{"status":"available","doknr":"JPORTAL-HH-NJRE001379429","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2018-12-13","aktenzeichen":"6 W 36/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. 8. 2018, Geschäfts-Nr. 404 HKO 101/17, aufgehoben.\n\n \n\n \n\nDie Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin - einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - wird dem Landgericht übertragen.\n\n \n\n \n\nDer Streitwert für das Verfahren gemäß § 887 ZPO wird für beide Instanzen auf 36.000 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n \n\n Randnummer1\n\nDie Gläubigerin war in der Zeit ab 10.6.2015 als selbständige Bezirkshandelsvertreterin für die Schuldnerin, die ihren Sitz in Kopenhagen (Dänemark) hat, tätig. Sie betreute jedenfalls Kunden in Deutschland und jedenfalls zeitweise auch in der Schweiz und in Österreich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Handelsvertreterverhältnis durch außerordentliche Kündigung der Schuldnerin vom 2.10.2017 oder durch fristlose Kündigung der Gläubigerin vom 4.10.2017 beendet worden ist.\n\n \n\n Randnummer2\n\nDie Gläubigerin erhob am 4.10.2017 Stufenklage (gerichtet auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provision) und Feststellungsklage, die am 2.1.2018 zugestellt wurde.\n\n \n\n Randnummer3\n\nDie Beklagte, die im Übrigen Klagabweisung beantragt hat, hat den mit Klageantrag zu 1 a) geltend gemachten Anspruch auf Buchauszug - soweit er die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland betrifft - anerkannt.\n\n \n\n Randnummer4\n\nDie Schuldnerin wurde durch Anerkenntnis-Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 21.2.2018, Geschäfts-Nr. 404 HKO 101/17 verurteilt,\n\n \n\n Randnummer5\n\nder Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die mit Kunden ihres Bezirkes, nämlich solchen, die in Deutschland ansässig sind und mit Waren des Labels ......... in der Zeit vom 1.6.2015 bis zum 6.2.2018 zustande gekommen sind oder im Sinne von § 87 Abs. 3 HGB angebahnt wurden, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat:\n\n \n\n Randnummer6\n\nAuftragsdatum,\n\n Randnummer7\n\nAuftragsnummer,\n\n Randnummer8\n\nWarenart lt. Auftrag,\n\n Randnummer9\n\nWarenmenge lt. Auftrag,\n\n Randnummer10\n\nWarenwert lt. Auftrag,\n\n Randnummer11\n\nDatum und Inhalt der Auftragsbestätigung, soweit der Inhalt vom Auftrag abweicht,\n\n Randnummer12\n\nRechnungsdatum,\n\n Randnummer13\n\nRechnungsnummer,\n\n Randnummer14\n\nRechnungsbetrag,\n\n Randnummer15\n\nKunde mit genauer Anschrift,\n\n Randnummer16\n\nStadium der Ausführung des Geschäfts bzw. des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte (§ 87 Abs. 3 HGB), Datum und Höhe der eingegangenen Zahlungen,\n\n Randnummer17\n\nim Falle von Nichtzahlungen, welche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderungen durchgeführt wurden,\n\n Randnummer18\n\nAnnullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür.\n\n \n\n Randnummer19\n\nDie Gläubigerin trägt vor, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Erstellung eines Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer sei sehr aufwendig und verursache Kosten von wahrscheinlich erheblich mehr als 20.000 €.\n\n \n\n Randnummer20\n\nSie hat in 1. Instanz beantragt,\n\n \n\n \n Randnummer21\n\nsie zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den Buchauszug gemäß Anerkenntnis- Teilurteil vom 21. Februar 2018 durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen zu lassen und die Beklagte gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zu verurteilen, EUR 20.000,- an die Klägerin als Vorauszahlung der Kosten für die Erstellung des Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer zu zahlen.\n\n \n \n\n Randnummer22\n\nDie Schuldnerin hat in 1. Instanz keinen ausformulierten Antrag gestellt, hält die Zwangsvollstreckung aber für unzulässig, weil sie - die Schuldnerin - Erfüllung geleistet habe. Sie habe durch Übersendung der Ordner „Materiale frem 30.09.2017“ und „Materiale efter 30.09.2017“ sämtliche Geschäftsbeziehungen offengelegt. Die Angaben seien ausnahmslos vollständig mit Namen sowie Adresse aller Kunden erfolgt. Es sei auch Auskunft über die Umsätze erteilt worden. Den übersendeten Dokumenten seien sowohl Auftragsdaten als auch Auftragsnummern sowie deren Warenart und Warenmengen zu entnehmen. Es seien sämtliche Buchungs- und Rechnungsvorgänge mit Rechnungsdatum, Rechnungsnummern, Rechnungsbetrag sowie Datum und Höhe der eingegangenen Zahlung offengelegt worden.\n\n \n\n Randnummer23\n\nDie Schuldnerin hat vorgetragen, dass die ortsübliche Vergütung für die Erstellung eines Buchauszugs in Dänemark zwischen 2.000 und 5.000 € liege.\n\n \n\n Randnummer24\n\nDie Gläubigerin hat repliziert, dass die übermittelten Ordner lediglich eine Sammlung einzelner Rechnungen sowie Listen enthielten, die sich weder in klarer und übersichtlicher Art und Weise zusammenführen ließen noch die im Teilurteil verlangten Angaben vollständig enthielten.\n\n \n\n Randnummer25\n\nDas Landgericht hat - nachdem es auf Zweifel an seiner internationalen Zuständigkeit hingewiesen hat - den Antrag der Gläubigerin abgelehnt.\n\n \n\n Randnummer26\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit dänischer Gerichte nach Art. 24 Nr. 5 EuGVVO bestehe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n \n\n Randnummer27\n\nGegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin am 22.8.2018 zugestellt worden ist, richtet sich die am 4.9.2018 eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin.\n\n \n\n Randnummer28\n\nDie Gläubigerin ist der Auffassung, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben sei und macht hierzu Rechtsausführungen.\n\n \n\n Randnummer29\n\nSie beantragt,\n\n \n\n \n Randnummer30\n\nsie, wie beantragt, zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den Buchauszug gemäß Anerkenntnis-Teilurteil vom 21.02.2018 durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen zu lassen und die Schuldnerin gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zu verurteilen, EUR 20.000,00 an die Gläubigerin als Vorauszahlung der Kosten für die Erstellung des Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer zu zahlen.\n\n \n \n\n Randnummer31\n\nDie Schuldnerin stellt keinen ausformulierten Antrag, ist aber der Auffassung, dass eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Auch sie macht hierzu Rechtsausführungen.\n\n \n\n Randnummer32\n\nIm übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n Randnummer33\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.\n\n \n\n Randnummer34\n\nDie sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht hätte verneint werden dürfen, soweit eine Vollstreckung in Deutschland stattfinden soll.\n\n \n\n Randnummer35\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht deshalb grundsätzlich ausgeschlossen, weil eine ausschließliche Zuständigkeit der dänischen Gerichte gemäß Art. 24 Nr. 5 der VO (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: EuGVVO n.F.) bestünde. Diese Verordnung gilt allerdings aufgrund des Abkommens vom 19.10.2005 auch im Verhältnis zu Dänemark. Durch dieses Abkommen wurde zwar zunächst nur die Geltung der VO (EG) Nr. 44/2001 (im Folgenden: EuGVVO a.F.) mit gewissen Änderungen vereinbart, während gemäß Art. 3 des Abkommens Dänemark an etwaige Änderungen nicht gebunden war. Dänemark konnte aber auch die Annahme von Änderungen mitteilen, was hinsichtlich der VO (EU) Nr. 1215/2012 durch Schreiben vom 20.12.2012 geschehen ist (vgl. Abl. EU 2013 L 79/4) (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 1 EuGVVO, Rn. 1).\n\n \n\n Randnummer36\n\nDa das Verfahren, in dem das Anerkenntnis-Teilurteil ergangen ist, im Jahr 2017 eingeleitet worden ist und damit nach dem 10.1.2015, ist auch gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. diese maßgebend.\n\n \n\n Randnummer37\n\nDer Senat folgt dem Landgericht Hamburg allerdings darin, dass Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. grundsätzlich anwendbar ist. Verfahren im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die sich aus der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden ergeben (vgl. EuGH IPRax 1993, 28, zitiert nach juris, Rn. 27, zu Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn. 17; Gottwald in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., Art. 24 Brüssel Ia-VO, Rn. 47). Unter die Vorschrift fallen einerseits reine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht, sondern nur kontradiktorisch angelegte Verfahren (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 24 EuGVVO, Rn. 34; Wieczorek/Schütze/Kern, ZPO, 4. Aufl., Art. 24 Brüssel Ia-VO, Rn. 41). Andererseits ist nicht erforderlich, dass es sich um eine Klage im technischen Sinn handelt (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 24 EuGVVO, Rn. 32 a). Das Verfahren muss unmittelbar die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 24 EuGVVO, Rn. 33; Wieczorek/Schütze/Kern, a.a.O., Art. 24 Brüssel Ia-VO, Rn. 41).\n\n \n\n Randnummer38\n\nNach Auffassung des Senats gehören Verfahren wie solche gemäß § 887 ZPO zu den genannten Verfahren. Es handelt sich - wegen der obligatorischen Anhörung des Schuldners - um kontradiktorische Verfahren, die auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung stehen (vgl. Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 22 EuGVVO (a.F.), Rn. 111; Wieczorek/Schütze/Kern, a.a.O., Art. 24 Brüssel Ia-VO, Rn. 41; Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn. 26 a.E.; so wohl auch OLGR Köln 2006, 208, zitiert nach juris, Tz. 6, wenn auch letztlich offen gelassen; offen gelassen auch vom BGH NJW-RR 2010, 279, zitiert nach juris, Tz. 19).\n\n \n\n Randnummer39\n\nDer Umstand, dass im Verfahren nach § 887 ZPO auch materiellrechtliche Fragen zu prüfen sind (insbesondere ggf. der Erfüllungseinwand), ändert an der genannten Bewertung nichts. So ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne von § 767 ZPO grundsätzlich (abgesehen von Besonderheiten im Falle einer Aufrechnung) unter Art 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. fallen (vgl. EuGH NJW 1985, 2892, zitiert nach juris, Rn. 12, zum inhaltlich gleichen Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ; vgl. EuGH NJW 2011, 3506, zitiert nach juris, Rn. 39 f., zur EuGVVO a.F.; BGH NJW 2014, 2798, zitiert nach juris, Tz. 16). Auch bei einer Vollstreckungsabwehrklage sind aber ggf. materielle Fragen wie Erfüllung zu prüfen.\n\n \n\n Randnummer40\n\nEs wird die Auffassung vertreten, dass die Anwendbarkeit des Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. auf Vollstreckungsabwehrklagen nur deshalb gegeben sei, weil keine rechtskräftigen Aussagen zum Fortbestand des vollstreckbaren Anspruchs gemacht werden (vgl. OLG Köln IPRax 2015, 158, zitiert nach juris, Tz. 53; Schlosser in Schlosser/Hess, a.a.O., Art. 24 EuGVVO, Rn. 25). Dies (fehlende Rechtskraft hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch wegen Erfüllung untergegangen ist oder nicht) trifft aber sowohl auf Urteile gemäß § 767 ZPO als auch auf Beschlüsse gemäß § 887 ZPO zu (vgl. BGH NJW 2018, 235, zitiert nach juris, Tz. 15, zu §§ 887, 888 ZPO; BGH NJW 1994, 3225, zitiert nach juris, Tz. 10, zu § 767 ZPO).\n\n \n\n Randnummer41\n\nBei der Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit.\n\n \n\n Randnummer42\n\nDas schließt aber im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht aus.\n\n \n\n Randnummer43\n\nZuständig sind gemäß Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Auch wenn sich Geschäftsunterlagen der Beklagten, aufgrund derer ein Buchauszug erstellt werden soll, wahrscheinlich (nur) in Dänemark befinden, so dass eine Duldung der Erstellung des Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen nur in Dänemark erzwungen werden könnte (etwa aufgrund einer Vorschrift dänischen Rechts, die § 892 ZPO vergleichbar wäre), kommt eine Zwangsvollstreckung nicht nur in Dänemark, sondern auch in Deutschland in Betracht. Zumindest die Zwangsvollstreckung betreffend den Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme ist in Deutschland möglich (vgl. auch BGH NJW-RR 2010, 279, zitiert nach juris, Tz. 15). Auch die bloße Ermächtigung zur Ersatzvornahme kann (zum Teil) im Inland vollstreckt werden, weil sie ggf. Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Sinne von § 890 ZPO sein kann (vgl. BGH NJW-RR 2010, 279, zitiert nach juris, Tz. 26).\n\n \n\n Randnummer44\n\nEs kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Schuldnerin vorträgt, der Gläubigerin zwei Ordner mit entsprechenden Geschäftsunterlagen übermittelt zu haben. Soweit die Gläubigerin der Auffassung ist, dass die Angaben nicht in klarer und übersichtlicher Form zusammengefasst seien, schließt das nicht aus, dass ein Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständiger im Rahmen der Ersatzvornahme auch anhand der bereits überreichten Unterlagen in Deutschland einen Buchauszug erstellen kann. Lediglich soweit die Gläubigerin vorträgt, dass die im Teilurteil verlangten Angaben nicht vollständig seien, könnte ggf. eine Zwangsvollstreckung nur in Dänemark erfolgen.\n\n \n\n Randnummer45\n\nDies entspricht nach Auffassung des Senats auch der Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 13.8.2009 (I ZB 43/08 = NJW-RR 2010, 279) und des OLG München im Beschluss vom 19.1.2018 (7 W 1654/17 = NJW-RR 2018, 422). Die beiden genannten Entscheidungen sind zwar im Rahmen der EuGVVO a.F. ergangen. Sie sind aber nach Auffassung des Senats weitgehend auch im Rahmen der EuGVVO n.F. anwendbar.\n\n \n\n Randnummer46\n\nDer BGH hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO zu den in Art. 22 Nr. 5 EuGVVO a.F. genannten Verfahren zählt (a.a.O., juris-Tz. 19). Wenn der BGH diese Frage offenlässt, gibt er damit zu erkennen, dass es auf diese Frage nicht ankommt, dass also die Entscheidung des BGH (Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Verfahren nach § 887 ZPO) auch zutrifft, wenn diese Verfahren unter Art. 22 Nr. 5 EuGVVO a.F. fallen würden. Bei Art. 22 Nr. 5 EuGVVO a.F. handelt es sich aber um eine ausschließliche Zuständigkeit. Wenn der BGH trotzdem eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte annimmt (obwohl der Buchauszug nur anhand von Unterlagen erstellt werden kann, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden), kann das nach Auffassung des Senats daran liegen, dass (auch) die Zuständigkeit deutscher Gerichte deswegen auf Art. 22 Nr. 5 EuGVVO gestützt werden kann, weil auch in Deutschland (im Ursprungsstaat) eine Zwangsvollstreckung (teilweise) möglich ist, auch der Ursprungsstaat also ein Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der BGH hat entschieden, dass die Zwangsvollstreckung „auf das Inland beschränkt“ sei (a.a.O., juris-Tz. 18 und 19), dass nur die inländischen Vollstreckungsorgane gebunden seien und eine Verurteilung zur Zahlung des Kostenvorschusses auf eine Durchsetzung im Inland beschränkt sei (a.a.O., juris-Tz. 15).\n\n \n\n Randnummer47\n\nDaran hat sich durch die EuGVVO n.F. grundsätzlich nichts geändert. Soweit eine Vollstreckung in Deutschland möglich ist, besteht auch nach Art. 24 Nr. 5 EuGVVO eine Zuständigkeit deutscher Gerichte (die ggf. neben die Zuständigkeit von Gerichten anderer Mitgliedstaaten tritt, wenn die Zwangsvollstreckung auch dort und nicht nur in Deutschland erfolgen soll).\n\n \n\n Randnummer48\n\nDie Abschaffung des Exequaturverfahrens und die Einführung des Art. 39 EuGVVO n.F. führen nicht dazu, dass eine Ersatzvornahme (mit entsprechendem Kostenvorschuss) im Ursprungsstaat ganz abgelehnt werden kann. Sie darf aber - wegen der Ausschließlichkeit der Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. - nur eine Zwangsvollstreckung im Inland ermöglichen. Unter Geltung der EuGVVO a.F. bedurfte es aus Sicht des Senats insoweit im Tenor der Entscheidung nach § 887 ZPO keiner Einschränkung, weil die Entscheidung nach § 887 ZPO schon aus sich heraus nur Vollstreckungsorgane in Deutschland band (vgl. die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 13.8.2009) und für die Vollstreckung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Vollstreckbarerklärung erforderlich gewesen wäre. Bei einer Vollstreckbarerklärung durch Gerichte eines anderen Staates (des Vollstreckungsstaates) wäre dann gemäß Art. 35 Abs. 1 EuGVVO a.F. die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates gemäß Art. 22 Nr. 5 EuGVVO a.F. zu prüfen gewesen.\n\n \n\n Randnummer49\n\nDas ist jetzt anders, weil Art. 39 EuGVVO n.F. die Vollstreckung ohne ein Exequaturverfahren ermöglicht. Zwar kann die Anerkennung gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. e) ii) EuGVVO n.F. versagt werden, wenn die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. nicht beachtet worden ist, aber nur auf Antrag eines der Berechtigten. Es ist aber Aufgabe der deutschen Gerichte (der Gerichte des Ursprungsstaates), von vornherein Entscheidungen nur in ihrem Zuständigkeitsbereich zu treffen und nicht auf die Korrekturmöglichkeit nach Art. 45 EuGVVO n.F. zu vertrauen. Um Unklarheiten (die sich aus Art. 39 EuGVVO n.F. ergeben könnten) zu vermeiden, müssen im Geltungsbereich der EuGVVO n.F. nach Auffassung des Senats Entscheidungen nach § 887 ZPO, die Auslandsbezug haben, bereits im Tenor mit der Einschränkung versehen werden, dass sie eine Vollstreckung nur im Inland und nicht im Ausland ermöglichen (weil nur insoweit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht).\n\n \n\n Randnummer50\n\nHauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Ortes der Vollstreckung der Entscheidung ist, dass es allein Sache der Gerichte des Vertragsstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, in diesem Gebiet die Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden anzuwenden (vgl. EuGH IPRax 1993, 28, zitiert nach juris, Rn. 26, zum inhaltlich gleichen Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ). Daran hat sich nichts geändert, auch durch die Einführung von Art. 39 EuGVVO n.F. nicht. Voraussetzung für eine Vollstreckung von Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. fallen, ist (wie sich indirekt aus Art. 45 EuGVVO n.F. ergibt), dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates beachtet worden ist.\n\n \n\n Randnummer51\n\nFraglich ist, ob von der genannten Einschränkung in einem Beschluss nach § 887 ZPO eine Ausnahme gemacht werden kann oder muss, soweit es um die Festsetzung des Kostenvorschusses geht. Wie sich aus Art. 55 EuGVVO n.F. ergibt, kann ein Zwangsgeld auch im Ursprungsstaat festgesetzt werden (und ist dann unter den Voraussetzungen des Art. 55 EuGVVO n.F. auch in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar). Die Frage, ob ein Kostenvorschuss gemäß § 887 ZPO ein Zwangsgeld im Sinne von Art. 55 EuGVVO ist, ist - soweit ersichtlich - nicht geklärt (Hess in Schlosser/Hess, a.a.O., Art. 55 EuGVVO, Rn. 1 scheint das zu bejahen; Gottwald in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., Art. 55 Brüssel Ia-VO, Rn. 4, erwähnt hingegen nur Zwangsgelder nach §§ 888, 890 ZPO). Der Senat ist der Auffassung, dass zwischen dem Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses (über den abgerechnet werden muss) gemäß § 887 ZPO und der Verhängung eines Zwangsgeldes, durch das der Wille des Vollstreckungsschuldners gebeugt werden soll, ein struktureller Unterschied besteht. Art. 55 EuGVVO n.F. ist bei der Verurteilung zur Zahlung von Kostenvorschüssen daher nach Auffassung des Senats nicht anwendbar. Man kann dann aus Art. 55 EuGVVO n.F. auch nicht den Schluss ziehen, dass im Ursprungsstaat die Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses möglich sein soll, wenn dieser nicht im Inland vollstreckt werden soll (dann wäre das möglich), sondern im Ausland. Es bleibt daher nach Auffassung des Senats dabei, dass ein Beschluss nach § 887 ZPO mit Auslandsbezug insgesamt (auch hinsichtlich der Zahlung des Kostenvorschusses) die Einschränkung enthalten muss, dass er eine Vollstreckung nur im Inland ermöglicht.\n\n \n\n Randnummer52\n\nNach Auffassung des Senats ist also die Ermächtigung zur Ersatzvornahme und die Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses durch deutsche Gerichte durchaus möglich, wenn auch mit der ausdrücklich zu formulierenden Einschränkung, dass diese Entscheidung nur im Inland vollstreckbar ist.\n\n \n\n Randnummer53\n\nDie sofortige Beschwerde ist aber nicht abschließend zur Entscheidung reif, weil - vom Standpunkt des Landgerichts aus folgerichtig - nicht geklärt ist, ob die materiellen Voraussetzungen des § 887 ZPO überhaupt gegeben sind. Im Verfahren nach § 887 ZPO ist auch der Erfüllungseinwand des Vollstreckungsschuldners zu prüfen (vgl. BGHZ 161, 67, zitiert nach juris, Tz. 11). Die Schuldnerin beruft sich im vorliegenden Fall auf Erfüllung; die Gläubigerin hält die überreichten Unterlagen nicht für ausreichend, um von einer Erfüllung auszugehen. Die beiden Ordner „Materiale frem 30.09.2017“ und „Materiale efter 30.09.2017“ sind von keiner Seite eingereicht worden. Ohne deren Kenntnis wird sich nicht beurteilen lassen, ob ein ordnungsgemäßer Buchauszug vorliegt. Ein Buchauszug muss die in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfassen und klar, geordnet und übersichtlich darstellen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 470, zitiert nach juris, Tz. 13). Ohne Kenntnis der übermittelten Unterlagen lässt sich das nicht beurteilen.\n\n \n\n Randnummer54\n\nAuch die Höhe des erforderlichen Kostenvorschusses lässt sich derzeit nicht schätzen. Es fehlen jegliche Angaben, um wieviele Geschäfte es geht (es werden zwar Angaben zum Wert gemacht, nicht aber zur Anzahl der Geschäftsvorgänge, was für den Aufwand eines Buchauszuges von Bedeutung sein dürfte) und wie umfangreich die Buchhaltungsunterlagen sind. Ggf. wäre für eine Schätzung der entstehenden Kosten ein Sachverständiger heranzuziehen. Dabei ist auch zu beachten, ob der Buchauszug praktisch völlig neu erstellt werden muss (nach Prüfung aller Buchhaltungsunterlagen bei der Schuldnerin) oder ob durch die Überreichung der beiden Ordner bereits erhebliche Vorarbeit geleistet worden ist und sich die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bzw. des Buchsachverständigen im Wesentlichen auf eine Ordnung beschränkt.\n\n \n\n Randnummer55\n\nDer Senat macht deshalb von seiner Befugnis Gebrauch, die Entscheidung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht zu übertragen. Das umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\n Randnummer56\n\nDen Streitwert für das Verfahren nach § 887 ZPO setzt der Senat für beide Instanzen auf 36.000 € fest. Maßgebend ist nicht die Höhe des beantragten Kostenvorschusses (diese wäre ggf. für den Beschwerdewert maßgeblich, wenn es um eine Beschwerde der Schuldnerin ginge), sondern das Interesse der Gläubigerin an der Erstellung des Buchauszuges (vgl. KG, Beschluss vom 9.2.2011, 19 W 34/10, zitiert nach juris, Tz. 19). Dies gilt auch für die 2. Instanz, weil es dort um das Interesse des Beschwerdeführers geht (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das Interesse an der Erstellung eines Buchauszuges, der die Berechnung des geschuldeten Anspruchs ermöglichen soll, ist vergleichbar mit dem Interesse an einer Auskunft. Hier wird in der Regel ein Bruchteil des Anspruchs angenommen, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll (vgl. allgemein zum Auskunftsanspruch BGH NJW 2000, 2347, zitiert nach juris, Tz. 12: 1/4 bis 1/10; vgl. zum Anspruch auf Erstellung eines Buchauszuges OLGR Frankfurt 2001, 72, zitiert nach juris, Tz. 4: 1/5). Der Senat geht hier von einem Fünftel aus. Da die Gläubigerin in der Klagschrift den Wert der Stufenklage insgesamt mit 180.000 € angegeben hat, beträgt der Streitwert für das Verfahren nach § 887 ZPO 36.000 €.\n\n \n\n Randnummer57\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO. Der Senat hält eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts für erforderlich.","source":"jportal","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2018-12-13/6-w-36-18","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":21},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":19},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Rechtsprechung der Länder (juris-Portale)","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2018-12-13/6-w-36-18","retrieved":"2026-10-26 06:11:39.086172+00:00"},"card":{"id":"olg-hamburg/2018-12-13/6-w-36-18","court":"OLG Hamburg","court_id":"olg-hamburg","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht","panel":"6. 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