{"status":"available","doknr":"JPORTAL-ST-NJRE001076131","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Naumburg","senate":"2. Senat für Familiensachen","decided":"2011-09-19","aktenzeichen":"8 UF 191/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 19.05.2011 (Az.: 16 F 270/10) wird unter Abweisung des Auskunftsantrags aus dem Schriftsatz vom 05.09.2011 zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\n \n\nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.560,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n Randnummer1\n\nDie Beteiligten haben am 16.04.1988 die Ehe geschlossen und leben seit Mai 2009 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind das volljährige Kind L. H. hervorgegangen.\n\n \n\n Randnummer2\n\nDer Ehescheidungsantrag des Antragstellers vom 24.03.2010 ist am 04.05.2010 rechtshängig geworden. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien mit Beschluss vom 19.05.2011 geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung M. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11,1257 Entgeltpunkten und ein weiteres Anrecht in Höhe von 4,7248 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung B. , bezogen auf den 30.04.2010, übertragen hat. Darüber hinaus hat das Amtsgericht zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der „W. “ GmbH & Co. KG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 22.184,48 € nach Maßgabe der Pensionsordnung der „L. “ GmbH F. , bezogen ebenfalls auf den 30.04.2010, übertragen. Im Gegenzug hat es zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B. im Wege der internen Teilung ein Anrecht von 10,4222 Entgeltpunkten (Ost) auf das Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung M. , bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.\n\n \n\n Randnummer3\n\nVom Ausgleich von Anrechten der Antragsgegnerin in Höhe von 0,1659 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung B. sowie von 2,0825 Entgeltpunkten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse O. hat das Amtsgericht nach § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG abgesehen.\n\n \n\n Randnummer4\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel, mit dem er geltend macht, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei gemäß § 27 VersAusglG grob unbillig und habe deshalb zu unterbleiben. Dies begründet er mit dem Vorhandensein einer selbstgenutzten Immobilie auf Seiten der Antragsgegnerin sowie ihrer Stellung als geschäftsführende Mehrheitsgesellschafterin der A. GmbH W. . Zudem beantragt er im Beschwerdeverfahren im Wege eines Stufenantrags, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum 30.04.2010 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und entsprechender Belege zu erteilen.\n\n \n\n Randnummer5\n\nDie Antragsgegnerin tritt dem Rechtsmittel nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 16.08.2011 entgegen.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n Randnummer6\n\nDie Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.\n\n \n\n Randnummer7\n\nDie Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG sind nicht erfüllt.\n\n \n\n Randnummer8\n\nDer Tatbestand der - nach strengen Maßstäben zu handhabenden - Härteklausel des § 27 VersAusglG ist gegeben, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspricht und daher zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde (BGH FamRZ 2005, 2052 ff.; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl., § 27 VersAusglG Rn 18; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 27 VersAusglG Rn 12). Dies ist hier im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Antragstellers im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht der Fall.\n\n \n\n Randnummer9\n\nSämtliche von ihm geltend gemachten Umstände rechtfertigen es nicht, einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs auszusprechen.\n\n \n\n Randnummer10\n\nBedenken gegen die Begründetheit des Rechtsmittels, die sich bereits daraus ergeben, dass der insoweit darlegungsbelastete Antragsteller (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 709; BGH FamRZ 1994, 234; BGH FamRZ 2007, 366) - wie vom Amtsgericht angenommen - nicht hinreichend zur wirtschaftlichen Situation der Antragsgegnerin als geschäftsführende GmbH-Gesellschafterin und Alleineigentümerin einer Immobilie vorgetragen hat, könnten gegebenenfalls noch im Ergebnis der Erfüllung des vom Antragsteller geltend gemachten Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 VersAusglG ausgeräumt werden.\n\n \n\n Randnummer11\n\nAllerdings fehlt es, worauf der Antragsteller mit Verfügung vom 17.08.2011 hingewiesen wurde, nach wie vor an Anhaltspunkten dafür, dass er auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. Diese Voraussetzung muss kumulativ zum Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der damit seine Altersversorgung uneingeschränkt absichern kann, hinzutreten (vgl. BGH FamRZ 1992, 47; FamRZ 1999, 714; FamRZ 2005, 1238). Die Umstände, die eine Anwendung der Härteklausel rechtfertigen sollen und dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt sein können, hätte der Antragsteller vortragen müssen; dieser hätte durch eingehende Tatsachendarstellung und geeigneten Beweisantritt an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken gehabt (vgl. BGH FamRZ 1988, 709; FamRZ 1994, 234; FamRZ 2007, 366). Hieran fehlt es im Vorbringen des Antragstellers. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind im Einzelnen unbekannt. Lediglich die Scheidungsantragsschrift vom 24.03.2010 enthält zwecks Bestimmung des Verfahrenswertes die Angabe, der Antragsteller erziele ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,00 €. Darüber hinaus macht er nur geltend, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werde er erhebliche Einkommenseinbußen erleiden, und er werde erhebliche Kürzungen seiner Altersversorgung hinnehmen müssen, was angesichts der Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin ein ungerechtes Ergebnis darstelle, zumal er selbst kein Vermögen aus der Ehe erhalten und sich nach der Trennung noch an der Rückführung ehebedingter Darlehen beteiligt habe. Daraus ergibt sich nichts für ein dringendes Angewiesensein des Antragstellers auf die von ihm erworbenen Anrechte auf Altersversorgung.\n\n \n\n Randnummer12\n\nDa somit bereits jetzt unabhängig von den Vermögensverhältnissen der Antragsgegnerin festgestellt werden kann, dass es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 27 S. 1 VersAusglG fehlt, geht der Auskunftsantrag des Antragstellers ins Leere und unterliegt deshalb der Abweisung.\n\n \n\n Randnummer13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die keiner der Beteiligten angegriffen hat.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2011-09-19/8-uf-191-11","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2011-09-19/8-uf-191-11","retrieved":"2026-10-26 05:22:14.387707+00:00"},"card":{"id":"olg-naumburg/2011-09-19/8-uf-191-11","court":"OLG Naumburg","court_id":"olg-naumburg","court_as_stated":"Oberlandesgericht Naumburg","panel":"2. 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