{"status":"available","doknr":"KSRE163951008","ecli":null,"court":"Bundessozialgericht","senate":"4. Senat","decided":"2026-04-20","aktenzeichen":"B 4 AS 66/26 BH","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Geltendmachung einer höheren Einmalzahlung zum Ausgleich der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Mehraufwendungen\nDer Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2026 - L 6 AS 506/25 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch nicht benannten Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.\n1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). 2 Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. 3 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Frage ist hier nicht zu erkennen. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Einmalleistung zum Ausgleich der durch die COVID 19-Pandemie bedingten Mehraufwendungen verneint. Streitgegenständlich sei der Bewilligungszeitraum von Januar bis September 2022 und es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der dem Kläger im Juli 2022 gewährten Pauschale nach § 73 SGB II (200 Euro). Den geltend gemachten Anspruch auf höhere laufende Leistungen wegen eines Härtefallmehrbedarfs hat das LSG verneint, weil der behauptete Mehrbedarf nicht einmal belegt sei. All dies wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. Aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die pauschalierten Einmalzahlungen eine geeignete Reaktion auf kurzfristige Preissteigerungen darstellten, an die nicht die gleichen Anforderungen wie an die Ermittlung des Regelbedarfs gestellt werden können ( BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - juris RdNr 66, 71 ; BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 30/24 R - juris RdNr 66, 72; BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 6/25 R - juris RdNr 66, 72; vgl auch BVerfG [Kammer] vom 19.7.2024 - 1 BvL 2/23 - juris RdNr 48, 53). In der Rechtsprechung des BSG ist zudem geklärt, dass - sofern dessen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen - ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II bestehen kann, der von den pandemiebezogenen Einmalzahlungen nicht erfasst wird (vgl zu § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-4200 § 21 Nr 39 RdNr 31 ff). Das BSG hat auch wiederholt über die Voraussetzungen und Grenzen eines Härtefallmehrbedarfs entschieden (etwa BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 = SozR 4-4200 § 21 Nr 30, RdNr 15 mwN; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 17 ff; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 36 RdNr 14) und dabei gerade in Bezug auf pandemiebedingte Mehraufwendungen hervorgehoben, dass es mit dem Charakter eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II unvereinbar ist, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen (BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - RdNr 19; BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-4200 § 21 Nr 39 RdNr 38). Ob die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 SGG im Einzelfall vorliegen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Es ist ebenfalls höchstrichterlich klargestellt, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt (zuletzt BSG vom 28.10.2025 - B 4 AS 122/25 BH - juris RdNr 3 mwN). 4 2. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg verspricht. 5 3. Nach Aktenlage ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte und der sich im Beschwerdeverfahren rügen ließe (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für eine Verletzung der gerichtlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Dass das LSG nicht zum Bedarf des Klägers an FFP2-Masken und Selbsttests sowie den damit verbundenen Kosten ermittelt hat, ist nicht zu beanstanden, weil es den vom Kläger behaupteten Mehrbedarf schon als nicht hinreichend belegt und damit als unschlüssig erachtet hat; die Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit maßgeblich (etwa BSG vom 9.8.2021 - B 4 AS 52/21 BH - juris RdNr 5). Auch mit den - zutreffenden - Ausführungen des LSG zum herangezogenen Beweismaßstab ließe sich unter keinem Gesichtspunkt ein Verfahrensmangel begründen. Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass das LSG die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat. Der Kläger ist auch vor der Beschlussfassung ordnungsgemäß angehört worden; eine Zustimmung zum Beschlussverfahren ist nicht erforderlich (BSG vom 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 11; BSG vom 23.8.2022 - B 4 AS 375/21 B - juris RdNr 11). Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör in Gestalt einer Überraschungsentscheidung ist schon deswegen nicht erkennbar, weil seine Klage auch in der ersten Instanz erfolglos geblieben ist und er nach dem Anhörungsschreiben des LSG mit einer Zurückweisung der Berufung rechnen musste. Soweit der Kläger moniert, das LSG habe ihn in der Beschlussbegründung erst- mals auf die Möglichkeit kostenloser Tests in Teststationen verwiesen, greift er lediglich ein ergänzendes Begründungselement der Entscheidung heraus, das im Übrigen bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung genannt ist.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-04-20/b-4-as-66-26-bh","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":4},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-04-20/b-4-as-66-26-bh","retrieved":"2026-09-15 04:10:48.160640+00:00"}}