{"status":"available","doknr":"JPORTAL-TH-NJRE001426788","ecli":null,"court":"Landgericht Erfurt","senate":"8. Zivilkammer","decided":"2020-01-21","aktenzeichen":"8 O 1045/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten vom 19. September 2019 auf Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\n1.\n\nRandnummer1\n\nDer zuständige Einzelrichter ist zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag berufen.\n\nRandnummer2\n\nDer Antrag der Beklagten vom 2. April 2019 auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wurde von der 8. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt mit Beschluss vom 1. Juli 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Das Thüringer Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten hiergegen mit Beschluss vom 24. September 2019 zurückgewiesen.\n\n2.\n\nRandnummer3\n\nMit Schriftsatz vom 19. September 2019 beantragte die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht Gera habe bereits in einem Parallelverfahren (Az.: 7 O 1188/18) insbesondere die Frage der Schutzgesetzeigenschaft der §§ 6, 27 der EG-FGV bzw. der Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der RL 2007/46/EG dem EuGH vorgelegt.\n\nRandnummer4\n\nDie Anregung auf Aussetzung wurde mit Schriftsatz der Beklagten vom 19. Dezember 2019 wiederholt, während sich die Klägerseite nach wie vor für eine eigene Vorlage ausspricht, und somit gegen eine Aussetzung.\n\nRandnummer5\n\nBeiden Seiten wurde umfassend rechtliches Gehör gewährt.\n\nRandnummer6\n\nWegen sämtlicher Einzelheiten der Argumentation der Parteien wird auf die zur Aussetzungsfrage gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n3.\n\nRandnummer7\n\nVon einer Aussetzung entsprechend § 148 ZPO ist vorliegend unter Berücksichtigung der maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte und im Lichte aller Umstände des Einzelfalls abzusehen.\n\nRandnummer8\n\nNach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.\n\nRandnummer9\n\nEine Vorgreiflichkeit im Rechtssinne liegt nicht vor. Allerdings kommt mit Blick auf Vorlagen anderer Gerichte nach Art. 267 AEUV eine - von Amts wegen zu prüfende - Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO in Betracht. So hält der Bundesgerichtshof in solchen Fällen eine Aussetzung für zulässig und begründet dies mit der Entlastung des Europäischen Gerichtshofes (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – VIII ZR 236/10 –, juris, Leitsatz):\n\nRandnummer10\n\n„Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde.“\n\nRandnummer11\n\nDer Gesichtspunkt einer Entlastung des Europäischen Gerichtshofes vermag vorliegend nicht zu greifen. Gleichgelagerte Fälle pflegt der EuGH zu verbinden, so dass grundsätzlich keine „Mehrarbeit“ anfällt.\n\nRandnummer12\n\nZudem kann das Vorlageverfahren des Landgerichts Gera eigene Wege gehen, etwa durch eine gütliche Einigung oder sonstige Schritte ein Ende finden, bevor der EuGH zu den vom Landgericht Gera gestellten Vorlagefragen Stellung nehmen konnte. Eine Aussetzung würde dann ebenfalls ein Ende haben, und sich die Frage einer eigenen Vorlage erneut stellen, verbunden mit einer ggf. erheblichen Verfahrensverzögerung.\n\nRandnummer13\n\nGründe der Prozessökonomie stehen einer möglichen zeitnahen eigenen Vorlage nicht entgegen. So sind damit keine unzumutbaren Nachteile für die Parteien verbunden, insbesondere keine Verzögerung.\n\nRandnummer14\n\nDie Klägerseite weist weiter darauf hin, dass der klägerseits angeregte Fragenkatalog für den EuGH über die vom Landgericht Gera gestellten Vorlagefragen hinausgeht.\n\nRandnummer15\n\nEine etwaige eigene Vorlage wahrt im Übrigen die prozessualen Rechte der Parteien und deren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem Verfahren vor dem EuGH. Die den Parteien im Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV eingeräumten Beteiligungsrechte, verbunden mit Einflussmöglichkeiten auf die EuGH-Rechtsprechung, kommen den Parteien nur durch eine eigene Vorlage zu Gute (s. bereits Hinweisbeschluss in dieser Sache vom 25. März 2019, S. 3).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2020-01-21/8-o-1045-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":6},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2020-01-21/8-o-1045-18","retrieved":"2026-10-26 03:09:40.904549+00:00"},"card":{"id":"lg-erfurt/2020-01-21/8-o-1045-18","court":"LG Erfurt","court_id":"lg-erfurt","court_as_stated":"Landgericht Erfurt","panel":"8. 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