{"status":"available","doknr":"JURE100056033","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2010-01-27","aktenzeichen":"XII ZR 110/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"(Streitwertbemessung im Räumungsverfahren)","text_plain":"(Streitwertbemessung im Räumungsverfahren)\nAuf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abgeändert: Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.437 €. Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 beträgt er nur 18.595 €. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n1 Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zum Teil begründet. 2 Zu Recht weist die Beklagte zu 3 darauf hin, dass sie am Rechtsstreit nur beteiligt ist, soweit die Räumung der streitgegenständlichen Räume in Rede steht, also lediglich in Höhe von 18.595 €. 3 Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegenüber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht. Dose Wagenitz Vézina Klinkhammer Schilling","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-27/xii-zr-110-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-27/xii-zr-110-07","retrieved":"2026-07-03 21:04:38.014272+00:00"}}