{"status":"available","doknr":"OLD130051","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2011-03-22","aktenzeichen":"2 K 474/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem\nKostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,\nsofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in\nderselben Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nDie Beteiligten streiten um die Anerkennung eines während einer\nSanatoriumsbehandlung erlittenen Unfalls als Dienstunfall.\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst\ndes Beklagten und war zum Zeitpunkt des Schadensereignisses der\nDeutschen Bahn AG zugewiesen, wo er als Mitarbeiter der\nWagenuntersuchung tätig war.\n\nIm Zeitraum vom 04.03.2009 bis zum 13.03.2009 hielt er sich im\nRahmen einer stationären Heilmaßnahme in der C.-Klinik M. auf. Am\n12.03.2009 spielte er beim Therapiesport in einer Sportgruppe\nVolleyball. Bei dem Versuch, den Ball mit einem schnellen Schritt\nzu erreichen, verspürte er plötzlich einen stechenden Schmerz in\nder linken Achillessehne. Dieser stellte sich nach einer\nUntersuchung als Achillessehnenruptur heraus.\n\nMit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte der Beklagte die Anerkennung\ndieses Schadensereignisses als Dienstunfall ab, da ein ursächlicher\nZusammenhang zum Dienst nicht bestehe. Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG sei\nein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes,\nplötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden\nverursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes\neingetreten sei. Um ein Schadensereignis als Dienstunfall\nanerkennen zu können, müssten alle genannten Teilmerkmale\neinschließlich des verknüpfenden Ursachenzusammenhangs gleichzeitig\nerfüllt sein. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des\nHeilverfahrens nach § 33 BeamtVG oder auf einem hierzu notwendigen\nWeg erleide, gelte als Folge eines Dienstunfalls. Voraussetzung\ndafür sei, dass der Verletzte zuvor einen Dienstunfall erlitten\nhabe. Da die Heilkur des Klägers nicht im Rahmen des Heilverfahrens\nnach § 33 BeamtVG durchgeführt worden sei, könne das Ereignis vom\n12.03.2009 nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG\nanerkannt werden. Unfallfürsorgeleistungen könnten daher nicht\ngewährt werden.\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner\nProzessbevollmächtigten vom 15.03.2010 Widerspruch. Zur Begründung\nmachte er geltend, nach seiner Auffassung sei das Schadensereignis\nvom 12.03.2009 gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BeamtVG in\nVerbindung mit § 33 BeamtVG als Unfall bei der Durchführung eines\nHeilverfahrens anzusehen. Sein Aufenthalt in der C.-Klinik sei\ndirekte und unmittelbare Folge einer gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG\neinem Dienstunfall gleichzusetzenden (Berufs-)Krankheit gewesen,\ndie dort im Sinne der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften\nheilbehandelt worden sei. Er habe die Sanatoriumsbehandlung\naufgrund Anweisung der KVB-HV (Krankenversorgung der\nBundesbahnbeamten) vom 30.01.2009 angetreten, nachdem ihm zuvor\namtsärztlich eine Berufskrankheit aufgrund einer über 36-jährigen\nDiensttätigkeit im Wechseldienst attestiert worden sei. Zum einen\nhabe er unter einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom mit\nSchlafstörungen bei langjähriger Schichtdienstbelastung gelitten,\nzum anderen unter einem rezidivierenden Wirbelsäulensyndrom bei\nMuskeldystonie, unter Epicondylopathie beidseits sowie einer\nAchillodynie (ebenfalls beidseits). Sämtliche Diagnosen beruhten\nauf der langjährigen Ausübung des Wechseldienstes, in dessen Rahmen\ner tagein, tagaus „bei Wind und Wetter“ als\nHauptwerkmeister im Bereich Wagen Bahnwagons kontrolliert habe, was\nmit permanenten körperlichen Belastungen und überwiegend gebeugter\nHaltung einhergegangen sei. Da er nach der Art seiner dienstlichen\nVerrichtung der Gefahr der diagnostizierten Erkrankungen -\ninsbesondere des Wirbelsäulenleidens - jahrzehntelang besonders\nausgesetzt gewesen sei, sei die Ursache der verordneten Therapie\neine Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG gewesen. Eine\nsolche Berufskrankheit sei einem Dienstunfall gleichzusetzen. Da\nder weitere Unfall schließlich im Rahmen des Therapiesports und\nnicht bei irgendeiner Freizeitverrichtung eingetreten sei, handele\nes sich dabei um einen Dienstunfall bei Durchführung des\nHeilverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG. Jedenfalls sei der\nUnfall bei der notwendigen ärztlichen Behandlung bzw. der anstelle\nder ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei und\nanderen Heilmitteln gewährten Krankenhausbehandlung oder\nHeilanstaltspflege erfolgt. Der durchgeführte Sport sei Bestandteil\ndes Therapieplans gewesen, den die zur Knappschaft gehörende\nC.-Klinik zuvor ausgearbeitet habe, und damit im Rahmen der\nHeilbehandlung zwingend und verbindlich vorgegeben gewesen.\nInsofern könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Unfall bei\nDurchführung des Heilverfahrens erfolgt sei. Bei dem Heilverfahren\nhabe es sich auch um ein solches im Sinne des § 33 BeamtVG\ngehandelt, da es zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig\ngewesen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die\nSanatoriumsbehandlung nach der Diagnose des Amtsarztes durch die\nKrankenversorgung der Bundesbahnbeamten (mit Anweisung) genehmigt\nworden sei. Von einer freiwilligen, zusätzlichen, nicht unbedingt\nerforderlichen Maßnahme könne nach alledem nicht ausgegangen\nwerden.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 - zugestellt am\n15.04.2010 - wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als\nunbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die\nVoraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß § 31\nAbs. 1 BeamtVG lägen nicht vor. Bei dem Ereignis vom 12.03.2009 sei\nzwar unzweifelhaft ein Körperschaden entstanden, dieser sei aber\nweder den Gefahren der beamtendienstlichen Tätigkeit selbst noch\nden Gefahren der Wege von und zum Dienst bzw. der Wege von und zu\neiner dienstunfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahme ursächlich\nanzulasten. Soweit in der Widerspruchsbegründung Unfallfürsorge\nwegen einer Berufskrankheit beansprucht werde, sei festzustellen,\ndass ein Dienstunfall (Berufskrankheit) gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG\nnicht vorliege. Es liege weder eine Anzeige des Unternehmers bei\nAnhaltspunkten für eine Berufskrankheit (anzuzeigen von der für die\nAufnahme von Unfällen für den Kläger zuständigen\nDB-Organisationseinheit) noch eine Ärztliche\nBerufskrankheitsanzeige vor, die Anlass für eine Prüfung der\neinschlägigen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben\nhätte. Letztlich sei aber unbeachtlich, ob die vom Kläger\nbehauptete Berufskrankheit (Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG)\nvorliegen könnte oder nicht, weil eine stationäre Heilkur wegen\nDienstunfallfolgen vor Antritt von der\nBeamtenunfallfürsorge genehmigt werden müsse. Eine solche\nGenehmigung liege von der Beamtenunfallfürsorge nicht vor, sondern\nvon der zuständigen Krankenkasse.\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14.05.2010\nerhobenen Klage. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und hebt\nnoch einmal hervor, dass die Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik\nzur Therapie einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG\nerfolgt sei. Eine solche Berufskrankheit sei rechtlich einem\nDienstunfall gleichzusetzen. Erleide ein Beamter im Rahmen einer\nverordneten und angewiesenen Therapie, die aufgrund einer\nBerufskrankheit erforderlich geworden sei, einen Unfall, sei dieser\nder gesetzlichen Definition zufolge ebenfalls als Dienstunfall zu\nwerten. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass eine\nBerufskrankheit nicht vorliege, da eine solche niemals\n„formal“ anerkannt worden sei, könne dem nicht gefolgt\nwerden, da aufgrund der medizinischen Diagnosen eindeutig\nfeststehe, dass die vom Dienstherrn verordnete und angewiesene\nTherapiemaßnahme erforderlich gewesen sei.\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2010 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 zu\nverpflichten, das Schadensereignis vom 12.03.2009 als Dienstunfall\nanzuerkennen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und nimmt auf\nderen Inhalt Bezug.\n\nMit Schreiben vom 02.11.2010 bzw. 04.11.2010 haben die\nBeteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne\nmündliche Verhandlung erklärt.\n\nMit Beschluss vom 14.03.2011 wurde der Rechtsstreit der\nEinzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den\nInhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen\n(1 Dienstunfallakte) Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO),\nist zulässig, aber unbegründet.\n\nDem Kläger steht hinsichtlich des Schadensereignisses vom\n12.03.2009 kein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall zu. Der\ndies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.02.2010 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 ist rechtmäßig\nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz\n1 VwGO).\n\nZur Begründung wird zunächst auf die überzeugenden und nach\nAuffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen\ndes Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen (§ 117\nAbs. 5 VwGO). Diesen Ausführungen hat der Kläger im gerichtlichen\nVerfahren nichts inhaltlich Neues entgegengesetzt.\n\nSoweit der Kläger in seiner Klagebegründung erneut hervorhebt,\ndass die Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik M. zur Therapie\neiner - rechtlich einem Dienstunfall gleichzusetzenden -\nBerufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erfolgt sei,\nweshalb die beim Therapiesport erlittene Achillessehnenruptur gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG als Folge eines Dienstunfalls gelte, hat\nder Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen,\ndass eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3\nBeamtVG bislang nicht vorliege und die Sanatoriumsbehandlung daher\nauch nicht im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG\ndurchgeführt worden sei. Hiergegen ist rechtlich nichts\neinzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beim Kläger\ndiagnostizierten Erkrankungen „psycho-physische Erschöpfung\nmit Schlafstörungen bei langjähriger Schichtdienstbelastung“,\n„rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei\nMuskeldystonie“, „Epicondylopathie beidseits“\nsowie „Achillodynie beidseits“ (vgl. den zu den\nGerichtsakten gereichten Entlassungsbericht der C.-Klinik M. vom\n13.03.2009) - wie der Kläger geltend macht - auf der langjährigen\nAusübung des Wechseldienstes beruhen, in dessen Rahmen er tagein,\ntagaus „bei Wind und Wetter“ als Hauptwerkmeister im\nBereich Wagen Bahnwagons kontrolliert habe, was mit permanenten\nkörperlichen Belastungen und überwiegend gebeugter Haltung\neinhergegangen sei, und ob diese Erkrankungen grundsätzlich\ngeeignet sind, nach Maßgabe der Anlage zur\nBerufskrankheiten-Verordnung in der geltenden Fassung, in der alle\nfür die beamtenrechtliche Unfallfürsorge in Betracht kommenden\nKrankheiten abschließend aufgelistet sind, als Berufskrankheit im\nSinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt zu werden. Entscheidend\nist, dass das für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderliche\nVerwaltungsverfahren bislang nicht durchgeführt worden ist. Dieses\nVerfahren bestimmt sich nach § 45 BeamtVG und den hierzu ergangenen\nVerwaltungsvorschriften. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind\nUnfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz\nentstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren\nnach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des\nVerletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird\nUnfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn\nJahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass\nmit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge\nbegründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können\noder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende\nUmstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2\nSatz 1BeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer\nden Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls\ngerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung\nweggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz\n2 BeamtVG). Die Fristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG gelten für\ndie Meldung von Berufskrankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG\nentsprechend,\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.1985 -2 B 34.84-, Buchholz\n232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1\n\nwobei für den Beginn der Ausschlussfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz\n1 BeamtVG auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Beamte bei\nsich ein in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genanntes\nLeiden feststellt, von dem er annehmen kann, dass es auf\ndienstliche Vorgänge zurückzuführen ist.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.1995 -2 B 46.95-, Buchholz\n239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom\n14.01.1999 -1 R 270/96-\n\nGemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG hat der Dienstvorgesetzte jeden\nUnfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten\nbekannt wird, sofort zu untersuchen. Über das Ergebnis hat er der\nobersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alsbald\nnach Abschluss der Untersuchung zu berichten (Ziffer 45.3.2 der\nVerwaltungsvorschriften zu § 45 BeamtVG). Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2\nBeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nbestimmte Stelle sodann, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der\nVerletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese\nEntscheidung ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf.\nDie Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen\nbekanntzugeben (§ 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG).\n\nVorliegend ist nicht erkennbar, dass dem Dienstvorgesetzten des\nKlägers eine mögliche Berufskrankheit des Klägers gemeldet oder von\nAmts wegen bekannt geworden wäre. In den Verwaltungsunterlagen\nfindet sich weder eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit,\naus der sich die nötigen Informationen für das mögliche Vorliegen\neiner Berufskrankheit entnehmen lassen, noch eine - sich ggf. auf\ndie ärztliche Diagnose stützende - Dienstunfallanzeige des Klägers\nbzw. der für ihn zuständigen DB-Organisationseinheit. Auch der\nKläger selbst hat im gerichtlichen Verfahren keine entsprechenden\nUnterlagen vorgelegt. Allein sein Vortrag, dass ihm amtsärztlich\neine Berufskrankheit aufgrund einer über 36-jährigen\nDiensttätigkeit im Wechseldienst attestiert worden sei, reicht\nnicht aus, um das Verwaltungsverfahren nach § 45 BeamtVG und den\nhierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in Gang zu setzen.\nHierfür hätte es zumindest der Weiterleitung der amtsärztlichen\nFeststellungen an den Dienstvorgesetzten des Klägers bedurft, wobei\naus diesen Feststellungen - zumindest mittelbar - hervorgehen\nmüsste, dass es sich möglicherweise um eine Berufskrankheit\nhandelt, aus der Unfallfürsorgeansprüche entstehen können.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1962 -2 C 109.60-, DÖD 1962, 195\nsowie Beschluss vom 06.03.1986 -2 C 37.84-, NJW 1986, 2588\n\nNachdem es bereits hieran fehlt, bestand für den\nDienstvorgesetzten des Klägers bislang keine Veranlassung, gemäß §\n45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in entsprechende Untersuchungen\neinzutreten. Demzufolge liegt auch noch keine Entscheidung der\nobersten Dienstbehörde gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG vor, ob der\nKläger an einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG\nleidet, die rechtlich einem Dienstunfall gleichzusetzen ist.\n\nVoraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorge, die unter\nanderem auch das Heilverfahren nach § 33 BeamtVG umfasst (§ 30 Abs.\n2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG), ist grundsätzlich, dass der Beamte einen\nDienstunfall erlitten hat bzw. an einer Erkrankung leidet, die\ngemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gilt (§ 30 Abs. 1 Satz 1\nBeamtVG). Da eine solche Feststellung im Fall des Klägers bislang\nnicht getroffen ist, steht zugleich fest, dass die\nSanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik M., bei der sich der Kläger\ndie Achillessehnenruptur zugezogen hat, nicht im Rahmen des\nHeilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden ist.\nDemzufolge ist der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 Satz 3\nBeamtVG, wonach ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des\nHeilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Weg\nerleidet, als Folge eines Dienstunfalls gilt, nicht eröffnet.\n\nOb die Sanatoriumsbehandlung - wie der Kläger vorträgt - nach\nEinschätzung des Amtsarztes zur Wiederherstellung seiner Gesundheit\nnotwendig war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.\nInsbesondere ist dieser Umstand nicht geeignet, die Behandlung als\nHeilverfahren im Sinne des § 33 BeamtVG zu deklarieren. Der Begriff\ndes Heilverfahrens ist - wie bereits ausgeführt - dem Bereich der\nUnfallfürsorge vorbehalten, für die es hier an der förmlichen\nAnerkennung einer Berufskrankheit fehlt.\n\nSelbst wenn es dem Kläger gelingen sollte, seine\ndiagnostizierten körperlichen Beschwerden nachträglich als\nBerufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkennen zu\nlassen, würde dies nichts daran ändern, dass die in der C.-Klinik\nM. erlittene Achillessehnenruptur nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3\nBeamtVG als Folge eines Dienstunfalls gilt. Zwar werden\nUnfallfürsorgeleistungen auch rückwirkend ab dem für die jeweilige\nLeistung vorgesehenen Zeitpunkt gewährt, wenn der Unfall/die\nErkrankung fristgerecht gemeldet und als\nDienstunfall/Berufskrankheit anerkannt worden ist. Dies gilt jedoch\nnicht für die Sanatoriumsbehandlung, da diese gemäß § 6 Abs. 1 der\nVerordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(Heilverfahrensordnung - HeilvfV) vor Beginn von der zuständigen\nDienstbehörde genehmigt werden muss. § 6 Abs. 1 HeilvfV beinhaltet\ninsoweit eine Sonderregelung, da der Aufenthalt in einem\nKurkrankenhaus oder in einem Sanatorium nicht als\nKrankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege im Sinne des § 33\nAbs. 2 BeamtVG gilt.\n\nVgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2010, § 33 BeamtVG Rdnr. 67;\nvgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 HeilvfV\n\nDa es sich bei der vorherigen Genehmigungspflicht um eine\nzwingende Regelung handelt, von der die Dienstbehörde nicht zu\nGunsten des Beamten abweichen kann, kommt eine nachträgliche\nEinordnung der Sanatoriumsbehandlung des Klägers als Heilverfahren\nim Sinne des § 33 BeamtVG unter keinen Umständen in Betracht. Daran\nändert es auch nichts, dass die Maßnahme seinerzeit durch die\nKVB-HV (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) genehmigt worden\nwar, denn hierbei handelt es sich nicht um die für die Gewährung\nvon Unfallfürsorgeleistungen zuständige Stelle.\n\nNach alledem kann das Schadensereignis vom 12.03.2009 nicht als\nFolge eines Dienstunfalls nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Satz 3, Abs.\n3 BeamtVG anerkannt werden.\n\nNur zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem\nSchadensereignis vom 12.03.2009 auch nicht um einen Dienstunfall im\nSinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt. Hierfür wäre - neben\nweiteren Tatbestandsmerkmalen - erforderlich, dass das Ereignis in\nAusübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diesbezüglich\nist aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\nUrteil vom 28.01.1971 -II C 136.67-, BVerwGE 37, 139 sowie\nBeschluss vom 26.01.1987 -2 B 8.87-, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG\nNr. 5\n\ngeklärt, dass ein Unfall, den ein Bundesbahnbeamter während\neiner vom Eisenbahnsozialamt genehmigten Kur und bei der\nKurbehandlung in einem von der Bundesbahnversicherungsanstalt\nbetriebenen Sanatorium erleidet, sich weder „in Ausübung oder\ninfolge des Dienstes“ noch während der „Teilnahme an\neiner dienstlichen Veranstaltung“ ereignet hat und deshalb\nnicht von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erfasst wird. Dies\ngilt auch dann, wenn die Kur möglicherweise in erster Linie im\ndienstlichen Interesse liegt, weil sie der Wiederherstellung oder\nFestigung der Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten dient. Diese\nAusführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.\n\nNach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§\n167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nFür eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124\na Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).\n\nBeschluss\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf\n5.000,- Eurofestgesetzt.\n\nGründe\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO),\nist zulässig, aber unbegründet.\n\nDem Kläger steht hinsichtlich des Schadensereignisses vom\n12.03.2009 kein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall zu. Der\ndies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.02.2010 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 ist rechtmäßig\nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz\n1 VwGO).\n\nZur Begründung wird zunächst auf die überzeugenden und nach\nAuffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen\ndes Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen (§ 117\nAbs. 5 VwGO). Diesen Ausführungen hat der Kläger im gerichtlichen\nVerfahren nichts inhaltlich Neues entgegengesetzt.\n\nSoweit der Kläger in seiner Klagebegründung erneut hervorhebt,\ndass die Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik M. zur Therapie\neiner - rechtlich einem Dienstunfall gleichzusetzenden -\nBerufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erfolgt sei,\nweshalb die beim Therapiesport erlittene Achillessehnenruptur gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG als Folge eines Dienstunfalls gelte, hat\nder Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen,\ndass eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3\nBeamtVG bislang nicht vorliege und die Sanatoriumsbehandlung daher\nauch nicht im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG\ndurchgeführt worden sei. Hiergegen ist rechtlich nichts\neinzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beim Kläger\ndiagnostizierten Erkrankungen „psycho-physische Erschöpfung\nmit Schlafstörungen bei langjähriger Schichtdienstbelastung“,\n„rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei\nMuskeldystonie“, „Epicondylopathie beidseits“\nsowie „Achillodynie beidseits“ (vgl. den zu den\nGerichtsakten gereichten Entlassungsbericht der C.-Klinik M. vom\n13.03.2009) - wie der Kläger geltend macht - auf der langjährigen\nAusübung des Wechseldienstes beruhen, in dessen Rahmen er tagein,\ntagaus „bei Wind und Wetter“ als Hauptwerkmeister im\nBereich Wagen Bahnwagons kontrolliert habe, was mit permanenten\nkörperlichen Belastungen und überwiegend gebeugter Haltung\neinhergegangen sei, und ob diese Erkrankungen grundsätzlich\ngeeignet sind, nach Maßgabe der Anlage zur\nBerufskrankheiten-Verordnung in der geltenden Fassung, in der alle\nfür die beamtenrechtliche Unfallfürsorge in Betracht kommenden\nKrankheiten abschließend aufgelistet sind, als Berufskrankheit im\nSinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt zu werden. Entscheidend\nist, dass das für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderliche\nVerwaltungsverfahren bislang nicht durchgeführt worden ist. Dieses\nVerfahren bestimmt sich nach § 45 BeamtVG und den hierzu ergangenen\nVerwaltungsvorschriften. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind\nUnfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz\nentstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren\nnach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des\nVerletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird\nUnfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn\nJahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass\nmit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge\nbegründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können\noder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende\nUmstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2\nSatz 1BeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer\nden Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls\ngerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung\nweggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz\n2 BeamtVG). Die Fristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG gelten für\ndie Meldung von Berufskrankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG\nentsprechend,\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.1985 -2 B 34.84-, Buchholz\n232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1\n\nwobei für den Beginn der Ausschlussfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz\n1 BeamtVG auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Beamte bei\nsich ein in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genanntes\nLeiden feststellt, von dem er annehmen kann, dass es auf\ndienstliche Vorgänge zurückzuführen ist.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.1995 -2 B 46.95-, Buchholz\n239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom\n14.01.1999 -1 R 270/96-\n\nGemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG hat der Dienstvorgesetzte jeden\nUnfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten\nbekannt wird, sofort zu untersuchen. Über das Ergebnis hat er der\nobersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alsbald\nnach Abschluss der Untersuchung zu berichten (Ziffer 45.3.2 der\nVerwaltungsvorschriften zu § 45 BeamtVG). Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2\nBeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nbestimmte Stelle sodann, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der\nVerletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese\nEntscheidung ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf.\nDie Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen\nbekanntzugeben (§ 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG).\n\nVorliegend ist nicht erkennbar, dass dem Dienstvorgesetzten des\nKlägers eine mögliche Berufskrankheit des Klägers gemeldet oder von\nAmts wegen bekannt geworden wäre. In den Verwaltungsunterlagen\nfindet sich weder eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit,\naus der sich die nötigen Informationen für das mögliche Vorliegen\neiner Berufskrankheit entnehmen lassen, noch eine - sich ggf. auf\ndie ärztliche Diagnose stützende - Dienstunfallanzeige des Klägers\nbzw. der für ihn zuständigen DB-Organisationseinheit. Auch der\nKläger selbst hat im gerichtlichen Verfahren keine entsprechenden\nUnterlagen vorgelegt. Allein sein Vortrag, dass ihm amtsärztlich\neine Berufskrankheit aufgrund einer über 36-jährigen\nDiensttätigkeit im Wechseldienst attestiert worden sei, reicht\nnicht aus, um das Verwaltungsverfahren nach § 45 BeamtVG und den\nhierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in Gang zu setzen.\nHierfür hätte es zumindest der Weiterleitung der amtsärztlichen\nFeststellungen an den Dienstvorgesetzten des Klägers bedurft, wobei\naus diesen Feststellungen - zumindest mittelbar - hervorgehen\nmüsste, dass es sich möglicherweise um eine Berufskrankheit\nhandelt, aus der Unfallfürsorgeansprüche entstehen können.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1962 -2 C 109.60-, DÖD 1962, 195\nsowie Beschluss vom 06.03.1986 -2 C 37.84-, NJW 1986, 2588\n\nNachdem es bereits hieran fehlt, bestand für den\nDienstvorgesetzten des Klägers bislang keine Veranlassung, gemäß §\n45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in entsprechende Untersuchungen\neinzutreten. Demzufolge liegt auch noch keine Entscheidung der\nobersten Dienstbehörde gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG vor, ob der\nKläger an einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG\nleidet, die rechtlich einem Dienstunfall gleichzusetzen ist.\n\nVoraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorge, die unter\nanderem auch das Heilverfahren nach § 33 BeamtVG umfasst (§ 30 Abs.\n2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG), ist grundsätzlich, dass der Beamte einen\nDienstunfall erlitten hat bzw. an einer Erkrankung leidet, die\ngemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gilt (§ 30 Abs. 1 Satz 1\nBeamtVG). Da eine solche Feststellung im Fall des Klägers bislang\nnicht getroffen ist, steht zugleich fest, dass die\nSanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik M., bei der sich der Kläger\ndie Achillessehnenruptur zugezogen hat, nicht im Rahmen des\nHeilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden ist.\nDemzufolge ist der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 Satz 3\nBeamtVG, wonach ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des\nHeilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Weg\nerleidet, als Folge eines Dienstunfalls gilt, nicht eröffnet.\n\nOb die Sanatoriumsbehandlung - wie der Kläger vorträgt - nach\nEinschätzung des Amtsarztes zur Wiederherstellung seiner Gesundheit\nnotwendig war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.\nInsbesondere ist dieser Umstand nicht geeignet, die Behandlung als\nHeilverfahren im Sinne des § 33 BeamtVG zu deklarieren. Der Begriff\ndes Heilverfahrens ist - wie bereits ausgeführt - dem Bereich der\nUnfallfürsorge vorbehalten, für die es hier an der förmlichen\nAnerkennung einer Berufskrankheit fehlt.\n\nSelbst wenn es dem Kläger gelingen sollte, seine\ndiagnostizierten körperlichen Beschwerden nachträglich als\nBerufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkennen zu\nlassen, würde dies nichts daran ändern, dass die in der C.-Klinik\nM. erlittene Achillessehnenruptur nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3\nBeamtVG als Folge eines Dienstunfalls gilt. Zwar werden\nUnfallfürsorgeleistungen auch rückwirkend ab dem für die jeweilige\nLeistung vorgesehenen Zeitpunkt gewährt, wenn der Unfall/die\nErkrankung fristgerecht gemeldet und als\nDienstunfall/Berufskrankheit anerkannt worden ist. Dies gilt jedoch\nnicht für die Sanatoriumsbehandlung, da diese gemäß § 6 Abs. 1 der\nVerordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(Heilverfahrensordnung - HeilvfV) vor Beginn von der zuständigen\nDienstbehörde genehmigt werden muss. § 6 Abs. 1 HeilvfV beinhaltet\ninsoweit eine Sonderregelung, da der Aufenthalt in einem\nKurkrankenhaus oder in einem Sanatorium nicht als\nKrankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege im Sinne des § 33\nAbs. 2 BeamtVG gilt.\n\nVgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2010, § 33 BeamtVG Rdnr. 67;\nvgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 HeilvfV\n\nDa es sich bei der vorherigen Genehmigungspflicht um eine\nzwingende Regelung handelt, von der die Dienstbehörde nicht zu\nGunsten des Beamten abweichen kann, kommt eine nachträgliche\nEinordnung der Sanatoriumsbehandlung des Klägers als Heilverfahren\nim Sinne des § 33 BeamtVG unter keinen Umständen in Betracht. Daran\nändert es auch nichts, dass die Maßnahme seinerzeit durch die\nKVB-HV (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) genehmigt worden\nwar, denn hierbei handelt es sich nicht um die für die Gewährung\nvon Unfallfürsorgeleistungen zuständige Stelle.\n\nNach alledem kann das Schadensereignis vom 12.03.2009 nicht als\nFolge eines Dienstunfalls nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Satz 3, Abs.\n3 BeamtVG anerkannt werden.\n\nNur zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem\nSchadensereignis vom 12.03.2009 auch nicht um einen Dienstunfall im\nSinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt. Hierfür wäre - neben\nweiteren Tatbestandsmerkmalen - erforderlich, dass das Ereignis in\nAusübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diesbezüglich\nist aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\nUrteil vom 28.01.1971 -II C 136.67-, BVerwGE 37, 139 sowie\nBeschluss vom 26.01.1987 -2 B 8.87-, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG\nNr. 5\n\ngeklärt, dass ein Unfall, den ein Bundesbahnbeamter während\neiner vom Eisenbahnsozialamt genehmigten Kur und bei der\nKurbehandlung in einem von der Bundesbahnversicherungsanstalt\nbetriebenen Sanatorium erleidet, sich weder „in Ausübung oder\ninfolge des Dienstes“ noch während der „Teilnahme an\neiner dienstlichen Veranstaltung“ ereignet hat und deshalb\nnicht von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erfasst wird. Dies\ngilt auch dann, wenn die Kur möglicherweise in erster Linie im\ndienstlichen Interesse liegt, weil sie der Wiederherstellung oder\nFestigung der Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten dient. Diese\nAusführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.\n\nNach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§\n167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nFür eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124\na Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).\n\nBeschluss\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf\n5.000,- Eurofestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-03-22/2-k-474-10","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":33},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":26},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":18},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"HeilVfV 2020","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"HeilVfV 2020","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/130051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-03-22/2-k-474-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/130051","retrieved":"2026-07-09 00:23:04.810319+00:00"}}