{"status":"available","doknr":"OLD521322","ecli":"ECLI:EU:T:2026:388","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":null,"decided":"2026-06-10","aktenzeichen":"T-388/26","doktyp":"Schlussantrag des Generalanwalts","leitsatz":null,"text_plain":"Vorläufige Fassung\n\nSCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS\n\nJOSÉ MARTÍN Y PÉREZ DE NANCLARES\n\nvom 10. Juni 2026(1)\n\nRechtssache T‑529/25\n\nEuropäische Staatsanwaltschaft,\n\nBelgische Staat, Federale Overheidsdienst Financiën, Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (AAD&A)\n\ngegen\n\nPrestige Rijwielen NV,\n\nLogwin Air + Ocean Belgium NV,\n\nZG,\n\nBeteiligte:\n\nBelgische Staat, Federale Overheidsdienst Financiën, Algemene Administratie van de Bijzondere Belastinginspectie (AABBI)\n\n(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen [Appellationshof Antwerpen, Belgien])\n\n„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Kombinierte Nomenklatur – Auslegung – Allgemeine Vorschriften – Allgemeine Vorschrift 2 a – Anwendungsbereich – Begriff ‚zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Ware‘ – Teile, die nach ihrer Zusammensetzung Elektrofahrräder darstellen sollen – Einfuhr in Teilsendungen – Aufeinanderfolgende Zollanmeldungen – Einreihung als vollständige Ware – Rechtsmissbrauch “\n\nI.      Einleitung\n\n1.        Im Lateinischen bezeichnet der Begriff „portorium“ Zölle oder Wegzölle, die einer „Steuer auf den Transport, auf den Durchgang von Waren an bestimmten Punkten“(2) gleichkommen und u. a. an den Außengrenzen des Römischen Reiches erhoben wurden. Davon zeugt das Monumentum Ephesenum – eine Inschrift, die die im Jahr 62 n. Chr. erlassene Zollordnung für (die Provinz) Asia enthält – aus dem hervorgeht, dass die Erhebung von Zöllen bereits in der Antike auf einem komplexen System beruhte, das Anmeldepflichten sowie Konsequenzen bei Umgehung der Zollvorschriften – wie etwa die fiktive Beförderung von Waren – vorsah(3).\n\n2.        Die vorliegende Rechtssache betrifft eine ähnliche Problematik, nämlich die Aufteilung der Einfuhr einer Ware mit dem Ziel, die Anwendung eines günstigeren Zolltarifs zu erreichen. Es geht auf ein Strafverfahren zurück, das die Europäische Staatsanwaltschaft gegen zwei juristische Personen und eine natürliche Person eingeleitet hatte, weil diese nacheinander Fahrradteile in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt haben sollen, um den tatsächlichen Gegenstand dieser Vorgänge, nämlich die Einfuhr vollständiger Elektrofahrräder, zu verschleiern. Damit hätten sie Zölle umgangen, da für Elektrofahrräder im Unterschied zu Teilen ein höherer vertragsmäßiger Zollsatz gegolten habe und Antidumpingzölle hätten erhoben werden müssen.\n\n3.        Die Europäische Staatsanwaltschaft stützte sich auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Allgemeine Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur(4). Diese erlaubt es im Wesentlichen, für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung davon auszugehen, dass eine vollständige Ware wie ein Fahrrad eingeführt wurde, obwohl körperlich nur die für die Zusammensetzung dieser Ware erforderlichen Teile in das Zollgebiet verbracht wurden. Diese Vorschrift ist mit der vom Gerichtshof(5) aufgestellten Voraussetzung verbunden, wonach die betreffenden Teile gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt werden müssen. Diese Voraussetzung steht im Mittelpunkt der Fragen des vorlegenden Gerichts, da im vorliegenden Fall die Teile, die die Zusammensetzung der Elektrofahrräder ermöglichen, nicht Gegenstand einer gemeinsamen Gestellung waren, sondern in Teilsendungen eingeführt wurden.\n\nII.    Rechtlicher Rahmen\n\nA.      Völkerrecht\n\n4.        Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren(6) im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) eingeführt.\n\n5.        Der zweite Satz der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des HS sieht im Wesentlichen vor, dass jede Anführung einer Ware in einer Position auch für eine vollständige oder fertige Ware gilt, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.\n\n6.        In der Erläuterung zu dieser Vorschrift heißt es in Abschnitt V: „Werden Waren [zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt] gestellt, so geschieht dies gewöhnlich, um das Verpacken, Laden oder Befördern zu ermöglichen oder zu erleichtern.“ Darüber hinaus geht aus Abschnitt VII dieser Erläuterung hervor, dass „[n]icht zusammengesetzte Teile einer Ware, die die für eine vollständige Ware erforderliche Anzahl übersteigen, … nach Beschaffenheit gesondert eingereiht [werden]“. Schließlich sind nach Abschnitt VIII dieser Erläuterung unter „Allgemeines“ in den Erläuterungen zu den Abschnitten und Kapiteln (u. a. Abschnitt XVI, Kapitel 44, 86, 87 und 89) Beispiele für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift angeführt.\n\n7.        Die Erläuterungen zu Kapitel 44 des Abschnitts IX und zu den Abschnitten XVI und XVII des HS betreffen jeweils zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Holzwaren, nicht zusammengesetzte Maschinen und Apparate sowie unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge.\n\nB.      Unionsrecht\n\n1.      Verordnung Nr. 2658/87, Kombinierte Nomenklatur und Erläuterungen\n\n8.        Im vorliegenden Fall findet die Verordnung Nr. 2658/87 in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602(7) geänderten Fassung Anwendung. Ihr Anhang I enthält die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN), zu der die Allgemeinen Auslegungsvorschriften gehören.\n\n9.        Die Allgemeine Vorschrift 2 a für die Auslegung der KN (im Folgenden: Allgemeine Vorschrift 2 a), die die gleiche Vorschrift des HS übernimmt, lautet:\n\n„Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.“\n\n10.      Die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN enthält nähere Angaben zur Gestellung von zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen. Nach der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu diesem Abschnitt werden auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 a auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.\n\n11.      Die Position 8711 der KN erfasst u. a. Fahrräder mit Hilfsmotor. Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 gehören zur Position 8714.\n\n12.      Die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN sieht vor, dass auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 a auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet werden, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.\n\n13.      Am 29. März 2019 veröffentlichte die Europäische Kommission die Erläuterungen zur KN(8). Sie enthalten Hinweise zur Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN.\n\n2.      Zollkodex\n\n14.      Der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013(9) festgelegte Zollkodex der Union (im Folgenden: Zollkodex) definiert in Art. 5 Nr. 12 bzw. Nr. 33 die Begriffe „Zollanmeldung“ bzw. „Gestellung“.\n\n15.      Art. 56 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt, dass „[sich d]ie zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben … auf den Gemeinsamen Zolltarif [stützen]“. Aus Abs. 2 dieses Artikels geht hervor, dass der Gemeinsame Zolltarif u. a. die KN nach der Verordnung Nr. 2658/87 umfasst.\n\n3.      Durchführungsverordnung 2015/2447\n\n16.      Art. 96 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447(10), der im Wesentlichen mit Art. 115 dieser Verordnung übereinstimmt, sieht vor:\n\n„Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgesetzten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen [Vorschrift] 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so kann den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden.“\n\nIII. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen\n\n17.      Die Prestige Rijwielen NV (im Folgenden: Prestige), eine Gesellschaft belgischen Rechts, führte bis zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls im Juli 2018(11) vollständige Elektrofahrräder mit Ursprung in China ein, die unter die Position 8711 60 10 der KN fielen. Im Januar 2019 wurden endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt(12). Ab diesem Zeitpunkt und bis April 2021 führte Prestige Teile für Elektrofahrräder im Sinne der Unterpositionen der Position 8714 der KN ein und meldete sie an.\n\n18.      Bei einer Kontrolle ermittelte die Zollverwaltung 27 Zollanmeldungen, die in sechs Gruppen unterteilt waren, von denen sich jede auf Teile bezieht, die unter derselben Referenznummer in Rechnung gestellt wurden und die es ermöglichten, insgesamt 5 800 vollständige Fahrräder zusammenzusetzen. Die Anmeldungen wurden im Abstand von einigen Tagen oder einigen Monaten eingereicht. Dieser Sachverhalt bildet die Grundlage für die von der Europäischen Staatsanwaltschaft gegen Prestige, ZG (ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied) und Logwin Air + Ocean Belgium NV (ihr Zollvertreter) eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen. Ihnen wird vorgeworfen, Einfuhrzölle, Antidumpingzölle und Ausgleichszölle umgangen zu haben, indem sie Zollanmeldungen einreichten, die fälschlicherweise die Einfuhr von Fahrradteilen bescheinigten, um die Einfuhr von Elektrofahrrädern verschleiern.\n\n19.      Das erstinstanzliche Gericht stellte fest, dass Prestige vollständige Elektrofahrräder in zerlegtem Zustand in China bestellt und diese als solche an die Verbraucher verkauft habe. Es folgerte daraus, dass Prestige nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a nicht die Einfuhr der Teile, sondern der vollständigen Elektrofahrräder bei den Zollbehörden hätte anmelden müssen. Daher wurden Prestige und ZG zur Zahlung von Geldbußen und, da sie die beschlagnahmten Waren nicht herausgegeben hatten, zur Zahlung ihres geschätzten Zollwerts verurteilt. Logwin Air + Ocean Belgium wurde freigesprochen. Schließlich wurde allen akzessorischen Anträgen der Zoll- und Steuerbehörden, die als Nebenkläger auftraten, stattgegeben.\n\n20.      Der mit der Berufung befasste Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien) führt aus, nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a seien in Teilen eingeführte Waren in die Tarifposition einzureihen, die für vollständige Waren gelte. Es sei jedoch fraglich, ob diese Vorschrift Anwendung finden könne, weil die fraglichen Zollanmeldungen nacheinander, manchmal im Abstand von mehreren Monaten eingereicht worden seien. Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane(13) entschieden, dass die Allgemeine Vorschrift 2 a nicht dahin auszulegen sei, dass sie es Importeuren, insbesondere durch die Abgabe getrennter Zollanmeldungen, ermögliche, die Einreihung der Waren – als Einheit oder gesondert – selbst zu wählen. Nach demselben Urteil sei die Anwendung dieser Vorschrift jedoch davon abhängig, dass die Waren gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt würden.\n\n21.      Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\nIst die Allgemeine Vorschrift 2 a dahin auszulegen, dass Teile eines Elektrofahrrads, die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einem Elektrofahrrad zusammengesetzt werden sollen, von zwei unterschiedlichen Lieferanten in Rechnung gestellt und in unterschiedlichen Containern befördert werden sowie von demselben Anmelder im Namen und für Rechnung desselben Empfängers zeitlich gestaffelt über einen Zeitraum von bis zu mehreren Monaten bei derselben Zollstelle mittels gesonderter Zollanmeldungen angemeldet werden und die bei dieser Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Eigentum des Empfängers sind, als zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Elektrofahrräder im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, soweit sich aus objektiven Faktoren ergibt, dass diese Teile eine Einheit bilden und alle wesentlichen Bestandteile der Elektrofahrräder umfassen?\n\nIV.    Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht\n\n22.      Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist am 18. Juli 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Gemäß Art. 50b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dieses Ersuchen an das Gericht weitergeleitet worden.\n\n23.      Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die belgische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2026 teilgenommen.\n\nV.      Rechtliche Würdigung\n\n24.      In der vorliegenden Rechtssache macht die Europäische Staatsanwaltschaft geltend, dass die aufeinanderfolgende Einfuhr von Fahrradteilen in den Anwendungsbereich der zweiten Alternative der Allgemeinen Vorschrift 2 a falle. Daher sei für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung davon auszugehen, dass die Angeklagten keine Teile, sondern vollständige Elektrofahrräder eingeführt hätten. Diese Auslegung steht jedoch im Widerspruch zu der 1974 im Urteil Osram(14) begründeten Rechtsprechung des Gerichtshofs. Aus Rn. 7 dieses Urteils geht hervor, dass die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf die Einfuhr einer zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Ware davon abhängt, dass die Bestandteile gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt werden.\n\n25.      Im Urteil X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane aus dem Jahr 2023 hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Erfordernis der gleichzeitigen Gestellung erfüllt ist, solange die Waren gleichzeitig gestellt werden, auch wenn sie Gegenstand mehrerer Zollanmeldungen sind. Diese Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 2 a wurde u. a. durch ihren zwingenden Charakter gerechtfertigt, der es verbietet, sie durch Manipulationen der Importeure zu dem Zweck zu umgehen, „die für sie günstigste tarifliche Einordnung der betreffenden Waren – als Einheit oder gesondert –“ zu wählen(15).\n\n26.      Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob diese Argumentation auf die Praxis der Aufteilung der Einfuhren übertragen werden kann. Damit fordert es mich implizit auf, die Möglichkeit zu prüfen, das Erfordernis der gleichzeitigen Gestellung der Waren weiter zu relativieren oder gar aufzuheben. Eine solche Lösung liefe selbstverständlich darauf hinaus, die seit Langem gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu nuancieren oder sogar aufzugeben(16).\n\n27.      Zur Beantwortung der Vorlagefrage halte ich es für erforderlich, zunächst den allgemeinen Kontext der vorliegenden Rechtssache darzulegen (A). Sodann schlage ich vor, die Allgemeine Vorschrift 2 a auszulegen, um ihren Anwendungsbereich abzugrenzen (B). Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass diese Vorschrift auf in Teilsendungen eingeführte Waren anwendbar ist, halte ich es schließlich für erforderlich, auf ihre konkrete Anwendung einzugehen (C).\n\nA.      Anwendbarkeit des Zollverfahrens auf Einfuhren in Teilsendungen\n\n28.      Es erscheint mir wichtig, daran zu erinnern, dass das im Zollkodex verankerte Verfahren zur Zollabfertigung von Waren den weiteren rechtlichen Rahmen bildet, in den sich die zolltarifliche Einreihung als eine der wesentlichen Phasen des Zollverfahrens, nämlich der Festsetzung des Zolltarifs, einfügt(17). Die Allgemeine Vorschrift 2 a belegt dies eindeutig durch ihre Bezugnahme auf die Gestellung der Waren. Dieser Begriff des Zollrechts wurde im Urteil Osram(18) dahin ausgelegt, dass er die gleichzeitige Gestellung der Waren verlangt. Die aus diesem Urteil hervorgegangene Rechtsprechungslinie bestätigt, dass eine zeitlich versetzte Gestellung ausgeschlossen ist(19), so dass die Allgemeine Vorschrift 2 a nicht auf Einfuhren in Teilsendungen anwendbar ist(20).\n\n29.      Um festzustellen, ob die gegenteilige Auslegung dieser Vorschrift dennoch zulässig sein kann, halte ich es für unerlässlich, zu klären, inwieweit der Zollkodex die Zollabfertigung von zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Waren, die aufeinanderfolgend in Teilsendungen eingeführt werden, vorsieht oder zumindest nicht ausschließt. Zu diesem Zweck werde ich zunächst einen Überblick über das Zollverfahren (1) geben, was es mir ermöglichen wird, anschließend den diesem Verfahren zugrunde liegenden Grundsatz darzulegen, nämlich den der Anmeldung der gestellten Waren (2). Schließlich werde ich prüfen, ob für die Zwecke der Einfuhr von zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Waren in Teilsendungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann (3).\n\n1.      Historischer Ursprung und aktueller Stand des Zollverfahrens\n\n30.      Im Jahr 1974, als der Gerichtshof das Urteil Osram(21) erließ, war die Zollkontrolle der Einfuhren Gegenstand der Harmonisierungsvorschriften der Richtlinie 68/312/EWG(22). Der Begriff der Gestellung wurde nur in der spanischen, der italienischen und der niederländischen Sprachfassung verwendet. Die niederländische Fassung enthielt das Wort „aanbrengen“, das demjenigen entspricht, das sich bis heute in Art. 5 Nr. 33 der niederländischen Sprachfassung des Zollkodex findet, der die „Gestellung“ definiert. Jedenfalls sah die Richtlinie von 1968 die Verpflichtung vor, die Waren zu einer Zollstelle zu befördern und „unverzüglich“ eine Anmeldung zur Identifizierung dieser Waren abzugeben. Die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88(23) hat in ihrem Art. 5 die Verwendung des Begriffs „Gestellung“ in das Gemeinschaftsrecht eingeführt. Sie wurde dort definiert als Mitteilung an die Zollbehörde, dass die Waren bei der Zollstelle eingetroffen sind(24). Auf diesen Vorgang musste unverzüglich die Abgabe der Zollanmeldung folgen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs musste eine Ware, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie vorschriftsmäßig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde, zu einer Zollstelle befördert und gestellt werden, sobald sie eingetroffen war(25).\n\n31.      Das mit dem derzeit geltenden Zollkodex eingeführte Verfahren beruht auf denselben Grundsätzen. Im Wesentlichen ist die Zollabfertigung von Waren durch mehrere Vorgänge gekennzeichnet, die grundsätzlich nacheinander ablaufen, nämlich insbesondere die Ankunft der Waren (Art. 135 Abs. 1), ihre Gestellung unverzüglich nach der Ankunft (Art. 5 Nr. 33 und Art. 139 Abs. 1), die Abgabe einer Zollanmeldung zur Anmeldung der Überführung in ein Zollverfahren (Art. 5 Nr. 12 und Art. 158 Abs. 1), die Annahme der Anmeldung (Art. 172), deren fakultative Überprüfung (Art. 188) sowie die Überlassung (Art. 194 und 195).\n\n2.      Grundsatz der Anmeldung der gestellten Waren\n\n32.      Nach meinem Verständnis des Zollverfahrens beziehen sich die Anmeldung, die Überprüfung (nach Art. 188 des Zollkodex) und die Überlassung (gemäß den Art. 194 und 195 des Zollkodex) stets auf die gestellten Waren. Sie betreffen grundsätzlich weder Waren, die noch nicht bei den Zollbehörden eingetroffen sind(26), noch solche, die die Zollabfertigung im Anschluss an die Überlassung bereits durchlaufen haben(27).\n\n33.      Diese Auffassung wird durch die Art. 170 bis 172 des Zollkodex bestätigt, wonach Zollanmeldungen von einer Person abzugeben sind, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen. Dementsprechend kann eine Zollanmeldung zwar bis zu 30 Tage vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden; eine solche vorzeitige Abgabe ist jedoch nur gültig, wenn die Waren tatsächlich innerhalb dieser Frist gestellt werden. Außerdem hängt die Annahme der Zollanmeldungen durch die Zollbehörden ausdrücklich davon ab, dass die Waren, auf die sich diese Anmeldungen beziehen, tatsächlich gestellt werden.\n\n34.      Außerdem müssen nach den Art. 144, 149 und 158 des Zollkodex Waren, die sich bei ihrer Gestellung in vorübergehender Verwahrung befinden, innerhalb von 90 Tagen angemeldet werden(28). Theoretisch könnten diese Bestimmungen eine gemeinsame Anmeldung von Waren ermöglichen, die zu verschiedenen Zeitpunkten, aber innerhalb dieser Frist bei den Zollbehörden eingetroffen sind. Eine solche Auslegung verstößt meines Erachtens jedoch gegen die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die für die Abgabe einer „Standardzollanmeldung“ im Sinne von Art. 162 des Zollkodex gelten. Nach Art. 222 der Durchführungsverordnung ist nämlich für jede Warenposition eine gesonderte Zollanmeldung erforderlich. Abweichend von diesem Grundsatz können nur zu „einer Sendung“ gehörende Warenpositionen zusammengefasst werden, sofern sie zu einer einzigen Unterposition des Zolltarifs gehören. Da die Warenpositionen ein und derselben Sendung gleichzeitig bei der Zollstelle eintreffen und unverzüglich gestellt werden müssen(29), kann sich eine Sammelzollanmeldung zwangsläufig nur auf gleichzeitig gestellte Waren beziehen.\n\n35.      Dasselbe Erfordernis findet sich auch in Art. 177 Abs. 1 des Zollkodex. Zur Vereinfachung ermöglicht es dieser Artikel, Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen, so anzumelden, als ob sie zu einer einzigen Unterposition gehörten, sofern sie u. a. zu „einer Sendung“ gehören.\n\n36.      Der Grundsatz der Anmeldung der (gleichzeitig) gestellten Waren ist geeignet, die praktische Wirksamkeit der Befugnis der Zollbehörden zu gewährleisten, vor der Überlassung die Richtigkeit der Zollanmeldungen insbesondere durch eine Beschau der Waren und die Entnahme von Mustern und Proben zu überprüfen(30).\n\n37.      Dieser Grundsatz ist auch dadurch gerechtfertigt, dass Art. 77 Abs. 1 und 2 des Zollkodex die ordnungsgemäße Entstehung der Zollschuld an die Annahme der Zollanmeldung und die Überführung der Waren in eines der Zollverfahren knüpft. Wie sich nämlich aus Art. 56 des Zollkodex ergibt, hängt der Betrag dieser Schuld von den Zöllen ab, die u. a. nach Maßgabe der zolltariflichen Einreihung der Waren festgelegt werden. Diese Einreihung erfolgt somit zum Zeitpunkt der Einfuhr auf der Grundlage der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben, wobei zu der Verpflichtung des Zollanmelders, richtige Angaben zu machen, auch die Angabe der korrekten Tarifstelle der KN gehört(31). Zur Erleichterung der Zollkontrollen und aus Gründen der Rechtssicherheit richtet sich die zolltarifliche Einreihung im Übrigen nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren zum Zeitpunkt ihrer Gestellung(32).\n\n38.      Schließlich ergibt sich meines Erachtens aus Art. 194 Abs. 1 und 2 des Zollkodex, dass die Überlassung auf der Grundlage der Zollanmeldung nur die Waren betrifft, die gestellt wurden und Gegenstand dieser Anmeldung sind.\n\n39.      Alle diese Erwägungen lassen mich zu dem Schluss kommen, dass das Zollverfahren für die Zollabfertigung von Waren konzipiert wurde, die tatsächlich gleichzeitig beim Zoll gestellt werden. Die zolltarifliche Einreihung einschließlich der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a erfolgt daher grundsätzlich nur für diese Waren. Meines Erachtens bestand ein solches Verständnis des Zollverfahrens bereits im Jahr 1974 zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils Osram(33).\n\n3.      Ausnahme vom Grundsatz der Anmeldung der gestellten Waren\n\n40.      Der in Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge dargelegte Grundsatz lässt sich daher nur schwer mit der Möglichkeit vereinbaren, eine vollständige Ware einzureihen und anzumelden, wenn nur ein Teil der Bestandteile eingetroffen ist und bei den Zollbehörden gestellt wurde, selbst wenn die Ankunft der übrigen Teile für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Ich bin jedoch der Ansicht, dass der Zollkodex dem nicht unter allen Umständen entgegensteht, was seine Durchführungsverordnung belegt.\n\n41.      Das Verbringen von Waren in das Gebiet der Union in Teilsendungen ist den Zollverfahren nämlich nicht fremd. Mehrere Bestimmungen der Durchführungsverordnung, nämlich die Art. 96, 99, 105, 115 und 121, beruhen ausdrücklich auf der Prämisse, dass eine solche Art der Einfuhr zulässig ist. Sie sehen eine Vereinfachung des Ursprungsnachweises für Waren vor, die nicht zusammengesetzt oder zerlegt im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a eingeführt werden und unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des HS fallen.\n\n42.      Daraus schließe ich, dass es möglich sein sollte, in einer Zollanmeldung zum einen anzugeben, dass die Waren, auf die sie sich bezieht und die Gegenstand einer Gestellung sind, im Hinblick auf ihre Einfuhr in das Gebiet der Union zu einer Reihe verbundener Sendungen gehören. Zum anderen muss es dem Anmelder möglich sein, bei der Bestimmung des anwendbaren Zolltarifs alle auf diese Art und Weise eingeführten Waren zu berücksichtigen und sie gegebenenfalls gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a als eine einzige vollständige Ware einzureihen.\n\n43.      Bei dieser Möglichkeit handelt es sich jedoch um eine Ausnahme vom Grundsatz der Anmeldung der gestellten Waren, der, wie vorstehend dargelegt, den Zollverfahren zugrunde liegt. Sie ist daher eng auszulegen(34). Meiner Ansicht nach gilt dies umso mehr, als sie im Zollkodex nicht ausdrücklich vorgesehen ist.\n\nB.      Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf Einfuhren in Teilsendungen\n\n44.      Die Tarifierungsvorschriften der KN und damit die Allgemeine Vorschrift 2 a sind anhand des Ergebnisses der Analyse des Zollverfahrens auszulegen.\n\n45.      Im Kontext der vorliegenden Rechtssache ist es daher meine Aufgabe, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Bezugnahme auf die „Gestellung“ der Waren. Zu diesem Zweck schlage ich vor, zunächst eine wörtliche Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 2 a (1) und sodann eine systematische und teleologische Auslegung dieser Vorschrift (2) vorzunehmen. Diese Auslegung wird durch die Prüfung der Frage ergänzt, ob es vertragliche Grenzen für die Umsetzung des HS durch die KN gibt, die einer Präzisierung oder gar einer Änderung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch den Unionsgesetzgeber entgegenstehen würden (3).\n\n1.      Wörtliche Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 2 a\n\n46.      Nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a Satz 2 gilt jede Anführung einer Ware auch, „wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird“. In Rn. 7 seines Urteils Osram(35) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass sie nur unter der Voraussetzung anwendbar ist, dass die zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Teile gleichzeitig zur Verzollung gestellt werden(36).\n\n47.      Als der Gerichtshof 1974 gemäß der Verordnung Nr. 1(37) entschied, waren die Verordnungen in den damaligen sechs Amtssprachen abzufassen. Ein Vergleich der damals geltenden Sprachfassungen der Allgemeinen Vorschrift 2 a Satz 2(38) lässt die Feststellung zu, dass die dänische, die englische und die niederländische Fassung kein Erfordernis der Vorführung enthielten. Im Dänischen und im Niederländischen war jedoch der Gedanke enthalten, dass die Warenposition verfügbar sein müsse, und im Englischen war von ihrer Einfuhr die Rede. Die anderen Sprachfassungen bezogen sich offenbar ausdrücklich auf die Vorführung der Ware(39).\n\n48.      In der in zeitlicher Hinsicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren KN enthalten die meisten Sprachfassungen der Allgemeinen Vorschrift 2 a Satz 2 offenbar ein mehr oder weniger ausdrückliches Erfordernis der Vorführung. Beispielsweise wird in der englischen Fassung nunmehr der Begriff der vorgeführten Ware verwendet. Die deutsche und die finnische Fassung beziehen sich sogar ausdrücklich auf die Vorführung bei den Zollbehörden. Außerdem ist, sofern ich mich nicht irre, in der dänischen, der polnischen und der schwedischen Fassung eher von verfügbaren zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Waren die Rede, was meines Erachtens die Vorführung dieser Waren impliziert. Die estnische Fassung dieser Vorschrift weicht davon ab und bezieht sich auf nicht zusammengesetzte Waren, ohne auf ihre Verfügbarkeit oder ihre Vorführung hinzuweisen. Was jedenfalls die sprachlichen Abweichungen in der KN anbelangt, ist ihrer französischen und der englischen Fassung besonderes Gewicht beizumessen, da in der KN das HS, dessen französischer und englischer Wortlaut allein verbindlich sind, übernommen wird(40).\n\n49.      In Anbetracht dieses sprachlichen Vergleichs bin ich der Ansicht, dass der Wortlaut der Allgemeinen Vorschrift 2 a Satz 2 ihre Anwendung auf die gestellten Waren beschränkt. Für sich genommen lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, ob die Bestandteile einer vollständigen Ware gleichzeitig gestellt werden müssen.\n\n50.      Zwar könnte das Erfordernis der Gleichzeitigkeit aus dem in Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Grundsatz der Anmeldung der gestellten Waren abgeleitet werden. Ich neige jedoch zu der Auffassung, dass keine solche enge Auslegung des Wortlauts der Allgemeinen Vorschrift 2 a geboten ist. Insbesondere würde sie nicht den vom Unionsgesetzgeber berücksichtigten wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Wie sich aus der Durchführungsverordnung ergibt(41), geht diese von der Prämisse aus, dass der Zollkodex die Einfuhr von zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Waren in Teilsendungen zulässt.\n\n51.      Folglich ist auf die systematische und die teleologische Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 2 a zurückzugreifen, um festzustellen, ob das Gestellungserfordernis im Fall einer gestaffelten Zollabfertigung einer Ware erfüllt sein kann.\n\n2.      Systematische und teleologische Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 2 a\n\na)      Systematische Auslegung\n\n52.      Aus Rn. 8 des Urteils Osram(42) ergibt sich, dass die Allgemeine Vorschrift 2 a im Jahr 1971(43) in den einleitenden Teil der KN im Anhang der Verordnung Nr. 950/68 aufgenommen wurde, um bereits bestehende Auslegungspraktiken zu verallgemeinern. Diese Praktiken beruhten auf mehreren spezifischen Vorschriften dieser Nomenklatur, die Abweichungen von der genannten Vorschrift enthielten und die Einfuhr von zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Holzwaren, Maschinen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Möbeln betrafen(44).\n\n53.      In einer dieser spezifischen Vorschriften, der Vorschrift zu Maschinen, wurde klargestellt, dass die Einreihungsregelung für zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Maschinen auch dann galt, wenn sie in Teilsendungen versandt wurden.\n\n54.      Die Entwicklung der KN seit ihrer ersten gemeinschaftsrechtlichen Umsetzung durch die Verordnung Nr. 950/68 bis heute zeigt, dass es keine Verallgemeinerung der Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf die Einfuhr aller zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Waren in Teilsendungen gegeben hat. Vielmehr ist eine solche Möglichkeit nur für bestimmte Waren vorgesehen, nämlich für Maschinen im Sinne von Abschnitt XVI der KN und für Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 des Abschnitts XVII der KN, wie sich aus der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN ergibt(45). Nach diesen Anmerkungen gilt die Allgemeine Vorschrift 2 a „auch“ für die von ihnen erfassten Waren, wenn sie in Teilsendungen eingeführt werden.\n\n55.      Dementsprechend sehen die Art. 96, 99 und 115 der Durchführungsverordnung diese Art der Einfuhr von zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Waren nur dann vor, wenn sie zu den Abschnitten XVI oder XVII oder auch zu den Positionen 7308 oder 9406 des HS gehören.\n\n56.      Meines Erachtens wird die Auslegung, wonach die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN nicht allgemein anwendbar sein sollen, insbesondere durch die Verwendung des Adverbs „auch“ bestätigt. Außerdem machen diese Anmerkungen die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a vom „Antrag“ des Anmelders abhängig. Es erscheint mir nicht ausgeschlossen, dass ihm mit dieser Bedingung eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, was den Ausnahmecharakter der genannten Anmerkungen noch deutlicher hervorheben würde.\n\n57.      Ich bin daher der Ansicht, dass die Allgemeine Vorschrift 2 a – vorbehaltlich der begrenzten Ausnahme, die für die Einfuhr bestimmter Waren in Teilsendungen vorgesehen ist(46) – grundsätzlich nur für Waren gilt, die zusammen, d. h. gleichzeitig gestellt werden.\n\n58.      Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Vorschrift 2 a scheint durch das Verhalten der Unionsorgane bestätigt zu werden. Die Problematik der Aufteilung der Einfuhren zur Umgehung dieser Vorschrift ist nämlich seit Langem bekannt. 1993 führte die Einführung eines Antidumpingzolls auf Fahrräder aus China(47) zu einem Rückgang der Einfuhren ganzer Fahrräder, während gleichzeitig die Einfuhr von Bauteilen erheblich zunahm. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass einige Unternehmen „sicher[stellten], dass die für ein und denselben Montagebetrieb bestimmten Teile in verschiedenen Containern verladen, zu verschiedenen Zeitpunkten versandt und teilweise in verschiedenen Häfen entladen wurden“, wodurch sie die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a umgehen konnten(48). Als Reaktion auf diese Praxis hat der Unionsgesetzgeber den Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile ausgeweitet. Die KN änderte er hingegen nicht.\n\n59.      Dieser Ansatz steht offenbar im Einklang mit dem Standpunkt, den die Europäische Union auf internationaler Ebene vertritt. Laut einem Dokument der Welthandelsorganisation (WTO), das 2008 von einem „Panel“ erstellt wurde, vertraten die Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, dass die Anforderung, die Ware „im vorliegenden Zustand“ („en l’état“) zu gestellen, wie es in der französischen Sprachfassung der Allgemeinen Vorschrift 2 a heißt, das „Grundprinzip der zolltariflichen Einreihung“ widerspiegele, „wonach Waren nach den objektiven Merkmalen des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Einfuhr eingereiht werden, d. h. in dem Zustand, in dem es eingeführt und gestellt wird“. „[D]ieser Begriff [zielt] nicht darauf [ab] und [kann] auch nicht darauf abzielen …, ‚mehrere Zeitpunkte‘ und ‚mehrere Orte‘ zu erfassen“(49).\n\nb)      Teleologische Auslegung\n\n60.      Die systematische Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 2 a steht im Widerspruch zu den teleologischen Argumenten, die meines Erachtens dafürsprechen könnten, ihren Anwendungsbereich auf die Einfuhr aller Waren in Teilsendungen auszudehnen.\n\n61.      Zunächst können nämlich Zweifel an der Kohärenz der Beschränkung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf die von der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN erfassten Waren bestehen. Diese Anmerkungen gelten nämlich für eine sehr vielfältige Palette von Waren sehr unterschiedlicher Art und Größe(50).\n\n62.      Sodann scheint es mir nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf die aufeinanderfolgende Einfuhr sämtlicher Waren zum ordnungsgemäßen Funktionieren der zolltariflichen Einreihung beitragen könnte. Diese beruht auf der Beurteilung der Waren anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften, wozu auch die Berücksichtigung des Verwendungszwecks einer Ware gehört, sofern er dieser Ware innewohnt(51). Daher erscheint es insbesondere dann, wenn die nacheinander eingeführten Waren Teile einer vollständigen Ware sind, wenn sie als Bestandteile einer solchen Ware bestellt worden sind und wenn sie von Anfang an nicht einzeln verkauft, sondern vor ihrem Inverkehrbringen zu einer vollständigen Ware zusammengesetzt werden sollen, eher angebracht, den für diese vollständige Ware vorgesehenen Tarif auf sie anzuwenden. Meines Erachtens können sich entsprechende Hinweise z. B. aus den der Zollanmeldung beigefügten Unterlagen wie Kaufverträgen und Rechnungen sowie aus tatsächlichen Umständen ergeben, wie z. B. dem Umstand, dass die eingeführten Teile einer bestimmten Anzahl vollständiger Waren entsprechen(52), oder dem Umstand, dass der Importeur die Einfuhr vollständiger Waren eingestellt hat.\n\n63.      Auch scheint mir der Hinweis erforderlich, dass die Einfuhr einer zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Ware in Teilsendungen auf verschiedenen kommerziellen oder sonstigen Sachzwängen beruhen kann. Diese können mit den Transportmodalitäten zusammenhängen, die dem Importeur je nach Größe oder Menge der Teile angeboten werden, oder mit der Herstellung der eingeführten Teile, insbesondere wenn sie in mehreren Werken erfolgt, die sich in der Nähe von Hafen‑, Flughafen- oder Straßenverkehrsanlagen befinden oder auch nicht. Darüber hinaus kann die verzögerte Ankunft der Teile eines Artikels auf unvorhersehbare Umstände wie Kriege, Blockaden von Handelswegen, Streiks oder Wetterbedingungen zurückzuführen sein.\n\n64.      Meines Erachtens haben diese verschiedenen Faktoren keinen Einfluss auf die objektiven Merkmale der eingeführten Ware. Dagegen sollten sie, wie dem Urteil X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane(53) zu entnehmen ist, als objektive Gesichtspunkte berücksichtigt werden, um festzustellen, ob trotz der aufeinanderfolgenden Verbringung der Einzelteile in das Zollgebiet der Union davon auszugehen ist, dass der Anmelder eine vollständige, zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Ware einführt.\n\n65.      Schließlich ergibt sich meines Erachtens aus Rn. 26 dieses Urteils, dass der objektive Charakter der zolltariflichen Einreihung impliziert, dass verhindert werden muss, dass die Importeure mittels einer relativ einfachen Manipulation die zolltarifliche Einreihung der Waren selbst wählen können. Meiner Ansicht nach ist dieser Grund, der es dem Gerichtshof ermöglichte, die Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschrift 2 a bei der Abgabe mehrerer getrennter Zollanmeldungen für gleichzeitig, zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Waren zu bejahen, auch im Fall der aufeinanderfolgenden Einfuhr von Teilen relevant, die zu einer vollständigen Ware zusammengesetzt werden sollen(54).\n\n66.      Trotz der Attraktivität dieser teleologischen Argumente bin ich jedoch der Ansicht, dass sie nicht geeignet sind, die in Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge getroffene Feststellung zu widerlegen. Das Ergebnis der systematischen Auslegung dieser Vorschrift ist nämlich nicht mehrdeutig, sondern zeugt nach meinem Verständnis vom klaren Willen des Gesetzgebers, deren Anwendbarkeit auf die Einfuhr von Waren in Teilsendungen ausschließlich auf die Fälle zu beschränken, die in der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN ausdrücklich genannt sind(55).\n\n67.      Unter diesen Umständen schlage ich dem Gericht vor, festzustellen, dass die Allgemeine Vorschrift 2 a nicht auf Fahrradteile anwendbar ist, wenn diese nicht gleichzeitig gestellt, sondern in Teilsendungen eingeführt werden. Elektrofahrräder und ihre Teile gehören nämlich zu den Positionen 8711 und 8714 der KN und fallen daher nicht unter die in der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN festgelegten Ausnahmen.\n\n3.      Vertragliche Grenzen für die Änderung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Vorschrift 2 a\n\n68.      Angesichts der teleologischen Argumente, die für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Vorschrift 2 a sprechen könnten, erscheint mir die Auslegung dieser Vorschrift, wie sie in den Nrn. 57 und 67 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt ist, nicht vollständig zufriedenstellend. Insbesondere besteht ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen dieser Auslegung und den genannten Argumenten, insbesondere in Bezug auf die offensichtliche Inkohärenz der Auswahl der in der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN genannten Waren.\n\n69.      Da die Lösung dieser Problematik nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, obliegt es dem Unionsgesetzgeber, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie Abhilfe zu schaffen ist. Vor diesem Hintergrund schlage ich vor, zu prüfen, ob es rechtliche Gründe gibt, die den Gesetzgeber daran hindern könnten, die Frage der Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf die Einfuhr von Waren in Teilsendungen erneut zu prüfen. Ich denke dabei insbesondere an die vertraglichen Grenzen, die sich aus der Umsetzung des HS durch die KN ergeben.\n\n70.      Insoweit ergibt sich die Beschränkung der Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf die gestaffelte Einfuhr der von der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN erfassten Waren meines Erachtens nicht aus den im HS vorgesehenen Verpflichtungen. Sofern ich mich nicht irre, enthält dieses System keine Vorschriften oder Anmerkungen für die Einfuhr in Teilsendungen.\n\n71.      Außerdem enthalten einige Abschnitte und Kapitel des HS, wie sich aus Abschnitt VIII der Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 2 a des HS ergibt, Anwendungsbeispiele für diese Vorschrift. Diese Beispiele, die keine rechtsverbindliche Wirkung haben(56), enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Einfuhr von Waren in Teilsendungen grundsätzlich nicht unter diese Vorschrift fallen könnte. Zwar ist ihre Anwendung in Bezug auf Holzwaren ausdrücklich von der Voraussetzung abhängig, dass „die verschiedenen Teile zusammen zur Abfertigung gestellt werden“. Die anderen Beispiele sind jedoch neutral formuliert oder enthalten keinen Hinweis auf die Gestellung der Waren. Speziell bei Maschinen geht es – ohne nähere Angaben – um die Gestellung zerlegter Waren(57).\n\n72.      In Anbetracht dieser Erwägungen neige ich zu der Auffassung, dass die Verfasser des HS die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf Einfuhren in Teilsendungen zwar schlichtweg nicht in Betracht gezogen, sie aber – außer vielleicht im Hinblick auf die Einfuhr von Holzwaren – auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.\n\n73.      Diese Einschätzung wird durch einen Beschluss des HS-Ausschusses vom November 1995 bestätigt, in dem festgestellt wird, dass es jedem Vertragsstaat(58) freistehe, die Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschrift 2 a des HS auf Einfuhren in Teilsendungen zu regeln(59). Daraus schließe ich, dass der Unionsgesetzgeber eigenständig bestimmen kann, ob diese Vorschrift anzuwenden ist, wenn die Teile einer vollständigen Ware nacheinander eingeführt werden.\n\n74.      Meines Erachtens ist der Gesetzgeber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, als er durch den Erlass der Verordnung Nr. 1/72 die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI in die KN im Anhang der Verordnung Nr. 950/68 eingefügt hat, auch von der Prämisse ausgegangen, dass er die Möglichkeit hatte, die Einfuhr von Waren in Teilsendungen in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschrift 2 a einzubeziehen. Diese Änderung der damals geltenden Nomenklatur wurde nämlich nicht mit einer Änderung des Brüsseler Abkommens vom 15. Dezember 1950(60), das dem HS vorausging, begründet, sondern mit wirtschaftlichen und praktischen Gründen, auf die sich dieser Gesetzgeber berufen hat. Im Übrigen hält der Unionsgesetzgeber heute weiterhin die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN aufrecht, obwohl das HS keine entsprechenden Anmerkungen enthält.\n\n75.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber befugt ist, den Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschrift 2 a in Bezug auf die Einfuhr von Waren in Teilsendungen zu ändern.\n\nC.      Hilfsweise Prüfung der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf Einfuhren in Teilsendungen\n\n76.      Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Allgemeine Vorschrift 2 a auf alle Einfuhren in Teilsendungen anwendbar ist, wäre zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Vorschrift angewandt werden kann, da der Zollkodex keine Bestimmungen enthält, die solche Voraussetzungen festlegen.\n\n77.      Meiner Ansicht nach lassen sich im Wege der Analogie Hinweise aus Art. 99 Abs. 3 und Art. 115 der Durchführungsverordnung sowie insbesondere aus der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN ableiten. Diese Bestimmungen sehen zum einen vor, dass es dem Anmelder obliegt, bei den Zollbehörden die Bewilligung für die Einfuhr der nicht zusammengesetzten oder zerlegten Waren in Teilsendungen zu beantragen. Zum anderen ergibt sich daraus, dass diese Behörden die Bedingungen für die aufeinanderfolgende Einfuhr festlegen.\n\n78.      In Anbetracht dieser Anforderungen schlage ich vor, einige Überlegungen anzustellen, und zwar zum einen in Bezug auf die verfahrensrechtliche Handhabung der Vorschrift 2 a durch die Zollbehörden im Fall der Einfuhr von Waren in Teilsendungen (1) und zum anderen in Bezug auf die Pflichten des Anmelders (2). Darüber hinaus erscheint es mir als Reaktion auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung angebracht, auf die Auswirkungen eines etwaigen Rechtsmissbrauchs auf die Anwendung dieser Vorschrift einzugehen (3).\n\n1.      Verfahrensrechtliche Handhabung der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a\n\n79.      Wie bereits in Nr. 77 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, kann meines Erachtens in analoger Anwendung von Art. 99 Abs. 3 und Art. 115 der Durchführungsverordnung sowie der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass es den Zollbehörden obliegt, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf Einfuhren von Waren in Teilsendungen festzulegen.\n\n80.      Dagegen kann es den nationalen Behörden nicht freistehen, die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a nach ihrem Belieben festzuschreiben, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass die Importeure bei der zolltariflichen Einreihung von Waren nicht gleichbehandelt werden. Daraus folgt in Anbetracht der in den Nrn. 62 und 64 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nur die objektiven Merkmale einer Ware sowie die objektiven Faktoren, durch die die Einfuhrmodalitäten bestimmt wurden, berücksichtigt werden können.\n\n81.      Was erstens die Dauer der zeitlich gestaffelten Einfuhren in Teilsendungen angeht, so sollte diese meines Erachtens für sich genommen nicht ausschlaggebend sein. Sie könnte jedoch zu den objektiven Faktoren gehören, die für die Beurteilung der Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschrift 2 a relevant sind, was durch die in Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Tatsache bestätigt wird, dass der zeitliche Abstand zwischen den Sendungen von einer Vielzahl von Umständen abhängen kann. Unter diesen Umständen halte ich es nicht für möglich, eine zeitliche Grenze festzulegen, bei deren Überschreitung die Allgemeine Vorschrift 2 a nicht mehr anwendbar wäre.\n\n82.      Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass es mir zweifelhaft erscheint, die in Art. 99 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 und Art. 121 Abs. 1 und 4 der Durchführungsverordnung vorgesehenen zeitlichen Grenzen für die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen entsprechend anzuwenden. Die Art dieser Beweise und die Überprüfung ihrer Stichhaltigkeit erfordern nämlich, dass sie nur eine begrenzte Gültigkeit haben(61). Nur in Form einer Ausnahmeregelung sieht Art. 121 Abs. 5 dieser Verordnung die Möglichkeit vor, die Gültigkeitsdauer des Ursprungsnachweises zu verlängern, wenn die zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Waren in Teilsendungen eingeführt werden. Diese Ausnahmeregelung zeigt, dass eine solche Einfuhr innerhalb eines Zeitraums erfolgen kann, der über die normale Gültigkeitsdauer eines Ursprungsnachweises hinausgeht.\n\n83.      Was zweitens die Verfahrensvorschriften zur Regelung der zeitlich gestaffelten Einfuhr von zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Waren anbelangt, genügt es meines Erachtens, dass die Zollbehörden dem Anmelder, der ihnen mitteilt, eine solche Einfuhr vornehmen zu wollen, den Umfang der Informationspflichten darlegen, die ihm über die Zollanmeldung hinaus obliegen(62).\n\n84.      Drittens schließlich scheint mir die verstärkte Kontrollpflicht nach Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung im vorliegenden Fall unmittelbar relevant zu sein. Analog dazu haben die Zollbehörden, wenn ein Importeur die Einfuhr einer Ware in Teilsendungen anmeldet, zu prüfen, ob jede einzelne Sendung tatsächlich den für ihre Zusammensetzung erforderlichen Teilen entspricht.\n\n2.      Pflichten des Anmelders\n\n85.      Die in Nr. 84 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte Kontrollpflicht geht mit der Informationspflicht des Anmelders einher. Der Zollkodex beruht nämlich auf dem Grundsatz der Transparenz. Er legt den Schwerpunkt nicht auf die von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen, sondern auf die Pflichten des Anmelders. Somit werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, grundsätzlich die in den Anmeldungen enthaltenen Angaben zugrunde gelegt. Diese werden nicht systematisch überprüft, was voraussetzt, dass der Anmelder den Zollbehörden genaue und vollständige Angaben macht. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof betont, dass es Sache des Anmelders ist, die für die von ihm angemeldeten Waren geltende Unterposition der KN selbst zu bestimmen(63).\n\n86.      Zwar scheinen die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN dem Anmelder insofern eine Wahlmöglichkeit zu bieten, als sie die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf dessen Antrag hin vorsehen. Sollte jedoch die Einfuhr aller zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Waren in Teilsendungen unter diese Vorschrift fallen, so müsste deren Anwendung auf objektiven Gesichtspunkten beruhen und dürfte nicht von einer Wahl abhängen(64). Gegebenenfalls müsste ein Anmelder daher aufgrund seiner Informationspflicht bereits bei der ersten Sendung und bei jeder folgenden Sendung in seinen Zollanmeldungen angeben, dass er die Waren in Teilsendungen einführt(65). Darüber hinaus müsste er die zolltarifliche Einreihung dieser Waren nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a vornehmen.\n\n87.      Unter diesem Vorbehalt lässt sich jedoch anhand der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN der Umfang der über die Zollanmeldung hinausgehenden Informationspflicht veranschaulichen. So könnte der Anmelder verpflichtet sein, für zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren „einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke“ vorzulegen. Dieses Erfordernis scheint mir für die Einfuhr von Waren in Teilsendungen besonders relevant zu sein. Einerseits würde eine solche Anleitung es ermöglichen, die für die Zusammensetzung der vollständigen Ware erforderlichen Teile zu identifizieren, und andererseits würde ein Verzeichnis der Sendungen sicherstellen, dass die Zollbehörden über einen vollständigen Überblick über den Einfuhrvorgang verfügen. Im Übrigen erscheinen mir diese Informationen im Hinblick auf die in Nr. 84 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte verstärkte Kontrollpflicht als hilfreich.\n\n3.      Berücksichtigung des Rechtsmissbrauchs\n\n88.      In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien des Ausgangsrechtsstreits und die anderen Beteiligten die Frage angesprochen, ob das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen sei. Die Europäische Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass das Verbot solcher Missbräuche als Richtschnur für die Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 2 a dienen sollte.\n\n89.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmissbrauch nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsbegriff ist, der sich aus dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ableitet und dessen Ziel es ist, einen Einzelnen daran zu hindern, sich auf einen im Unionsrecht vorgesehenen Vorteil zu berufen, wenn die objektiven Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme in Wirklichkeit nicht erfüllt sind. Um dies festzustellen, müssen ein objektives und ein subjektives Element vorliegen. Die erste Voraussetzung erfordert den Nachweis, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde(66).\n\n90.      Wie Generalanwalt Mengozzi ausgeführt hat, zeigt diese Rechtsprechung deutlich, dass ein Recht nur dann Gegenstand eines Missbrauchs sein kann, wenn es zuvor anerkannt worden ist. Daher kann das Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht als ein Grundsatz zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Unionsrechts angesehen werden(67). Meiner Ansicht nach folgt daraus, dass dieses Verbot weder erlaubt, einer Rechtsvorschrift rechtliche Voraussetzungen hinzuzufügen, noch, ihren Anwendungsbereich contra legem auszudehnen. Vorbehaltlich dieser Grenzen könnte hingegen, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane getan hat(68), die Möglichkeit der Umgehung einer Norm durch eine missbräuchliche Praxis berücksichtigt werden, um eine Auslegung zu finden, durch die ihre praktische Wirksamkeit gewahrt wird.\n\n91.      Was speziell die Allgemeine Vorschrift 2 a – ihre Anwendbarkeit auf die Einfuhr einer Ware in Teilsendungen vorausgesetzt – anbelangt, ist das Vorliegen betrügerischer oder missbräuchlicher Praktiken zur Umgehung dieser Vorschrift meines Erachtens ein relevanter Gesichtspunkt für ihre konkrete Anwendung. Eine solche Praxis scheint nämlich einer der objektiven Faktoren zu sein, die berücksichtigt werden können, um festzustellen, ob davon auszugehen ist, dass der Anmelder durch das aufeinanderfolgende Verbringen der Teile in das Zollgebiet der Union eine vollständige, zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Ware einführt(69).\n\nVI.    Ergebnis\n\n92.      Nach alledem schlage ich vor, dem Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien) wie folgt zu antworten:\n\nDie Allgemeine Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 geänderten Fassung\n\nist dahin auszulegen, dass\n\nsie nicht für die Einfuhr von Teilen eines Elektrofahrrads im Sinne der Unterpositionen der Position 8714 der Kombinierten Nomenklatur, die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einem Elektrofahrrad im Sinne der Unterpositionen der Position 8711 der Kombinierten Nomenklatur zusammengesetzt werden sollen, gilt, wenn diese Teile nicht gleichzeitig gestellt, sondern nacheinander in Teilsendungen eingeführt werden.\n\nJosé Martín y Pérez de Nanclares\n\nVorgelegt in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 2026.\n\nUnterschriften\n\n1      Originalsprache: Französisch.\n\n2      Nicolet, C., „Le Monumentum Ephesenum et la délimitation du portorium d’Asie“, in Mélanges de l’École française de Rome. Antiquité, Bd. 105, Nr. 2, 1993, S. 929 bis 959 (S. 946). Vgl. auch das Werk von Zamora Manzano, J. L., Algunos aspectos sobre el régimen fiscal aduanero en Derecho romano- reglamentación jurídica del portorium, control de mercancías y comiso por fraude fiscal, Dykinson, Madrid, 2009. \n\n3      Vgl. Nicolet, C., „Le monumentum Ephesenum et les dîmes d’Asie“, Bulletin de Correspondance Hellénique, 1991, Nr. 115-1, S. 465 bis 480 (S. 465, 478 bis 480), und Marek, C., „Stadt, Bund und Reich in der Zollorganisation des kaiserzeitlichen Lykien. Eine neue Interpretation der Zollinschrift von Kaunos“, in Hans-Ulrich Wiemer (Hrsg.), Staatlichkeit und politisches Handeln in der Römischen Kaiserzeit, De Gruyter, 2006, S. 107 bis 121 (S. 108 und 110). \n\n4      Vgl. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).\n\n5      Urteil vom 8. Mai 1974, Osram (183/73, EU:C:1974:50, Rn. 7).\n\n6      United Nations Treaty Series, Bd. 1503, S. 4, Nr. 25910 (1988). Dieses Übereinkommen wurde durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.\n\n7      Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 2018, L 273, S. 1).\n\n8      ABl. 2019, C 119, S. 1.\n\n9      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).\n\n10      Durchführungsverordnung der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. 2018, L 101, S. 22) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung).\n\n11      Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 (ABl. 2018, L 181, S. 7).\n\n12      Durchführungsverordnungen (EU) 2019/73 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2019, L 16, S. 108) und (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2019, L 16, S. 5).\n\n13      Urteil vom 27. April 2023 (C‑107/22, EU:C:2023:346).\n\n14      Urteil vom 8. Mai 1974 (183/73, EU:C:1974:50).\n\n15      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2023, X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane (C‑107/22, EU:C:2023:346, Rn. 24 bis 26).\n\n16      Der Ausnahmecharakter von Rechtsprechungsänderungen, insbesondere bei einer gefestigten Rechtsprechung, wurde von Generalanwalt Hogan in Nr. 57 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Gtflix Tv (C‑251/20, EU:C:2021:745) hervorgehoben, wonach „jede Aufgabe einer früheren gefestigten Rechtsprechung nur aus gewichtigen Gründen erfolgen und nicht über den Rahmen des Erforderlichen hinausgehen [sollte]“.\n\n17      Vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 des Zollkodex.\n\n18      Urteil vom 8. Mai 1974 (183/73, EU:C:1974:50, Rn. 7).\n\n19      Vgl. Urteile vom 16. Juni 1994, Develop Dr. Eisbein (C‑35/93, EU:C:1994:252, Rn. 19), und vom 27. April 2023, X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane (C‑107/22, EU:C:2023:346, Rn. 22).\n\n20      Der Begriff „Teilsendungen“ bezieht sich auf die aufeinanderfolgende Einfuhr von Teilen eine Ware, die aus verschiedenen Gründen nicht gemeinsam befördert werden. Sie könnte von der Einfuhr von Teilen in mehreren Sendungen zur industriellen Montage unterschieden werden (vgl. WTO: „China: Maßnahmen, die die Einfuhr von Automobilteilen beeinträchtigen“, Panelberichte [18. Juli 2008], WT/DS339/R, WT/DS340/R und WT/DS342/R, S. 306 bis 310, Nrn. 7.434 bis 7.439), ohne dass klar wäre, ob eine solche Unterscheidung geboten oder gerechtfertigt wäre. Für die Zwecke meiner Schlussanträge halte ich diese Unterscheidung nicht für erforderlich, da die meisten Erwägungen zur ersten Fallkonstellation erst recht für die zweite Fallgruppe gelten. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgänge nicht als Einfuhr in Teilsendungen, sondern als Einfuhr in mehrfachen Sendungen einzustufen sind.\n\n21      Urteil vom 8. Mai 1974 (183/73, EU:C:1974:50).\n\n22      Richtlinie des Rates vom 30. Juli 1968 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über 1. die zollamtliche Erfassung der Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, 2. die vorübergehende Verwahrung dieser Waren (ABl. 1968, L 194, S. 13). \n\n23      Verordnung des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren (ABl. 1988, L 367, S. 1). \n\n24      Diese Definition wurde später in den Zollkodex übernommen. \n\n25      Urteil vom 3. März 2005, Papismedov u. a. (C‑195/03, EU:C:2005:131, Rn. 27).\n\n26      Vorbehaltlich des Art. 171 des Zollkodex. \n\n27      Die Überprüfung im Laufe des Zollverfahrens, mithin vor der Überlassung, ist von den nachträglichen Kontrollen zu unterscheiden (Art. 48 des Zollkodex).\n\n28      Mit der Abgabe der Anmeldung wird das Verfahren zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren eingeleitet. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2013, Codirex Expeditie (C‑542/11, EU:C:2013:429, Rn. 35 ff.). \n\n29      Siehe Nrn. 30 und 31 der vorliegenden Schlussanträge.\n\n30      Vgl. Art. 188 des Zollkodex und in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, DP grup (C‑138/10, EU:C:2011:587, Rn. 39).\n\n31      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 1989, Top Hit Holzvertrieb/Kommission (378/87, EU:C:1989:209, Rn. 26), und vom 15. September 2011, DP grup (C‑138/10, EU:C:2011:587, Rn. 34 und 40). \n\n32      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1983, Dinter (175/82, EU:C:1983:86, Rn. 10), vom 6. Februar 2014, Humeau Beaupréau (C‑2/13, EU:C:2014:48, Rn. 45), und vom 10. März 2016, VAD und van Aert (C‑499/14, EU:C:2016:155, Rn. 40 und 41).\n\n33      Urteil vom 8. Mai 1974 (183/73, EU:C:1974:50). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache IMCO (165/78, EU:C:1979:82, Nr. 3), der auf die Prüfung der Teile „im Zeitpunkt der Einfuhr“ im Hinblick darauf Bezug nimmt, „ob sie geeignet sind, durch Zusammenfügung eine … fertige Ware zu ergeben“.\n\n34      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2013, Kommission/Spanien (C‑360/11, EU:C:2013:17, Rn. 18), und vom 12. Mai 2021, Hauptzollamt B (Kaviar von Störartigen) (C‑87/20, EU:C:2021:382, Rn. 43). \n\n35      Urteil vom 8. Mai 1974 (183/73, EU:C:1974:50). \n\n36      Aus diesem Urteil geht nicht hervor, ob der Gerichtshof einen sprachlichen Vergleich vorgenommen und sich gegebenenfalls auf die vier Amtssprachen der Gründungsmitgliedstaaten (vgl. Verordnung [EWG] Nr. 1/72 des Rates vom 20. Dezember 1971 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif [ABl. 1972, L 1, S. 1]) oder auf die sechs Sprachen der Mitgliedstaaten seit der Erweiterung von 1973 (vgl. Verordnung [EWG] Nr. 1/73 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif [ABl. 1973, L 1, S. 1]) gestützt hat.\n\n37      Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385).\n\n38      Vgl. Verordnung Nr. 1/73. \n\n39      In der deutschen Fassung wurde ein allgemeiner Begriff des Zollrechts verwendet, nämlich „Gestellung“, was „Vorführung bei den Zollbehörden“ bedeutet.\n\n40      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 1997, Knubben Spedition (C‑143/96, EU:C:1997:597, Rn. 15), und vom 1. August 2025, Keesing Deutschland (C‑375/24, EU:C:2025:624, Rn. 47).\n\n41      Siehe Nrn. 41 bis 43 der vorliegenden Schlussanträge. \n\n42      Urteil vom 8. Mai 1974 (183/73, EU:C:1974:50).\n\n43      Vgl. Art. 1 der Verordnung Nr. 1/72, mit dem der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1968, L 172, S. 1) geändert wurde. \n\n44      Vgl. Vorschrift 4 zu Abschnitt XVI und Vorschrift 6 zu Abschnitt XVII des Anhangs der Verordnung Nr. 950/68 sowie Vorschrift 2 zu Abschnitt IX Kapitel 44, Vorschrift zu Kapitel 89 in Abschnitt XVII und Vorschrift 3 zu Kapitel 94 in Abschnitt XX dieses Anhangs.\n\n45      Bei diesen Anmerkungen handelt es sich um wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung der KN. Sie sind von Erläuterungen zu unterscheiden, denen keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt: Urteil vom 17. Februar 2016, Salutas Pharma (C‑124/15, EU:C:2016:87, Rn. 30 und 31).\n\n46      Siehe Fn. 20 der vorliegenden Schlussanträge.\n\n47      Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. 1993, L 228, S. 1).\n\n48      Vgl. u. a. Erwägungsgründe 10 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (ABl. 1997, L 16, S. 55) sowie die Erläuterungen von Driessen, B, „New Battle Lines in the Anti-Dumping War– Recent Movements on the European Front“, Journal of World Trade, 1997, Nr. 31-3, S. 135 bis 157 (S. 147 bis 151).\n\n49      Vgl. WTO: „China: Maßnahmen, die die Einfuhr von Automobilteilen beeinträchtigen“, Panelberichte (18. Juli 2008), WT/DS339/R, WT/DS340/R und WT/DS342/R, S. 294 und 295, Nrn. 7.398 bis 7.400, zum Standpunkt der Gemeinschaften und S. 299 und 300, Nrn. 7.412 bis 7.415, zum Standpunkt des Panels, das im Wesentlichen den gleichen Standpunkt eingenommen hat. \n\n50      Zu den Maschinen des Abschnitts XVI der KN gehören beispielsweise Kernreaktoren oder elektrische Transformatoren, aber auch Tischventilatoren oder elektrische Primärelemente. Zu den Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 des Abschnitts XVII der KN gehören z. B. Bohrplattformen, schwimmende oder tauchende Bohrplattformen sowie Bojen und schwimmende Baken. Vgl. auch die Kritik von Berr, C. J., „Droit douanier – Étude“, La Semaine Juridique. Édition Entreprise, 1994, Nr. 40-390, S. 459 bis 464 (S. 463).\n\n51      Urteil vom 28. April 2016, Oniors Bio (C‑233/15, EU:C:2016:305, Rn. 32 und 33). Der den Teilen innewohnende Verwendungszweck ist von ihrer tatsächlichen Verwendung zu unterscheiden, die unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986, Kleiderwerke Lampe, 222/85, EU:C:1986:314, Rn. 15). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache IMCO (165/78, EU:C:1979:82, Nr. 3), auf die in Fn. 33 der vorliegenden Schlussanträge Bezug genommen wird. \n\n52      In diesem Sinne geht aus Nr. VII der Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 2 a des HS hervor, dass die Anwendung dieser Vorschrift auf die für die Zusammensetzung einer vollständigen Ware erforderlichen Teile nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass eine über die erforderliche Anzahl hinausgehende Menge von Teilen eingeführt wird. Letztere unterliegen der für sie geltenden Regelung, d. h. sie werden einzeln eingereiht. Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Mai 1979, IMCO (165/78, EU:C:1979:133, Rn. 10).\n\n53      Urteil vom 27. April 2023 (C‑107/22, EU:C:2023:346, Rn. 28, 29 und 34).\n\n54      Die Bezugnahme in Rn. 26 des Urteils X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane (C‑107/22, EU:C:2023:346) auf den „relativ einfachen“ Charakter der Manipulationen erscheint mir nicht ausschlaggebend. Sie ergibt sich offenbar daraus, dass der Gerichtshof die Erwägungen im Urteil vom 10. März 2016, VAD und van Aert (C‑499/14, EU:C:2016:155), zu den Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, dass mehrere Waren Teil eines „Sortiments“ im Sinne der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften der KN sind, im Wege eines Analogieschlusses übernommen hat.\n\n55      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Entoma (C‑526/19, EU:C:2020:769, Rn. 41 bis 43), und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Helmut Müller (C‑451/08, EU:C:2009:710, Nr. 39).\n\n56      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2026, Heineken România (T‑691/24, EU:T:2026:166, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n57      Vgl. Erläuterungen zu Kapitel 44 des Abschnitts IX sowie zu den Abschnitten XVI und XVII des HS. \n\n58      Siehe Fn. 6 der vorliegenden Schlussanträge: Das Übereinkommen zur Einführung des HS wurde im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.\n\n59      Vgl. Abs. 10 des Beschlusses des HS-Ausschusses vom November 1995 in Anlage I J/7 des Dokuments 39.600 E (S. 139 bis 140), das auf der 16. Sitzung des Ausschusses am 17. November 1995 erstellt wurde. Der Begriff „Staat“ scheint sich auf die Vertragsparteien des HS zu beziehen und damit die Europäische Union zu umfassen.\n\n60      Brüsseler Abkommen über das Tarifschema für die Einreihung der Waren, United Nations Treaty Series, Bd. 347, S. 127. \n\n61      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Oktober 2025, Compañía de Distribución Integral Logista (C‑348/24, EU:C:2025:845, Rn. 56). \n\n62      Zum Umfang der Anmeldepflicht siehe Nr. 86 der vorliegenden Schlussanträge. \n\n63      Vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2011, DP grup (C‑138/10, EU:C:2011:587, Rn. 37, 38 und 40).\n\n64      Siehe Nrn. 56 und 80 der vorliegenden Schlussanträge. \n\n65      Vgl. entsprechend Erläuterung zur Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN. \n\n66      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2014, SICES u. a. (C‑155/13, EU:C:2014:145, Rn. 29 bis 33), und vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C‑251/16, EU:C:2017:881, Rn. 30 bis 32).\n\n67      Schlussanträge in der Rechtssache Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet (C‑83/13, EU:C:2014:201, Rn. 69 und 70).\n\n68      Urteil vom 27. April 2023 (C‑107/22, EU:C:2023:346, Rn. 24 bis 27).\n\n69      Siehe Nrn. 62 bis 64 und 80 der vorliegenden Schlussanträge.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2026-06-10/t-388-26","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2026-06-10/t-388-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521322","retrieved":"2026-09-28 20:42:38.224255+00:00"}}