagte hat den mit Schreiben vom 23.07.2010 gestellten\nAntrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß\n§ 60 VwGO mit Bescheid vom 03.08.2010 zu Recht abgelehnt. Ein\nAnspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist\nnach Maßgabe des § 60 VwGO steht dem Kläger schon deshalb nicht zu,\nweil er nicht im Sinne des Abs. 1 der genannten Vorschrift ohne\nVerschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Die\nFristversäumung fällt eindeutig in den Verantwortungsbereich der\nfrüheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, der diese nicht\ndamit entlasten kann, dass sie erst am 08.03.2010, einem Montag,\nvon dem ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 Kenntnis\nerlangt hätten, weil das Büro am Tag der Zustellung am 06.03.2010,\neinem Samstag, nicht besetzt gewesen sei. Insoweit ist allein\nentscheidend, dass der angefochtene Bescheid mit seiner Einlegung\nin den zum Geschäftsraum der damaligen Verfahrensbevollmächtigten\ndes Klägers gehörenden Briefkasten am 06.03.2010 in deren\ntatsächlichen Herrschaftsbereich gelangt und damit wirksam\nzugestellt worden ist. Beruht damit die Versäumung der\nWiderspruchsfrist aber ersichtlich auf einem Verschulden der\nfrüheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, muss dieser sich\nnach §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO deren Verschulden wie eigenes\nVerschulden zurechnen lassen.\n\nDie Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1\nVwGO abzuweisen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nBESCHLUSS\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf\n5.000,-- Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §\n101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann,\nist bereits unzulässig.\n\nDie Unzulässigkeit der Klage folgt im vorliegenden Fall daraus,\ndass die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt\nwurde. Nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch\ndie Zulässigkeit der (Verpflichtungs-)Klage hängt von der\nRechtzeitigkeit des Widerspruchs ab.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987, 8 C 128.84, NVwZ 1988,\n63\n\nWird die Widerspruchsfrist versäumt, so wird der Verwaltungsakt\nunanfechtbar. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist\nVoraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des\nWiderspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung\nfür die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende\nKlage.\n\nVgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar\nzur VwGO, Stand: Mai 2010, § 70 Rdnr. 2; Kopp/Schenke, Kommentar\nzur VwGO, 16. Auflage 2009, § 70 Rdnr. 6\n\nDass der Kläger die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1\nVwGO versäumt hat, unterliegt vorliegend keinen begründeten\nZweifeln. Der den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner\nAufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom\n04.03.2010 wurde dem Kläger zu Händen seiner früheren\nVerfahrensbevollmächtigten ausweislich der in den Verwaltungsakten\ndes Beklagten befindlichen Zustellungsurkunde\n\nvgl. Bl. 292 der Ausländerakten des Beklagten, Band II\n\ndurch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten\nnach Maßgabe des § 1 SVwZG i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 2 Satz 2 VwZG, 180\nZPO am 06.03.2010 wirksam zugestellt, so dass die einmonatige\nWiderspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß §§ 57 Abs. 2\nVwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des\n06.04.2010, einem Dienstag, verstrichen war. Der Widerspruch des\nKlägers ist unstrittig erst am 08.04.2010 per Telefax beim\nAntragsgegner eingegangen.\n\nVgl. Bl. 293 der Ausländerakte des Beklagten, Band II\n\nZu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen\nund der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 in\nBestandskraft erwachsen. Der Beklagte hat demzufolge zu Recht auch\nden Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010\nals unzulässig zurückgewiesen.\n\nDem Kläger kann auch nicht auf seinen hilfsweise gestellten\nAntrag hin hinsichtlich der von ihm versäumten Widerspruchsfrist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.\n\nDer Beklagte hat den mit Schreiben vom 23.07.2010 gestellten\nAntrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß\n§ 60 VwGO mit Bescheid vom 03.08.2010 zu Recht abgelehnt. Ein\nAnspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist\nnach Maßgabe des § 60 VwGO steht dem Kläger schon deshalb nicht zu,\nweil er nicht im Sinne des Abs. 1 der genannten Vorschrift ohne\nVerschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Die\nFristversäumung fällt eindeutig in den Verantwortungsbereich der\nfrüheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, der diese nicht\ndamit entlasten kann, dass sie erst am 08.03.2010, einem Montag,\nvon dem ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 Kenntnis\nerlangt hätten, weil das Büro am Tag der Zustellung am 06.03.2010,\neinem Samstag, nicht besetzt gewesen sei. Insoweit ist allein\nentscheidend, dass der angefochtene Bescheid mit seiner Einlegung\nin den zum Geschäftsraum der damaligen Verfahrensbevollmächtigten\ndes Klägers gehörenden Briefkasten am 06.03.2010 in deren\ntatsächlichen Herrschaftsbereich gelangt und damit wirksam\nzugestellt worden ist. Beruht damit die Versäumung der\nWiderspruchsfrist aber ersichtlich auf einem Verschulden der\nfrüheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, muss dieser sich\nnach §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO deren Verschulden wie eigenes\nVerschulden zurechnen lassen.\n\nDie Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1\nVwGO abzuweisen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nBESCHLUSS\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf\n5.000,-- Euro festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-03-25/10-k-714-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/130055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-03-25/10-k-714-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/130055","retrieved":"2026-07-09 00:23:04.973471+00:00"}}