{"status":"available","doknr":"OLD123313","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht München","senate":null,"decided":"2018-06-29","aktenzeichen":"M 9 K 17.40095","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nII. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n \n\nIII. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nEs wird zunächst auf den Tatbestand des Gerichtsbescheids vom 27. April 2018 Bezug genommen (§ 84 Abs. 4 VwGO), außerdem auf die danach eingereichten Schriftätze der Klägerbevollmächtigten vom 28. Mai und 4. Juni 2018. Die mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 15. Mai 2018 beantragte mündliche Verhandlung fand am 29. Juni 2018 statt; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.\n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n \n\nDie Klage, mit der nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG beantragt wird, ist unbegründet.\n\n \n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch insoweit rechtswidrig.\n\n \n\nZur Begründung wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 27. April 2018 Bezug genommen (§ 84 Abs. 4 VwGO), dort insbesondere Seite 8 unter 3. bis Seite 10 oben. Außerdem wird noch das Folgende ausgeführt:\n\n \n\nDie Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten und die mündliche Verhandlung haben nichts ergeben, was das Ergebnis des Gerichtsbescheids in Frage stellen würde. Insbesondere vermag der Verweis auf gesundheitliche Einschränkungen beim Kläger (vgl. Sitzungsprotokoll Seite 2) kein Abschiebungsverbot, insbesondere gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, zu begründen.\n\n \n\nDie geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sind erstens nicht ausreichend nachgewiesen. Für das vom Kläger genannte „Problem mit den Hoden“ gibt es überhaupt keinen Nachweis und noch nicht einmal eine Angabe, woran es hier überhaupt genau fehlt. Hinsichtlich der Verletzung an der Hand genügen die in der mündlichen Verhandlung vorgezeigten beiden ärztlichen Überweisungsscheine nicht den Anforderungen an den Nachweis einer Erkrankung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Aus den Überweisungsscheinen gehen nur Verdachtsdiagnosen hervor, außerdem dienen sie gerade dem Zweck der weiteren Diagnose und der Weiterbehandlung, es fehlt aber u.a. und insbesondere die Darstellung der Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG, dessen Anforderungen an ein ärztliches Attest bezüglich der Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind, z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris Rn. 7). Ebenso fehlt es auch an allen anderen Voraussetzungen gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG.\n\n \n\nUnabhängig davon stellen die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen zweitens keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar.\n\n \n\nAn dem Offensichtlichkeitsurteil aus dem Gerichtsbescheid wird dagegen unter Berücksichtigung der Beschränkung der Klage nicht festgehalten, da das Urteil der offensichtlichen Unbegründetheit maßgeblich in der Bewertung der übrigen Streitgegenstände begründet lag.\n\n \n\nDaher bleibt es nach alledem dabei, dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen wird. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2018-06-29/m-9-k-17-40095","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2018-06-29/m-9-k-17-40095","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123313","retrieved":"2026-07-09 00:16:03.694953+00:00"}}