{"status":"available","doknr":"OLD127898","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht des Saarlandes","senate":null,"decided":"2015-08-26","aktenzeichen":"2 E 136/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwert unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Juli 2015 – 5 K 994/13 – auf 10.000,- EUR festgesetzt.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Verwaltungsgericht hatte auf die Klage der Klägerin die Beklagte mit Urteil vom 25.3.2015 – 5 K 994/13 – zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer zweiseitigen beleuchteten Werbeanlage auf Monofuß für den wechselnden Plakatanschlag verpflichtet und den Streitwert auf 5.000,- EUR in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt. Nachdem die Klägerin unter dem 26.6.2015 die Anhebung des Streitwerts auf 10.000,- EUR beantragt hatte, setzte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.7.2015 den Streitwert unter Abänderung seiner früheren Festsetzung auf 5.320,- EUR fest. Dabei legte es die zweifache Fläche der Werbeanlage (21,28 m²) und einen Wert von 250,- EUR/m² zu Grunde. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem vom Verwaltungsgericht als Beschwerde ausgelegten erneuten Abänderungsantrag vom 20.7.2015.\n\nII.\n\nDie gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.\n\nDie Festsetzung des vom Gericht nach Ermessen zu bestimmenden Streitwerts (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG) richtet sich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der streitigen Werbeanlage um eine großflächige Werbetafel im Sinne von Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, die auf beiden Seiten jeweils selbständig gewerblich nutzbare Werbeflächen bietet. Da diese Werbeanlage somit wirtschaftlich zwei großflächigen Werbetafeln entspricht, ist der Streitwert entsprechend der Bedeutung der Sache für die Klägerin auf (2 × 5.000,- EUR =) 10.000,- EUR festzusetzen, wobei der Senat dem Umstand, dass die Werbetafel beleuchtet ist, keine gesonderte Bedeutung beimisst. Daher war die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf die Beschwerde der Klägerin entsprechend abzuändern.\n\nDer Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/127898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-saarland/2015-08-26/2-e-136-15","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/127898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/127898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-saarland/2015-08-26/2-e-136-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/127898","retrieved":"2026-07-09 00:21:48.861337+00:00"}}