{"status":"available","doknr":"JPORTAL-ST-NJRE001076166","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Naumburg","senate":"2. Senat für Familiensachen","decided":"2011-10-13","aktenzeichen":"8 WF 185/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden der Antragstellervertreterin vom 09.07.2011 und des Antragsgegnervertreters vom 12.09.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oschersleben vom 23.08.2011 (Az. 4 F 54/11 SO) werden zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nI.\n\n \n\n Randnummer1\n\nDie Beteiligten sind nichteheliche Eltern der Kinder K. S. , geb. am 06.05.2008 und R. S. , geb. am 01.12.2009.\n\n \n\n Randnummer2\n\nDie Eltern sind für beide Kinder gemeinsam sorgeberechtigt.\n\n \n\n Randnummer3\n\nIm vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater unter dem 22.02.2011 die alleinige elterliche Sorge für das Kind R. S. begehrt.\n\n \n\n Randnummer4\n\nDie Kindesmutter ist diesem Antrag mit Schreiben vom 30.03.2011 beigetreten.\n\n \n\n Randnummer5\n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2011 beiden Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt und Termin zur Anhörung auf den 17.06.2011 bestimmt.\n\n \n\n Randnummer6\n\nIm Rahmen der Anhörung haben sich die Eltern bezüglich der künftigen Regelung des Sorgerechts für beide Kinder geeinigt, woraufhin das Amtsgericht am 07.07.2011 die dem Willen der Eltern entsprechenden Beschlüsse erlassen hat.\n\n \n\n Randnummer7\n\nMit Beschluss vom 23.08.2011 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert gemäß § 45 Abs. 1, 2 FamGKG auf 3.000 € festgesetzt.\n\n \n\n Randnummer8\n\nGegen diese Wertfestsetzung wenden sich beide Verfahrensbevollmächtigte mit ihren Beschwerden, mit denen sie eine Erhöhung des Verfahrenswertes auf 6.000 € begehren.\n\n \n\n Randnummer9\n\nDas Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n Randnummer10\n\nDie im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) mit dem Ziel der Erhöhung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes eingelegten Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten sind gemäß § 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\n \n\n Randnummer11\n\nDie Rechtsmittel sind jedoch unbegründet.\n\n \n\n Randnummer12\n\nDer Verfahrenswert beträgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge entsprechen, 3.000 €.\n\n \n\n Randnummer13\n\nDer Umstand, dass über das Sorgerecht für zwei Kinder zu befinden war, gebietet nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Regelwertes.\n\n \n\n Randnummer14\n\nEs ist gesetzlich ausdrücklich festgelegt, dass eine Abweichung nicht deswegen zu erfolgen hat, weil das Verfahren, wie vorliegend, mehrere Kinder betrifft, § 45 Abs. 2 FamGKG.\n\n \n\n Randnummer15\n\nDas Argument der Beschwerdeführer, es sei ein nicht rechtshängiger Sorgerechtsantrag mit erledigt worden, greift nicht.\n\n \n\n Randnummer16\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts vom 07.04.2011 ist beiden Kindern ein Verfahrensbeistand bestellt worden.\n\n \n\n Randnummer17\n\nIm Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 17.06.2011 ist die künftige Regelung der elterlichen Sorge für beide Kinder erörtert worden; es sind von beiden Beschwerdeführern diesbezügliche Anträge gestellt worden.\n\n \n\n Randnummer18\n\nEine Abweichung vom Regelverfahrenswert wäre gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG nur dann veranlasst, wenn hierfür besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn der Fall in Bezug auf den Arbeitsaufwand des Gerichts und der Beteiligten erheblich von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache abweicht, mithin wenn der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre.\n\n \n\n Randnummer19\n\nDerartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben.\n\n \n\n Randnummer20\n\nDie Eltern haben sich im einzigen Anhörungstermin über die künftige Ausübung der elterlichen Sorge für beide Kinder geeinigt.\n\n \n\n Randnummer21\n\nWeder waren ein weiterer Anhörungstermin, noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt.\n\n \n\n Randnummer22\n\nWeitere Umstände, die darauf schließen ließen, die vorliegende Sorgerechtssache weiche erheblich von einem durchschnittlichen Verfahren ab, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.\n\n \n\n Randnummer23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2011-10-13/8-wf-185-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2011-10-13/8-wf-185-11","retrieved":"2026-10-26 05:22:08.358909+00:00"},"card":{"id":"olg-naumburg/2011-10-13/8-wf-185-11","court":"OLG Naumburg","court_id":"olg-naumburg","court_as_stated":"Oberlandesgericht Naumburg","panel":"2. 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