{"status":"available","doknr":"OLD129522","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2009-06-19","aktenzeichen":"10 L 353/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20.04.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.04.2009 wird wiederhergestellt.\n\n \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n \n\nDer Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.\n\nGründe\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des\nWiderspruchs des Antragstellers vom 20.04.2009 gegen den Bescheid\ndes Antragsgegners vom 09.04.2009, durch den unter Anordnung der\nsofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum\nFühren von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen und ihm die\nAbgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des\nBescheides unter Androhung von Verwaltungszwang aufgegeben wurde,\nist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO,\nund hat auch in der Sache Erfolg.\n\nZwar hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen\nVollziehung den formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO\ngenügend begründet.\n\nAllerdings fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der\nSache erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers\naus, weil der angefochtene Bescheid vom 09.04.2009 bei summarischer\nPrüfung offensichtlich rechtswidrig ist.\n\nRechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3\nAbs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die\nFahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die\nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser sich als ungeeignet zum\nFühren von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf\nzwar gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung\ndes Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn sich dieser trotz\nberechtigter Zweifel an seiner Kraftfahreignung weigert, der von\nder Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Untersuchung nachzukommen,\noder wenn er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht\nvorbringt. Voraussetzung ist aber, dass die Anordnung der\nUntersuchung rechtmäßig ist. Daran fehlt es unter anderem, wenn die\nAnordnung nicht hinreichend bestimmt ist. Denn aus der\nNichtbefolgung einer behördlichen Anordnung können für den\nAdressaten nur dann negative Schlüsse gezogen werden, wenn ihm\nhinreichend klar geworden ist, welches Verhalten von ihm gefordert\nwird.\n\nDie hinreichende Bestimmtheit der Anordnung, sich zur Klärung\nberechtigter Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\neiner Untersuchung zu unterziehen, erfordert deshalb zum einen die\nkonkrete Angabe der durch die Untersuchung zu klärenden\nFragestellung. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Danach\nist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, unter Berücksichtigung\nder Besonderheiten des Einzelfalles und der Anlagen 4 und 5 der\nFahrerlaubnisverordnung in der Anordnung zur Beibringung des\nGutachtens festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung\ndes Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.\n\nDie hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt zum anderen\ndie Angabe der Art des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit\nkommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder\nmedizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder aber\nein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder\nPrüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht.\nSoweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines\nfachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV\nanordnet, erfordert die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung\nzusätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des Facharztes, bei\ndem die gebotene Untersuchung erfolgen kann. Nur in diesem Fall\nkann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer\nfachärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung von ihm\ngefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde\nbestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von\nKraftfahrzeugen auszuräumen.\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut\ndes § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV. Danach bestimmt die Behörde in\nder Anordnung auch, ob das Gutachten von einem für die\nFragestellung (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) zuständigen Facharzt mit\nverkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden soll. Nach dem\nWortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV ist es damit Aufgabe der\nFahrerlaubnisbehörde, in der Anordnung festzulegen, welcher\nFacharzt für die zu erklärende Fragestellung zuständig ist und\nwelche Art der fachärztlichen Untersuchung dementsprechend von dem\nBetroffenen gefordert wird. Das bestätigt auch § 11 Abs. 6 Satz 2\nFeV. Danach ist – u.a. – die Angabe der für die\nangeordnete Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen\nerforderlich. In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV ist\ndiese Angabe aber sinnvoll nur dann möglich, wenn feststeht, bei\nwelchem konkreten Facharzt die Untersuchung erfolgen soll.\n\nVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2000, 19 B\n1134/09, m.w.N.\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier zum einen bereits die\nAnordnung der Art des beizubringenden Gutachtens nicht hinreichend\nbestimmt. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 5 FeV unterscheiden in\nBezug auf das ärztliche Gutachten zwischen dem für die\nFragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer\nQualifikation (Nr. 1) und dem Arzt in einer Begutachtungsstelle für\nFahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (Nr. 5).\nVorliegend hat der Antragsgegner in der Anordnung zur Beibringung\ndes Gutachtens vom 24.02.2009 „ein Gutachten eines Facharztes\nmit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer\nBegutachtungsstelle für Fahreignung“ angefordert. In der dem\nAntragsteller zugleich übersandten „Erklärung B“ ist\ndie Rubrik „Arztes/Ärztin einer amtlich anerkannten\nUntersuchungsstelle für Fahreignung“ angekreuzt. Damit hat\nder Antragsgegner die Tatbestände des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und\ndes § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV in einer Weise miteinander\nvermischt, dass nicht hinreichend klar ist, welches Gutachten er\nkonkret gemeint hat. Ohne dass es für die Rechtmäßigkeit der\nAnordnung vom 24.02.2009 entscheidungserheblich darauf ankommt, ist\nnur darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner auch im weiteren\nVerlauf des Verfahrens hierüber keine Klarheit geschaffen hat. So\nspricht er im Bescheid vom 09.04.2009 einerseits von einem\närztlichen Gutachten bei einer amtlich anerkannten Beratungsstelle\nfür Fahreignung, bezieht sich aber andererseits auf ein Gutachten\n„nach Ziffer 1 des § 11 Abs. 2 FeV“. Demgegenüber\nberuft sich der Antragsgegner im gerichtlichen Aussetzungsverfahren\nhinsichtlich der Anordnung des Gutachtens auf die gesetzliche\nGrundlage in § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV.\n\nDie Unbestimmtheit der Anordnung vom 24.02.2009 ergibt sich im\nWeiteren auch daraus, dass der Antragsteller nicht darlegt, welcher\nFachrichtung der Facharzt, bei dem die angeordnete Untersuchung\nerfolgen soll, angehören soll. Auch unter diesem Aspekt muss daher\nfestgestellt werden, dass die Anordnung dem Antragsteller nicht\nhinreichend klar gemacht hat, welches Verhalten von ihm konkret\ngefordert wird.\n\nDarüber hinaus ist nach Maßgabe der Anordnung vom 24.02.2009\nGegenstück des Gutachtens die Feststellung der Eignung des\nAntragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. In der Anordnung zur\nBeibringung des Gutachtens ist dagegen nicht festgelegt, welche\nkonkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum\nFühren von Kraftfahrzeugen zu klären sind.\n\nBei dieser Sachlage erweist sich die Anordnung zur Beibringung\ndes Gutachtens vom 24.02.2009 schon aus formalen Gründen als\nfehlerhaft. Auf die zwischen den Beteiligten weiter umstrittene\nFrage der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beibringung\ndes Gutachtens braucht daher entscheidungserheblich nicht weiter\nnachgegangen zu werden.\n\nvgl. zur Problematik etwa: OVG des Saarlandes, Beschluss vom\n02.02.2001, 9 Q 48/99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom\n27.07.1990, 10 S 1428/90\n\nErweist sich demnach die Entziehung der Fahrerlaubnis\noffensichtlich als rechtsfehlerhaft, wird aller Voraussicht nach\nauch die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins innerhalb der\nfestgesetzten Frist keinen Bestand haben.\n\nDem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist\ndaher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52\nAbs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 46.3 des Streitwertkataloges 2004 für die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/129522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2009-06-19/10-l-353-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/129522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/129522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2009-06-19/10-l-353-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/129522","retrieved":"2026-07-09 00:22:44.291962+00:00"}}