{"status":"available","doknr":"OLD129092","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht des Saarlandes","senate":null,"decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"1 B 304/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2007 - 2 L 381/07 - wie folgt gefasst:\n\n \n\n \n\nDer Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters/der Hauptamtsleiterin mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung endgültig zu besetzen.\n\n \n\n \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\n \n\nDer Streitwert wird - auch - für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,31 EUR festgesetzt.\n\n \n\nGründe\n\n \n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2007 - 2 L 381/07 -, durch den der Antragsgegnerin einstweilen untersagt wurde, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters/der Hauptamtsleiterin mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung endgültig zu besetzen und dem Beigeladenen vor der Antragstellerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen, ist im Wesentlichen unbegründet.\n\n \n\n \n\nDas vom Verwaltungsgericht verfügte vorläufige Beförderungsverbot kann allerdings keinen Bestand haben. Ein vorläufiges Beförderungsverbot war nämlich von der Antragstellerin nicht beantragt und auch nicht im Wege der Auslegung des Antrags (§§ 88, 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO) veranlasst, da mit dem einstweiligen Verbot des Vollzugs der Einstellungsentscheidung im Wege der (endgültigen) Versetzung des Beigeladenen dem streitgegenständlichen Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen ist.\n\n \n\n \n\nIm Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Stadtrates der Stadt B dem Anspruch der Antragstellerin auf verfahrens- und sachfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle nicht gerecht wird. Sie beruht nämlich - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - auf einer rechtlich fehlerhaften Grundannahme.\n\n \n\n \n\nDabei steht, worauf in der Beschwerdebegründung vom 22.6.2007 zutreffend hingewiesen wird, außer Frage, dass bei der auf der Grundlage eines bestimmten Anforderungsprofils zu besetzenden Stelle (Dienstposten) nicht nur die in der Vergangenheit auf einem anderen Dienstposten erbrachte fachliche Leistung, sondern auch und sogar vor allem die fachliche und persönliche Eignung und Befähigung mit Blick auf den nunmehr zu besetzenden Dienstposten Berücksichtigung finden muss. Das schließt indes nicht aus, dass aktuelle, das heißt zeitnahe dienstliche Beurteilungen, die die erbrachten dienstlichen Leistungen über einen längeren Zeitraum bewerten, in besonderer Weise dem Zweck dienen können, Auswahlgrundlage für eine an dem Bestengrundsatz im Verständnis des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Personalentscheidung zu sein. Dienstliche Beurteilungen haben von daher maßgebliche Bedeutung bei Auswahlentscheidungen des Dienstherrn betreffend Einstellung, Verwendung und Beförderung von Beamten und der dabei erforderlichen Klärung einer Wettbewerbssituation\n\n \n\n \n \n \n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 = IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 202 = NVwZ 2003, 1397, und vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = ZBR 2004, 101 = IÖD 2004, 38 = NJW 2004, 870.\n\n \n \n \n\n \n\nDiese rechtliche Einschätzung, wie sie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 26.9.2006 - 2 F 43/06 - zutreffend aufgezeigt hatte, liegt auch der am 22.2.2007 vom Stadtrat der Stadt B zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des Beschlussvorschlags, wie sie dem Stadtrat vor der Abstimmung am 22.2.2007 bekannt war. In dem von der Antragsgegnerin vor der Abstimmung verlesenen „Sachverhalt mit Begründung“ heißt es unter anderem:\n\n \n\n \n \n \n\n„Grundlage der Auswahlentscheidung müssen zunächst die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber sein, wobei zunächst von der letzten dienstlichen Beurteilung auszugehen ist. Zusätzlich kann die vorletzte dienstliche Beurteilung herangezogen werden, wenn dies aufgrund bestimmter sachlicher Gründe angezeigt ist. Letzteres ist hier der Fall im Hinblick darauf, dass der Bewerber A. sich zum Zeitpunkt seiner letzten dienstlichen Beurteilung in Besoldungsgruppe A 11 befand, zum Zeitpunkt der sehr guten vorletzten dienstlichen Beurteilung jedoch noch in Besoldungsgruppe A 10. Demgegenüber befand sich die Bewerberin C. sowohl bei der letzten als auch bei der vorletzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 11. Der Bewerber A. hat in seiner vorletzten dienstlichen Beurteilung die Bestnote „hat sich ausgezeichnet bewährt“ erzielt. Wie in seiner letzten dienstlichen Beurteilung hervorgehoben wird, die lediglich das Gesamturteil „hat sich bewährt“ aufweist, haben sich seine Leistungen jedoch nicht etwa verschlechtert. Das gegenüber vorher schlechtere Gesamturteil beruht ausschließlich auf der zwischenzeitlich erfolgten Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 und der üblichen Verwaltungspraxis, einen Beamten nach erfolgter Beförderung in seiner dienstlichen Beurteilung schlechter als in der vorherigen Besoldungsgruppe einzustufen.\n\n \n \n \n\n \n \n \n\nHinsichtlich der vorletzten dienstlichen Beurteilung sind beide Bewerber als im Gesamturteil gleichwertig anzusehen. Die Bestnote des Bewerbers A. in Besoldungsgruppe A 10 ist der zweitbesten Gesamtnote der Bewerberin C. in der höheren Besoldungsgruppe als gleichwertig anzusehen.\n\n \n \n \n\n \n \n \n\nIm Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung hat die Bewerberin C. die zweitbeste Notenstufe gehalten. Der Bewerber A. hat hier im Gesamturteil zwar nur die drittbeste Notenstufe erhalten, dies beruht jedoch, wie bereits erwähnt, lediglich auf der zuvor erfolgten Beförderung, während sich seine Leistungen nicht verschlechtert haben, sondern denjenigen entsprechen, die in der vorletzten Beurteilung zur Bestnote geführt haben. Im Hinblick darauf kann auch hinsichtlich der letzten dienstlichen Beurteilung beim Gesamturteil von einer Gleichwertigkeit beider Bewerber ausgegangen werden. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die nach den für den Bewerber A. maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien zulässige Anlassbeurteilung, hat dieser seine Leistung zumindest gehalten, wenn nicht gar gesteigert. Aus dem - nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien unbeachtlichen - Dienstzeugnis der Bewerberin C. ergibt sich im Wesentlichen eine gleich bleibende Leistung.“\n\n \n \n \n\n \n\nDie in dieser dem Stadtrat unterbreiteten und von diesem nach den Gegebenheiten akzeptierten Auswahlbegründung angenommene Gleichwertigkeit der Gesamturteile der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und des Beigeladenen ist indes eindeutig nicht gegeben. Das hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt (Seiten 4 bis 7 des erstinstanzlichen Beschlusses). Es entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung auch und gerade für den Bereich der saarländischen Finanzverwaltung, dass die Anknüpfung der dienstlichen Beurteilung an die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amtes es als einleuchtend erscheinen lässt, wenn die Leistungen eines Beamten, der nach einer Beförderung erstmals in dem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt wird, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorausgegangenen Beurteilung beurteilt werden. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor\n\n \n\n \n \n \n\nvgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 10.4.2007 - 1 A 22/07 - unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung, insbesondere Urteil vom 30.11.2000 - 1 R 10/00 -, SKZ 2001, 106 Leitsatz 26; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.9.2000 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891.\n\n \n \n \n\n \n\nFür die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung ist entscheidend, dass der erwähnte Grundsatz nicht schematisch angewandt, sondern in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die erwähnte Regelvermutung zutrifft oder nicht. Das ist, wie der Senat aufgrund vieler Beweisaufnahmen in Beurteilungsstreitigkeiten festgestellt hat, die Vorgehensweise der Beurteiler im Geschäftsbereich der saarländischen Finanzverwaltung. Dass im Fall der zum Stichtag 1.5.2004 über den Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilung nicht so vorgegangen wurde, ist nicht anzunehmen. Immerhin hat der Beigeladene diese Beurteilung nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen, sondern sie akzeptiert.\n\n \n\n \n\nEbenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der den Beurteilungszeitraum von Januar 2002 bis Dezember 2004 umfassenden aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin - anders als beim Beigeladenen - kein statusamtsbezogener Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt. Aus der im Verfahren 1 F 43/06 - 1 W 46/06 - vorgelegten „Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung und Beförderung von Beamten und Beamtinnen der Landeshauptstadt B-Stadt“ vom 1.4.1996 ergibt sich dies jedenfalls nicht.\n\n \n\n \n\nIst nach alldem die Grundannahme der Begründung des Beschlussvorschlags rechtlich nicht haltbar, wonach „auch hinsichtlich der letzten dienstlichen Beurteilung beim Gesamturteil von einer Gleichwertigkeit beider Bewerber ausgegangen werden“ könne, so beruht der auf dieser Grundlage gefasste Stadtratsbeschluss gleichermaßen auf dieser rechtlich fehlerhaften Einschätzung der Bewerbersituation.\n\n \n\n \n\nDer Hinweis der Antragsgegnerin auf Besonderheiten bei der am Prinzip der Bestenauslese auszurichtenden Auswahlentscheidung durch ein (politisches) Gremium führt in der gegebenen Situation nicht weiter. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass die Entscheidung durch ein Gremium nicht die Konsequenz hat, dass die Grundsätze der Bestenauslese nicht eingehalten werden müssten. Erforderlich ist insbesondere, dass das Gremium über die maßgeblichen Auswahlgrundlagen umfassend und zutreffend unterrichtet wird, denn nur dann kann es sachgerecht entscheiden\n\n \n\n \n \n \n\nnichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerdebegründung vom 22.6.2007 (Seite 3) zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR 2002, 291; vgl. im Übrigen zur gebotenen Unterrichtung von Gremien, denen die Auswahlentscheidung übertragen ist, Beschlüsse des Senats vom 27.11.1991 - 1 W 108/91 - und 6.7.1992 - 1 W 17/92 - (Kreistag), vom 4.8.1993 - 1 W 49/93 - (Ministerrat) sowie vom 2.1.1996 - 1 W 26/95 - (Gemeinderat).\n\n \n \n \n\n \n\nAn einer zutreffenden Unterrichtung des Stadtrates fehlte es hier aber aufgrund der fehlerhaften rechtlichen Einschätzung bei der Bewertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber für die zu besetzende Stelle in der dem Stadtrat zugeleiteten, dort ausweislich des Sitzungsprotokolls vor der Abstimmung nicht berichtigten und ersichtlich in der fehlerhaften Form der Beschlussfassung des Stadtrates zugrundeliegenden Beschlussvorlage. Damit leidet aber der Beschluss des Stadtrats an einem durchgreifenden Fehler.\n\n \n\n \n\nDieser Mangel kann nicht durch das Nachschieben anderer Erwägungen durch die Antragsgegnerin oder durch deren Prozessbevollmächtigte geheilt werden. Das ergibt sich daraus, dass die Beschlussfassung in der umstrittenen Personalangelegenheit dem Stadtrat vorbehalten ist (§§ 35 Abs. 1 Nr. 11 KSVG). Daher kann – allenfalls - dieser auch die Begründung seiner Auswahlentscheidung vom 22.2.2007 korrigieren. Das ist jedenfalls bisher nicht geschehen. Nicht entschieden werden muss folglich, ob die in der Beschwerdebegründung nachgeschobenen Erwägungen für eine Unbeachtlichkeit der schlechteren aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen tragfähig sind.\n\n \n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Teilerfolg der Beschwerde wirkt sich wegen Geringfügigkeit im Verständnis des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenmäßig nicht aus. Zu einer Kostenbelastung des Beigeladenen besteht keine Veranlassung, da dieser weder Rechtsmittel eingelegt noch Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n \n\n \n\nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.\n\n \n\n \n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/129092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-saarland/2007-07-26/1-b-304-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"KSVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/129092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/129092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-saarland/2007-07-26/1-b-304-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/129092","retrieved":"2026-07-09 00:22:29.967894+00:00"}}