{"status":"available","doknr":"LEXETIUS-1999-658","ecli":null,"court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"1999-10-15","aktenzeichen":"9 B 351.99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1. In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:\n\n2. Der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 1999 wird aufgehoben.\n\n3. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\n4. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.\n\n5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\n6. Gründe: Die Beschwerde ist begründet. Sie rügt zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO). Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).\n\n7. Die Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Tatsachen gestützt habe, zu denen sich der Kläger nicht habe äußern können. Das trifft zu. Das Berufungsgericht hat in seiner nach § 130 a VwGO durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung getroffenen Entscheidung ausgeführt:\n\n8. \"Während der zweiwöchigen Verhandlungen in Rambouillet ist es im Kosovo nicht zu gravierenden Kampfhandlungen gekommen. Den allgemeinen Presseorganen ist nach der zwischenzeitlichen Unterbrechung der Verhandlungen bis zum 15. März 1999 zu entnehmen, daß jugoslawische Streitkräfte auf den strategisch wichtigen Verbindungsstraßen nach Zentralserbien im Norden des Kosovo sowie nach Süden in Richtung Mazedonien Kampfeinheiten stationiert haben, die dort nach serbischer Darstellung Militärübungen durchführen sollen. Soweit die allgemein zugängliche Nachrichtenpresse berichtet, daß es vereinzelt zu Auseinandersetzungen zwischen diesen jugoslawischen Truppen und Angehörigen der albanischen Untergrundarmee UCK gekommen sein soll, verändert dieser Befund nicht die Einschätzung des Senats, daß von kämpferischen Auseinandersetzungen nach wie vor die Städte des Kosovo und der Bereich des Ostkosovo nicht betroffen sind\" (BA S. 14).\n\n9. Diese von ihm offenbar als allgemeinkundig angesehenen Tatsachen hat das Berufungsgericht seiner Einschätzung zugrunde gelegt, daß die Verfolgungshandlungen des jugoslawischen Staates gegen die albanische Bevölkerung des Kosovo noch nicht \"die Voraussetzungen für die Annahme einer auf den gesamten Kosovo bezogenen (regionalen) gruppengerichteten politischen Verfolgung\" erfüllt (BA S. 13). Weder die genannten Tatsachen noch die nicht näher bezeichneten Presseberichte, aus denen das Gericht sie entnommen hat, waren zuvor zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Es muß hier nicht erörtert werden, inwiefern auch allgemeinkundige Tatsachen ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden müssen, um sie für die gerichtliche Entscheidung verwerten zu können (diese Frage hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 11. Februar 1982 – BVerwG 9 B 429.81 – Buchholz 402. 24 § 28 AuslG Nr. 36 und vom 30. März 1999 – BVerwG 9 B 857.98 – ebenfalls offengelassen). Auf die vom Berufungsgericht als allgemeinkundig erachteten Tatsachen hätte die Entscheidung jedenfalls vorliegend nur gestützt werden dürfen, wenn dem Kläger zuvor die Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden wäre. Das war nicht der Fall. Unter den gegebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beteiligten auch ohne einen Hinweis auf die fraglichen Tatsachen hinreichend Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1982, a. a. O. ). Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf Ereignisse, die nur kurz vor der Entscheidung, teilweise auch erst nach der Beschlußfassung am 8. März 1999 stattgefunden haben, und auf Entwicklungen, die zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. Zudem war dem Kläger nicht bekannt, wann das Berufungsgericht seine Entscheidung treffen wollte. Mit der Anhörungsmitteilung vom 2. Februar 1999 (Bl. 149 d. A.) wurde der Kläger lediglich auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung hingewiesen und ihm eine Äußerungsfrist bis zum 20. Februar 1999 eingeräumt. Auf den mit Schriftsatz vom 5. Februar 1999 (Bl. 154 d. A.) gestellten Antrag, mündlich zu verhandeln, hat das Berufungsgericht dem Kläger nur mitgeteilt, es beabsichtige weiter, über die Berufung durch Beschluß zu entscheiden (Bl. 160 d. A.). Unter diesen Umständen kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, er hätte von sich aus zu diesen Tatsachen schriftlich Stellung nehmen können.\n\n10. Der festgestellte Verfahrensfehler führt gemäß § 138 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, ohne daß es darauf ankommt, ob die Entscheidung in der Sache rechtmäßig ist. Einer Entscheidung über die sonstigen vorgebrachten Zulassungsgründe bedarf es nicht.","source":"lexetius","source_url":"https://lexetius.com/1999,658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/1999-10-15/9-b-351-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://lexetius.com/1999,658","attribution":{"source":"lexetius.com","source_url":"https://lexetius.com/1999,658"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/1999-10-15/9-b-351-99","upstream":"https://lexetius.com/1999,658","retrieved":"2026-08-23 18:15:41.900378+00:00"}}