{"status":"available","doknr":"OLD109910","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Naumburg","senate":null,"decided":"2013-06-19","aktenzeichen":"8 WF 116/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Naumburg vom 16. April 2013 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\n1\n\nDas Rechtsmittel, über das gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG zulässig. In der Sache ist es insofern begründet, als es zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.\n\n2\n\nDer beschließende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich der Geschäftswert für das wieder aufgenommene Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 34 Satz 2 FamGKG nach den aktuellen Einkommensverhältnisses der beteiligten (geschiedenen) Eheleute und nicht nach den bei Einleitung des Scheidungsverfahrens maßgeblichen Verhältnissen bemisst (vgl. zuletzt Beschluss vom 03.04.2013, 8 WF 15/13). An dieser Auffassung hält der Senat fest, das Amtsgericht ist im weiteren Verfahren an sie gebunden.\n\n3\n\nDa das aktuelle Einkommen der beteiligten Eheleute nicht aktenkundig gemacht ist, hat der Senat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\n4\n\nDas Amtsgericht wird daher die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zum Zeitpunkt seiner Endentscheidung (April 2013) zu ermitteln haben; die vom Antragsgegner ggf. weiter-hin bezogenen Leistungen nach dem SGB II bleiben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unberücksichtigt. Sollten sich die Einkommensverhältnisse mit angemessenem Aufwand nicht ermitteln lassen, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, auf die dann als unverändert anzusehenden Verhältnisse bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zurückzugreifen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/109910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-06-19/8-wf-116-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/109910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/109910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-06-19/8-wf-116-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/109910","retrieved":"2026-07-09 00:03:34.372972+00:00"}}