{"status":"available","doknr":"OLD127809","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2015-05-07","aktenzeichen":"3 K 770/14","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger betreibt seit dem Wintersemester 2008/2009 ein Studium der Psychologie/Bachelor an der Universität des Saarlandes.\n\nIn der Zeit von September 2005 bis Juli 2007 machte er eine Ausbildung zum geprüften Mediendesigner an dem Institut für Betriebliche Schulung (IBS). Für diese Ausbildung erhielt er vom hierfür zuständigen Amt für Ausbildungsförderung bei der Landeshauptstadt A-Stadt mit Bescheid vom 30.09.2005 für den Bewilligungszeitraum (BWZ) 09/2005 bis 08/2006 Leistungen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von zunächst 233,00 EUR monatlich.\n\nDer Bescheid war unter dem Vorbehalt der Rückforderung gem. § 24 Abs. 2 BAföG ergangen, weil der vorgelegte maßgebliche Steuerbescheid (§ 24 Abs. 1 BAföG Kalenderjahr 2003) der Eltern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO stand. Aus diesem Steuerbescheid war außerdem der Hinweis ersichtlich, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte, weil trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben worden war. Am 31.01.2006 erging ein weiterer Bescheid, mit dem der Förderungsbetrag rückwirkend ab BWZ-Beginn auf 530,00 EUR festgesetzt wurde.\n\nHintergrund der Änderung war eine nachträglich von den Eltern eingereichte und vom Steuerberater bestätigte vorläufige Steuerberechnung, in welcher das Einkommen erheblich geringer festgestellt wurde und Lohnersatzleistungen ausgewiesen sind.\n\nMit Änderungsbescheid vom 28.07.2006 wurde der Förderungsbetrag für den Monat August 2006 auf 473,00 EUR gemindert wegen Wegfalls des Freibetrages gem. § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG für die Schwester des Klägers, die ihre Ausbildung beendet hatte.\n\nAuch dieser Bescheid enthielt den Vorbehalt der Rückforderung gem. § 24 Abs. 2 BAföG.\n\nAuf Antrag vom 01.08.2006 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung bei der Landeshauptstadt A-Stadt zunächst für den Bewilligungszeitraum 09/2006 bis 08/2007 Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 530,00 EUR monatlich. Wegen des Endes der Ausbildung wurde mit Bescheid vom 27.04.2007 der Bewilligungszeitraum gem. § 15b Abs. 3 BAföG auf 07/2007 begrenzt.\n\nAuch diese Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gem. § 24 Abs. 2 BAföG, weil der maßgebende Steuerbescheid der Eltern nicht vorlag.\n\nAuch hier war die von den Eltern eingereichte und vom Steuerberater bestätigte vorläufige Steuerberechnung Grundlage, in welcher das Einkommen erheblich geringer festgestellt und Lohnersatzleistungen in Höhe von 7.260,00 EUR erklärt worden waren.\n\nMit Schreiben vom 05.04.2007 teilte das zuständige Finanzamt M. mit, dass die Besteuerungsgrundlagen für 2004 geschätzt wurden, weil eine Einkommensteuererklärung bisher nicht abgegeben worden war. Ein am 25.09.2006 erstellter Steuerbescheid für 2004 war diesem Schreiben beigefügt. Dieser Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO.\n\nDa der Kläger zum Wintersemester 2008/2009 ein Studium an der Universität des Saarlandes aufnahm, übernahm die Beklagte zuständigkeitshalber den Fall auch hinsichtlich der Vorbehaltsauflösung der bereits vom Amt für Ausbildungsförderung bei der Landeshauptstadt A-Stadt erlassenen Bescheide gemäß § 45a Abs. 1 BAföG.\n\nZur endgültigen Berechnung der dem Kläger zustehenden Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 09/2005 bis 08/2006 und 09/2006 bis 07/2007 forderte die Beklagte mit dem hierzu vorgeschriebenen Vordruck gem. § 21 Abs. 4 SGB X Auskünfte beim zuständigen Finanzamt an.\n\nDas Finanzamt M. bestätigte daraufhin, dass für das maßgebliche Kalenderjahr 2003 bereits am 09.02.2005 ein mittlerweile bestandskräftiger Steuerbescheid ergangen war. Es seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.556,00 EUR sowie aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 20.452,00 EUR festgestellt worden. Die Steuern seien mit insgesamt 246,34 EUR ausgewiesen. Der Steuerbescheid war unter Vorbehalt gem. § 164 AO ergangen.\n\nAußerdem lag bereits eine Bescheinigung der AOK Saarland vom 01.08.2005 über den Bezug von Krankengeld vor, wonach im Kalenderjahr 2003 ein Betrag in Höhe von 5.261,40 EUR ausgezahlt worden war.\n\nAusgehend von diesen Daten führte die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2011 die abschließende Berechnung der Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum 09/2005 bis 07/2006 durch.\n\nBei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden dabei der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.044,00 EUR in Abzug gebracht und die Steuern mit 444,72 EUR berücksichtigt. Die Lohnersatzleistungen (Krankengeld) wurden gem. § 21 Abs. 3 Nr.4 i. V. m. der EinkommensVO (§ 1 Nr.2) in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge angerechnet.\n\nFür den Zeitraum 09/2005 bis 07/2006 ergab sich eine Rückforderung von 3.267,00 EUR und für 08/2006 eine Überzahlung von 382,00 EUR, mithin erfolgte für den Zeitraum 09/2005 bis 08/2006 eine Rückforderung von insgesamt 3.649,00 EUR.\n\nFür das für den BWZ 09/2006 bis 07/2007 maßgebliche Kalenderjahr 2004 bestätigte die Finanzbehörde ebenfalls auf dem vorgeschriebenen Vordruck gem. § 21 Abs. 4 SGB X, dass am 25.09.2006 ein mittlerweile bestandskräftiger Steuerbescheid ergangen war. Das Finanzamt hatte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.500,00 EUR sowie aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 20.452,00 EUR festgestellt. Der unter Vorbehalt gem. § 164 AO ergangene Steuerbescheid vom 25.09.2006 lag auch bereits in der Akte vor.\n\nAusgehend von den Einkünften in diesem Steuerbescheid nahm die Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2011 die abschließende Berechnung der dem Kläger zustehenden Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum 09/2006 bis 07/2007 vor. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde dabei der für das Kalenderjahr 2004 steuerlich maßgebliche Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920,00 EUR in Abzug gebracht und die Steuern wurden mit 2.332,80 EUR berücksichtigt. Die Lohnersatzleistungen (Krankengeld) wurden, wie erklärt, mit 7.260,00 EUR angesetzt.\n\nFür den Zeitraum 09/2006 bis 07/2007 errechnete sich so eine Rückforderung in Höhe von 5.830,00 EUR.\n\nGegen den Bescheid vom 29.11.2011 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2011, bei der Widerspruchsgegnerin eingegangen am 12.12.2011, Widerspruch, der im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:\n\nBei Sichtung der Unterlagen sei ihm aufgefallen, dass das Finanzamt falsche Zahlen im Steuerbescheid seines Vaters geschätzt habe. Wie aus den Unterlagen, die der Widerspruchsgegnerin vorliegen, zu ersehen sei, habe sein Vater nur 6 Monate gearbeitet und 6 Monate Krankengeld bezogen. Dies würde aus dem Schreiben des Steuerberaters hervorgehen, das sein Vater damals vorgelegt habe. Anscheinend seien diese Informationen nicht an das Finanzamt weitergeleitet worden. Er werde den Steuerberater seines Vaters kontaktieren, damit das Finanzamt eine richtige Einkommenserklärung ausstellen könne. Die Schätzung des Finanzamts für 2003 entspreche nicht der Wahrheit.\n\nGegen den Bescheid vom 29.12.2011 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2012, bei der Widerspruchsgegnerin eingegangen am 03.02.2012, Widerspruch, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sein Vater auch im Jahre 2004 nicht das deklarierte Einkommen bezogen habe, sondern Krankengeld. Danach sei sein Vater in die Arbeitslosigkeit übergegangen.\n\nAm 27.01.2012 reichte der Kläger eine Bescheinigung der AOK S. vom 01.12.2011 zu der Akte, wonach der Vater vom 05.07.2003 bis 31.12.2003 Netto-Krankengeld von insgesamt 3.391,32 EUR, vom 01.01.2004 bis 30.04.2004 Netto-Krankengeld von insgesamt 2.299,20 EUR, vom 01.05.2004 bis 06.10.2004 Netto-Krankengeld von insgesamt 3.038,88 EUR bezogen hat.\n\nMit Schriftsatz vom 19.04.2012 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte und beantragte Akteneinsicht. Eine Akteneinsicht erfolgte nicht. Auch auf das Schreiben der Widerspruchsgegnerin vom 06.11.2013, in welchem unter anderem angefragt wurde, ob das Mandat noch bestehe, erfolgte keine Reaktion.\n\nDer Widerspruch wurde durch den Widerspruchbescheid vom 03.04.2014 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, der zulässige Widerspruch sei sachlich nicht begründet.\n\nDa beide Widersprüche die endgültige Berechnung von Förderungsleistungen für zusammenhängende Bewilligungszeiträume beträfen, sei die einheitliche Abwicklung im Rahmen dieses Widerspruchbescheides geboten.\n\nFür die Bearbeitung der Widersprüche habe die Beklagte nochmals bei der Finanzbehörde angefragt und am 15. Januar 2014 die Auskunft erhalten, dass am 09.02.2005 für 2003 und am 25.09.2006 für 2004 Steuerbescheide ergangen seien, welche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO stünden.\n\nDie bereits (mehrfach) vorliegenden Einkommensangaben seien ebenfalls nochmals so bestätigt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass keine Änderungsbescheide - wie vom Kläger avisiert - ergangen seien.\n\nNach Tz 24.2.1 der BAföGVwV sei auch der unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO ergangene Steuerbescheid für die abschließende Berechnung als Grundlage heranzuziehen. Auch bei einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stehenden Steuerbescheid trete Bestandskraft ein, d.h. der Steuerbescheid könne nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist mittels Rechtsbehelf nicht mehr angefochten werden.\n\nDer Vorbehalt entfalle automatisch mit Ablauf der Festsetzungsfrist, wenn er von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei. Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO betrage die Festsetzungsfrist 4 Jahre. Die Bescheide seien entsprechend der Auskunft der Finanzbehörde vom 15.01.2014 in den Jahren 2005 und 2006 ergangen und damit schon durch Zeitablauf bestandskräftig.\n\nWeitere Steuerbescheide für die hier maßgeblichen Kalenderjahre lägen offensichtlich nicht vor. Auch habe der Kläger bzw. auch sein Bevollmächtigter bisher in keiner Weise reagiert. Die Beklagte habe daher nur die Möglichkeit, sich an den vorliegenden Steuerbescheiden zu orientieren, zumal auch die Angaben hinsichtlich der Lohnersatzleistungen differieren.\n\nWährend die AOK in der Bescheinigung vom 01.12.2011 für 2003 nun 3.391,32 EUR bestätigt habe, seien es in einer anderen Bescheinigung 5.261,40 EUR. Für 2004 sei in dieser Bescheinigung 5.388,08 EUR (2.299,20 EUR + 3.038,88 EUR) bestätigt. Ausweislich der vorläufigen Steuerberechnung von 2004 seien als Lohnersatzleistungen 7.260,00 EUR deklariert worden. Die Mutter des Klägers habe kein anrechenbares Einkommen.\n\nEs sei verwunderlich, dass der Vater bzw. die Eltern des Klägers die Schätzbescheide hätten gegen sich gelten lassen und auch auf diese Schätzung Steuern entrichtet hätten. Der Bezug von etwaigem Arbeitslosengeld sei auch nicht nachgewiesen bzw. belegt\n\nDie Berechnung sei anhand der zugrunde zu legenden Steuerbescheide für beide Bewilligungszeiträume korrekt erfolgt. Es liege im Verantwortungsbereich des Klägers, die aus seiner Sicht fehlerhaften steuerlichen Gegebenheiten nachzuweisen. Dies sei trotz anwaltlicher Hilfe bisher nicht geschehen. Der Kläger sei daher zur Erstattung der Rückforderungen für Bewilligungszeitraum 09/2005 bis 08/2006 in Höhe von 3.649,00 EUR und für Bewilligungszeitraum 09/2006 bis 07/2007 in Höhe von 5830,00 EUR mithin insgesamt 9.479,00 EUR gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG verpflichtet.\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger persönlich am 12.04.2014 zugestellt.\n\nAm 12.05.2014 hat der Kläger Klage erhoben.\n\nZur Begründung trägt er vor, sein Vater sei zu dem Zeitpunkt, als die Steuerlast durch das Finanzamt geschätzt worden sei, psychisch und physisch krank gewesen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärungen abzugeben. Er habe mit den vorgelegten Bescheinigungen der AOK belegt, was sein Vater an Leistungen bezogen habe. Damit sei zugleich belegt, dass die Steuerbescheide des FA M. falsch seien. Die Beklagte hätte bei der AOK aufklären müssen, welche Zahlen für das Verfahren relevant seien. Zwar sei die Beklagte gemäß § 24 BAföG üblicherweise an die Steuerbescheide gebunden, auch wenn diesen Schätzungen zugrunde lägen. Hier liege der Fall aber aus den dargelegten Umständen anders. Sein Vater sei nicht in der Lage gewesen, Steuererklärungen abzugeben. Er – der Kläger – habe alles ihm Mögliche getan, um nachzuweisen, dass die zugrunde gelegten Zahlen falsch seien.\n\nDaneben sei zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht gewahrt seien. Aufgrund des beträchtlichen Zeitablaufs berufe er sich auf schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der ursprünglichen Bescheide. Er habe die Leistungen verbrauchen müssen und verbraucht. Die Rücknahme führe dazu, dass er mit erheblichen Schulden ins Berufsleben starten müsse. Er habe auch keinen Einfluss darauf gehabt, dass die Steuerbescheide für 2003 und 2004 bestandskräftig geworden seien. Die Rückgängigmachung der Förderung sei für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X).\n\nDa der Beklagten bereits Angaben betreffend das Krankengeld seines Vaters vorgelegen hätten, hätte sie erkennen müssen, dass bei allen ihr vorliegenden Zahlen die Einnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um seinen Eltern eine Unterstützung seines Studiums in einer Weise zu ermöglichen, die den Förderungsanspruch hätte entfallen lassen.\n\nAuch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X lägen nicht vor, da der Beklagten die entsprechenden Steuerbescheide seit längerem bekannt gewesen seien. Allein die nochmalige Nachfrage seitens der Beklagten bei den Finanzbehörden rechtfertige die späte Rücknahme nicht.\n\nSchließlich sei § 47a BAföG zu berücksichtigen, zumal die Beklagte ihm vorhalte, seine Eltern hätten gegen die Steuerbescheide nichts unternommen. Von daher seien diese gegenüber der Beklagten rückleistungspflichtig.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 29.11.2011 und 29.12.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 03.04.2014 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nErgänzend zur Begründung des Widerspruchsbescheides, auf die Bezug genommen wird, führt die Beklagte aus, sie sei bei der Berechnung des Einkommens der Eltern eines Auszubildenden an den jeweiligen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Die Ausführungen des Klägers zu den Ursachen dafür, dass für 2003 und 2004 keine Steuererklärungen abgegeben worden seien, seien daher unbeachtlich. Er könne sich auch nicht auf die Regelungen des § 45 SGB X berufen, da § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG eine eigenständige und in sich geschlossene Anspruchsgrundlage darstelle, die eine ergänzende oder entsprechende Anwendung der §§ 44 ff. SGB X nicht zulasse. Auch der Hinweis, dass neben dem Anspruch auf Rückzahlung gegen den Kläger der Beklagten auch ein Zahlungsanspruch gemäß § 47a BAföG gegen den Vater des Klägers zustehe, sei unbeachtlich. Ein Verschulden des Vaters an der Nichteinreichung des Steuerbescheides stehe nicht fest. Zudem stünden beide Ansprüche eigenständig nebeneinander und die Schuldner zueinander in einem Gesamtschuldverhältnis. Es bestehe keine Pflicht der Beklagten, gegen den Vater des Klägers vorzugehen. § 47a BAföG sei ein von subjektiven Merkmalen abhängiger Schadensersatzanspruch, während § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG eine auf rein objektiven Kriterien beruhende Erstattungsregelung darstelle, die bei Vorliegen der Voraussetzungen die Behörde zur Inanspruchnahme verpflichte. Wenn die Beklagte verpflichtet wäre, zuerst nur den Schadensersatzschuldner in Anspruch zu nehmen, würde dadurch § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG eine zusätzliche Voraussetzung erhalten, die so im Gesetz nicht vorgesehen sei.\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wurde durch den rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 13.02.2015 zurückgewiesen. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\nDie erhobene Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist gem. §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässig aber unbegründet.\n\n \n\nDie Bescheide der Beklagten vom 29.11.2011 und 29.12.2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 03.04.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n \n\nDie Kammer hat im rechtskräftig gewordenen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren folgendes ausgeführt:\n\n \n\n„Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.\n\n \n\nDas Vorbringen im Klageverfahren gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass.\n\n \n\nSoweit sich der Kläger auf die Regelungen des § 45 SGB X beruft, steht einer Anwendung im konkreten Fall entgegen, dass die hier einschlägige eigenständige und in sich geschlossene Anspruchsgrundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG eine ergänzende oder entsprechende Anwendung der §§ 44 ff. SGB X nicht zulässt(BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 –5 C 41/88 –, FamRZ 1992, 1479; VGH Kassel, Urteil vom 24.09.1991 – 9 UE 2358/88 –, FamRZ 1992, 1363, beide auch bei juris; Rothe/Blanke, BAföG, § 20 Rdnr. 20.2). Ein Ermessensspielraum oder Vertrauensschutz wie bei § 45 SGB X besteht nicht(Rothe/Blanke, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 15.10.2003 – 8 E 415/97(1) –, juris). Die Nichtanwendbarkeit des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergibt sich abgesehen davon auch daraus, dass der Vorbehaltsbescheid nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nur eine vorläufige Regelung trifft, so dass der späteren abschließenden Entscheidung über das endgültige Behalten der Inhalt der andersartigen Zwischenentscheidung nicht entgegensteht.(Rothe/Blanke, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.1985 – 16 A 2362/84 –, FamRZ 1086, 304 oder juris)\n\n \n\nDer Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die der endgültigen Berechnung seines Förderungsanspruchs zugrunde gelegten Steuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 seien inhaltlich falsch.\n\n \n\nBei der Berechnung des Einkommens ist das Amt für Ausbildungsförderung an den Inhalt der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide gebunden.(Ständige Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschlüsse vom 18.02.1986 – 5 B 84/85 – und vom 09.03.1988 – 5 B 143/87 –, Urteil vom 12.05.1993 – 11 C 9.92 –;s.a. Urteil der Kammer vom 21.09. 2012 – 3 K 610/11 –, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 4; Rothe/Blanke a.a.O. § 21 Rdnr. 4.2) Auf die Frage, weshalb der Vater des Klägers diese Steuerbescheide hat bestandskräftig werden lassen, kommt es daher nicht an.\n\n \n\nSchließlich rechtfertigt auch der Hinweis des Klägers auf den gegenüber seinem Vater möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 47a BAföG kein anderes Ergebnis. Der Erstattungsanspruch nach § 20 Abs. 1 BAföG ist anderer rechtlicher Natur als der Erstattungsanspruch aus § 47a BAföG. Beide Ansprüche stehen zueinander in einem Gesamtschuldverhältnis. Dies bedeutet, dass die Behörde berechtigt ist, gegen alle Verpflichteten gleichzeitig vorzugehen oder nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, gegen wen sie den Anspruch geltend machen will. Das Amt für Ausbildungsförderung ist in aller Regel nicht verpflichtet, vor dem Erlass des Rückforderungsbescheides nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG den Ersatzanspruch nach § 47a BAföG gegenüber den Eltern des Auszubildenden geltend zu machen.(Vgl. den Beschluss der Kammer vom 09.04.2014  –3 K 1010/13–, bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 24.06.2014 – 1 D 279/14 (juris und LKRZ 2014, 376) sowie den Gerichtsbescheid der Kammer vom 20.08.2014 – 3 K 1010/13 – und LKRZ 2014, 376)“\n\n \n\nDem ist nichts hinzuzufügen, denn der Kläger ist diesen Ausführungen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr entgegengetreten.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n \n\nGründe\n\n \n\nDie erhobene Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist gem. §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässig aber unbegründet.\n\n \n\nDie Bescheide der Beklagten vom 29.11.2011 und 29.12.2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 03.04.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n \n\nDie Kammer hat im rechtskräftig gewordenen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren folgendes ausgeführt:\n\n \n\n„Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.\n\n \n\nDas Vorbringen im Klageverfahren gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass.\n\n \n\nSoweit sich der Kläger auf die Regelungen des § 45 SGB X beruft, steht einer Anwendung im konkreten Fall entgegen, dass die hier einschlägige eigenständige und in sich geschlossene Anspruchsgrundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG eine ergänzende oder entsprechende Anwendung der §§ 44 ff. SGB X nicht zulässt(BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 –5 C 41/88 –, FamRZ 1992, 1479; VGH Kassel, Urteil vom 24.09.1991 – 9 UE 2358/88 –, FamRZ 1992, 1363, beide auch bei juris; Rothe/Blanke, BAföG, § 20 Rdnr. 20.2). Ein Ermessensspielraum oder Vertrauensschutz wie bei § 45 SGB X besteht nicht(Rothe/Blanke, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 15.10.2003 – 8 E 415/97(1) –, juris). Die Nichtanwendbarkeit des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergibt sich abgesehen davon auch daraus, dass der Vorbehaltsbescheid nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nur eine vorläufige Regelung trifft, so dass der späteren abschließenden Entscheidung über das endgültige Behalten der Inhalt der andersartigen Zwischenentscheidung nicht entgegensteht.(Rothe/Blanke, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.1985 – 16 A 2362/84 –, FamRZ 1086, 304 oder juris)\n\n \n\nDer Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die der endgültigen Berechnung seines Förderungsanspruchs zugrunde gelegten Steuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 seien inhaltlich falsch.\n\n \n\nBei der Berechnung des Einkommens ist das Amt für Ausbildungsförderung an den Inhalt der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide gebunden.(Ständige Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschlüsse vom 18.02.1986 – 5 B 84/85 – und vom 09.03.1988 – 5 B 143/87 –, Urteil vom 12.05.1993 – 11 C 9.92 –;s.a. Urteil der Kammer vom 21.09. 2012 – 3 K 610/11 –, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 4; Rothe/Blanke a.a.O. § 21 Rdnr. 4.2) Auf die Frage, weshalb der Vater des Klägers diese Steuerbescheide hat bestandskräftig werden lassen, kommt es daher nicht an.\n\n \n\nSchließlich rechtfertigt auch der Hinweis des Klägers auf den gegenüber seinem Vater möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 47a BAföG kein anderes Ergebnis. Der Erstattungsanspruch nach § 20 Abs. 1 BAföG ist anderer rechtlicher Natur als der Erstattungsanspruch aus § 47a BAföG. Beide Ansprüche stehen zueinander in einem Gesamtschuldverhältnis. Dies bedeutet, dass die Behörde berechtigt ist, gegen alle Verpflichteten gleichzeitig vorzugehen oder nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, gegen wen sie den Anspruch geltend machen will. Das Amt für Ausbildungsförderung ist in aller Regel nicht verpflichtet, vor dem Erlass des Rückforderungsbescheides nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG den Ersatzanspruch nach § 47a BAföG gegenüber den Eltern des Auszubildenden geltend zu machen.(Vgl. den Beschluss der Kammer vom 09.04.2014  –3 K 1010/13–, bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 24.06.2014 – 1 D 279/14 (juris und LKRZ 2014, 376) sowie den Gerichtsbescheid der Kammer vom 20.08.2014 – 3 K 1010/13 – und LKRZ 2014, 376)“\n\n \n\nDem ist nichts hinzuzufügen, denn der Kläger ist diesen Ausführungen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr entgegengetreten.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/127809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2015-05-07/3-k-770-14","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":12},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":9},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":7},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15b","ref_norm":"15b","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 45a","ref_norm":"45a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/127809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/127809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2015-05-07/3-k-770-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/127809","retrieved":"2026-07-09 00:21:46.037018+00:00"}}