{"status":"available","doknr":"OLD130034","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2011-03-03","aktenzeichen":"10 L 175/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert beträgt 2.500.- Euro.\n\nGründe\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123\nAbs. 1 VwGO mit dem sinngemäß verfolgten Rechtsschutzziel, dem\nAntragsgegner vorläufig zu untersagen, vor einer rechtskräftigen\nEntscheidung über den am 01.03.2011 gestellten Antrag auf Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis den Antragsteller abzuschieben, hat\nkeinen Erfolg.\n\nDer Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch\nnicht glaubhaft gemacht.\n\nGemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines\nAusländers auszusetzen, so lange die Abschiebung aus tatsächlichen\noder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine\nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind\nvorliegend nicht gegeben; insbesondere ist die Abschiebung des\nAntragstellers weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich.\n\nSoweit dieser sich auf ein am 21.01.2011 geschlossenes Verlöbnis\nmit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, vermag die Kammer\nnicht zu erkennen, dass der Antragsteller und seine Verlobte alles\nzur Durchführung der Eheschließung Erforderliche getan haben und\ndie Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Von daher stehen\nVorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG der Abschiebung rechtlich nicht\nentgegen.\n\nEbenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf\nberufen, dass er akut selbstmordgefährdet sei. Insoweit fehlt es\nbereits an der erforderlichen fachärztlichen Bescheinigung. Die\neidesstattliche Versicherung der Verlobten, die nach Aktenlage\nnicht über medizinischen Sachverstand verfügt, vermag eine solche\nfachärztliche Bescheinigung nicht zu ersetzen. Im Übrigen verlangt\ndie ständige Rechtsprechung der Kammer, dass der Antragsgegner bei\nVorliegen hinreichender Zweifel an der Reisefähigkeit eines\nabzuschiebenden Ausländers von sich aus vor einer Abschiebung eine\närztliche Untersuchung durchführen lassen muss und im Weiteren ggf.\ndafür Sorge zu tragen hat, dass der Abzuschiebende in Begleitung\neines Arztes in sein Heimatland verbracht wird und dort einem durch\ndie Deutsche Botschaft vor Ort gestellten Facharzt übergeben wird.\nDiese Verfahrensweise wird vom Antragsgegner nach dem Wissen der\nKammer auch so praktiziert. Eine Reiseunfähigkeit des\nAntragstellers liegt daher nicht vor. Daher ist ein der Abschiebung\nentgegenstehendes inlandbezogenes Abschiebungshindernis nicht\ngegeben. Die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse\nunterliegt nicht der Aufgabe des Antragsgegners, vielmehr ist\ninsoweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berufen.\n\nSchließlich steht der Abschiebung auch nicht der mit Schriftsatz\nseiner Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2011 gestellte Antrag des\nAntragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus\nhumanitären Gründen entgegen. Da sich der nach eigener Darlegung\nnur geduldete Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet\naufhält, vermag dieser Antrag nicht die Fiktionswirkungen nach § 81\nAbs. 4 AufenthG auszulösen. Im Übrigen hat der Antrag auf Erteilung\neiner Aufenthalterlaubnis, der offensichtlich auf § 25 Abs. 5\nAufenthG gestützt ist, auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg,\nda keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Ausreise des\nAntragstellers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich\nist.\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO\nzurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-03-03/10-l-175-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/130034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/130034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2011-03-03/10-l-175-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/130034","retrieved":"2026-07-09 00:23:04.212941+00:00"}}