{"status":"available","doknr":"OLD107290","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Niedersachsen","senate":null,"decided":"2015-06-22","aktenzeichen":"8 Ta 281/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lingen vom 02.06.2015 – 2 Ca 54/15 – abgeändert:\n\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren und den Vergleich auf 34.795,-- Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nGegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Streitwertes der anwaltlichen Tätigkeit für einen im Wege der Widerklage erhobenen Herausgabeanspruch mehrerer dem Arbeitnehmer überlassenen, im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Gegenstände und des Firmenfahrzeugs im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der Widerklage auf insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\nII.\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat Erfolg.\n\n1.\n\n3\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert ist erreicht.\n\n2.\n\n4\n\nDie sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert der Widerklage ist in Höhe des Verkehrswertes des Firmenfahrzeugs festzusetzen. Entsprechend erhöht sich der (Gesamt)streitwert.\n\na)\n\n5\n\nDer Streitwert von Herausgabeansprüchen bemisst sich regelmäßig nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Verkehrswert der herauszugebenden Sache (LAG Sachsen v. 15.03.2007 – 4 (1) Ta 188/06; Ostrowicz/Künzl/Scholz, 5. Aufl. 2011, Streitwertbemessung Rn. 374, 383; Meier/Becker, Streitwerte im Arbeitsrecht, 3. Aufl. Rn. 160; Schaefer/Schaefer, 4. Aufl. Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht 2015 Rn. 99). Ist dieser weder zu beziffern noch zu schätzen, kann ihn das Gericht nach freiem Ermessen festsetzen (LAG Rheinland-Pfalz, 04.10.2007, NZA-RR 2008, 324; vgl. für Herausgabeverlangen des Arbeitnehmers auch LAG Berlin v. 24.11.2000 – 7 Ta 6117; LAG Hamburg vom 02.08.2012, NZA-RR 2013, 102).\n\nb)\n\n6\n\nDanach war vorliegend für die mit der Widerklage geltend gemachte Herausgabe des Firmenfahrzeugs dessen Verkehrswert in Ansatz zu bringen.\n\n7\n\nZwar haben die Parteien zunächst nur um den Ort gestritten, an dem die Übergabe des Fahrzeugs zu erfolgen habe. Nachdem aber die angedachte Verständigung im Wege eines Vergleichs gescheitert war, hat die Beklagte Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, u.a. das ihm überlassene Firmenfahrzeug an Firmensitz der Beklagten herauszugeben. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen und zur Begründung ausgeführt: Der Herausgabeanspruch sei derzeit unbegründet; das Benutzungsrecht des Klägers sei an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei noch im Streit.\n\n8\n\nSpätestens ab diesem Zeitpunkt haben die Parteien damit nicht mehr (nur) um den Ort gestritten, an dem die Herausgabe der Gegenstände erfolgen sollte. Vielmehr war der gesamte Herausgabeanspruch streitig geworden. Der Kläger hat die Herausgabe \"als im jetzigen Zeitpunkt unbegründet\" verweigert.\n\n9\n\nEntsprechend war der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich wegen der Widerklageforderung in Höhe des Wertes des Fahrzeugs festzusetzen. Dem entspricht die Regelung des Gesetzgebers in § 6 ZPO. Danach kommt es auch dann auf den Wert der Sachen an, wenn es nur um den Besitz geht. Für den Herausgabeanspruch ist damit gesetzlich normiert, dass der Verkehrswert der herauszugebenden Sache in Fällen der vorliegenden Art maßgeblich ist.\n\n3.\n\n10\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Prozessbevollmächtigte hat mit der sofortigen Beschwerde obsiegt.\n\n4.\n\n11\n\nGegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.\n\n \n\nWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600048216&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/107290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2015-06-22/8-ta-281-15","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/107290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/107290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2015-06-22/8-ta-281-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/107290","retrieved":"2026-07-09 00:01:39.029450+00:00"}}